Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00127
IV.2002.00127

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 26. März 2003

in Sachen

S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1965 geborene S.___ beantragte am 18. Dezember 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Kopf-, Nackenschmerzen, Schwindel, Schlaflosigkeit, Lärmempfindlichkeit, Augen- und Konzentrationsprobleme, Ohrengeräusche sowie psychische Probleme Versicherungsleistungen (Urk. 9/6). Die IV-Stelle verfügte am 30. November 2001 eine Umschulung zum PC/LAN-Supporter SIZ am Institut für Informatik-Ausbildung, Zürich, für die Zeit vom 12. September 2000 bis 31. Januar 2002 zu (Urk. 9/4). Mit Verfügungen vom 18. Januar 2002 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Januar 2002 Taggelder in der Höhe von Fr. 101.40 pro Tag zu (Urk. 9/2-3). Mit gleichem Datum verfügte sie die Abweisung des Anspruchs auf Taggelder für die Zeit vom 12. September bis 31. Dezember 2000 (Urk. 9/1).

2.       Gegen die abweisende Verfügung liess S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rüegg, am 6. März 2002 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Versicherten die ungekürzten
Taggeldleistungen im Betrag von mindestens Fr. 102.50 zuzusprechen;
 2. Es seien dem Versicherten Wartetaggelder auszurichten;
     alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die Verwaltung schloss am 17. Mai 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 1. Juli 2002 an seinem Begehren festhalten (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 19. September 2001 geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1      Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2      Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhängende Tage (Art. 17bis der Vorordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sowie für Untersuchungs- (Art. 17 IVV), Warte- (Art. 18 und 19 IVV), und Anlernzeiten (Art. 20 IVV) gewährt werden können (Art. 22 Abs. 3 IVG).
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen (BGE 123 V 22 Erw. 3a mit Hinweisen).
Die Taggelder werden als Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet (Art. 23 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG gelten für Taggelder die gleichen Ansätze, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG). Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige bildet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat (Art. 24 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Taggelder und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Er kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen (Art. 24 Abs. 3 IVG).
Auf die Taggelder für alleinstehende Personen wird ein Zuschlag gewährt (Art. 24bis IVG). Gemäss Art. 22ter IVV in der seit 1. Januar 1993 gültigen, hier anwendbaren Fassung beträgt dieser Zuschlag 12 Franken im Tag. Gemäss Art. 25 IVG in Verbindung mit Art. 22bis IVV hat die versicherte Person, die während der Eingliederung selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld. Dieser entspricht dem gemäss Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ermittelten Wert der Verpflegung und Unterkunft.
Der Bundesrat hat von der an ihn delegierten Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 21 IVV Folgendes bestimmt: Für die Bemessung der Taggelder sind unter Vorbehalt von Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) sinngemäss anwendbar (Abs. 1). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie, wenn sie nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte (Abs. 2). Mit dieser Verordnungsbestimmung wird der in Art. 24 Abs. 2 IVG enthaltene Grundsatz präzisiert. Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gekürzt, soweit es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Absätzen 1 und 2 massgebende Erwerbseinkommen übersteigt. Art. 21bis Abs. 4 IVV bleibt vorbehalten (Abs. 3; BGE 117 V 278 f. Erw. 3a).
1.3      Der Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt definitionsgemäss voraus, dass die versicherte Person auf den Beginn von Eingliederungsmassnahmen warten muss und nicht nur auf Abklärungsmassnahmen, die die nötigen Angaben über ihren Gesundheitszustand, ihre Tätigkeiten, ihre Arbeitsfähigkeit, ihre Eingliederungsfähigkeit sowie die Zweckmässigkeit von Eingliederungsmassnahmen liefern sollen. Ausserdem müssen die Eingliederungsmassnahmen subjektiv und objektiv angezeigt sein. Es wird hingegen nicht verlangt, dass die Verwaltung darüber eine Verfügung erlassen hat; es genügt, dass solche Massnahmen im konkreten Fall ernsthaft in Frage kommen (BGE 117 V 277 Erw. 2a; AHI 2000 S. 208 Erw. 2a mit Hinweisen).
Der Anspruch auf Wartetaggelder ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die Ursachen der Wartezeit nicht von der versicherten Person zu vertreten sind. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn sie auf die Durchführung einer Massnahme warten muss, weil bei der Eingliederungsstelle kein früherer Antritt möglich ist. Dagegen besteht kein Anspruch auf Taggelder, wenn die Wartezeit auf Sachverhalte zurückzuführen ist, die in ihrer Person begründet sind. Solche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn Versicherte die Eingliederung wegen Krankheit zurückstellen müssen (ZAK 1963 S. 36) oder den Antritt der angeordneten Massnahme aus persönlichen Gründen ohne rechtserhebliche Veranlassung verzögern (EVGE 1963 S. 152 Erw. 2). Das muss aber auch gelten, wenn Versicherte durch eigenes Verschulden eine Wartezeit zu bestehen haben. Auf einen solchen Tatbestand (selbstverschuldete Herbeiführung einer Wartezeit) ist zu erkennen, wenn eine laufende Eingliederungsmassnahme wegen disziplinarischer Verfehlungen der versicherten Person unterbrochen werden muss und erst nach einiger Zeit weitergeführt werden kann (BGE 114 V 141 Erw. 2b).·Die Auszahlung von Taggeldern für die Wartezeit schliesst die rückwirkende Ausrichtung einer Rente für die Zeit vor Beginn des Taggeldanspruchs nicht aus (BGE 116 V 86 Erw. 5).
Zumindest 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG ist die versicherte Person, wenn sie die gewohnte Erwerbstätigkeit zur Hälfte nicht mehr ausüben kann. Auch im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVV bezieht sich das Erfordernis der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auf die von der versicherten Person bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Erwerbstätigkeit (BGE 117 V 277 Erw. 2a). Der Anspruch auf Taggeld während der Wartezeit setzt weiter voraus, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt sind (BGE 117 V 277 Erw. 2a, ZAK 1991 S. 178). Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss mit anderen Worten in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (ZAK 1991 S. 179 Erw. 3). Der Anspruch auf Wartetaggeld nach Ablauf von vier Monaten seit Eingang der Anmeldung (Art. 18 Abs. 2 IVV) verlangt anderseits nicht, dass die IV-Stelle bereits die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen beschlossen hat, sondern es genügt, dass diese ernsthaft in Frage kommen (BGE 117 V 277 Erw. 2a, AHI 1997 S. 172 Erw. 3a).

2.
2.1     Aus den Akten ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer vom 12. September 2000 bis 31. Januar 2002 berufliche Massnahmen zugesprochen wurden und er vom 1. Januar 2001 bis 31. Januar 2002 (Verfügungen vom 18. Januar 2002; Urk. 9/2-3) Taggelder in der Höhe von Fr. 101.40 pro Tag zugesprochen erhielt. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder für die Zeit vom 12. September bis 31. Dezember 2000.
2.2     Gemäss Verfügung vom 18. Januar 2002 (Urk. 1) basierte das Taggeld auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 132.-- und setzte sich wie folgt zusammen:

Entschädigung für Alleinstehende                      Fr. 59.40
+ Alleinstehendenzuschlag                                Fr. 12.--
+ Eingliederungszuschlag                                 Fr. 27.--
- Kürzung wegen Lohn                                    Fr. 98.40
Total IV-Taggeld pro Tag                                  Fr.   0.--

         Für die Bemessung der Taggelder bei Erwerbstätigen ist auf das durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielte Erwerbseinkommen abzustellen, wobei bei Selbstständigerwerbenden das Jahreseinkommen massgebend ist (Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung [WTG], gültig ab 1. Januar 2001, Rz 4005 und 4009).
Gemäss Nachtragsverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2000 galt als Beitragsbemessungsgrundlage für die Bundessteuer ein jährliches Einkommen von 47'500.-- für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 (Urk. 9/13). Da dies das durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit verdiente Einkommen darstellt (vgl. 9/12), ist auf dieses abzustellen. Aus den Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder, gültig ab 1. Juli 1999, ist ersichtlich, dass einem Einkommen von 47'520.-- ein Tagessalär von Fr. 132.-- entspricht.
Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende, die als erwerbstätig gelten, beträgt 45 % des zuletzt durch die voll ausgeübte Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens, jedoch mindestens 15 % und höchstens 45 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung gemäss Art. 16a EOG (Art. 24bis IVG; WTG Rz 5003), welcher gemäss der genannten Bestimmung zur Zeit 215.-- im Tag beträgt. Somit ergibt sich aus 45 % von Fr. 132.-- die Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 59.40.
2.3     Der Zuschlag für Alleinstehende beträgt Fr. 12.-- im Tag (Art. 24bis Abs. 3 IGV i.V.m. Art. 22ter IVV). Der Eingliederungszuschlag bemisst sich nach dem gemäss Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz ermittelten Wert der Verpflegung und Unterkunft, für die der Versicherte während der Eingliederung selbst aufkommen muss (Art. 22bis Abs. 1 IVV). Art. 11 Abs. 1 IVV setzt in der bis 31. März 2000 gültigen Fassung den Ansatz für Verpflegung auf Fr. 27.--, ab dem 1. Januar 2001 auf Fr. 30.-- im Tag, weshalb von einem Eingliederungszuschlag von Fr. 27.-- auszugehen ist.
2.4     Angesichts des ausgewiesenen Taggeldbeitrages ist eine allfällige Kürzung zu prüfen. Gekürzt wird das Taggeld (einschliesslich Eingliederungszuschlag und Zuschlag für alleinstehende Personen), wenn eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit ausübt, soweit es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das massgebende Erwerbseinkommen übersteigt (WTG Rz 5036). Dabei ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann und ob überhaupt der Beschwerdeführer im Jahr 2000 einer Erwerbstätigkeit tatsächlich nachging. Einzig aus dem Fragebogen für Nichterwerbstätige, den der Beschwerdeführer am 18. März 2002 ausfüllte, geht hervor, dass dieser seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr selbständigerwerbend ist (Urk. 9/14 S. 2). Auf einen effektiven Verdienst zwischen September und Dezember 2000 kann nicht geschlossen werden. Daran ändert auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bis Ende 2000 als Selbständigerwerbender der Invalidenversicherung angeschlossen hatte (Urk. 9/15 und Urk. 9/10), nichts. Anzurechnen hat er sich nur das in dieser Zeit effektiv erreichte Einkommen, ein solches geht aus den Akten für die Zeit vom 9. September bis 31. Dezember 2000 aber nicht hervor, weshalb der Abzug von Fr. 98.40 nicht vorgenommen werden kann.
2.5     Nach der Rechtsprechung kommt eine Kürzung des Taggeldes nicht nur in Frage, wenn eine versicherte Person während der Eingliederung sowie der vorausgegangenen Wartezeit effektiv eine Erwerbstätigkeit ausübt, sondern auch dann, wenn sie in Missachtung einer Schadenminderungspflicht auf eine an sich zumutbare Tätigkeit verzichtet. Ob eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, beurteilt sich unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht allerdings nicht nach rein medizinischen, sondern unter Einbezug von objektiven und subjektiven Umständen, die die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie das fortgeschrittene Alter, die Lage des Arbeitsmarktes und andere Faktoren (vgl. SVR 2002 IV Nr. 36).
         Mangels medizinischer Akten und mangels Abklärung eines konkret zumutbaren Arbeitseinkommens kann nicht festgestellt werden, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit im streitigen Zeitpunkt zumutbar gewesen wäre, welche eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu begründen vermag. Aus demselben Grund ist nicht feststellbar, ob der Beschwerdeführer, der bereits am 18. Dezember 1999 Versicherungsleistungen beantragte und erst am 12. September 2000 berufliche Massnahmen beanspruchen konnte, spätestens ab dem vierten Monat nach Eingang der Anmeldung Anspruch auf ein Wartegeld hatte oder nicht (vgl. Art. 18 IVV und Kreisschreiben über die Taggelder, gültig ab 1. Januar 2003, Rz 1039 und Rz 1044). Die Sache ist daher zur Abklärung einer allfälligen Verletzung der Schadenminderungspflicht sowie der Voraussetzungen eines Wartegeldes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach erfolgter Prüfung, über die Taggelder erneut verfüge.

3.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2002, womit der Taggeldanspruch für die Zeit vom 12. September bis 31. Dezember 2000 verneint worden ist, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).