Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00111
IV.2002.00111

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 13. Mai 2003
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Untertor 14, Postfach 1712, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 25. Januar 2002 (Urk. 2 = Urk. 9/1-5) war dem 1962 geborenen, seit dem 28. Dezember 1991 mit A.___ verheirateten (Urk. 9/20-21) und im April 1991 in die Schweiz eingereisten (Urk. 9/11 Ziff. 4.1) und (mitsamt seiner Familie) über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügenden (Urk. 9/16-17) D.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. März 2001 zugesprochen (Invaliditätsgrad: 100 %; vgl. auch Mitteilung des Beschluss der SVA, IV-Stelle, vom 9. November 2001 [Urk. 9/8]) und das monatliche Rentenbetreffnis auf Fr. 956.-- festgesetzt worden (zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau in der Höhe von Fr. 287.-- und Kinderrenten für die Söhne B.___ [geb. 1992; Urk. 9/19] und C.___ [geb. 1998; Urk. 9/18] im Betrag von je Fr. 382.--).
Hierbei wurden als Grundlagen der Rentenberechnung - im Wesentlichen gestützt auf die im Anmeldeformular vom 4. April 2001 (Urk. 9/9-15) gemachten Angaben und auf die damit zusammen eingereichten Unterlagen (bosnisch-herzegovinische Ehe- und Geburtsregisterauszüge vom 19. November 2001 [Urk. 9/18-21] und der im Kanton F.___ ausgestellten Ausländerausweise [Urk. 9/16-17]) sowie auf die erhobenen Kassendaten und IK-Auszüge (Urk. 9/31-34), - folgende Bemessungsfaktoren ermittelt:
-  massgebendes durchschnittliches Jahres-
    einkommmen:                                                   Fr. 63'036.--
-  Beitragsdauer:                                                   9 Jahre und 9 Monate
-  (Teil-)Rentenskala:                                              22
Sodann wurde auf die erfolgte Anrechnung von 4 Erziehungsjahren hingewiesen, und es wurden eine berechnungsrelevante Beitragslücke des Versicherten für die Zeit 1983 bis 1990 sowie eine zu Buche schlagende unterjährige Beitragsentrichtung im Jahr 1991 moniert (Urk. 9/3).

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 27. Februar 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Rentenerhöhung, eventuell Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks weiterer Abklärung und darauffolgenden Neuberechnung (Urk. 1 S. 2 Anträge).
Die Verwaltung beantragte mit (an die für die Rentenberechnung zuständige Ausgleichskasse E.___ delegierter; Urk. 7) Vernehmlassung vom 12. April 2002 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 4). Mit Replik vom 10. Juni 2002 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer an den eingangs gestellten Anträgen sinngemäss festhalten. Nach dem ausdrücklichen Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Juli 2002 (Urk. 19) geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist in erster Linie die Frage, ob - wie beschwerdeweise geltend gemacht wird (Urk. 1; Urk. 13) - im ehemaligen Jugoslawien beziehungsweise in Slowenien zurückgelegte Beitrags- beziehungsweise Versicherungsjahre und -monate zusätzlich in die schweizerische Rentenberechnung mit einzubeziehen sind (Urk. 1 S. 3 Ziff. II/1, S. 4 Ziff. II/5-6 und S. 6 ff. Ziff. III/3-4; Urk. 13 S. 3 Ziff. II/1, S. 4 f. Ziff. II/6 und S. 6 f. Ziff. III/3). Daneben ist die replicando aufgeworfene Frage nach der Richtigkeit der auf Fr. 15'212.-- veranschlagten Erziehungsgutschrift und damit des auf Fr. 63'036.-- festgesetzten massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens zu beurteilen (Urk. 13 S. 8 f. Ziff. III/3b).

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch in den Bundesgesetzen über die Invalidenversicherung (IVG) und über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie in den zugehörigen Verordnungen (IVV; AHVV).
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
2.2     Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes-, Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsweisungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 beziehungsweise bei Erlass des angefochtenen Entscheids (25. Januar 2002) in Kraft gewesen sind.

3.
3.1     Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind - vorbehältlich Art. 36 Abs. 3 IVG - die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar, wobei der Bundesrat ergänzende Vorschriften erlassen kann (Art. 36 Abs. 2 IVG).
Die ordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenen- und der Invalidenversicherung gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 lit. c AHVG). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Beitragszeiten, die in ausländischen Sozialversicherungen zurückgelegt wurden, sind nur anrechenbar, sofern und soweit dies in einem Sozialversicherungsabkommen mit dem betreffenden Land vorgesehen ist (Rz 5041 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]).
Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens erfolgt nach den allgemein geltenden Regeln, das heisst grundsätzlich ausschliesslich aufgrund der an die schweizerische Versicherung entrichteten Beiträge. Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 4 AHVG; vgl. zur Festlegung der Aufwertungsfaktoren Art. 51bis AHVV). Hat die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht (sog. Karrierezuschlag; Art. 36 Abs. 3 Satz 1 IVG; vgl. zur Zuschlagsfestsetzung Art. 36 Abs. 3 Sätze 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 33 IVV). Versicherten Personen wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 29sexties Abs. 1 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet (Art. 29sexties Abs. 1 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 Sätze 1 und 2 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexties Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexties Abs. 3 AHVG). Der anzurechnende Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften (Erziehungsjahre) durch die für die Ermittlung des Durchschnittes aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (Rz 5332 RWL; vgl. zur Formel Rz 5333 RWL) und entspricht grundsätzlich der allgemeinen, vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Beitragsdauer, wobei im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles zurückgelegte Beitragszeiten nicht anzurechnen sind (Rz 5208 RWL in Verbindung mit Rz 5020 RWL und Rz 5210 f. RWL).
3.2     Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien-Herzegovina (Urk. 9/9 Ziff. 1.6) und lebt seit April 1991 in der Schweiz (Urk. 9/11 Ziff. 4.1; Urk. 9/17 oben). Seine individuellen Konten weisen bis zu seiner Einreise in die Schweiz keine Einträge auf (Urk. 9/31-34).
Vor seiner Einreise in die Schweiz im April 1991 hatte der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung in Slowenien Wohnsitz, wo er für dort ansässige Unternehmen arbeitete; zeitweilig leistete er Militärdienst in der jugoslawischen Volksarmee (Urk. 1 S. 3 Ziff. II/1). In dieser Eigenschaft war er hierzulande weder versichert noch hätte er sich freiwillig versichern können. In den für die Angehörigen der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (mit Ausnahme von Kroatien und Slowenien) im Verfügungszeitpunkt (25. Januar 2002) weiter anwendbaren (BGE 126 V 203 Erw. 2b und 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (mit Schlussprotokoll; SR 0.831.109.818.1) und deren Durchführungs- (Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 [mit Anhang; SR 0.831.109.818.12]) und Ausführungsbestimmungen (Verwaltungsweisungen des BSV vom 8. Juni 1962) ist zwar die allfällige Berücksichtigung schweizerischer Beitrags- beziehungsweise Versicherungszeiten bei der Berechnung von Leistungen der jugoslawischen Pensions- und Invalidenversicherung normiert, indes ist daraus kein reziproker Anrechnungsanspruch betreffend die Berechnung von Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung abzuleiten (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2003 in Sachen S., IV.2001.00621, Erw. 3.2; s. auch Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV betreffend jugoslawische Staatsangehörige [YU], gültig ab dem 1. Januar 1998 [Urk. 14/6]). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gleiche auch für slowenische Staatsangehörige gilt (was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft; vgl. Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit vom 10. April 1996, samt zugehöriger Verwaltungsvereinbarung vom 4. September 1997; SR 0.831.109.691.1-12) und im Übrigen der Regelung gemäss dem - hier nicht anwendbaren - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen/APF; in Kraft seit dem 1. Juni 2002) und der diesbezüglichen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [VO-EWG 1408/71]) entspricht, wonach im euro-internationalen Verhältnis im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten (sowie im Bereich der Altersrenten der beruflichen Vorsorge) jeder beteiligte Staat, in dem ein Wanderarbeiter oder eine Wanderarbeiterin Versicherungszeiten zurückgelegt hat, eine entsprechende (in Anwendung einer komplizierten Totalisierungs- und Proratisierungsmethode zu berechnende) pro-rata-temporis-Teilrente ausrichtet, wobei allerdings ein von der Schweiz im Anhang II/A Ziff. 1 lit. m zum APF (und damit gleichsam im Anhang IV/C zur VO-EWG 1408/71) eingetragener Vorbehalt eine Teilrentenberechnung ohne Anwendung dieser Totalisierungs-/Proratisierungsmethode, das heisst allein aufgrund des intern-schweizerischen Rechts ermöglicht (sog. autonome Teilrentenberechnung; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2003 in Sachen O., IV.2002.00408, Erw. 2).  
Eine Anrechnung im Ausland zurückgelegter Beitrags- beziehungsweise Versicherungszeiten kommt beim Beschwerdeführer mithin nicht in Betracht. Hieran vermögen seine anderslautenden Überlegungen (Urk. 1 S. 3 Ziff. II/1, S. 4 Ziff. II/5-6 und S. 6 ff. Ziff. III/3-4; Urk. 13 S. 3 Ziff. II/1, S. 4 f. Ziff. II/6 und S. 6 f. Ziff. III/3) und die diesbezüglich eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3; Urk. 3/6; Urk. 14/1) nichts zu ändern. Der angefochtene Entscheid erweist sich diesbezüglich als rechtens.
3.3     Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der in der Schweiz zurückgelegten skalenrelevanten Beitrags- beziehungsweise Versicherungsjahre und -monate (April 1991 bis Februar 2001 = 9 Jahre und 11 Monate) zur Anwendung gebrachte (Teil-)Rentenskala 22 (Urk. 8 S. 2; Urk. 9/6) wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt (Urk. 13 S. 4 Ziff. II/4 und S. 8 Ziff. III/3a). Unbestritten sind weiter das für die Jahre 1991 bis 2000 ermittelte Erwerbseinkommen von Fr. 421'963.--, das Fehlen der Voraussetzungen für dessen Aufwertung (Aufwertungsfaktor: 1), der hinzugerechnete Karrierezuschlag von 10 % (= Fr. 42'196.--) und die der Berechnung der Erziehungsgutschriften zugrunde gelegten 8 halben beziehungsweise 4 ganzen Erziehungsjahre (1993-2000; Urk. 8 S. 2 f.; Urk. 9/6-7; Urk. 13 S. 8 Ziff. III/3b). Beanstandet wird allein die Ermittlung des aus den 4 Erziehungsjahren resultierenden anrechenbaren Durchschnitts der Erziehungsgutschriften: Dabei wird das im einschlägigen Quotienten mit Fr. 37'080.-- in Rechnung gestellte Dreifache der minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs nicht in Frage gestellt, jedoch moniert, dass im Weiteren allein die vollen 9 Beitragsjahre einzustellen und die „unfairerweise“ berücksichtigten „angebrochenen“ 9 Kalendermonate ausser Acht zu lassen seien (Urk. 13 S. 8 f. Ziff. III/3b).
Bei der Ermittlung des anzurechnenden Durchschnitts aus Erziehungsgutschriften ist auf die für die Ermittlung des Durchschnittes aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer abzustellen, welche vorliegend anerkanntermassen 9 Jahre und 9 Monate beträgt, nachdem hierbei die im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles zurückgelegten Beitragszeiten (2 Monate) ausser Acht zu lassen sind. Dass bei der Berechnung des anzurechnenden Durchschnitts der Erziehungsgutschriften - anders als bei der Ermittlung der Anzahl Kalenderjahre, für die Erziehungsgutschriften grundsätzlich anzurechnen sind - die massgebende Beitragsdauer als Ganzes, das heisst nicht nur die Beitragsjahre, sondern auch die Beitragsmonate, berücksichtigt worden ist, steht im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen (Rz 5332 f. RWL in Verbindung mit Rz 5208 RWL, Rz 5020 RWL und Rz 5210 f. RWL; vgl. oben Erw. 3.1). Der Berechnungsmodus der Beschwerdegegnerin ist mithin nicht zu beanstanden. Da der Höhe nach weder die solchermassen ermittelte Erziehungsgutschrift von Fr. 15'212.--, der um diesen Betrag auf Fr. 62'818.-- aufgerechnete Durchschnitt der Erwerbseinkommen (inkl. Karrierezuschlag) oder das daraus letztlich resultierende massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 63'036.-- noch die aus der anwendbaren (Teil-)Rentenskala 22 abgeleiteten monatlichen Rentenbetreffnisse von Fr. 956.--, Fr. 287.--, Fr. 382.-- und Fr. 382.--, das heisst zusammen Fr. 2'007.--, bestritten werden, führt dies zusammenfassend zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).