Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00120
IV.2002.00120

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 14. Mai 2003
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Z.___, geboren 1963, reiste im Jahre 1991 in die Schweiz ein und arbeitete neben ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter teilzeitlich als Spetterin (Urk. 7/44). Seit 1994 leidet sie an einem depressiven Syndrom, an Schwindelbeschwerden sowie an Kopf-, Rücken und Bauchschmerzen. Am 14. Juni 1998 wurde sie von ihrem Ehemann geschlagen, wurde bewusstlos und war drei Tage hospitalisiert (Urk. 7/16 S. 3 f.).
Im April 2000 meldete sich Z.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht bei Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, (datierend vom 19. April 2000 unter Beilage von diversen beigezogenen Arzt- und Spitalberichten, Urk. 7/24-36) ein und liess ein Gutachten durch die Medizinische Abklärungsstelle Universitätskliniken Basel (MEDAS) erstellen (Gutachten vom 23. Februar 2001, Urk. 7/16). Ferner ersuchte sie eine ehemalige Arbeitgeberin um Auskünfte (Urk. 7/43) und liess einen Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt erstellen (datierend vom 28. November 2001, Urk. 7/38). Am 4. September 2001 (Urk. 7/39/1) liess Z.___ einen Bericht des Universitätsspitals Zürich (USZ), Neurologische Klinik, vom 29. März 2001 (Urk. 7/39/2) einreichen.
Gestützt auf diese Aktenlage kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Versicherte seit Februar 1995 ohne wesentlichen Unterbruch in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und ein Invaliditätsgrad von 50 % ausgewiesen sei, infolge verspäteter Anmeldung die halbe Invalidenrente indes erst ab 1. März 1999 zur Auszahlung gelange. Hierbei qualifizierte sie die Versicherte als Teilerwerbstätige zu einem Pensum von 50 % und bemass die Einschränkung im erwerblichen Teil wie im Aufgabenbereich Haushalt zu je 50 % (Urk. 7/4).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/2-3) sprach die IV-Stelle Z.___ mit Verfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung nebst fünf Kinderrenten zu und legte die Rentenhöhe vorerst nur ab 1. Februar 2002 auf Fr. 376.-- und die Kinderrenten auf je Fr. 95.-- fest. Dabei ging sie bei 6 Jahren und 3 Monaten anrechenbarer Beitragsdauer von der Teilrentenskala 24 aus und stellte ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'428.-- fest. Für die Periode März 1999 bis Januar 2002 stellte sie eine separate Verfügung über die Rentenbetreffnisse in Aussicht.
1.2     Hiergegen erhob Z.___ durch Fürsprecher Thomas Laube mit Eingabe vom 4. März 2002 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu bezahlen, insbesondere höhere IV-Renten (Urk. 1 S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 31. Juli 2002 (Urk. 13) hielt Z.___ an ihren Anträgen fest und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 14/1-4). Nachdem die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 4. September 2002 (Urk. 18) erneut um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. September 2002 (Urk. 19) als geschlossen erklärt (Prozess Nr. IV.2002.00120).

2.
2.1     Am 8. März 2002 erliess die IV-Stelle die in Aussicht gestellten Verfügungen für die Periode 1. März 1999 bis 31. Januar 2002. Sie legte die Rente im Sinne einer ordentlichen Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente (da der Ehemann seit 1. Februar 1996 ebenfalls eine Invalidenrente bezieht, Urk. 22/1-3) für die Periode 1. März 1999 bis 31. Dezember 2000 auf Fr. 329.-- monatlich fest. Dabei stützte sie sich auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 6 Jahren und 3 Monaten entsprechend der Teilrentenskala 24 sowie auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'210.-- (Urk. 20/2/1/1). Für den Zeitraum 1. Januar 2001 und 31. Januar 2002 legte die IV-Stelle die Rente im Sinne einer ordentlichen Invalidenrente auf Fr. 376.-- und die Kinderrenten auf Fr. 95.-- fest und damit auf den bereits mit Verfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 2) ab 1. Februar 2002 zugesprochenen Betrag. Dabei stützte sie sich jeweils auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 6 Jahren und 3 Monaten entsprechend der Teilrentenskala 24 sowie auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'428.-- (Urk. 20/2/1/2).
2.2     Gegen diese Verfügungen erhob Z.___ mit Eingabe vom 27. März 2002 Beschwerde und beantragte eine höhere Rente (Urk. 20/1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2002 (Urk. 20/9) auf Abweisung der Beschwerde, worauf Z.___ replicando an ihrem Antrag festhielt und weiterhin eine Neuberechnung ihrer Rente beantragte (Urk. 16). Nachdem sich die IV-Stelle nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 20/19) als geschlossen erklärt (Prozess Nr. IV.2002.00157).


3.
3.1     Nachdem die Tochter B.___ ihre Ausbildung per Ende August 2002 abgeschlossen hatte (Urk. 21/4/19), verfügte die IV-Stelle am 5. Dezember 2002 über die Höhe der vier verbleibenden Kinderrenten erneut und legte diese mit Wirkung ab 1. September 2002 auf Fr. 107.-- fest (Urk. 21/2/1).
3.2     Gegen diese Verfügung erhob Z.___ am 11. Dezember 2002 (Urk. 21/1) bei der IV-Stelle Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Beschwerde vom 27. März 2002 im Prozess Nr. IV.2002.00157 (Urk. 20/1). Die IV-Stelle überwies die Beschwerde samt auf Abweisung schliessender Vernehmlassung am 23. Dezember 2002 (Urk. 21/3) ans hiesige Gericht, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Januar 2003 (Urk. 21/5) als geschlossen erklärt wurde (Prozess Nr. IV.2003.00003).

4.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht betreffend Invaliditätsgrad in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Da das Verfahren IV.2002.00120 betreffend Invaliditätsgrad und Rentenhöhe ab 1. Februar 2002, das Verfahren IV.2002.00157 betreffend Rentenhöhe für die Periode 1. März 1999 bis 31. Januar 2002 und das Verfahren IV.2003.00003 betreffend die Rentenhöhe ab 1. September 2002 in engem sachlichem Zusammenhang stehen, rechtfertigt sich eine Verfahrensvereinigung. Die Prozesse Nr. IV.2002.00157 und IV.2003.00003 sind demnach mit dem vorliegenden Prozess IV.2002.00120 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben.
Die Akten des Prozesses Nr. IV.2002.00157 werden im vorliegenden Verfahren als Urk. 20/0-20 und jene des Prozesses Nr. IV.2003.00003 als Urk. 21/0-6 geführt.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.4     Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung). In der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung zählte auch die Tätigkeit im Betrieb des Ehepartners oder der Ehepartnerin zum Aufgabenbereich.
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) wird bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Seit 1. Januar 2001 erstreckt sich die Anwendbarkeit dieses Artikels auch auf Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV ermittelt. In diesem Fall ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade.
         Im Weiteren sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.       Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne Krankheit zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 50 % den Haushalt erledigen würde. Angesichts der unbestrittenermassen und aktenkundig verspäteten Anmeldung (vgl. nachfolgende Ziffer in Bezug auf den Eintritt des Gesundheitsschadens) ist auch der Rentenbeginn per 1. März 1999 nicht angefochten. Strittig bleibt lediglich das Ausmass der Restarbeitsfähigkeit.
3.1     Dr. A.___ schilderte in seinem Bericht vom 19. April 2000 (Urk. 7/24) geklagte Schmerzen im Bereiche des Achsenskelettes und der grossen Gelenke sowie rezidivierende Kopfschmerzen. Er diagnostizierte - unter Verweis auf die beigezogenen Arzt- und Spitalberichte - ein chronisches Thorako-Lumbovertebralsyndrom bei thorakalem Rundrücken, lumbaler Hypermobilität und Hypomobilisation im thorakolumbalen Übergang, eine Periarthropathia tendinotica, rezidivierende Spannungskopfschmerzen und eine Migräne ohne Aura, einen Verdacht auf Colon irritabile, eine Depression bei psychosozialer Belastungssituation, eine Eisenmangelanämie sowie einen Verdacht auf gastrooesophagiale Refluxkrankheit. Den Eintritt des Gesundheitsschadens datierte er mit 10. Februar 1995. Die Arbeitsfähigkeit beurteilte er aufgrund der genannten Diagnosen und der psychosozialen Belastungssituation als deutlich eingeschränkt. Die Ausübung einer behindertenangepassten Erwerbstätigkeit erachtete er während höchstens 4 Stunden pro Woche als zumutbar, die Haushalttätigkeit im Umfang von 50 % bis 75 %, wobei er vermerkte, es seien keine sicheren Angaben möglich und er halte eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt.
3.2     Im beigelegten Bericht des Spitals Neumünster vom 19. Juni 1998 (Urk. 7/29), wo die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Misshandlung durch den Ehemann (Schlag auf den Kopf durch den Ehemann mit anschliessender Bewusstlosigkeit und Krampfanfall nach Hyperventilation) während dreier Tage hospitalisiert war, schilderten die Ärzte eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses beim Eintritt. Die Beschwerdeführerin sei jedoch wach und ansprechbar gewesen, es hätten keine äusseren Verletzungen festgestellt werden können. Auf der Notfallstation habe sich die angespannte Muskulatur der Extremitäten gelöst. Ein MRI des Schädels brachte einen normalen Befund.
3.3     Am 21. Juni 1999 wurde die Beschwerdeführerin notfallmässig in der Klinik Hirslanden behandelt, nachdem sie während einer geplanten Szintigraphie-Aufnahme zwei mal kollabierte (Urk. 7/26 und Urk. 7/28). Die Ärzte schilderten in ihrem Bericht vom selben Tag (Urk. 7/28) eine bei Eintritt ansprechbare Beschwerdeführerin, welche über okkzipitale Schmerzen mit leichter Ausstrahlung in die rechte Wange geklagt habe. Es hätten weder ein Meningismus noch neurologische Ausfälle festgestellt werden können.
Nach der Verlegung in die Neurologische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich fanden die dortigen Ärzte keine auffälligen klinischen Befunde und erachteten die beschriebenen Beschwerden in ihrem Bericht vom 22. Juni 1999 (Urk. 7/26) als mit einem orthostatischen Kollaps und einer Hyperventilationsepisode vereinbar.
3.4
3.4.1   Anlässlich der Untersuchungen bei der MEDAS Ende Januar und Anfang Februar 2001 klagte die Beschwerdeführerin über dauernde, starke Kopfschmerzen, welche auch nachts kaum nachliessen. Die Schmerzen würden meist vom Nacken-Schultergürtelbereich in den Kopf ausstrahlen und begleitend auch starken Schwindel verursachen. Zudem sei sie auch vergesslicher geworden. Höchstens einen halben Tag pro Woche sei sie beschwerdefrei. Alle drei Monate seien die Kopfschmerzen derart ausgeprägt, dass es ihr übel werde und sie auch erbrechen müsse (Urk. 7/16 S. 6 f.).
Zur Misshandlung durch den Ehemann mit Commmotio cerebri führte sie aus, sie sei während eines Telefonates grundlos von ihrem Mann auf den Hinterkopf geschlagen worden; sie sei bewusstlos gewesen und erst im Krankenwagen wieder erwacht. Weitere solche Ereignisse verneinte sie (Urk. 7/16 S. 7).
Nebst der Kopfschmerzproblematik klagte die Beschwerdeführerin über Rückenschmerzen, bandförmig im Kreuzbereich, weshalb sie ihre Tätigkeit als Reinigungsfrau im Juli 2000 schmerzbedingt habe aufgeben müssen (Urk. 7/16 S. 7).
3.4.2   Dr. C.___, stellvertretender Oberarzt an der Rheumatologischen Universitätspoliklinik, welcher die rheumatologische Untersuchung durchführte, diagnostizierte ein chronisches thorako-lumbospondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulen-Fehlhaltung/-Fehlform sowie beginnenden degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, bei muskulärer Dysbalance bei Dekonditionierung und deutlicher Haltungsinsuffizienz, bei Verdacht auf ausgeprägte Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation sowie bei Tendenz zur Hyperlaxizität. Weiter diagnostizierte der Gutachter klinisch eine Periarthropathia humeroscapularis tendopathica Typ Supraspinatus rechts sowie multiple funktionelle Symptome (Urk. 7/16 S. 9).
         Das arbeitsbezogen relevante Problem sah Dr. C.___ in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts für das Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in Zwangspositionen, vornübergeneigt oder überkopf sowie mit häufigen Rotationsbewegungen der Wirbelsäule oder anderweitigen repetitiven Stereotypien. Weiter bestünden Einschränkungen im Gebrauch des rechten Armes für Hebebelastungen oder Aktivitäten über Schulterhöhe. Zudem bestehe eine chronische Überlastungssituation im psychosozialen Umfeld bei invalidem Ehemann, die das Gelingen von therapeutischen wie auch Reintegrationsbemühungen erschwere (Urk. 7/16 S. 9). Bis dato sei jedoch keine adäquate Therapie der beklagten Symptome erfolgt und der Abklärungsgang noch unvollständig.
         Zur Zeit erachtete Dr. C.___ aus rheumatologischer Sicht ein 50%iges Pensum in einer rückenadaptierten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Meiden der genannten Belastungsfaktoren als zumutbar, sofern eine Reduktion der Doppelbelastung in Haushalt und Beruf durch vermehrten Einbezug des Ehemanns in die häuslichen Pflichten realisierbar werde. Bei adäquater Rehabilitation und Behandlung der Beschwerden sei eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in rückenadaptierter Tätigkeit zu erwarten. Dazu empfahl er eine aktive stabilisierende Rückengymnastik und betreffend die Schulterproblematik eine Infiltra-tionstherapie gefolgt von einer stabilisierenden Physiotherapie und wies darauf hin, dass in Anbetracht der problematischen Umgebungssituation und der Überbelastung im Haushalt sich zunächst eine stationäre Massnahme aufdränge, um diese negativen Faktoren ausschliessen zu können (Urk. 7/16 S. 10).
3.4.3   Dr. D.___, Assistenzarzt, und Dr. E.___, Oberarzt an der Neurologischen Universitätspoliklinik, diagnostizierten anlässlich ihres Konsiliums Spannungskopfschmerzen, eine mögliche Migräne ohne Aura (Anfallsfrequenz 1 x pro 3 Monate, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit [Urk. 7/16 S. 13]), eine depressive Verstimmung mit multiplen somatoformen Störungen sowie ein zervikal und lumbal akzentuiertes paravertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik (Urk. 7/16 S. 10).
         Die Gutachter verneinten das Vorliegen einer Hirnleistungsschwäche und führten dazu aus, bei den in den Akten enthaltenen Hinweisen auf eine Hyperventilationstetanie könne die Bewusstlosigkeit vom 19. Juni 1998 nicht zwingend auf den vom Ehemann verabreichten Schlag zurückgeführt werden, zumal auch im Juni 1999 im Rahmen einer Hyperventilation ein Bewusstseinsverlust aufgetreten sei und die Anamnese keinerlei Hinweise für eine erfolgte Kontusion des Schädels ergeben habe. Obwohl der behandelnde Arzt eine längere mnestische Lücke für die der Einweisung vorausgegangene Zeit zu Hause beschrieben habe, habe die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt genau rekonstruieren können, was sie vor dem erfolgten Schlag gerade getan habe und woher ihr Ehemann damals auf sie zugekommen sei. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin seien die berichteten mnestischen Störungen erstmals nach der Episode mit Hyperventilation und Kollaps im Juni 1999 in der Hirslanden-Klinik aufgetreten und würden von ihr selbst nicht mit dem Ereignis im Juni 1998 in Verbindung gebracht (Urk. 7/16 S. 11).
         Zusammenfassend erachteten die Ärzte aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt durch die beschriebene Kopfschmerzsymptomatik als durchaus vorstellbar, diese ergebe sich jedoch hauptsächlich aufgrund der psychiatrischen Störungen (Urk. 7/16 S. 11).
3.4.4   Dr. F.___, Assistenzärztin, und Dr. G.___, Oberarzt an der Psychiatrischen Universitätspoliklinik, begutachteten die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht. Anlässlich der Untersuchung klagte die Beschwerdeführerin primär über seit mehreren Jahren bestehende Kopfschmerzen. In der Untersuchung habe sich jedoch ein schweres depressives Zustandsbild mit den Hauptsymptomen Konzentrationsstörungen, Gedankeneinengung, Grübeln, Deprimiertheit, Schuldgefühlen und Antriebshemmung gezeigt (Urk. 7/16 S. 12).
Die Gutachter diagnostizierten eine schwergradige depressive Störung (ICD-10 F32.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Aus rein psychiatrischer Sicht erachteten sie die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig und empfahlen die Behandlung der Störung vorerst mit einem stationären Aufenthalt zur kombinierten psychiatrisch-rheumatologischen Behandlung. Der Vorteil des Klinikaufenthaltes sahen die Experten darin, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie entlastet werde. In diesem Rahmen sei auch zu sehen, dass die relativ junge Beschwerdeführerin bald wieder eine Arbeit aufnehmen sollte, und zwar in einer Halbtagsstelle, da sie auch damit ausser Haus Abstand von ihrer Familie halten könne (Urk. 7/16 S. 12).
3.4.5   Im Rahmen der multidisziplinären Konsens-Konferenz vom 8. Februar 2001 verwiesen die Gutachter zusammenfassend neben der erwähnten Schulterproblematik und den Spannungskopfschmerzen auf das seitens des Bewegungsapparates bestehende thorako- respektive lumbospondylogene Schmerzsyndrom hin, bei welchem eine möglicherweise konstitutionell vorbestehende Fehlhaltung oder Fehlform der Wirbelsäule durch eine fortschreitende muskuläre Dekonditionierung und Zunahme der Haltungsinsuffizienz begünstigt werde. Anhaltspunkte für Kompressionen neuromeningealer Strukturen hätten klinisch nicht bestanden. Am lumbosakralen Übergang bestünden leichte degenerative Veränderungen, die die beklagten Symptome neben einer rein muskulären Komponente teils als ebenfalls segmentales Problem im Sinne einer Facettengelenkssymptomatik interpretieren liessen. Die multiplen somatischen Beschwerden (Kopf-, Rücken-, Bauchschmerzen, unspezifisches Schwindelgefühl) sahen die Gutachter als mindestens teilweise durch eine Somatisierungsstörung im Zusammenhang mit dem depressiven Zustandsbild stehend (Urk. 7/16 S. 13 f.).
         In ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Reinigungsfrau als auch bezüglich Tätigkeiten im Haushalt beurteilten die Ärzte die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsunfähig, wobei die Einschränkung einerseits rheumatologisch begründbar sei, anderseits insbesondere aus der psychiatrischen Beurteilung bei schwerer depressiver Symptomatik hervorgehe. Auch in sämtlichen dem Bildungsstand angepassten, rückenadaptierten und wechselbelastenden Verweistätigkeiten, ohne ein zu hohes Arbeitstempo, welches zur Überforderung der Beschwerdeführerin führen könnte, erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin als zu 50% arbeitsfähig (Urk. 7/16 S. 14).
In der Zusammenfassung hielten die Ärzte fest, dass die Beschwerdeführerin „nach erfolgreich durchgeführten medizinischen Massnahmen“ (eingeleitet vorzugsweise während eines stationären Aufenthaltes zur kombinierten psychiatrisch-rheumatologischen Behandlung) zu 50 % arbeitsfähig sei. Auch für Arbeiten im Haushalt erscheine sie „derzeitig“ aufgrund ihrer psychischen Situation zu 50 % eingeschränkt.
3.5     Die Ärzte der Neurologischen Klinik des USZ berichteten am 29. März 2001 (Urk. 7/39/2) über ihre Untersuchung vom 26. März 2001. Die Beschwerdeführerin habe Kopfschmerzen seit 1992 geschildert. Seit 1998 habe sie keine schmerzfreien Zeiten mehr und alle zwei Monate exzessive Schmerzattacken. Bereits eine halbe Stunde vor Beginn der Exazerbationen bis zum Ende der Schmerzmaxima leide sie unter Nebelsehen, es sei „wie durch Wasser sehen“, sie könne Gesichter aber noch erkennen (allerdings doppelt). Zudem sehe sie viele farbige Punkte (rot, grün, schwarz), die sich hin und her bewegten.
         Nachdem ein Computertomogramm ein normales Cerebrum gezeigt hatte, diagnostizierten die Ärzte eine Migräne mit visueller Aura und wahrscheinlicher Hirnstammsymptomatik. Über die Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht.

4.       Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin möglich.
4.1     Das Gutachten der MEDAS Basel entspricht in allen Belangen den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). So erstellten die Fachärzte ihr Gutachten in voller Kenntnis der medizinischen Vorakten (s. dazu Urk. 7/16 S. 2 ff.). Es lagen ihnen sämtliche Arztberichte sowie die angefertigten Röntgenbilder zur Verfügung (Urk. 7/16 Beilage 2 S. 4), welche insbesondere in die Vorgeschichte im Sinne der Anamnese Eingang fanden.
Die Ärzte berücksichtigten sodann die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/16 S. 6 f.) und nahmen sowohl in den diversen Untergutachten (Urk. 7/16 Beilage 2 S. 2, Beilage 3 S. 2 f. und Beilage 4 S. 2 f.) als auch in der Gesamtbeurteilung (Urk. 7/16 S. 13 f.) detailliert Bezug darauf. Im Vordergrund standen dabei die Rücken-, Schulter- und Kopfschmerzen (Urk. 7/16 S. 13 f.). Letztere wurden als stark beschrieben, welche auch in der Nacht kaum nachliessen und wie ein Motor im Kopf dröhnten (Urk. 7/16 S. 6). Die Schmerzen würden meist vom Nacken-Schultergürtelbereich in den Kopf ausstrahlen und begleitend auch starken Schwindel verursachen. Alle drei Monate seien die Kopfschmerzen derart ausgeprägt, dass es der Beschwerdeführerin übel werde und sie auch erbrechen müsse (Urk. 7/16 S. 6 f.). In der Gesamtbeurteilung schlossen die Ärzte gerade wegen der Schmerzbelastung der Beschwerdeführerin auf eine teilweise Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/16 S. 13 f.).
Dem Gutachten liegen weiter allseitige Untersuchungen der Beschwerdeführerin zugrunde. So erfolgten internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische Abklärungen, welche die erwähnten Diagnosen zu Tage brachten.
Schliesslich leuchten die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein und sind die Schlussfolgerungen begründet. So legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern die objektivierbaren körperlichen Leiden (chronisches thorako-lumbospondylogenes Syndrom sowie Periarthropathia humeroscapularis tendopathica) zusammen mit den psychiatrischen Befunden (depressive Störung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Spannungskopfschmerzen) eine teilweise Arbeitsunfähigkeit hervorrufen. Dabei verwiesen sie auch auf den durch die Somatisierungsstörung bedingten Anteil an den Schmerzen und schätzten die gesamte Arbeitsunfähigkeit auf 50 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/16 S. 13 f.).
4.2     Dr. A.___ seinerseits schätzte am 19. April 2000 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich auf bloss vier Stunden pro Woche und im Haushaltbereich auf 50 % bis 75 %, wies jedoch darauf hin, dass er keine sicheren Angaben machen könne (Urk. 7/24). Angesichts der Tatsache, dass diese Einschätzung fast ein Jahr älter als diejenige der MEDAS ist und letztere nach multidisziplinären Untersuchungen sowie einer Konsenssitzung mit diversen Fachärzten den verschiedensten Aspekten der gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trug, ist der genannte Bericht des Allgemeinmediziners nicht geeignet, an der Einschätzung der Fachärzte der MEDAS Zweifel hervorzurufen.
4.3     Die Beschwerdeführerin rügte das MEDAS-Gutachten sowie das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht.
4.3.1   Vorerst brachte sie vor, der Beschwerdegegnerin am 4. September 2001 eine Beurteilung der Neurologischen Klinik des USZ vom 29. März 2001 zugestellt zu haben, worauf die Beschwerdegegnerin jedoch mit keinem Wort eingegangen sei (Urk. 1 S. 3). Daraus ergebe sich die neue Diagnose einer Migräne mit visueller Aura und Hirnstammsymptomatik sowie detaillierte Angaben zur Kopfschmerzproblematik (Urk. 1 S. 5). Replicando verdeutlichte sie, im Bericht des USZ werde die Schmerzintensität detailliert geschildert, währenddem im Gutachten der MEDAS stehe, sie leide dauernd an starken Kopfschmerzen (Urk. 13 S. 2 f.).
         Im fraglichen Bericht vom 29. März 2001 (Urk. 7/39/2), welcher auf eine Untersuchung vom 26. März 2001 zurückgeht und somit nur knapp zwei Monate jünger als der MEDAS-Bericht ist - nicht etwa ein Jahr, wie die Beschwerdeführerin irrtümlich geltend macht (Urk. 13 S. 2) -, erscheint als Diagnose im Bereich Kopfschmerzen tatsächlich neu eine Migräne mit visueller Aura und wahrscheinlich zusätzlicher Hirnstammsymptomatik, währenddem die MEDAS-Gutachter noch von einer Migräne ohne Aura ausgingen. Die Beschwerdeführerin schilderte seit 1998 bestehende, dauernde Schmerzen mit Schmerzexazerbationen an 5-6 Tagen pro Woche sowie alle 2 Monate Schmerzattacken mit exzessivem Maximum. Neu klagte die Beschwerdeführerin über Begleitsymptome im Sinne von Nebelsehen, Doppeltsehen sowie Sehen farbiger, sich bewegender Punkte. Die Ärzte konnten keine symptomatische Genese erkennen und rieten von einer weiteren Abklärung ab. Über die Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht.
Der Bericht des USZ wiederspricht demjenigen der MEDAS - abgesehen von der neu diagnostizierten Aura sowie der vermuteten Hirnstammsymptomatik - keineswegs. Auch in der MEDAS-Abklärung klagte die Beschwerdeführerin über seltenere Schmerzexazerbationen (alle drei Monate), begleitet von Schwindel, Übelkeit und Erbrechen. Gegenüber den Neurologen und den Psychiatern der MEDAS schilderte sie ausserdem identisch auch die einhergehenden Sehstörungen, das Sehen verschiedener Farben, die sich schliesslich vor ihren Augen drehen würden (Urk. 7/16 Beilage 3 S. 2 und Beilage 4 S. 2). Diese Migräneattacken beurteilten die MEDAS-Ärzte aber als nicht ausschlaggebend für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/16 S. 13). So ist nicht einzusehen, was die Beschwerdeführerin aus dem neuen Bericht des USZ für sich ableiten will, zumal sich die Ärzte der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthielten. Dass die Migräneattacken neu als solche mit Aura diagnostiziert wurden, ist nicht geeignet, die Resultate der umfassenden Abklärungen der MEDAS in Zweifel zu ziehen. Da insbesondere die Häufigkeit der Attacken im Wesentlichen unverändert ist (zwei- statt dreimonatlich), rechtfertigt sich auch nicht die Anordnung von neuen Abklärungen, zumal nicht die Schmerzexazerbationen der Grund für die attestierte teilweise Arbeitsunfähigkeit ist. Die Beschwerdeführerin kann weiter nichts für sich ableiten aus dem Umstand, dass sie anlässlich der neueren Untersuchung im USZ die Schmerzen genauer geschildert haben soll als gegenüber den Gutachtern der MEDAS. Insbesondere machte sie gegenüber dem USZ keine Verschlechterung der Situation seit der MEDAS-Abklärung geltend.
4.3.2   Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, der Psychiater habe eine schwergradige depressive Störung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, die Schmerzen aber nicht abgeklärt (Urk. 1 S. 4).
         Dieses Vorbringen erweist sich als klar aktenwidrig. Das psychiatrische Untergutachten schildert zu Beginn die aktuellen Beschwerden unter Hinweis auf die täglichen Kopfschmerzen (Urk. 7/16 Beilage 4 S. 2). Auch in der Beurteilung nimmt der Gutachter Bezug auf die Schmerzen (S. 5).  Mögliche somatische Ursachen der Schmerzen wurden eingehend und polydisziplinär abgeklärt. Dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit 50 % „völlig in der Luft hänge und überhaupt keine Begründung enthalte“, ist demnach nicht zutreffend.
4.3.3   Die Beschwerdeführerin monierte weiter einen Widerspruch im Gutachten, da gemäss dem Rheumatologen eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts für Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in Zwangspositionen und im Gebrauch des rechten Armes bestehe sowie eine chronische Überbelastungssituation im psychosozialen Umfeld. In einer rückenadaptierten, wechselbelastenden Tätigkeit solle unter Meiden dieser Belastungsfaktoren ein Pensum von 50 % zumutbar sein. Die Gutachter hätten jedoch die Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau mit 50 % beziffert, obwohl bei dieser Arbeit genau diese Belastungsfaktoren vorlägen (Urk. 1 S. 4).
         Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrem Vorbringen, dass es im Invalidenversicherungsverfahren die Aufgabe der Ärzte ist, die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in medizinisch-theoretischer Hinsicht zu beziffern. Ob eine konkrete Arbeitsstelle den medizinischen Anforderungen entspricht oder nicht, ist nicht Sache der Ärzte. Ferner gibt es als Raumpflegerin verschiedenartige Stellen und unterschiedliche Aufgaben, welche geeigneter oder weniger passend für die Beschwerdeführerin sind, und ergibt sich aus dem Gutachten klar, dass sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit auf eine angepasste Tätigkeit bezieht.
4.3.4   Die Beschwerdeführerin rügte, weder die MEDAS noch die Beschwerdegegnerin hätten sich darum gekümmert, ob und wie eine Reduktion der Doppelbelastung in Haushalt und Beruf möglich sei. Eine Reduktion sei eben gerade nicht möglich, weil die ganze Familie überfordert sei und insbesondere der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer vermehrten Reduktion der Doppelbelastung beitragen könne, als er dies bereits tue (Urk. 1 S. 4).
Diese Einwendungen gehen grundsätzlich fehl. Das Unvermögen, eine das Normalmass übersteigende Mehrfachbelastung gesundheitlich weiterhin zu ertragen, stellt grundsätzlich keinen invaliditätsbegründenden Faktor dar (vgl. ZAK 1988 S. 476). In welchem Ausmass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin zu Hause erforderlich ist und in welchem Umfang sie bei intakter Gesundheit - insbesondere in Anbetracht der reduzierten Leistungsfähigkeit des Ehemannes - die Haushaltarbeiten zu erledigen hat, ist keine Frage der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, sondern der ehelichen Aufgabenteilung Haushalt/Erwerb. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu Hause offenbar nur bedingt mithelfen kann, beschlägt die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder im Erwerbsbereich noch im Haushalt.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung dem ärztlichen Hinweis, die 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe nur unter der Voraussetzung, dass die bestehende Doppelbelastung im Haushaltsbereich reduziert werden könne, dennoch und zugunsten der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, indem sie dem erwerblichen Bereich eine Arbeitsfähigkeit von letztlich bloss 25 % zugrunde legte (vgl. weiter vorn, Erw. Ziff. 4.5.2)
4.3.5   Die Beschwerdeführerin sprach von einem widersprüchlichen Gutachten, weil sie die Ärzte „nach erfolgreich durchgeführten medizinischen Massnahmen zu 50 % arbeitsfähig“ (Urk. 7/16 S. 14 Ziff. 6.1.8) erachtet hätten. Daraus zeige sich, dass sie im jetzigen Zeitpunkt eigentlich gar nicht arbeitsfähig sei, sondern die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auf einer Prognose beruhe (Urk. 1 S. 4 f.).
         Aus dem rheumatologischen Untergutachten geht klar hervor, dass sich die Schätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auf den aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin bezieht. Dr. C.___ stellte eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit fest, empfahl eine adäquate Therapie und führte aus, eine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei erst nach Absolvieren der Therapie sinnvoll (Urk. 7/16 Beilage 2 S. 5). Aus dieser Einschätzung ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung zu 50 % arbeitsfähig war, diese aber durch geeignete therapeutische Massnahmen allenfalls gesteigert werden kann. Der Hinweis auf den vermehrten Einbezug des Ehemannes ist im Zusammenhang mit der Gesamtbelastung der Beschwerdeführerin zu sehen (vgl. Erw. 4.5.2 vorn). Dr. C.___ erklärte klar, dass ein 50%iges Arbeitspensum realisierbar sei, wenn der Ehemann seinen Haushaltungspflichten vermehrt nachkomme.        Auch aus dem psychiatrischen Untergutachten der Dres. G.___ und F.___ ergibt sich unzweifelhaft, dass die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht aktuell vorherrscht und nicht einer Schätzung nach allfälligen Behandlungen entspricht. So bezifferten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit mit 50 % und wiesen darauf hin, dass diese durch therapeutische Massnahmen gar verbessert werden könne (Urk. 7/16 Beilage 4 S. 5).
         Angesichts der erwähnten Gutachten muss der zusammenfassende Verweis auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nach erfolgreich durchgeführten medizinischen Massnahmen (Urk. 7/16 S. 15) als sprachliche Ungenauigkeit gewertet werden. Aus den detaillierten ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich ohne Weiteres, dass die aktuelle Einschätzung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit umfasst, ohne dass vorher therapeutische Massnahmen ergriffen werden müssten.
4.3.6   Die Beschwerdeführerin beantragte schliesslich zur Abklärung einer allfälligen Hirnleistungsschwäche die Durchführung einer neuropsychologischen Begutachtung unter Hinweis auf ihre Bewusstlosigkeit im Anschluss an den Schlag auf den Kopf seitens ihres Ehemannes (Urk. 1 S. 6).
         Die MEDAS-Gutachter verneinten eine Hirnleistungsschwäche nach Commotio cerebri (Urk. 7/16 S. 15) und führten dazu aus, bei starken, in den Akten dokumentierten Hinweisen für eine Hyperventilationstetanie könne die Bewusstlosigkeit vom 19. Juni 1998 nicht zwingend auf den vom Ehemann verabreichten Schlag zurückgeführt werden, zumal einerseits auch im Juni 1999 im Rahmen einer Hyperventilation ein Bewusstseinsverlust aufgetreten sei und die Anamnese keinerlei Hinweise für eine erfolgte Kontusion des Schädels ergeben habe (Urk. 7/16 Beilage 3 S. 4 f.).
         Anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin nach der Misshandlung durch ihren Ehemann im Juni 1998 erkannten die Ärzte des Spitals Neumünster intakte Hirnnerven und bestätigten die Einlieferung aufgrund einer Bewusstlosigkeit mit Krampfanfall nach einer Hyperventilation ohne äussere Verletzungen (Urk. 7/29). Auch Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, welcher die Nachbehandlung übernahm, schilderte in seinem Bericht vom 2. Juli 1998 (Urk. 7/27) einen normalen Hirnnervenbefund. Schliesslich schlossen auch die Ärzte der Neurologischen Klinik des USZ in ihrem Bericht vom 29. März 2001 (Urk. 7/39/2) nach dem Studium eines Schädel-MRIs auf ein normales Cerebrum.
         Vorliegend fehlen in den medizinische Akten jegliche Anhaltspunkte für eine Hirnleistungsschwäche. Im Gegenteil schilderten alle Auskunft gebenden Ärzte normale Hirnfunktionen und verneinten diejenigen des Spitals Neumünster, welche nach dem Ereignis vom Juni 1998 die Erstversorgung übernahmen, äussere Verletzungen. Bei dieser eindeutigen Aktenlage besteht keine Veranlassung für eine neuropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin.
4.4
4.4.1   Am 18. April 2002 (Urk. 7/15/1) liess die Beschwerdeführerin pendente lite einen Bericht des Spitals Zollikerberg vom 31. März 2002 (Urk. 7/15/2) der Beschwerdegegnerin zusenden. Als Beilagen zur Replik vom 31. Juli 2002 (Urk. 13) reichte sie nebst dem genannten Bericht (Urk. 14/4) solche von Dr. med. I.___, MPH, Allgemeinmedizin FMH, Prävention und Gesundheitswesen FMH, vom 4. April 2002 (Urk. 14/1), vom Kreisspital Männedorf vom 14. Mai 2002 (Urk. 14/2) sowie von Dr. A.___ (datierend vom 24. Juni 2002, Urk. 14/3) zu den Akten. Replicando bemängelte die Beschwerdeführerin insbesondere, dass das MEDAS-Gutachten die aus den nachgereichten Berichten ersichtliche Bauchschmerzproblematik nicht erkannt habe (Urk. 13 S. 4 f.).
4.4.2   Dr. I.___ berichtete am 4. April 2002 (Urk. 14/1) über einen Notfallbesuch der Beschwerdeführerin vom 30. März 2002, 08.30 Uhr, anlässlich dessen sie über seit dem Vortag, 21.00 Uhr, bestehende, konstante, atemabhängige Thoraxschmerzen rechts ohne Atemnot, Erbrechen, Durchfall und Fieber geklagt habe. Er verwies sie ans Spital Zollikerberg, dessen Ärzte am 31. März 2002 (Urk. 14/4) über die zweitägige Hospitalisation berichteten und ausführten, die Beschwerdeführerin habe ein derartiges Schmerzereignis noch nie erlebt. Die Ärzte schlossen ein kardiales Ereignis bei normalen Herzenzymen aus und beurteilten die Schmerzen als Thoraxwandschmerzen unter Hinweis auf allfällige psychosomatisch bedingte Aspekte.
         Die Ärzte des Kreisspitals Männedorf berichteten am 14. Mai 2002 (Urk. 14/2) über die Hospitalisation vom 3. bis 9. Mai 2002, welche auf Zuweisung des Hausarztes wegen unklaren Oberbauchschmerzen veranlasst wurde. Nach einer durchgeführten Gastroskopie diagnostizierten die Ärzte nebst der bekannten Problematik neu Oberbauchschmerzen bei leichter Gastritis, welche medikamentös behandelt wurde. Röntgen- und Sonografieaufnahmen brachten abgesehen von einer fraglichen Follikelzyste im Wesentlichen unauffällige Resultate.
         Dr. A.___ schliesslich verwies in seinem Bericht vom 24. Juni 2002 (Urk. 14/3) auf nach wie vor bestehende Übelkeit sowie Abdominalbeschwerden anlässlich seiner aktuellen Kontrolle, äusserte sich aber nicht über den Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und verwies auf eine vom Kreisspital Männedorf empfohlene Kontrollgastroskopie sowie Nachkontrolle des Erfolges der Eradikation in einem Monat.
4.4.3   Die vorgebrachten intensivierten Bauchbeschwerden haben von vornherein keinen Einfluss auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der hier relevanten Periode, weil der Beurteilungszeitraum im vorliegenden Verfahren im Verfügungszeitpunkt endet (6. Februar 2002, Urk. 7/4).
Die seit 1994 behandelten Bauchbeschwerden bei Verdacht auf Colon irritabile und chronischer Gastritis bzw. die im Jahre 2000 behandelte gastrooesophageale Refluxkrankheit war den Gutachtern der MEDAS bekannt (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 19. April 2000, Urk. 7/24) und fand Eingang in das Gutachten (Urk. 7/16 S. 2 ff.). Von weiteren Abklärungen des diesbezüglichen Einflusses auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im hier zu beurteilenden Zeitraum kann daher abgesehen werden.
4.5     Nach dem Ausgeführten erweisen sich sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbehelflich, das in allen Belangen den höchstgerichtlichen Kriterien entsprechende Gutachten der MEDAS in Zweifel zu ziehen. Die umfassenden Abklärungen erweisen sich als genügend und die Darlegung der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als schlüssig. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten, rückenadaptierten und wechselbelastenden Tätigkeit, welche ein zu hohes Arbeitstempo ausschliesst, zu 50 % arbeitsfähig ist. Auch im Haushalt ist sie in diesem Umfang arbeitsfähig.
4.6
4.6.1   Im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. November 2001 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben bzw. denen ihres Ehemannes den Haushalt nicht oder nur sehr begrenzt pflegen könne. Die Abklärungsperson enthielt sich einer Einschätzung der Einschränkung in den einzelnen Bereichen Haushalt und führte aus, der Fall sei als Ganzheit zu betrachten. Die verschiedenen Beschwerden und die sozialen Schwierigkeiten bildeten zusammen ein sehr schwieriges Krankheitsbild; es sei unmöglich, die Einwirkung der invaliditätsfremden Faktoren auf die Erwerbstätigkeit einwandfrei zu eruieren. Insgesamt schätzte die Abklärungsperson die Einschränkung im Haushalt auf mindestens 50 %, dies auch unter Hinweis auf die Ausführungen im MEDAS-Gutachten (Urk. 7/38).
4.6.2   Die Beschwerdegegnerin bemass den Gesamtinvaliditätsgrad hierauf mit 50 %, wobei sie die Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht entsprechend der Praxis bei der gemischten Methode (vgl. Erw. 2.4) mit der Leistungsfähigkeit ohne Gesundheitsschaden verglich, sondern - angesichts der zusätzlichen Belastung im Haushalt - von einer 50 % Arbeitsunfähigkeit im Teilpensum ausging beziehungsweise von einer Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich von 75 %.
         Damit trug die Beschwerdegegnerin - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - den rheumatologischen und psychiatrischen Ausführungen, wonach die 50%ige Arbeitsfähigkeit eine Entlastung im Haushalt voraussetze (Urk. 7/16, Beilage 2 S. 5 und Beilage 4 S. 5), vollumfänglich Rechnung.

5.
5.1
5.1.1   In erwerblicher Hinsicht wurde das von der IV-Stelle in Anlehnung an den Arbeitgeberbericht vom 1. Mai 2000 (Urk. 7/43) ermittelte Valideneinkommen von Fr. 24’000.-- (Wert 2000) für eine Arbeitsleistung im Umfang von 50 % eines Vollpensums (Urk. 7/4) zutreffenderweise nicht bestritten. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 % und 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 91) ergibt sich ein im Jahr 2002 erzielbares Einkommen von Fr. 25’042.80.
5.1.2   Auch das Invalideneinkommen blieb mit Fr. 12'000.-- unbestritten. Zur Überprüfung dieses Wertes sind die Tabellenlöhne zu konsultieren. Auf diese kann nach der Rechtsprechung vor allem dann abgestellt werden, wenn die Versicherten nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
         Laut Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 (hrsg. Bundesamt für Statistik) belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 3'658.-- (vgl. S. 31), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % und 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 91) auf der Basis einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 90) ein Gehalt von monatlich Fr. 3’979.15 ergibt. Umgerechnet auf ein Jahr macht dies Fr. 47’749.80. Die Beschwerdeführerin hätte somit im Jahr 2002 bei einem 50%igen Pensum einen Jahresverdienst von Fr. 23’874.90 erzielen können. Da sie dieses Pensums nebst dem Haushalt nur noch zur Hälfte ausüben kann, reduziert sich der mögliche Verdienst auf Fr. 11’937.45.
         Zu beachten ist jedoch, dass die für die Ermittlung des Invalideneinkommens von Versicherten, welche wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten ausüben können, herangezogenen Tabellenlöhne praxisgemäss um bis zu 25 % gekürzt werden können; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Versicherten in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (BGE 126 V 75 ff.). Im vorliegenden Fall erscheint die Annahme eines um höchstens 10 % verminderten Tabellenlohnes als angemessen. Die Beschwerdeführerin kann nicht mehr sämtliche Tätigkeiten erledigen und ist auf eine Stelle ohne hohes Arbeitstempo angewiesen, auf der anderen Seite verdient sie in dem ihr zumutbaren Arbeitspensum von 25 % fast 5 % mehr pro Stunde als eine vollzeitlich erwerbstätige Kollegin (Lohnstrukturerhebung 2000, S. 24).
5.1.3   Damit führt der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Fr. 25’042.80) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 10’743.70 (90 % von Fr. 11’937.45) zu einer Erwerbseinbusse von knapp 57 % oder bezogen auf den 50%igen Erwerbsanteil zu einer Invalidität von 28,5 %.
5.2     Die Ermittlung der Invalidität im Aufgabenbereich hat gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich gemäss Art. 27 IVV zu erfolgen.
Laut Abklärungsbericht vom 28. November 2001 (Urk. 7/38) schätzte die zuständige Abklärungsperson unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen sowie der Wohnverhältnisse und technischen Einrichtungen die Einschränkung im Bereich „Haushalt“ auf 50 %. Diese Grösse erscheint angesichts der ärztlichen Berichte als realistisch und wurde im Übrigen auch nicht substantiiert bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Die Behinderung für den auf 50 % der gesamten Tätigkeiten festgelegten Haushaltsbereich beträgt demnach bei einer hälftigen Einschränkung 25 % (50 % von 50 %).
5.3     Abschliessend ist somit festzustellen, dass sich nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten Bereichen und der entsprechenden Beeinträchtigung eine Gesamtinvalidität von 53,5 % (28,5 % + 25 %) ergibt, womit die Beschwerdeführerin Anrecht auf die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Ein Anspruch auf eine ganze Rente ist dagegen nicht gegeben.

6.
6.1     Der Rentenbeginn per 1. März 1999 ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin meldete sich bei der Invalidenversicherung am 30. März 2000 und damit jedenfalls verspätet zum Leistungsbezug an, weshalb in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG lediglich Rentenleistung der zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate zur Auszahlung gelangen.
         Im Hinblick auf die Rentenberechnung strittig (vgl. Urk. 20/16) ist jedoch die Entstehung des Rentenanspruchs und damit der Eintritt der Invalidität.
6.2     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
6.3     Die Gutachter der MEDAS konnten zum Beginn der von ihnen attestierten Arbeitsunfähigkeit keine genauen Angaben machen (vgl. Urk. 7/16 S. 14). Sie vermerkten, dass ein depressives Zustandsbild seit 1994 bestehe und eine adäquate Behandlung offenbar nicht stattgefunden habe. Willkürlich könne man den Zeitpunkt des Arztberichtes von Dr. A.___ vom April 2000 mit seiner von ihnen geteilten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Beginn der Arbeitsunfähigkeit ansehen.
         Da die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit auch psychiatrisch begründet wird, die Depression und die im Wesentlichen mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erklärten Symptomatiken aktenkundig seit spätestens Februar 1995 behandelt wurden (Urk. 7/24 und Urk. 7/16 S. 2), ferner als einziger Arzt Dr. A.___ die Beschwerdeführerin seither kennt und die Gutachter auch auf seinen Bericht vom 19. April 2000 verweisen, ist der von der Beschwerdeführerin in Einklang mit den Angaben von Dr. A.___ festgehaltene Beginn einer relevanten, ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit im Februar 1995 rechtens. Damit trat die rentenbegründende Invalidität der Beschwerdeführerin grundsätzlich im Februar 1996 ein.


Das Gericht zieht betreffend Rentenberechnung in Erwägung:
7.       Die Beschwerdeführerin heiratete am 25. April 1982 den am 27. März 1961 geborenen J.___. Der Ehe entstammen die Kinder B.___ (geboren am 25. Januar 1983), K.___ (geboren am 21. Dezember 1987), die Zwillinge L.___ und M.___ (geboren am 13. Juli 1992) sowie P.___ (geboren am 19. April 1993). Am 3. März 1991 folgte sie ihrem 1986 eingereisten Ehemann in die Schweiz nach (Urk. 7/44).
Diesem war bereits ab dem Jahr 1993 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Nach diversen Rechtsmittelverfahren bezog er zuletzt eine halbe Rente (Urk. 22/1-3), welche die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juli 2002 mit Wirkung ab 1. März 2001 auf eine ganze erhöhte (Urk. 22/4).


8.
8.1
8.1.1   Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus den ACOR-Berechnungsblättern sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Kinderrenten berechneten, wieso sie 1999/2000 Fr. 70.-- und ab 2001 Fr. 95.-- pro Kind betragen würden, wie hoch die ungekürzte Kinderrente sei und wie die Kürzung berechnet werde. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, ob und allenfalls in welchem Umfang die Erziehungsgutschriften miteinberechnet worden seien oder nicht (Urk. 20/1 S. 8).
8.1.2   Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2002 die Berechnung der Rentenbetreffnisse eingehend dar mit dem Vorbringen, die Renten seien bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Rechtsvorschriften zu berechnen und erst ab 1. Januar 2001 ins neue Recht zu überführen, da die Beschwerdeführerin das Wartejahr vor dem 31. Dezember 1996 vollendet habe, aber infolge verspäteter Anmeldung erst ab 1. März 1999 in den Genuss der Rentenleistungen gekommen sei (Urk. 20/9 S. 2 f.).
8.1.3   Replicando machte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache geltend, ihr Anspruch auf eine Rentenleistung sei erst nach dem 31. Dezember 1996 entstanden, weshalb die Bestimmungen des neuen Rechts anwendbar seien. Nach diesem seien sodann Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen (Urk. 20/16 S. 1 f.).
8.2
8.2.1   Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG, welche im Zuge der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994, in Kraft seit 1. Januar 1997, ergingen, gelten die Buchstaben c Absätze 1 - 9, f Absatz 2 und g Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss. Die neuen Bestimmungen gelten demnach für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Buchstabe c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des AHVG zur 10. AHV-Revision).
8.2.2   Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 IVG entsteht der Rentenanspruch, wenn die versicherte Person zu mindestens 40 % invalid ist. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich. Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Inhaltlich handelt es sich bei den Bestimmungen von Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG um Verwirkungsbestimmungen, weshalb der Zeitpunkt des Eintritts des Rentenanspruchs strikt von demjenigen zu unterscheiden ist, ab welchem der Anspruch auf Rentenauszahlung entsteht.
Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht geht in seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass der Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres entsteht und die Rente aufgrund der in jenem Zeitpunkt massgebend gewesenen Berechnungsgrundlagen festzusetzen ist, auch wenn Leistungen aufgrund verspäteter Anmeldung erst ab einem späteren Zeitpunkt ausgerichtet werden können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 8. Juni 2001, I 603/00).
8.2.3   Wie oben dargelegt trat die rentenbegründende Invalidität der Beschwerdeführerin im Februar 1996 ein und damit entstand der Rentenanspruch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten AHV-Bestimmungen. Die Rentenberechnung hat demnach vorerst aufgrund der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Rechtsvorschriften zu erfolgen, welche in der Folge (Erw. 9 und 10) in dieser Fassung zitiert werden.

9.
9.1     Sind beide Ehegatten invalid oder hat die Ehefrau eines invaliden Ehemannes das 62. Altersjahr zurückgelegt, so besteht nach Art. 33 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente, wobei die Ehefrau befugt ist, für sich die Hälfte der zutreffenden Ehepaar-Invalidenrente zu beanspruchen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 IVG). Die Ehepaar-Invalidenrente wird als ganze, als halbe oder als Viertelsrente ausgerichtet und richtet sich nach der Invalidität des Ehegatten mit dem höheren Invaliditätsgrad (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 IVG). Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, und zwar entspricht die Ehepaar-Invalidenrente der Ehepaar-Altersrente (Art. 37 Abs. 1 IVG). Die Invalidenrenten werden gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) berechnet.
9.2     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während der gleichen Anzahl von Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet hat (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
9.3     Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
         Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet.
9.4     Massgebend für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente sind grundsätzlich die anrechenbaren vollen Beitragsjahre des Ehemannes im Verhältnis zu denjenigen seines Jahrganges sowie das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des Ehemannes. Bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens des Ehemannes werden jedoch Erwerbseinkommen, von welchen die Ehefrau vor oder während der Ehe seit dem der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderjahr bis zum 31. Dezember des der Entstehung des Ehepaar-Rentenanspruchs vorangehenden Jahres Beiträge geleistet hat, den Erwerbseinkommen des Ehemannes hinzugerechnet (Art. 32 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 AHVG).
         Hat der Versicherte bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so wird das durchschnittliche Jahreseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 IVG), welcher bei Eintritt der Invalidität nach Vollendung von 32 und vor Vollendung von 35 Altersjahren 20 % beträgt (Art. 33 Abs. 1 IVV).
9.5     Die Ehepaar-Altersrente beträgt 150 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Altersrente (Art. 35 AHVG).
9.6     Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kinde, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Kinder, denen die einfache Waisenrente zustehen würde, wird die einfache Kinderrente, für solche, denen die Vollwaisenrente zustehen würde, die Doppel-Kinderrente gewährt (Abs. 2 derselben Bestimmung). Die Kinderrente beträgt 40 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Invalidenrente, die Doppel-Kinderrente 60 % (Art. 38 IVG).
Nach Art. 38bis IVG werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest (Abs. 2 derselben Bestimmung).
         Diesem Auftrag ist der Bundesrat in Art. 33bis IVV in Verbindung mit Art. 53bis Abs. 1 AHVV nachgekommen und hat bestimmt, dass die Kinder- und Waisenrenten gekürzt werden, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den monatlichen Höchstbetrag der einfachen Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG), übersteigen. Sie werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Renten des Vaters und der Mutter nicht mehr ausmachen als der Mindestbetrag der Ehepaar-Altersrente und die Mindestbeträge von drei einfachen Kinder- oder Waisenrenten zusammen. Dieser Betrag erhöht sich vom vierten Kind an für jedes weitere Kind um den monatlichen Höchstbetrag der einfachen Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 AHVG (Art. 53bis Abs. 2 AHVV). Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen (Art. 53bis Abs. 3 AHVV). Bei Teilrenten entspricht der auszurichtende Betrag dem Prozentanteil nach Art. 52 AHVV an der gemäss den Absätzen 1-3 gekürzten Vollrente (Art. 53bis Abs. 4 AHVV). Mit Wirkung ab 1. Januar 1997 sind diese Kürzungsbestimmungen in Art. 54bis AHVV geregelt.

10.
10.1   Da der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit 1. Februar 1996 Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Urk. 22/2 S. 1), entstand bei Eintritt der Invalidität der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Ehepaar-Invalidenrente, die ab 1. März 1999 zur Auszahlung gelangt.
10.2.   Der Ehemann der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1961, Urk. 16/44 Ziff. 2.3) reiste unbestrittenermassen im Jahre 1986 in die Schweiz ein (Urk. 16/44 Ziff. 4.2) und leistete seit November 1986 bis zum 31. Dezember 1992, dem Vorjahr des Beginns der Ausrichtung der Invalidenrente, während 6 Jahren und 2 Monaten Beiträge (Urk. 20/10/6 S. 1), währenddem die Beitragsdauer seines Jahrganges 11 Jahre beträgt (Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung 1996/Band 1 S. 6). Dies führt zur Anwendung der Rentenskala 24 (Rententabellen 1996/Band 1 S. 24).
         Nach der Einreise im Jahre 1986 war der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Invalidenversicherung versichert. Er wohnte - wie aus dem Anmeldeformular vom 4. April 2000 (Urk. 16/44) zu schliessen ist - seit seiner Geburt in Jugoslawien. Das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1) wie auch das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) sehen eine Anrechnung von in der Republik Mazedonien oder anderen Staaten zurückgelegten Beitragszeiten für die Berechnung der schweizerischen Invalidenrente nicht vor. Diese ist demnach einzig aufgrund der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten und nach innerstaatlichem Recht zu berechnen. Ob die Beschwerdeführerin allenfalls bei der mazedonischen Versicherung eine Invalidenrente beanspruchen kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
10.3   Da die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt der Invalidität keine eigenen Beiträge geleistet hat (Urk. 20/10/6 S. 5), ist zur Rentenberechnung ausschliesslich auf das Einkommen des Ehemannes abzustellen. Gemäss den nicht bestrittenen Angaben im ACOR-Berechnungsblatt betreffend Einträge im individuellen Konto verdiente der Ehemann der Beschwerdeführerin seit seinem Zuzug in die Schweiz von November 1986 bis Dezember 1992 (Vorjahr der Invalidität) Fr. 195'522.--, welches Einkommen angesichts seiner Rentenentstehung im Jahr 1993 mit dem Faktor 1,009 zu multiplizieren ist (Rententabellen 1993/Band 1 S. 27). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 197’282.--, was einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'712.-- entspricht (Rententabellen 1993 Band 2 S. 14). Da der Ehemann im Alter von 32 Jahren invalid wurde, ist dieser Betrag um 20 % zu erhöhen, was eine Summe von Fr. 39'254.-- oder gerundet auf den nächsten Tabellenwert von Fr. 39'480.-- ergibt (Rententabellen 1993/Band 2 S. 39). Auf das Jahr 1996 aufgewertet ergibt sich ein massgebendes Einkommen von Fr. 40'740.-- (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 95 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV).
In Anwendung der Rentenskala 24 hätte das Ehepaar Anrecht auf eine halbe Ehepaarrente in der Höhe von Fr. 635.-- gehabt (Rententabellen 1995/Band 2 S. 84). Da die Rente der Beschwerdeführerin wegen verspäteter Anmeldung erst ab 1. März 1999 ausgerichtet wurde, erhöhte sich der massgebende Tabellenwert auf Fr. 42'210.--, was Anrecht auf eine hälftige Invalidenrente von Fr. 439.-- ergibt (jeweils Art. 1 Abs. 2 der Verordnungen 97 und 99 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV; Rententabellen 1999 S. 65). 150 % davon sind Fr. 658.-- (= Ehepaarrente). Der der Beschwerdeführerin auszuzahlende hälftige Teil beträgt Fr. 329.--, welcher Betrag von der Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 8. März 2002 (Urk. 20/2/1) korrekterweise zugesprochen wurde.
10.4   Obwohl mit Verfügung vom 8. März 2002 (Urk. 20/2/2) die Kinderrenten für die Periode 1. März 1999 bis 31. Dezember 2000 in der Höhe von Fr. 70.-- dem Ehemann zugesprochen wurden und dieser innert Frist keine Beschwerde erhoben hat, bleibt die Höhe derselben zu prüfen, hat doch die beschwerdeführende Ehefrau ein eigenes Interesse daran und ist somit aktivlegitimiert.
Im Jahre 1999 betrug eine Doppel-Kinderrente (entsprechend der Vollwaisenrente) bei einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von  Fr. 42'210.-- und der anwendbaren Rentenskala 24 bei einer hälftigen Invalidität Fr. 263.-- (60 % von Fr. 439.--). Bei fünf Kinderrenten würden sich die gesamten Rentenleistungen an die Familie der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'973.-- (Fr. 658.-- [Ehepaarrente] + Fr. 1'315.-- [5 Kinderrenten]) pro Monat oder Fr. 23'676.-- pro Jahr belaufen. Der Grenzbetrag (Stand 1999) nach Art. 53bis Abs. 1 (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen) bzw. 54bis Abs. 1 AHVV (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) beträgt Fr. 12'609.30.-- und berechnet sich wie folgt:
massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen                    Fr.  42'210.--
monatlicher Höchstbetrag der Altersrente (Art. 1 Abs. 1 VO 99)     Fr.    2'010.--
                                                                                         Fr.  44'220.--
Grenzbetrag bei halber Vollrente                                              Fr.  22'110.--
bei Teilrente Skala 24 (x 0,5455; vgl. Art. 52 AHVV)                   Fr.  12'061.--
Der absolute Grenzbetrag (Stand 1999) nach Art. 53bis Abs. 2 (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen) bzw. 54bis Abs. 2 AHVV (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) beträgt bei einer Vollrente Fr. 36'582.-- (Fr. 18'090.-- [= 150 % der Mindestrente] + Fr. 14'472.-- [= 3facher Mindestbetrag einer einfachen Kinderrente] + Fr. 4'020.-- [= 2 x monatlicher Höchstbetrag der Altersrente]) bzw. Fr. 9'978.-- bei einer halben Rente der Teilrentenskala 24 und wird ebenfalls klar überschritten. Hieraus ergibt sich, dass die Kinderrenten zu kürzen sind, wobei die Kürzungssumme auf die einzelnen Renten aufzuteilen ist, was gemäss verbindlicher (vgl. Art. 30bis AHVG und Art. 53 AHVV) Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Tabellen 1999 für laufende, bereits vor dem 1.1.1997 entstandene Rentenfälle, S. 81) zu einer einzelnen Kinderrente von (aufgrundet) Fr. 70.-- führt (0,5455 x Fr. 128.--).
10.5   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 8. März 2002 (Urk. 20/2/1) sowie diejenige vom selben Tag in Sachen des Ehemannes (Urk. 20/2/2) betreffend die Periode 1. März 1999 bis 31. Dezember 2000 als in allen Teilen rechtens erweist.

11.
11.1   Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei Anwendbarkeit der altrechtlichen Bestimmungen sei ab dem 1. Januar 2001 eine Übergangsgutschrift anzurechnen und seien auch die übrigen Anpassungsgrundsätze zu beachten (Urk. 20/16 S. 2).
11.2
11.2.1 Gemäss lit. c Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision werden laufende Ehepaar-Altersrenten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung (somit per 1. Januar 2001) nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:
a.   Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.
b.   Jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet.
c.   Jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet
         Lit. c Abs. 3 der Übergangsbestimmungen stuft die Übergangsgutschriften ab, wobei solche nur für Versicherte mit Jahrgang 1952 und älter ausgerichtet werden.
         Nach lit. c Abs. 10 der Übergangsbestimmungen dürfen die neuen massgebenden Einkommen nicht zu tieferen Leistungen führen. Der Bundesrat erlässt dafür Berechnungsvorschriften.
11.2.2 Die ab 1. Januar 2001 neu zu berechnende Rente würde sich auf die Hälfte des bisherigen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 42'210.--, somit auf Fr. 21'105.-- oder auf das Jahr 2001 aufgerechnet Fr. 22'248.-- stützen (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV und Rententabellen 2001 S. 65). In Anwendung der Besitz-standsgarantie ist jedoch noch Ziff. 3006 der Ausführungsbestimmungen zur Rentenüberführung (Kreisschreiben B) des BSV das neue massgebende Einkommen durch die Addition des Betrages von Fr. 11'457.-- zum bisherigen durchschnittlichen Jahreseinkommen, dividiert durch 1,95 zu berechnen. Dies ergibt einen Wert von Fr. 27’522.-- oder auf den nächsten Tabellenwert erhöht Fr. 28'428.-- (Rententabellen 2001 S. 65). Die sich daraus ergebende halbe Rente beträgt bei der anwendbaren Rentenskala 24 Fr. 376.--, welcher Betrag von der Beschwerdegegnerin korrekterweise zugesprochen wurde.
11.3
11.3.1 Die Berechnung der Kinderrenten erfolgt im Übrigen nach den ab 1. Januar 2001 gültigen (bzw. bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen) Rechtsvorschriften, welche im Folgenden in dieser Fassung zitiert werden.
Die sich aus dem anwendbaren Tabellenwert von Fr. 28'428.-- und der Rentenskala 24 ergebende ungekürzte Kinderrente entspricht beim Anrecht auf eine halbe Rente dem Betrag von Fr. 151.-- (Rententabellen 2001 S. 65).
11.3.2 Nach Art. 38bis IVG werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen (Abs. 1). Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest (Abs. 2) und regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilrenten sowie von halben und Viertelsrenten (Abs. 3).  
         Gemäss Art. 33bis IVV in Verbindung mit Art. 54bis Abs. 1 AHVV werden die Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG), übersteigen.
         Ausgehend vom durchschnittlichen Jahreseinkommen Fr. 28'428.-- und der Addition des monatlichen Höchstbetrages der Altersrente von Fr. 2'060.-- (Rententabellen 2001 S. 24) ergibt sich ein Betrag von Fr. 30'488.--, welcher aufgrund der bloss halben Rente auf Fr. 15'244.-- zu reduzieren ist. Weil vorliegend die Rentenskala 24 zur Anwendung kommt, beträgt die Kürzungsgrenze mit 54,55 % von diesem Betrag Fr. 8'316.-- (Art. 54bis Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV).
11.3.3 Laut Art. 54bis Abs. 2 AHVV werden die Kinderrenten jedoch nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr ausmachen als die Summe aus 150 % des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).
         150 % des Betrages der minimalen jährlichen Altersrente entspricht der Summe von Fr. 18'540.-- und drei jährliche minimale Kinderrenten Fr. 14'832.-- (Rententabellen 2001 S. 24). Da die Beschwerdeführerin fünf Kinder hat, erhöht sich die Kürzungsgrenze von Fr. 33'372.-- um zwei monatliche maximale Altersrenten (à Fr. 2'060.--) auf Fr. 37'492.--, welcher Betrag aufgrund der bloss halben Rente auf Fr. 18'746.-- zu reduzieren ist. Weil vorliegend die Rentenskala 24 zur Anwendung kommt, beträgt die Kürzungsgrenze mit 54,55 % von diesem Betrag Fr. 10'226.-- (Art. 54bis Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV).
11.3.4 Da die letztgenannte Kürzungsgrenze höher liegt, kommt diese zur Anwendung. Ausgehend von der Rente der Beschwerdeführerin von Fr. 4'512.-- (12 x Fr. 376.--) und den ungekürzten Kinderrenten von Fr. 9'060.-- (5 x 12 x Fr. 151.--) ergibt sich eine Überentschädigung von Fr. 3'346.-- (Fr. 13'572.-- ./. Fr. 10'226.--). Da der Kürzungsbetrag auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen ist (Art. 54bis Abs. 3 AHVV), sind die jährlich 12 mal ausbezahlten fünf Kinderrenten (60 Rentenbetreffnisse) um je einen Sechzigstel dieses Betrages zu kürzen, somit um Fr. 56.--. Die Kinderrenten betragen demnach ab 1. Januar 2001 Fr. 95.-- (Fr. 151.-- ./. Fr. 56.--). Dieser Betrag wurde von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2002 (Urk. 20/2/1) korrekterweise zugesprochen.

12.
12.1   Mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 21/2/1) setzte die Beschwerdegegnerin die Kinderrenten für die Kinder K.___, P.___, L.___ und M.___ mit Wirkung ab 1. September 2002 auf Fr. 107.-- fest, nachdem die Tochter B.___ ihre Ausbildung im August 2002 beendet hatte (Urk. 21/4/19).
12.2   Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 11. Dezember 2002 Beschwerde mit der Absicht, dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts hinsichtlich der vorangegangenen Verfügungen auch über den 1. September 2002 hinaus Geltung zu verschaffen (Urk. 21/1).
12.3
12.3.1 Nachdem unbestritten ist, dass die Tochter B.___ (Jahrgang 1983, Urk. 16/44 Ziff. 3.1) ihre Ausbildung im August 2002 abgeschlossen hat, hat die Beschwerdeführerin ab dem Monat September 2002 nur noch Anrecht auf vier Kinderrenten (Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG).
12.3.2 Die Berechnung der Kürzung der Kinderrenten hat demnach neu zu erfolgen, wobei die Berechnung nach Art. 54bis Abs. 2 AHVV wiederum das höhere Resultat ergibt.
150 % des Betrages der minimalen jährlichen Altersrente ergibt die Summe von Fr. 18'540.-- und drei jährliche minimale Kinderrenten Fr. 14'832.-- (Rententabellen 2001 S. 24). Da die Beschwerdeführerin nur noch für vier Kinder Renten bezieht, erhöht sich die Kürzungsgrenze von Fr. 33'372.-- um nur noch eine monatliche maximale Altersrente (Fr. 2'060.--) auf Fr. 35'432.--, welcher Betrag aufgrund der bloss halben Rente auf Fr. 17’716.-- zu reduzieren ist. Weil vorliegend die Rentenskala 24 zur Anwendung kommt, beträgt die Kürzungsgrenze mit 54,55 % von diesem Betrag Fr. 9’664.-- (Art. 54bis Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV).
Ausgehend von der Rente der Beschwerdeführerin von Fr. 4'512.-- (12 x Fr. 376.--) und den ungekürzten Kinderrenten von neu Fr. 7’248.-- (4 x 12 x Fr. 151.--) ergibt sich eine Überentschädigung von nur noch Fr. 2'096.-- (Fr. 11’760.-- ./. Fr. 9’664.--). Die Verteilung auf die verbleibenden 48 Rentenbetreffnisse (4 Kinder à 12 Rentenzahlungen) ergibt eine Kürzung von Fr. 44.--. Die Kinderrenten betragen somit ab 1. September 2002 Fr. 107.-- (Fr. 151.-- ./. Fr. 44.--). Dieser Betrag wurde von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 21/2/1) korrekterweise zugesprochen.

13.     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Verfügungen vom 8. März 2002 (Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente vom 1. März bis zum 31. Dezember 2000 sowie Invalidenrente samt fünf Kinderrenten zwischen 1. Januar 2001 und 31. Januar 2002, Urk. 20/2/1/1 bis Urk. 20/2/2), vom 6. Februar 2002 (Invalidenrente samt fünf Kinderrenten ab 1. Februar 2002, Urk. 2) sowie vom 5. Dezember 2002 (Invalidenrente samt vier Kinderrenten ab 1. September 2002, Urk. 21/2/1) sämtliche Rentenbetreffnisse korrekt berechnet und verfügt hat. Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich somit allesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.







Das Gericht beschliesst:


Die Prozesse IV.2002.00157 und IV.2003.00003 werden mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2002.00120 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,


und erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).