IV.2002.00104
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 3. März 2003
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch C.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1941, leidet an einem primären Lymphödem des linken Beines (Urk. 8/3). Am 30. Dezember 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln (Kompressionsstrümpfe) an (Urk. 12/25 Ziff. 7.8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/3-4) wies die SVA, IV-Stelle, das Gesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2002 ab (Urk. 12/2 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob B.___, nunmehr vertreten durch C.___ mit Eingabe vom 20. Februar 2002 (Urk. 1) und Ergänzung vom 7. März 2002 (Urk. 7) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Übernahme der Kosten für die Kompressionsstrümpfe, eventualiter die Rückweisung zwecks ergänzender Abklärungen. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. April 2002 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Nachdem die Versicherte auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte (Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Mai 2002 (Urk. 17) als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
2.3 In ständiger Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, wogegen bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen ist, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 121 V 260 Erw. 2b, 117 V 181 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.
3.1 Die von der Beschwerdeführerin anbegehrten Stützstrümpfe sind in der vom Bundesrat aufgeführten Hilfsmittelverordnung nicht gesondert aufgeführt. Sie fallen - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (Urk. 7 Ziff. 14 und 15) - auch nicht unter eine der abschliessend aufgezählten Kategorien der Verordnung (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. April 1998, I 443/97; ZAK 1980 S. 184). Sie sind deshalb von der Invalidenversicherung nicht als Hilfsmittel zu übernehmen.
3.2 Es ist durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführerin das Weglassen der Kompressionstrümpfe im Vergleich zur Aufnahme von Perücken in der Hilfsmittelliste als wenig plausibel erachtet (Urk. 7 Ziff. 17). Doch ist darauf hinzuweisen, dass die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Die Rechtsprechung hat sodann festgehalten, dass der Bundesrat oder das Departement durch das Gesetz nicht verpflichtet sind, sämtliche Hilfsmittel, deren eine invalide Person zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr können der Bundesrat oder an seiner Stelle das Departement eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken, wobei ihnen ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht, da das Gesetz nicht ausdrücklich sagt, nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl vorzunehmen ist. Eine Schranke bildet das Willkürverbot, worauf sich das richterliche Eingreifen zu beschränken hat (BGE 117 V 181 Erw. 3b mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin beantragten Kompressionsstrümpfe sind den in der HVI aufgeführten Hilfsmitteln nicht derart ähnlich, dass dem Departement vorgeworfen werden könnte, durch die Nichtaufnahme des fraglichen Hilfsmittels in die Hilfsmittelliste innerlich unbegründete Unterscheidungen getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhende Kriterien aufgestellt und das Erreichen der gesetzlichen Eingliederungsziele in schlechthin unannehmbarer, stossender und innerlich unbegründeter Weise in Frage gestellt zu haben. Der Verordnungsgeber kann demnach gerichtlich nicht zur Aufnahme der Kompressionsstrümpfe in die Hilfsmittelliste verpflichtet werden.
4.
4.1 Erfüllt ein Behelf den Hilfsmittelbegriff nicht, ist stets zu prüfen, ob er als Behandlungsmassnahme im Rahmen der medizinischen Massnahmen nach Art. 12 oder Art. 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung geht (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, II zu Art. 21-21bis).
4.2 Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
4.3 Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff „Behandlung des Leidens an sich“. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonst wie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist und ein stabiler respektive relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 2000 S. 64 Erw. 1, 295 Erw. 2a und 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
4.4 Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich stabilisierende Vorkehren stets gegen labiles pathologisches Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuier-liche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig, welcher Art die Behandlung sei (BGE 98 V 209 = ZAK 1973 S. 86). Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlich sind, können daher von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (BGE 102 V 42 ff. = ZAK 1976 S. 400; ZAK 1988 S. 86 ff. Erw. 1).
4.5 A.___, Innere Medizin FMH spez. Gefässkrankheiten, Zentrum für Gefässkrankheiten, hielt in seinem Bericht vom 12. Juli 2001 fest, dass für die Beschwerdeführerin eine intensive Kompressionstherapie mit Tragen von Masstrümpfen notwendig sei (Urk. 8/3 S. 2). In seiner ärztlichen Bescheinigung vom 22. Februar 2002 gab er an, dass die Therapie für die Beschwerdeführerin essentiell sei; bei Nicht-Durchführung der Therapie oder nur eingeschränkter Behandlung könne es zu äusserst gefährlichen Folgen kommen mit rezidivierenden bakteriellen Infektionen (Erysipel) und in seltenen Fällen sogar zur Ausbildung eines bösartigen Angiosarkomes (Urk. 8/9).
4.5 In Würdigung der medizinischen Berichte steht fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf die Stützstrümpfe angewiesen ist, damit sich ihre gesundheitliche Verfassung nicht verschlechtert. Somit kann allenfalls von einem stationären, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung stabilen Zustand gesprochen werden. Bei diesen Gegebenheiten kann die Kompressionstherapie nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 IVV qualifiziert werden, weshalb die Kompressionsstrümpfe auch nicht im Rahmen von medizinischen Massnahmen abgegeben werden können.
4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2002 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).