Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00117
IV.2002.00117

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 17. Februar 2003

in Sachen

B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1952 geborene B.___, die ausser dem Besuch der Grundschule in Jugoslawien über keine weitere Ausbildung verfügt, arbeitete ab Februar 1992 bei der Post als Sortiererin (Urk. 7/67 und 7/69). Im Februar 1999 beantragte sie wegen Knie-, Brust-, Rücken- und Kopfschmerzen sowie Sehstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Invalidenrente (Urk. 7/69). Nachdem sie seit dem 17. April 1998 krankgeschrieben worden war (Urk. 7/67 S. 2), liess sie sich auf den 1. März 2000 vorzeitig pensionieren (Urk. 7/65).
         Die IV-Stelle holte den IK-Auszug (Urk. 7/68), den Arbeitgeberbericht vom 13. April 1999 (Urk. 7/67), diverse medizinische Berichte (Urk. 7/25-28), die Stellungnahme der Berufsberatung vom 27. März 2000 (Urk. 7/62) und den Haushaltsbericht vom 9. Juni 2000 (Urk. 7/61) ein. Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2000 stellte sie die Abweisung des Leistungsanspruches in Aussicht (Urk. 7/15). Nach erfolgter Stellungnahme der Versicherten (Urk. 7/14) veranlasste die IV-Stelle das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle des Kantonsspitals Basel (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom 16. August 2001 (Urk. 7/24) und erstellte am 24. September 2001 erneut einen negativen Vorbescheid (Urk. 7/10). Zusammen mit der Stellungnahme vom 20. Dezember 2001 (Urk. 7/8) liess die Versicherte den Bericht des PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. Dezember 2001 (Urk. 7/22) einreichen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2002 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Largier, am 28. Februar 2002 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"In Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2002 sei der Beschwerdeführerin rückwirkend eine ganze Rente zuzusprechen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die Verwaltung schloss am 16. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 30. April 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdeführerin rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdegegnerin ihre Einwände in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2001 weder zur Kenntnis genommen noch geprüft habe (Urk. 1 S. 4).
1.2     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Unter den Begriff des rechtlichen Gehörs fällt nach ständiger Rechtsprechung das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Verwaltung darf sich dabei nicht darauf beschränken, die Einwände des Versicherten im Vorbescheidverfahren zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, sondern hat in der ablehnenden Verfügung anzugeben, weshalb sie diesen nicht folgt oder sie nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 Erw. 1a, 2b und 4a mit Hinweisen).
         Indem sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Januar 2002 (Urk. 2) mit einer allgemeinen Formulierung begnügte und in keiner Art und Weise auf die erhobenen Einwände einging, kam sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Es liegt daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
1.3     Eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 Erw. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zu äussern (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 16 Juli 2001, I 293/00, Erw. 1c). Die Heilung eines (allfälligen) Mangels soll jedoch die Ausnahme bleiben (BGE 116 V 32 Erw. 3).
Ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs allenfalls als geheilt zu betrachten wäre, kann angesichts des Ausganges des Verfahrens offengelassen werden.

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.3      Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
2.4      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.6      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (ganze) Invalidenrente.
3.2     Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin seit April 1998 ohne wesentlichen Unterbruch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In der erwerblichen Tätigkeit ergebe der Vergleich des Einkommens ohne (Fr. 35'838.--) und mit (Fr. 26'530.--) Behinderung einen Invaliditätsgrad von 26 %. Im Haushaltsbereich sei sie gemäss Haushaltsbericht zu 20 % eingeschränkt. Bei einem Anteil von 60 % in der Erwerbstätigkeit und 40 % in der Haushaltstätigkeit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 23 %, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 1).
         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass unter Berücksichtigung des Berichts des Rheumatologen Dr. A.___ vom 19. Dezember 2001 die Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht lediglich 20 % betrage. Weiter bestritt sie die angenommene Arbeitsfähigkeit im Haushalt und beanstandete die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens (Urk. 1 und Urk. 7/8).

4.
4.1     Vorweg ist festzuhalten, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode zur Anwendung kommt. Als Gesunde arbeitete die Beschwerdeführerin zu 60 % als Sortiererin bei der Post (Urk. 7/67), weshalb von einem Anteil der Erwerbsfähigkeit von 0.6 auszugehen ist.
4.2     Laut dem MEDAS-Gutachten vom 16. August 2001 leidet die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung, gegenwärtig leichten bis mittelschweren Grades (ICD10 F33.10) ohne somatischem Syndrom, Schwierigkeiten verbunden mit Problemen bei der Lebensbewältigung (geringe Enkulturation, geringe Sprachkenntnisse, erhebliche Regressionstendenz; ICD10 Z73), einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom (ICD-10 M45.5) beidseits, einer diskreten Periarthropathia genu und einer klinisch diskreten Periarthropathia humeroscapularis beidseits. Die den Bericht erstattenden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Sortiererin eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und in einer körperlich leichten Tätigkeit (ohne Zwangshaltung, häufiges Bücken, langdauernde repetitive Tätigkeiten, Tragen und Heben schwerer Lasten) sowie in den Tätigkeiten im Haushalt eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 7/24 S. 9 f.).
Im rheumatologischen Teilgutachten stellte der stellvertretende Oberarzt Dr. med C.___ fest, dass eine Fibromyalgie derzeit "nicht zwingend" diagnostiziert werden könne, da neben den klassischen Tender points gleichartige Druckdolenzen an multiplen Kontrollpunkten beklagt würden, und attestierte aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 0 % in einer körperlich schweren, eine solche von 50 % in einer mittelschwerer Tätigkeit (Hebebelastung bis 15 kg, Arbeiten mit geringerer Hebebelastung und ungünstiger Arbeitsergonomie) und eine solche von 100 % in einer körperlichen leichten Tätigkeit (Urk. 7/24 S. 6 f.).
4.3     Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit widerspricht den übrigen rheumatologischen Berichten und lässt insbesondere die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wie ausgeprägte Tagesmüdigkeit, Nachtschmerz mit Durchschlafproblemen, Schmerzproblematik im Bereich der Knie- und Sprunggelenke und die Kopfschmerzen (rheumatologisches Teilgutachten vom 4. Juli 2001; Urk. 7/24 Beilage 1 S. 2) unberücksichtigt.
Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, Krankenhaus Sanitas, äusserte am 24. Juni 1999 den Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom und führte aus, dass alle 18 typischen Punkte (zervikaler Bereich, Kreuz- und Gesässbereich, Ellbogen, Handgelenk, sowie Knie- und Sprunggelenkbereich) auf eine Fibromyalgie hinwiesen und die extreme Müdigkeit, die Schlafstörungen und der ganze Energiemangel dazu passen würden (Urk. 7/33).
Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, Zürich, diagnostizierte am 26. August 1999 eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung bei ausgeprägter Weichteilgeneralisierung mit gleichzeitiger Fibromyalgie und attestierte für schwere und mittelschwere Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine leichte Tätigkeit ohne Heben von Gewichten mit Wechseln der Positionen eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/29).
Schliesslich spricht sich Dr. A.___ am 19. Dezember 2001 deutlich für die Annahme einer Fibromyalgie aus. Die Beschwerdeführerin zeige das klassische Schmerzbild einer Fibromyalgie, wirke depressiv, habe Schlafstörungen und sei antriebslos. Gemäss seinen Ausführungen zeigen Fibromyalgiepatienten regelmässig rasche Ermüdbarkeit, die einerseits mit chronischen Schmerzen und andererseits mit gestörter Nachtruhe zusammenhängen, so dass die Patienten sich im Schlaf nie wirklich erholen können. Die Übermüdung führe auch zu einer Depression und zu Antriebsstörungen. Patienten mit einer Fibromyalgie, wie es die Patientin in diesem Ausmass zeige, seien aufgrund des Beschwerdebildkomplexes aus rein rheumatologischer Sicht (und somit ohne Berücksichtigung einer zusätzlichen Einschränkung aus psychiatrischer Sicht) zeitlich 50 % für eine leichte körperliche Arbeit mit wechselnder Stellung arbeitsfähig. Bezogen auf die Beschwerdeführerin bedeute dies, dass ihr höchstens 50 % ihres Teilzeitpensums zugemutet werden könne, um die leichteren Arbeiten im Haushalt noch zu 50 % erledigen zu können. Ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch in der Lage sei, ein Arbeitspensum zu verrichten, sei zunächst durch einen Arbeitsversuch - zum Beispiel in der Abklärungsstelle Appisberg - zu untersuchen (Urk. 7/22).
4.4     Aufgrund der Aktenlage ist daher nicht mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer Fibromyalgie leidet. Da aus den medizinischen Berichten deutlich hervorgeht, dass die Annahme der Diagnose einer - oder eben keiner - Fibromyalgie für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entscheidend ist, ist eine erneute rheumatologische Abklärung notwendig.

5.
5.1     Der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass der Vorbescheid vom 22. Juni 2000 (Urk. 7/15) wie der Vorbescheid vom 24. September 2001 (Urk. 7/10) von einem Invaliditätsgrad von 23 % ausgeht, obwohl ersterem eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und letzterem eine solche von 70 % zugrunde liegt. Entsprechend den divergierenden Vorbescheiden stützte sich auch die angefochtene Verfügung (Invaliditätsgrad 23 %) auf eine im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbare Arbeitsfähigkeit.
5.2     Dabei hätte die Beschwerdeführerin bei einem zumutbaren Einkommen von Fr. 26'530.-- (gemäss den Verweisungstätigkeiten der Berufsberatung vom 27. März 2000 bei einem Arbeitspensum von 60 %; Urk. 7/62) unter Berücksichtigung der bloss 70%igen Arbeitsfähigkeit Fr. 18'571.-- im Jahr 2000 verdienen können. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (2.5 % für 2001 und 1.7 % für 2002; Die Volkswirtschaft 11-2002 Tabelle B10.2 S. 89) hätte dies im Jahr 2002 zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 19'359.-- geführt.
Bei einem Jahreseinkommen ohne gesundheitlichen Beeinträchtigung von Fr. 35'838.-- im Jahr 1999 (Arbeitgeberbericht vom 13. April 1999; Urk. 7/67) wäre angepasst an die Nominallohnentwicklung (1.3 % für 2000, 2.5 % für 2001 und 1.7 % für 2002; Die Volkswirtschaft 11-2002 Tabelle B10.2 S. 89) von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 37'844.-- für das Jahr 2002 auszugehen gewesen, was bereits - ohne Prüfung eines allfälligen Abzugs - zu einem Invaliditätsgrad von 48.8 % (anstatt 26 %) in der Erwerbstätigkeit geführt hätte.
5.3     Ebenso wäre die Einschränkung im Haushaltbereich, die gemäss Haushaltsbericht vom 9. Juni 2000 bei Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit 20 % betrug (Urk. 7/61), an die Arbeitsfähigkeit von 70 % anzupassen gewesen, woraus eine Einschränkung von 12 % resultiert hätte.
Aus dem Gesagten erhellt, dass die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht zu überzeugen vermag und auch aus diesem Grund aufzuheben ist. 

6.       Die Beschwerdeführerin stellte schliesslich den Antrag, die Kosten des Berichts von Dr. A.___ in der Höhe von Fr. 300.-- seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 1 S. 5 f.), was die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. März 2002 ablehnte (Urk. 7/1). Da der Bericht von Dr. A.___ für den Ausgang dieses Verfahrens von wesentlicher Bedeutung war (siehe oben Ziff. 4.3 und 4.4 der Erwägungen), hat die IV-Stelle deren Kosten von Fr. 300.-- gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV zu übernehmen.

7.       Die Rückweisung der Sache kommt einem formellen Obsiegen im Sinne von Art. 69 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise Art. 61 lit. g ATSG gleich (SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143). Da die vertretene Beschwerdeführerin obsiegt, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen, Kosten des Berichts von Dr. A.___ und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).