IV.2002.00109
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 24. Februar 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1955 geborene K.___ war zuletzt von September 1994 bis März 1999 bei der A.___ AG in ___ als Montagemitarbeiterin tätig (Urk. 9/38 S. 1, Urk. 9/33). Wegen seit März 1999 bestehender Rückenbeschwerden sowie einer depressiver Verstimmung meldete sich die Versicherte am 23. November 1999 zum Leistungsbezug an (Urk. 9/36, Urk. 9/38 S. 1 und 5 ff.).
Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (MEDAS-Gutachten vom 8. März 2001, Urk. 9/20), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Juni 2001 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/12) und hielt an diesem Entscheid nach erfolgter Vernehmlassung der Versicherten (Urk. 9/10) mit Verfügung vom 15. Oktober 2001 fest (Urk. 9/4 = Urk. 2). Auf das dagegen gestellte Wiedererwägungsgesuch (Einreichung der Beschwerde vom 9. November 2001 bei der IV-Stelle im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs, Urk. 12) trat die IV-Stelle nicht ein (Urk. 9/2).
2.
2.1 In der Beschwerde vom 9. November 2001 (Eingang beim hiesigen Gericht am 27. Februar 2002, Urk. 1 und 11), beantragte die Vertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 4):
"1. Es seien der Beschwerdeführerin in Aufhebung der IV-Verfügung vom 15. Oktober 2001 die gesetzlichen Leistungen in Form einer Invalidenrente ab April 2000 zuzusprechen.
2. Eventualiter: Es sei vor der Festlegung der gesetzlichen Leistungen vom Gericht ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 verzichtete die IV-Stelle unter Hinweis auf die Vorakten auf eine Vernehmlassung und beantragten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 1. März 2002 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Bugada Aebli als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt, das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
2.2 Mit Schreiben vom 27. März 2002 ersuchte die Vertreterin der Beschwerdeführerin um die Ansetzung einer ausreichenden Frist für die Einreichung einer Replik beziehungsweise Einreichung weiterer Beweismittel (Urk. 14) und erhob gemeinsam mit der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Februar 2002 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (Urk. 15/1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13):
"1. Die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2002 zu verpflichten, für die anwaltschaftliche Vertretung im Vorbescheidverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.3 Mit Verfügung vom 29. April 2002 wurde der IV-Stelle je ein Doppel der Eingaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 27. März 2002 (Urk. 13 und 14) zur Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 reichte diese zudem ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. April 2002 zu den Akten, welches der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Mai 2002 ebenfalls zur Stellungnahme innert Frist gemäss Verfügung vom 29. April 2002 zugestellt wurde (Urk. 20).
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2002 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Februar 2002 und nahm zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung (Urk. 23). Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 beantragte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten des eingereichten Gutachtens von Dr. B.___ samt Dolmetscherkosten (Urk. 27).
2.4 Nachdem mit Verfügung vom 14. August 2002 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 29), nahm die Vertreterin der Beschwerdeführerin sowohl zur Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung als auch zur psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 35).
In der Folge verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 39), so dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. September 2002 geschlossen wurde (Urk. 40).
Am 13. März 2003 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin ein Doppelgutachten des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 13./14. Dezember 2002 zu den Akten. Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 45 und 46).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
1.5 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.7 Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei ist zur Beschwerde betreffend Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren legitimiert (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 17 zu § 13 mit weiteren Hinweisen). Da von der Festsetzung des Honorars einzig der Rechtsvertreter betroffen ist, der sich von der verbeiständeten Partei auch dann nicht bezahlen lassen darf, wenn ihm die öffentlich-rechtliche Entschädigung ungenügend erscheint (vgl. BGE 122 I 325 Erw. 3b, BGE 108 Ia 12 Erw. 1), fehlt einer versicherten Person die erforderliche Beschwerdelegitimation, wenn sie die Höhe des dem unentgeltlichen Rechtsvertreters zugesprochenen Honorars rügt (ARV 1997 Nr. 27 S. 151; SVR 1995 ALV Nr. 42 S. 119 Erw. 4b).
Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich mangels einer bundesrechtlichen Bestimmung nach kantonalem Recht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung besteht dabei ein weiter Ermessensspielraum. Massgebend sind Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie Umfang und Zeitaufwand der Arbeitsleistung (BGE 114 V 87 Erw. 4b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von ca. Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde (inklusive Mehrwertsteuer; vgl. dazu auch BGE 125 V 201) festgesetzt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Häfliger vom 26. Oktober 2001, I 50/01; zuvor Fr. 125.- bis Fr. 250.-, SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b in fine; AHI 2000 S. 329 Erw. 4a; RKUV 1997 KV Nr. 15 S. 322).
Die Kosten von Abklärungsmassnahmen werden von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren (Art. 78 Abs. 3 IVV).
2.
2.1 Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 15. Oktober 2001 gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 8. März 2001 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Zum Gutachten von Dr. B.___ vom 18. April 2002 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass dieser eine andere Würdigung eines unveränderten psychischen Zustandes vornehme, und es sich zudem um ein Parteigutachten handle (Urk. 23).
2.2 In der Beschwerde vom 9. November 2001 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die psychiatrische Beurteilung des MEDAS-Gutachtens vom 8. März 2001 zu wenig mit der Lebensgeschichte der Patientin auseinandersetze (Nichtberücksichtigung des Grossbrandes der Familienwohnung). Gemäss Dr. med. C.___ fehle es dem Teilgutachten zudem an der gutachterlichen Auseinandersetzung bezüglich der Diskrepanz zwischen den erhobenen (psychiatrischen) Diagnosen und der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 1 S. 5 ff.). Aus diesen Gründen erweise sich das MEDAS-Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stütze, als für die Entscheidfindung untauglich. Vielmehr sei auf den Bericht des Psychiatrischen Zentrums Wetzikon vom 25. Juli 2001 abzustellen (Urk. 1 S. 8 f.).
Mit Replik vom 16. September 2002 machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin weiter geltend, dass auch ein Privatgutachten vollen Beweiswert besitze und vom Gericht im Rahmen seiner Befugnisse geprüft werden müsse. Zudem gehe das Privatgutachten nicht von einer "anderen Würdigung" aus, sondern erhebe in Übereinstimmung mit den Ärzten des Psychiatrischen Zentrums Wetzikon die Diagnose einer mittelschweren chronifizierten Depression. Gestützt auf die genannten ärztlichen Berichts sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 35 S. 3 ff.).
2.3
2.3.1 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im psychiatrischen Teil des MEDAS-Gutachtens vom 8. März 2001 die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bei psychosozialer Problematik (ICD-10 F45). Weiter hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin trotz der subjektiv stark empfundenen Beschwerden nicht sonderlich leidend wirke. Die Zuwendungen der Familienmitglieder, welche ihr praktisch alle Arbeiten abnehmen würden, seien für die Patientin als Krankheitsgewinn zu werten. Zur gestellten Diagnose passe auch das aufmerksamkeitssuchende Verhalten, welches zu vermehrter Zuwendung durch die Familienmitglieder führe. Die Ursache liege hingegen in psychosozialen Problemen (schlechte Assimilation, fehlende Deutschkenntnisse, finanzielle Schwierigkeiten). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund würden soziokulturelle und finanzielle Probleme stehen (Urk. 9/23 S. 3 f.).
2.3.2 Die behandelnden Ärzte des Psychiatrischen Zentrums Wetzikon diagnostizierten in ihrem Bericht vom 25. Juli 2001 eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F 32.1) sowie ein bekanntes Panvertebralsyndrom bei Spondylarthrose und Chondrose lumbal und sakral mit diffusen chronifizierten Schmerzen. Bei vorbestehenden Rückenproblemen sei es im April 1999 zu einer depressiven Zustandsverschlechterung mit deutlichen Somatisierungskomponente gekommen. Eine Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht zumutbar, die Beschwerdeführerin sei mit den kleinsten Anforderungen überfordert (Urk. 9/18).
2.3.3 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 18. April 2002 eine chronifizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4), eine sonstige depressive Episode (ICD-10: F32.8) sowie Albträume (ICD-10:F51.5). Als Umstände hielt Dr. B.___ den Tod eines Familienangehörigen im Krieg (ICD-10:Z63.4) sowie das Betroffensein von Kriegsfolgen und Feindseligkeiten in der Heimat (ICD-10:Z64.4) fest. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrem angestammten Beruf als Hilfsarbeiterin. Die restlichen 25 % könne sie im eigenen Haushalt verwerten, was ihr zumutbar sei. In der Begutachtung der MEDAS sei die gleiche Diagnose gestellt, aber kein depressives Syndrom festgehalten worden. Dies könne bei der von ihm getätigten Untersuchung in Übereinstimmung mit anderen Untersuchungen eindeutig festgehalten werden. Daraus resultiere auch die andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass im Gutachten der MEDAS nicht begründet werde, warum die Beschwerdeführerin trotz der verschiedenen Diagnosen zu 100 % arbeitsfähig sein solle. Wahrscheinlich liege der Grund darin, dass keine affektive Störung festgehalten werden konnte, was sich in der Zwischenzeit deutlich verändert habe (Urk. 19 S. 14 ff.).
2.3.4 Dr. med. E.___, leitender Arzt am USZ und Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2002 multiple somatoforme Beschwerden im Sinne einer sogenannten undifferenzierten Somatisierungsstörung (F45.1), kombiniert mit einer leichteren depressiven Störung (Dysthymie, F34.1) und gewissen somatisierten Angstäquivalenzen (nicht näher klassifiziert). Verglichen mit den Befundschilderungen des Jahres 2001 und allenfalls auch Frühjahr 2002 sei die depressive Befundlage jetzt deutlich weniger ausgeprägt und die Somatisierungsphänomene würden im Vordergrund stehen. Die Patientin sei sicher in ihrer bisherigen Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Auch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit, welche mindestens 2/3 erreiche. Der Beginn der psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit stimme mit dem Datum in den Akten überein (wahrscheinlich 15. April 1999; Urk. 44/2 S. 9 ff.).
2.4 Dr. B.___ berücksichtigt in seinem Gutachten vom 18. April 2002 sowohl die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin als auch die vorhandenen medizinischen Vorakten in angemessener Weise. Insbesondere geht er auf die von der MEDAS gestellte Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Detail ein und begründet seine abweichende Auffassung. Auf die nachvollziehbaren und begründeten Ausführungen von Dr. B.___ kann abgestellt und von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der Berichte des Psychiatrischen Zentrums Wetzikon sowie Dr. E.___s ist aber auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % auszugehen. Gingen die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums Wetzikon in ihrem Bericht vom 25. Juli 2001 noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 14. Dezember 2002 trotz gegenüber den Schilderungen 2001/Frühjahr 2002 weniger ausgeprägter depressiver Befundlage immer noch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 2/3 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Dr. D.___’s Annahme, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/23), steht mit den übrigen Berichten in Widerspruch. Gestützt auf den durch die vorliegenden Berichte von Dr. B.___ und Dr. E.___ dargestellten Verlauf der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung durch Dr. B.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % für ausgegangen werden. Weiter ist daraus zu schliessen, dass für den Zeitpunkt der Verfügung (15. Oktober 2001) sicher von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % ausgegangen werden kann.
3.
3.1 Bezüglich des Valideneinkommens ist von einem monatlichen Einkommen per 1999 von Fr. 2'660.-- auszugehen, was einem Jahreseinkommen per 2001 von rund Fr. 36'007.-- entspricht (Urk. 9/37 Blatt 3; Urk. 9/33; Fr. 2'660.-- x 13; Die Volkswirtschaft, 8-2002, S. 93, Tabelle B 10.3, Stand 1999: 2156, Stand 2001: 2245).
3.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist praxisgemäss auf die statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'658.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche sowie der Nominallohnentwicklung (Stand 2000: 2190, Stand 2001: 2245) ergibt sich per 2001 ein Einkommen von rund Fr. 3'909.-- (Die Volkswirtschaft, 8-2002, S. 93, Tabelle B 9.2 und B 10.3), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 46'908.-- entspricht. Nimmt man davon aufgrund der persönlichen und beruflichen Merkmale einen angemessenen Abzug von 10 % vor, ergibt sich bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 25 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 10'554.--, was zu einer Invalidität von rund 70 % führt ([Fr. 36'007.-- - Fr. 10'554.--] x 100 / Fr. 36'007.-- = 70.68).
4. Auch wenn sich Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 18. April 2002 nicht ausdrücklich dazu äussert, ab wann von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % auszugehen ist, kann aufgrund der ausführlichen Begründung der einzelnen Diagnosen (Urk. 19 S. 15 ff.), sowie der Berichte des Psychiatrischen Zentrum Wetzikon (100%ige Arbeitsunfähigkeit von April 1999 bis auf weiteres) sowie Dr. E.___s (Beginn stimmt mit dem Datum in den Akten überein, wahrscheinlich 15. April 1999) von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab April 1999 ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführerin hat demnach ab April 2000 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
5.
5.1 Mit Verfügung vom 21. Februar 2002 bewilligte die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Bugada Aebli für das Verwaltungsverfahren und sprach dieser in Kürzung der eingereichten Honorarnote über Fr. 1'864.70 (Urk. 15/2) eine Entschädigung von Fr. 1'050.-- zu (Urk. 15/1). Dabei machte die IV-Stelle insbesondere geltend, dass der Aufwand für die Stellungnahme vom 16. Juli 2001 (4,5 Stunden) unverhältnismässig sei (Gesamtaufwand von 6,3 anstelle der geforderten 7,8 Stunden), die Kosten eines Gutachtens von der Versicherung nur getragen werden können, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet worden seien und im Verwaltungsverfahren von einem Stundenansatz von Fr. 160.-- (inklusive Mehrwertsteuer) anstelle der geforderten Fr. 180.-- (exklusive Mehrwertsteuer) auszugehen sei (Urk. 15/1).
Mit Eingabe vom 23. Mai 2002 machte die IV-Stelle überdies geltend, dass die Kürzung des Aufwands um 1,5 Stunden angemessen gewesen sei, da der Sachverhalt der Vertreterin der Beschwerdeführerin bekannt gewesen war. Der Stundenansatz von Fr. 160.-- (inklusive Mehrwertsteuer) stütze sich auf die Kostenweisung des hiesigen Gerichts in der bis 1. April 2002 gültigen Fassung (Urk. 23).
5.2. In ihrer Beschwerde vom 27. März 2002 (Urk. 13) überliess es die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Ermessen des Gerichts, ob der Zeitaufwand für die Stellungnahme vom 16. Juli 2001 zu hoch ausgefallen sei oder nicht. Hinsichtlich des Stundenansatzes sei es sachlich nicht begründbar, dass anwaltschaftliche Bemühungen im Verwaltungsverfahren anders entschädigt werden sollen als im Gerichtsverfahren. Im Übrigen seien die Ansätze generell zu tief und der Zürcher Anwaltsverband beantrage eine Erhöhung des Ansatzes für amtliche Mandate auf Fr. 220.-- pro Stunde. Weiter seien die Kosten der Begutachtung des MEDAS-Gutachtens von der IV-Stelle zu übernehmen, falls diese sich zu Unrecht auf das MEDAS-Gutachten gestützt habe und demnach die weiteren Abklärungen für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren (Art. 78 Abs. 3 IVV).
Mit Replik vom 16. September 2002 machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin überdies geltend, dass der Hinweis auf den bekannten Sachverhalt unverständlich und nichtssagend sei. Unter Hinweis auf die Beschwerdeschrift sowie die Erwägungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Urteil I 50/01 führte sie weiter auf, dass der Verweis auf die Kostenweisung rechtlich nicht relevant sei (Urk. 35 S. 2).
5.3 Auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Februar 2002 ist mangels Legitimation nicht einzutreten, im Gegensatz zur Beschwerde ihrer Vertreterin.
Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands für die Stellungnahme vom 16. Juli 2001 (Vernehmlassung zum Vorbescheid, geltend gemachter Aufwand von 4.5 Stunden, vergütet 3 Stunden) ist anzumerken, dass sich die Eingabe zu Recht mit der psychiatrischen Beurteilung der Beschwerdeführerin auseinandersetzt, so dass sich das Aktenstudium auf diesen Bereich konzentrieren konnte. Aufgrund des Umfangs der vorliegenden medizinischen Akten sowie der in Frage stehenden Stellungnahme erscheint eine Vergütung von 3 Stunden Aufwand als angemessen. Bezüglich des Stundenansatzes von Fr. 160.-- (inklusive Mehrwertsteuer) ist anzumerken, dass es sich dabei um den für das Verwaltungsverfahren kantonsüblichen Ansatz handelt, was auch von der Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Zudem befindet er sich innerhalb der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht festgesetzten Bandbreite, wenn auch aufgrund der geänderten Rechtsprechung (Urteil vom 26. Oktober 2001, Fr. 160.-- bis Fr. 320.--; zuvor Fr. 125.-- bis Fr. 250.--) an der unteren Grenze. Im Zeitpunkt der Verfügung (21. Februar 2002) erscheint es aber noch als zulässig, von einem Stundenansatz von Fr. 160.-- (inklusive Mehrwertsteuer) auszugehen. Im Übrigen ist es auch nicht zutreffend, dass im gerichtlichen Verfahren im Verfügungszeitpunkt ein Ansatz von Fr. 180.-- (inklusive Mehrwertsteuer) vergütet wurde, wie dies von der Vertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden ist. Der genannte Ansatz hatte lediglich im Bereich der Prozessentschädigungen Geltung, während für die unentgeltliche Rechtsvertretung ein Ansatz von Fr. 165.-- (inklusive Mehrwertsteuer) vergütet wurde, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass besteht, den Ansatz von Fr. 160.-- in Frage zu stellen. Bezüglich der Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des MEDAS-Gutachtens durch Dr. C.___ (Urk. 3/8, Fr. 300.-- gemäss Urk. 15/2 S. 2) kann festgehalten werden, dass diese zu weiteren Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht geführt hat und demnach Grundlage für die im vorliegenden Verfahren erfolgte Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung war. Die geltend gemachten Fr. 300.-- sind demnach zu entschädigen.
6.
6.1 Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2001 obsiegt, ist ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts besteht kein Anspruch auf vollen Ersatz der effektiv entstandenen Parteikosten (ZAK 1986 S. 131 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 15. September 2000, I 211/00 sowie SVR 2000 IV Nr. 11).
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht gemäss der eingereichten Kostennote vom 27. September 2002 betreffend Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2001 einen Totalaufwand von 21.23 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 150.20 geltend. Für die Abfassung der Beschwerdeschrift sei ein Aufwand von 8 Stunden, für die Replik ein solcher von 5.5 Stunden angefallen. Die geltend gemachten zeitlichen Aufwände erscheinen den Schwierigkeiten des vorliegenden Falls nicht angemessen, zumal sich die Vertreterin der Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren sorgfältig mit dem vorliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt hat (Urk. 9/10). Im Rahmen des gerichtlichen Ermessens ist daher für die Erstellung der Beschwerdeschrift vom 9. November 2001 (Urk. 1) ein gerechtfertigter Aufwand von 4 Stunden und für das Abfassen der Replik ein solcher von 2.5 Stunden zu vergüten. Im Übrigen sind die eingereichten Kostennoten nicht zu beanstanden. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der aufgeführten Barauslagen (zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer) resultiert demnach eine Entschädigung von Fr. 3'223.90 (14.23 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 2'846.--, Barauslagen: Fr. 150.20, Mehrwertsteuer auf Fr. 2'996.20: 227.70, Entschädigung: Fr. 3'223.90).
Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 (Urk. 27) beantragte die Vertreterin der Beschwerdeführerin zudem die Erstattung der Kosten des Gutachtens von Dr. B.___ vom 18. April 2002, welche sich auf Fr. 1'799.10 belaufen würden (Urk. 19 und 36/1). Die genannten Kosten sind der beschwerdeführenden Partei zu ersetzen, da die Erwägungen von Dr. B.___ wesentlich zur Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen haben (vgl. dazu Zünd, a.a.O, N 14 zu § 34 mit weiteren Hinweisen).
6.2 In der Kostennote vom 1. Juli 2002 betreffend Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Februar 2002 (Urk. 42/1) macht die Vertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von Fr. 938.25 geltend. In Anbetracht dessen, dass sie lediglich hinsichtlich der Kosten der Stellungnahme von Dr. C.___ obsiegt (Fr. 300.--) erscheint es als angemessen, die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 312.75 (Fr. 938.25 : 3 = Fr. 312.75) zu verpflichten.
6.3 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten der Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5'335.75 (Fr. 3'223.90 + Fr. 1'799.10 + Fr. 312.75 = Fr. 5'335.75; inklusive Barauslagen, Kosten Gutachten B.___ sowie 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 15. Oktober 2001 wird die genannte Verfügung aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab April 2000 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
Soweit auf die Beschwerde gegen die Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 21. Februar 2002 eingetreten wird, wird die genannte Verfügung aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Vertreterin der Beschwerdeführerin neben der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 1'050.-- die Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des MEDAS-Gutachtens durch Dr. C.___ von Fr. 300.-- zu ersetzen sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5'335.75 (inklusive Barauslagen, Kosten Gutachten B.___ sowie 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).