IV.2002.00136
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas
Urteil vom 18. Februar 2003
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 2 = 8/2) das Leistungsbegehren des 1954 geborenen L.___, Bürger von Ex-Jugoslawien, vom 17. September 2001 (Urk. 8/19) betreffend Invalidenrente abgewiesen hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. März 2002, mit welcher L.___, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung einer Invalidenrente, eventualiter die Zurückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragte (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 26. April 2002 (Urk. 7) sowie in die Replik vom 2. August 2002 (Urk. 12), worin an den gestellten Anträgen festgehalten wurde,
unter Hinweis darauf,
dass der 1984 in die Schweiz eingereiste L.___ 8 Jahre die Grundschule besuchte, keinen Beruf erlernte und in der Schweiz vorerst hauptsächlich im Gastgewerbe tätig war (Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug] vom 17. Oktober 2001, Urk. 8/17),
dass er zuletzt seit September 1997 zusammen mit seiner Ehefrau als Hausmeister (Haus und Garten) in einem Privathaushalt arbeitete, dieses Arbeitsverhältnis infolge Erkrankung der Ehefrau jedoch per Ende September 1999 aufgelöst wurde (Urk. 8/18) und L.___ seither keiner Beschäftigung mehr nachgegangen ist,
dass L.___ in der Zeit von Oktober 1999 bis Oktober 2000 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, und mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2002 (Proz. Nr. AL.2002.00106) die Vermittlungsfähigkeit ab 27. Oktober 2000 verneint wurde, wobei die Aussteuerung per 30. September 2001 erfolgte (Urk. 8/16),
unter dem weiteren Hinweis,
dass L.___ seit anfangs 2000 an Knieschmerzen links leidet und sich im Mai 2001 am linken Knie einer arthroskopischen Teilmeniskektomie unterziehen musste (Beilage zu Urk. 8/13),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen; bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind,
dass nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt,
dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert gehören; nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a),
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind, wobei in Härtefällen gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente besteht,
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, und dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass nach der Rechtsprechung im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.),
in weiterer Erwägung,
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf Invalidenrente mit der Begründung ablehnte, der Gesundheitsschaden wirke sich nicht wesentlich auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und es sei diesem zumutbar, der bisherigen Tätigkeit nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 = 8/2),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Schlüssigkeit des der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Gutachtens von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Zürich, vom 12. Dezember 2001 (Urk. 8/10) unter Hinweis auf die Berichte des Chirurgen Dr. B.___ und des Hausarztes Dr. C.___ in Frage stellte (Urk. 12 S. 2 f.),
dass er zudem unter Hinweis auf den Bericht seines Hausarztes vom 4. Juni 2002 (Urk. 13) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen liess (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2),
in weiterer Erwägung,
dass Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Zürich, der die Knieoperation vom 7. Mai 2001 durchgeführt hatte, am 29. Oktober 2001 von ständigen Kniebeschwerden links vor allem bei Belastung, einem mässigen Gelenkserguss und einer starken Druckdolenz über dem medialen Gelenkteil, von einer etwas eingeschränkten Beweglichkeit, starkem retropatellärem Reiben und einer Oberschenkelatrophie links berichtete, die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab dem 1. Juli 2001 auf 100 % bemass und die unteren Extremitäten als vermindert belastbar bezeichnete (Urk. 8/14),
dass hinsichtlich der funktionellen Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Oberglatt, im Bericht vom 13. Oktober 2001 eine Gonarthrose links (seit ungefähr Januar 2000) mit medialer Teilmeniskektomie am 7. Mai 2001 diagnostizierte und den Beschwerdeführer ab 27. Oktober 2000 bis auf weiteres als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepasster Tätigkeit im Ausmass von 10 Wochenstunden als arbeitsfähig erachtete (Urk. 8/13),
dass Dr. C.___ im Fragebogen betreffend die Arbeitsbelastbarkeit folgende Einschränkungen angab: Heben und Tragen über 10 kg, vorgeneigtes Stehen, Knien, Kniebeugen, längeres Stehen, Gehen über 50 m, auf unebenem Gelände oder Treppen/Leitern steigen, Arbeiten in Nässe und Kälte (Urk. 8/13),
dass Dr. A.___ im Gutachten vom 12. Dezember 2001 folgende Befunde erhob: Leichte, beginnende mediale Gonarthrose bei Status nach arthroskopischer Meniskektomie links medial, Status nach Venenoperation am rechten Bein 1988, Status nach Appendektomie und Tonsillektomie, beginnende Rentenbegehrlichkeit (Urk. 8/10 S. 6 Ziff. 4),
dass Dr. A.___ des Weiteren erklärte, der Beschwerdeführer, der die Physiotherapie eingestellt habe und nur noch Schmerzmittel nehme, benütze rechts zum Gehen einen Stock, so dass das linke Knie völlig entlastet werde und er windschief mit nach links gehaltenem Oberkörper gehe; er könne jedoch problemlos aus der sitzenden Position aufstehen, An- und Ausziehen sei ohne Probleme möglich; in psychischer Hinsicht bestehe eine gewisse Rentenbegehrlichkeit, auch eine Logorrhoe sei nicht von der Hand zu weisen (Urk. 8/10 S. 3-4),
dass Dr. A.___ ferner das Resultat der Knieoperation als gut bezeichnete; es bestehe praktisch eine volle Beweglichkeit des linken Kniegelenkes bei einer mässigen Krepitation, er habe dem Versicherten nahe gelegt, den Stock endlich wegzulassen; doch sei es fraglich, ob der Versicherte dies einsehe, bestehe doch eine gewisse Rentenbegehrlichkeit; auf alle Fälle liege von Seiten des linken Kniegelenks keine Erkrankung vor, die eine Invalidisierung nach sich ziehe; die Umfangmasse beider Beine seien denn auch praktisch gleich,
dass Dr. C.___ im Bericht vom 4. Juni 2002 eine fortgeschrittene Gonarthrose links bei Status nach medialer Teilmeniskektomie am 7. Mai 2001 sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen aufführte und den Beschwerdeführer als Hausangesteller in einer Familie zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu maximal 20 - 30 % arbeitsfähig - mit einer prognostisch möglichen Steigerung auf 50 % - einschätzte, wobei er leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne Heben über 5 kg und ohne längeres Arbeiten in gebückter Körperhaltung als zumutbar erachtete (Urk. 13),
in weiterer Erwägung,
dass in den aus der Zeit vor Verfügungserlass stammenden medizinischen Akten, namentlich im früheren Bericht von Dr. C.___ vom 13. Oktober 2001 (Urk. 8/13), kein Rückenleiden diagnostiziert worden war und Dr. A.___s Gutachten keine Hinweise dafür enthält, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 27. November 2001 (Urk. 8/10 S. 1) über Rückenbeschwerden geklagt hätte,
dass Dr. A.___ im Gegenteil eine gut entwickelte Rückenmuskulatur, keine paravertebrale Verspannungen im Bereiche der gesamten Rückenmuskulatur, eine negative Klopf- und Rütteldolenz aller Wirbelsäulenabschnitte, einen Fingerbodenabstand von 0 cm, freie Reklination und einen lumbalen Schober von 10/13 cm vorfand (Urk. 8/10 S. 5),
dass Dr. A.___ somit keinen Anlass hatte, ein Rückenleiden zu diagnostizieren, und das Fehlen einer entsprechenden Diagnose entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 3) die Zuverlässigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermag,
dass es sich somit bei dem von Dr. C.___ bescheinigten Rückenleiden höchstens um eine nach Verfügungserlass neu aufgetretene Krankheit handeln kann, die jedoch auch nach Auffassung von Dr. C.___ nicht mit einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden ist, betrachtet er doch die Arbeitsfähigkeit nunmehr sogar als auf 50 % steigerungsfähig und schätzt er doch die aktuelle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit immerhin auf 20 bis 30 %, was mit den im Bericht vom 13. Oktober 2001 angeführten 10 Wochenstunden in masslicher Hinsicht in etwa übereinstimmt,
dass, die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit das Ergebnis von Dr. A.___s Gutachten nicht in Frage stellt, ist doch in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc),
dass dies auch für Dr. B.___s Arbeitsunfähigkeitsattest gilt, zumal die letzte Untersuchung kurz nach der Operation, nämlich am 25. Juni 2001, erfolgte und aus Dr. B.___s damaligen Feststellungen keine Rückschlüsse auf den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen werden können,
dass sich im übrigen das Gutachten von Dr. A.___ als für die streitigen Belange umfassend sowie in den Schlussfolgerungen als nachvollziehbar begründet erweist (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.),
dass das von den Beurteilungen der Dres. B.___ und C.___ abweichende Gutachtensergebnis, wonach keine invalidisierende Krankheit vorliegt, insbesondere deshalb zu überzeugen vermag, weil Dr. A.___ anschaulich darlegt, dass die geltend gemachte Behinderung nicht mit den objektiven Untersuchungsbefunden und der feststellbaren spontanen Beweglichkeit zu vereinbaren, ist und keine somatischen Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Weglassen seines Gehstockes die angestammte ebenso gut wie jede andere Tätigkeit nicht uneingeschränkt ausüben könnte,
dass im übrigen aus Dr. A.___s Hinweisen auf eine gewisse Rentenbegehrlichkeit und Logorrhoe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/4) nicht auf das Vorhandensein einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychischen Gesundheitsstörung geschlossen werden kann,
dass folglich mit Dr. A.___ davon ausgegangen werden kann, dass weder in einer Verweisungstätigkeit noch in der angestammten Arbeit eine gesundheitlich bedingte Einschränkung besteht, weshalb entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht (Urk. 12 S. 2) auch kein Anlass gegeben ist, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit im einzelnen abzuklären,
dass nach dem Gesagten bei Ablauf des einjährigen Wartejahres im Sine von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, das frühestens mit dem Wegfall der Vermittlungsfähigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung, mithin ab 27. Oktober 2000 zu laufen begann, und im Zeitpunkt des Verfügungserlasses der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war, weshalb keine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vorlag und die Verfügung vom 6. Februar 2002 zu bestätigen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).