Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00108
IV.2002.00108

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 18. Februar 2003
in Sachen
K.___
 

Beschwerdeführer

vertreten durch S.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren 1948, arbeitete vom 1. September 1982 bis 31. März 1991 als Flugzeugkabinenreiniger bei der A.___. Am 30. März 1990 stellte er erstmals ein Rentenbegehren, welches mit Verfügung vom 12. Dezember 1991 abgewiesen wurde. Am 5. Juli 1994 meldete sich K.___ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation, unter anderem nach Einsicht in das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 10. Juli 1996 (Urk. 5/24), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. November 1996 einen Rentenanspruch. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Oktober 1998 ab (Prozess-Nr. IV.96.00791). Das Urteil wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht am 21. Juni 1999 (I 541/98) bestätigt.
1.2     Am 31. August 1999 beantragte der Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes der Schulthess Klinik, Zürich, vom 30. Juli 1997 (Urk. 3/3 = Urk. 8/23) bei der Invalidenversicherung erneut eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen (Urk. 3/4 = Urk. 8/49). Auf die Aufforderung der IV-Stelle vom 10. November 1999 hin, mittels aktuellen ärztlichen Berichten eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens zu dokumentieren (Urk. 8/47), liess ihr der Versicherte am 31. Januar 2000 einen Arztbericht der Schulthess Klinik vom 12. Januar 2000 (Urk. 8/21) sowie einen Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 1. Dezember 1999 (Urk. 8/22) zukommen (Urk. 8/44). Die IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge erneut von der MEDAS Zentralschweiz begutachten (Gutachten vom 26. Februar 2001, Urk. 8/17, unter Beilage der Konsiliarberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, Luzern, vom 18. Januar 2001, Urk. 8/19, und Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, Spez. Rheumatologie, Luzern, vom 12. Januar 2001, Urk. 8/20). Mit Vorbescheid vom 11. April 2001 teilte die IV-Stelle K.___ mit, dass er ab Juni 2001 Anspruch auf eine Viertels- und ab September 2001 auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 8/7). Gegen diesen Vorbescheid erhob K.___  am 30. Oktober 2001 Einwände und reichte der IV-Stelle zwei Arztberichte der Schulthess Klinik vom 29. August 2001 (Urk. 8/15-16) ein. Mit Verfügungen vom 21. Januar 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine Viertelsrente (Urk. 2/1) und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab 1. September 2001 eine halbe Invalidenrente (Urk. 2/2), jeweils samt Zusatzrente für die Ehegattin, zu.

2. Dagegen liess K.___ durch S.___, Olten, am 25. Februar 2001 Beschwerde erheben und spätestens ab dem 1. August 1998 mindestens eine halbe Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 19. April 2002 geschlossen wurde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnungen über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1      Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.

           Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3      Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
           Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4      Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a.  mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Die Wartezeit gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
2.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. Unbestritten ist, dass seit dem Erlass der ersten Rentenverfügung vom 12. Dezember 1991, mit welcher das Leistungsbegehren des Versicherten erstmals abgewiesen wurde, eine revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat und in welchem Zeitpunkt die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und damit die höhere Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
3.1     Laut Gutachten der MEDAS vom 26. Februar 2001 (Urk. 8/17 S. 17) leidet der Beschwerdeführer zur Hauptsache an anhaltender somatoformer Schmerzstörung mit chronischen Rückenschmerzen, chronischen Kopfschmerzen und klarer Verdeutlichungstendenz sowie an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit leichter Fehlhaltung (linkskonvexe Brustwirbelsäulen-Skoliose, lumbale Hypolordose), pseudoradikulärem Schmerzsyndrom links, Spondylarthrosen L5/S1 beidseits und Status nach Fixateur externe (1993). In der angestammten Tätigkeit als Flugzeugkabinenreiniger bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Limitierend seien die rheumatologischen, etwas weniger die psychiatrischen Befunde. In anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit wechselnden Arbeitshaltungen, rückenhygienischen Massnahmen und repetitivem Heben von weniger als 10 kg betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %, wiederum aus rheumatologischen und psychiatrischen Gründen. Als relevante Veränderung bezeichneten die unterzeichneten Gutachter die Inveterierung des Zustandes. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % lasse sich rheumatologisch mit dem Bedürfnis nach vermehrten Arbeitspausen, verlangsamter Arbeitsweise und vermehrter Erholungszeit begründen. Den Beginn der reduzierten Arbeitsunfähigkeit setzten die Gutachter mutmasslich auf den 13. Februar 2001, das Datum der Schlussbesprechung, mit dem Hinweis, dass seit 11. Mai 1989 wechselnde Grade von Arbeitsunfähigkeit attestiert worden seien.
         Gemäss Konsiliarbericht an die MEDAS vom 12. Januar 2001 (Urk. 8/20 S. 3) des Rheumatologen Dr. C.___ steht fest, dass eine bekannte chronifizierte lumbale Schmerzsymptomatik besteht. Eine radikuläre Mitbeteiligung könne er nicht finden, einzig der rechte Achillessehnenreflex (ASR) sei wahrscheinlich etwas geschwächt. Röntgenologisch liessen sich bei einer Spondylarthrose L5/S1 beidseits keine wesentlichen Befunde eruieren, ausser diskreten degenerativen Veränderungen im thoracolumbalen Übergang rechts. Das empfundene Schmerzgeschehen dürfte sich am Sehnen-Muskelapparat abspielen, im Sinne einer Dysbalance. Im Vergleich zu den beschriebenen Befunden des Rheumatologen Dr. F.___ vom 15. Mai 1996 anlässlich der damaligen MEDAS-Untersuchung falle auf, dass der Untersuchungsgang wesentlich besser durchführbar und das Schmerzbild weniger ausgeprägt sei. Dabei betone der Beschwerdeführer jedoch immer wieder, dass die Schmerzen oft sehr wechselnd sein können. Der für das psychiatrische Teilgutachten zuständige Dr. B.___ stellte die Diagnose einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung und führte zur Arbeitsfähigkeit aus, diese Schmerzstörung habe nun aus psychiatrischer Sicht doch Krankheitswert gewonnen und einen Grad erreicht, der die Arbeitsfähigkeit in für die Invalidenversicherung relevantem Ausmass beeinträchtige. Er betrachte den Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht für alle für ihn in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 8/19). Die im Jahre 1996 durchgeführte psychiatrische Untersuchung hatte, abgesehen von einer möglichen Aggravation beziehungsweise einem möglichen Rentenbegehren, keine psychische Erkrankung oder wesentliche Symptomatik von Krankheitswert oder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ergeben (Urk. 8/24 S. 13).
3.2     Der Beschwerdeführer wendete ein, es könne bezüglich des Eintritts der höheren Arbeitsunfähigkeit nicht einfach auf den 13. Februar 2001 abgestellt werden. Die MEDAS selber schränke das von ihr festgelegte Datum des Eintritts der höheren Arbeitsunfähigkeit wiederum ein. Das Datum der Schlussbesprechung sei völlig willkürlich, selbstverständlich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht genau auf dieses Datum hin erheblich verschlechtert. Dies wäre ein eigenartiger Zufall. Es sei hingegen nachvollziehbar, dass die MEDAS nichts Genaueres über den früheren Eintritt der höheren Arbeitsunfähigkeit aussagen könne, da sie den Beschwerdeführer erst im Januar 2001 wieder gesehen habe. Es sei deshalb diesbezüglich auf die Angaben der früher behandelnden Ärzte abzustellen. Die Neuanmeldung sei aufgrund des Artzberichts von Dr. D.___ und Dr. E.___ von der Schulthess Klinik vom 30. Juli 1997 eingereicht worden. Dr. D.___ und Dr. E.___ hätten in ihrem Bericht die entsprechende Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschrieben und dem Beschwerdeführer sinngemäss in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. D.___ und Dr. E.___ hätten zudem eine interdisziplinäre Begutachtung empfohlen. Es könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass diese erst im Januar 2001 stattgefunden habe. Es sei daher aufgrund des Berichts der renommierten und anerkannten Schulthess Klinik vom 30. Juli 1997 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die damit verbundene höhere Arbeitsunfähigkeit spätestens per Juli 1997 eingetreten sei (Urk. 1 S. 5 f.).
3.3     Das umfassende Gutachten der MEDAS kommt zum Schluss, dass sich am somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers grundsätzlich nichts geändert hat. Die einzig relevante Veränderung führten die Gutachter auf die Inveterierung, wohl Chronifizierung, des Zustandes zurück. Sie setzten den Beginn der Chronifizierung auf den 13. Februar 2001, das Datum der Schlussbesprechung, wohl wissend, dass in anderen ärztlichen Berichten (aus rheumatologischer Sicht) wechselnde Grade von Arbeitsunfähigkeit attestiert worden waren. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Würdigung medizinischer Gutachten bestehen keine Anhaltspunkte, an der abschliessenden Beurteilung der Gutachter zu zweifeln und davon abzuweichen. Das Gutachten stützt sich auf die vollständigen Vorberichte, worunter sich auch der Bericht der Schulthess Klinik vom 30. Juli 1997 befindet, sowie auf umfassende eigene Untersuchungen und einen psychiatrischen und rheumatologischen Konsiliarbericht. Hinsichtich der objektiven somatischen Befunde weicht das Gutachten nicht von den übrigen Arztberichten ab, einzig hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche das MEDAS-Gutachten vor allem aus psychiatrischen Gründen nunmehr vermehrt als eingeschränkt betrachtet, bestehen Unterschiede.
3.4 Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann weder auf den Bericht der Schulthess Klinik vom 30. Juli 1997 (Urk. 3/3 = Urk. 8/23) noch auf denjenigen der selben Klinik vom 12. Januar 2000 (Urk. 8/21) und 29. August 2001 (Urk. 8/16) oder der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 1. Dezember 1999 (Urk. 8/22) abgestellt werden.

Im Bericht vom 30. Juli 1997 (Urk. 8/23) erachten die Ärzte der Schulthess Klinik den Beschwerdeführer in einer körperlich belastenden Tätigkeit als nicht mehr einsetzbar. So wie er sich aber im Moment präsentiere, mit den ausgeprägten nach links ausstrahlenden Rückenschmerzen sowohl im Stehen wie auch im Sitzen, so dass er sich immer wieder hinlegen müsse, scheine der Beschwerdeführer auch in einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit im Moment kaum einsetzbar. Es handelt sich somit um eine Momentaufnahme, die nicht geeignet ist, den Beginn der dauernden Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit festzusetzen. Im Übrigen legen die Ärzte nicht dar, aus welchen Gründen es ihnen erscheine, der Beschwerdeführer sei auch in einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit kaum einsetzbar, jedenfalls führen sie dies nicht explizit auf gesundheitliche Gründe zurück. Vielmehr kann aus dem Umstand, dass die Ärzte von einem Arbeitsversuch sprechen, gefolgert werden, dass sie grundsätzlich von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgehen.
         Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach sodann führten in ihrem Austrittsbericht vom 1. Dezember 1999 (Urk. 8/22) die Unwahrscheinlichkeit des Wiedereinstiegs in das Berufsleben darauf zurück, dass der Beschwerdeführer als ungelernter Betriebsmitarbeiter über keine Schreib- und Lesekenntnisse in Deutsch verfüge. Damit äussern sie sich nicht zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit.
         Im Brief der Schulthess Klinik an den Beschwerdeführer vom 12. Januar 2000 (Urk. 8/21) wurde die Arbeitsunfähigkeit auf das subjektive Beschwerdeempfinden des Versicherten zurückgeführt und dabei auf den Moment, so wie er sich anlässlich der letzten Konsultation präsentiert habe, abgestellt. Eine genaue Angabe über die Arbeitsunfähigkeit wurde nicht gemacht und eine Prognose nicht gestellt.
         Im Schreiben der Schulthess Klinik vom 29. August 2001 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 8/15) wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung der stattgefundenen ausführlichen und der abschliessenden Begutachtung durch die medizinische Abklärungsstelle in Luzern eine zusätzliche Begutachtung wenig sinnvoll sei. Dennoch wurde der Beschwerdeführer entgegen dem MEDAS-Gutachten (Urk. 8/17) zu 100 % arbeitsunfähig erachtet. Die Arbeitsunfähigkeit wurde auf die langjährige Beschwerdedauer und zusätzliche Limitierungen zurückgeführt. Was mit den zusätzlichen Limitierungen gemeint ist, wurde nicht erläutert. Der Eintritt einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Vielmehr ist von einer anderen, nicht begründeten Beurteilung desselben Gesundheitszustandes auszugehen.
         Somit ist nicht zu beanstanden, dass sich die IV-Stelle hinsichtlich Umfang und Eintritts der Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auf das MEDAS-Gutachten vom 26. Februar 2001 (Urk. 8/17) abstützt und das darin festgelegte Datum der Schlussbesprechung als Beginn der Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit annimmt. Die Gutachter räumten in ihrem Bericht zwar ein, dass seit dem 11. Mai 1989 wechselnde Grade von Arbeitsunfähigkeit attestiert worden seien. Diese Atteste und insbesondere auch der Arztbericht der Schulthess Klinik vom 30. Juli 1997 vermochten die Gutachter jedoch nicht zu überzeugen, dass die vor allem aus psychiatrischer Sicht eingetretene Arbeitsunfähigkeit in leichteren Tätigkeiten schon früher als gesichert erscheint.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Februar 2001 in  körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit wechselnden Arbeitshaltungen, rückenhygienischen Massnahmen und repetitivem Heben von weniger als 10 kg zu 50 % arbeitsunfähig ist. In der angestammten Tätigkeit als Flugzeugkabinenreiniger besteht seit der erstmaligen MEDAS-Begutachtung im Jahre 1996 unverändert eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/24 S. 15 und Urk. 8/17 S. 17).

4.       Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die verminderte Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführer auswirkt.
4.1     Der Beschwerdeführer hätte im Jahre 1996 ohne Gesundheitsschaden ein jährliches Einkommen von Fr. 58'840.-- erzielen können (Urk. 8/9). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 0,5 % im Jahre 1997, 0,7 % im Jahre 1998, 0,3 % im Jahre 1999, 1,3 % im Jahre 2000, 2,5 % im Jahre 2001 und 1,7 % im Jahre 2002 (Die Volkswirtschaft 12-2002 S. 89 Tabelle B 10.2) ergibt sich für das Jahr 2002 ein Valideneinkommen Fr. 63'070.--.
4.2     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).    
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2000 im privaten Sektor Fr. 4'437.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2,5 % im Jahre 2001 und 1,7 % im Jahre 2002 und bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein Gehalt von rund Fr. 4'822.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 57'864.-- pro Jahr ergibt. Umgerechnet auf ein 50 % Pensum, ergibt sich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 28'932.--.
           Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Kürzt man das hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 28'932.-- um den Höchstbetrag von 25 %, ergibt sich daraus ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 21'699.--, was im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 63'070.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 41'371.--, beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 65,59 % ergibt. Damit ist ein Anspruch auf eine höhere als die halbe Invalidenrente nicht ausgewiesen.

5.
5.1 Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 97 V 231 Erw. 2; ZAK 1980 S. 283 Erw. 2a). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6a/cc).
5.2     Es ist aktenkundig, dass beim Beschwerdeführer seit Juni 1993 meist eine 50- bis 100%ige und ab 13. Juni 1996 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf vorliegt (Urk. 8/24 S. 14 f.). Die einjährige Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG war demnach im Zeitpunkt, in welchem die Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, mithin am 13. Februar 2001, erfüllt, womit der Beschwerdeführer bereits seit 1. Februar 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

6. Angesichts des geringen Obsiegens des Beschwerdeführers rechtfertigt sich die Zusprechung einer gekürzten Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und MWSt).


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2002 betreffend die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2001 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).