Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00139
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IV.2002.00139
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 17. März 2003
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Ehemann U.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die aus Peru stammende T.___, geboren 1965, heiratete im August 1997 in ihrer Heimat den Schweizer U.___ und kam im November 1999 in die Schweiz. Im April 2001 beantragte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine schwere unheilbare Neuralgie den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/23). In der Folge erhob die IV-Stelle den IK-Auszug der Versicherten und des Ehemanns (Urk. 7/21 und Urk. 7/15), die Berichte von Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, vom 11. und 21. Mai 2001 (Urk. 7/9-10) sowie von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 14. Januar 2002 (Urk. 7/8) und veranlasste den Haushaltsbericht vom 25. Oktober 2001 (Urk. 7/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4) verfügte sie am 4. März 2002 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2. Dagegen liess T.___ am 13. März 2002 Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Nachdem die Verwaltung am 24. April 2002 Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel am 26. April 2002 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2
Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Die Invalidität gilt gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich. Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG ergeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99, und vom 28. Juni 2002 in Sachen P., I 134/00). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (lit. b; BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens einem vollen Jahr Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 121 V 253 Erw. 1a, 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweis).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität die versicherungsmässigen Voraussetzungen - die sogenannte Versicherungsklausel - erfüllte.
Aus den Akten geht hervor und wird von den Parteien im Übrigen auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im November 1999 Wohnsitz in X.___ hat und für die Zeit von Januar bis Dezember 2000 als Nichterwerbstätige AHV/IV-Beiträge leistete (Urk. 7/21). Daher erfüllte sie die invalidenrechtliche Versicherungsklausel gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (vgl. Ziff. 1.4 vorstehend) erst ab dem 1. Januar 2001. Daran ändert auch die Tatsache, dass sich ihr Ehemann in den Jahren 1995 bis 1998 der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer anschloss (Urk. 7/15) nichts, weil der Anspruch auf eine ordentliche Rente die persönliche Beitragsleistung der verheirateten Ehefrau während der vom Gesetz festgelegten Mindestdauer voraussetzt (vgl. BGE 111 V 106 Erw. 1b).
2.2 Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug an, dass sie seit 1994 an einer schweren unheilbaren Neuralgie leide, die sich seit ihrer Einreise in die Schweiz im November 1997 verschlimmert habe (Urk. (7/23). Ebenso ist aus dem Haushaltsbericht vom 25. Oktober 2001 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in einem zwar etwas besseren Gesundheitszustand, jedoch dennoch als arbeitsunfähige Person - dies sei jedenfalls die Ansicht/Beurteilung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns - mit ihrem Ehemann und ihren beiden 1989 und 1997 geborenen Kindern in die Schweiz gekommen ist (Urk. 7/12). Schliesslich führte die Neurologin Dr. A.___ am 16. Februar 2001 aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1994 unter intermittierenden phasenweisen Gesichtsschmerzen links leide und es im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung im Sommer 2000 zu einer erneuten Exacerbation mit auch nachts stark störenden elektrisierenden Schmerzen im Bereich des Oberkiefers bis zum Scheitel gekommen sei (Anhang zu Urk. 7/8; vgl. auch Urk. 7/10).
Aus diesen Gründen ist mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die aus den medizinischen Berichten hervorgehende Diagnose rezidivierende neuralgieforme Gesichtsschmerzen links, die Dr. A.___ anlässlich ihrer Untersuchung vom 17. November 2000 feststellte, bereits seit 1994 bestand und der Eintritt des Versicherungsfalles Jahre vor Erfüllung der Versicherungsklausel eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).