Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00142
IV.2002.00142

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 26. Februar 2003
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O. Haefele,
Bahnhofstrasse 10, Postfach 146, 8340 Hinwil

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1951, arbeitete - mit Unterbrüchen - vom 1. Mai 1974 bis zum 11. November 1993 (letzter effektiver Arbeitstag: 26. Februar 1993) beim Gartenbauamt der Stadt X.___ als Gärtner (Urk. 7/40). Wegen Schmerzen an der Wirbelsäule und im rechten Rückenunterteil meldete er sich am 25. August 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (früher: Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat) zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/41). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht des Gartenbauamtes der Stadt X.___ vom 2. September 1993 (Urk. 7/40) sowie die Arztberichte von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 13. Juli 1993 (im Auftrag der D.___ abgefasst, Urk. 7/27) sowie von Dr. med. E.___ vom 30. August 1993 (Urk. 7/26) ein. Das Service-Zentrum Urdorf führte eine berufliche Abklärung durch und kam dabei zum Ergebnis, dass der Versicherte leichte Arbeiten uneingeschränkt ausüben könne (vgl. Schlussbericht vom 2. März 1994, Urk. 7/37). Die IV-Stelle wies in der Folge nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 29. März 1994, Urk. 7/13) das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 25. April 1994 ab (Urk. 7/11-12).
1.2     Am 9. Februar 2001 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33, unter Beilage ärztlicher Atteste von Dr. med. F.___ vom 13. Januar 2000 und 30. Januar 2001 sowie eines Arztberichtes von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 30. September 1999 und eines Röntgenbefunds des Spitals Uster vom 26. Juli 1999). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. F.___ vom 6./22. März 2001 (Urk. 7/24, mit ergänzenden Angaben vom 29. Mai 2001, Urk. 7/22) sowie von Dr. G.___ vom 12. März 2001 (Urk. 7/23) ein und liess den Versicherten durch Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Neurochirurgie, begutachten (vgl. Gutachten vom 15. November 2001, Urk. 7/21). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2001 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da sein Invaliditätsgrad nur 16 % betrage (Urk. 7/6). Dagegen liess der Versicherte am 17. Januar 2002 diverse Einwände erheben und insbesondere den Antrag stellen, es sei ein ergänzendes medizinisches Gutachten bei der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich einzuholen, welches die Fragen zu klären habe, ob beim Versicherten eine schwere somatoforme Schmerzstörung und ein metabolisches Syndrom vorliegen (Urk. 7/4). Die IV-Stelle kam zum Schluss, dass keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich sind, und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 13. Februar 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.       Gegen diese Verfügung liess A.___ am 18. März 2002 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
  "Es sei die Verfügung vom 13. Februar 2002 aufzuheben und die Sache im Sinne der nachstehenden Begründung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
         unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Versicherte liess mit Replik vom 1. Juli 2002 vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 10. September 2002 geschlossen (Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
         Eine Verfügung der Verwaltungsbehörde muss eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Sozialversicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Sozialversicherungsorgan leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).    
         Der Mangel einer nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der verfügenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer Verfügung zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihm dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.      
         Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf seine Einwände gegen den Vorbescheid in der angefochtenen Verfügung nicht substanziert eingegangen sei. Überdies  habe es die Beschwerdegegnerin insbesondere unterlassen, das vom Beschwerdeführer beantragte Ergänzungsgutachten einzuholen, womit der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 und Urk. 11).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, an die Begründungspflicht für (Verwaltungs-)Verfügungen dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie habe in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass der medizinische Sachverhalt sorgfältig abgeklärt worden sei, was vorliegend genüge. Ein Ergänzungsgutachten mit den Fragen nach einer somatoformen Schmerzstörung und einem metabolischen Syndrom erübrige sich nämlich, da für das Vorliegen einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden seien (Urk. 6).

3.
3.1     Gemäss dem Gutachten von Dr. H.___ vom 15. November 2001 (Urk. 7/21) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen Lumbovertebralsyndrom, Adipositas sowie Hypertonie. Als Nebendiagnosen stellte Dr. H.___ eine Fettleber, Hyperurikämie, Hypercholesterinämie, Hypertriglyceridämie sowie (zur Zeit) leichte Bronchitis fest. Dr. H.___ kam zum Schluss, dass das wesentliche Problem mit Sicherheit nicht im Bewegungsapparat liege. Als richtig erweise sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1993 von Dr. I.___ als Gärtner - einem sehr rückenbelastenden Beruf - als arbeitsunfähig beurteilt worden sei. Die damals angestrebte Reintegration ins Erwerbsleben sei aber völlig misslungen. Somatisch könne auch heute noch keine für eine Invalidisierung relevante Erkrankung aus dem Formenkreis des Bewegungsapparates festgestellt werden. Das chronische "Panvertebralsyndrom" werde vielmehr durch den mangelnden Trainingszustand, die Bewegungsarmut, die soziale Isolation und wesentlich durch die Entwöhnung von der Arbeit verursacht. Damit stehe auch das Übergewicht in einem Zusammenhang, welches wiederum eine grosse Rolle bei der Ausbildung des metabolischen Syndroms mit Hypertonie und Fettstoffwechselstörung spiele. Trotzdem sei der Beschwerdeführer in der Lage, einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Einzig eine massive Belastung der Wirbelsäule sei nicht zumutbar, wobei auch dies mehr auf die glaubhaft vorgebrachten Klagen und nur in geringem Masse auf objektive Befunde zurückgeführt werden könne. Zusammenfassend bestehe somit in der Tätigkeit als Gärtner keine Arbeitsfähigkeit mehr. Als Hauswart und in anderen körperlich angepassten Tätigkeiten, welche die Wirbelsäule nicht übermässig strapazierten, keine ausgesprochene Haltungskonstanz sowie kein übermässiges Heben und Tragen erforderten, sei der Beschwerdeführer dagegen voll arbeitsfähig, wobei aufgrund der langen Abstinenz eine gewisse Angewöhnungsphase notwendig sei.
3.2     Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. März 2001 (Urk. 7/24) eine schwere seelische-somatische Störung mit chronischem cerviko-thorakolumbalem Syndrom bei Diskusprotrusion L4/L5, Spondylose LWK4, Fehlhaltung, Fibrostasen, metabolischem Syndrom und Hypertonie. Als Gärtner sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, und auch eine berufliche Umstellung sei kaum möglich, da der Beschwerdeführer schon in Ruhestellung Schmerzen verspüre und bei diesen Diagnosen nach über 10 Jahren keine Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen werden könne. In seinen Attesten vom 13. Januar 2000 und 30. Januar 2001 (vgl. Beilagen zu Urk. 7/33) diagnostizierte Dr. F.___ demgegenüber keine seelische Störung.
3.3     Laut dem Bericht von Dr. G.___ vom 12. März 2001 (Urk. 7/23) leidet der Beschwerdeführer unter einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei statischer Dysbalance bei Beckenschiefstand nach rechts und milder ventraler spondylophytärer Veränderung L3/4, ohne radikuläre Ausfälle. Für die Tätigkeit als Gärtner mit erheblichem Lastenheben sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsatzfähig. Eine körperlich angepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten sei dem Beschwerdeführer für 2-4 Stunden (Teilpensum 30-50 %) pro Tag zumutbar. Ungünstig sei eine Exposition Nässe/Kälte/Staub etc. Da der Beschwerdeführer seit 1992 nicht mehr erwerbstätig sei, stehe keine reelle Expositionserfahrung mehr zur Verfügung.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat ordnungsgemäss einen Vorbescheid erlassen. Die in der Folge vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände beschränkten sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, weshalb ein Ergänzungsgutachten eingeholt werden müsse. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Einwand entgegengenommen und geprüft, insbesondere hat sie ihn ihrem internen medizinischen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urk. 7/3), welcher zum Ergebnis kam, dass die vorhandenen medizinischen Unterlagen genügend seien. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung mitteilte, ihrer Meinung nach sei der Sachverhalt medizinisch sorgfältig abgeklärt worden, kam sie ihrer Begründungspflicht - wenn auch sehr knapp - nach. Es kann insgesamt nachvollzogen werden, dass die Beschwerdegegnerin das beantragte Zusatzgutachten nicht eingeholt hat, weil sie das Gutachten von Dr. H.___, welches dem Beschwerdeführer bekannt war, als umfassend erachtete, und sie das Leistungsbegehren abwies, da sie aufgrund der von Dr. H.___ attestierten Arbeitsfähigkeit keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad feststellen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist demnach zu verneinen.
4.2     Das Gutachten von Dr. H.___ erweist sich für die relevanten Belange als umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis früherer Untersuchungen und Befunde abgegeben. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge erscheint einleuchtend, und die Schlussfolgerungen sind begründet. Dr. H.___ hat sich insbesondere auch mit den Berichten von Dr. F.___ in seinem Gutachten angemessen auseinandergesetzt. Das metabolische Syndrom wird in Dr. H.___s Diagnose zwar nicht aufgelistet, indessen wird es in der Beurteilung auf S. 11 unter Ziff. 6.2 ausdrücklich als bestehend erwähnt. In diesem Zusammenhang hat Dr. H.___ eine Fettleber, Hyperurikämie, Hypercholesterinämie und Hypertriglyceridämie festgestellt und diese als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit klassifiziert. Damit sind die im Zusammenhang mit dem Übergewicht des Beschwerdeführers bestehenden gesundheitlichen Probleme im Gutachten ausreichend erkannt und abgehandelt worden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat, wirkt sich nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung in wesentlichem Masse einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus.
Was die somatoforme Schmerzstörung anbelangt, so hat Dr. H.___ den Beschwerdeführer als psychisch unauffällig beschrieben. Seine Stimmung sei ausgeglichen gewesen, er habe gut kooperiert, seine Beschwerden ruhig, ohne Übertreiben und Ausweitung der Symptome immer etwa gleich geschildert (Urk. 7/21 S. 6). Unter diesen Umständen ist Dr. H.___ zu Recht nicht von einer psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ausgegangen. Die entsprechende Diagnose von Dr. F.___ erscheint denn auch als offensichtlich unbegründet, beschreibt doch dieser keine psychische Auffälligkeit, sondern schliesst offenbar alleine aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 10 Jahren ohne entsprechenden objektiven Befund über erhebliche Rückenschmerzen beklagt, auf eine psychische Ursache. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. F.___ selbst in seinen Attesten vom 13. Januar 2000 und 30. Januar 2001 (Urk. 7/33) - somit letzmals also lediglich gut einen Monat vor der Erstellung des Berichtes an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/24) - keine psychische Beeinträchtigung diagnostiziert hat. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat, da insgesamt keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine entsprechende Erkrankung vorhanden sind. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die beantragte Abklärung durch die Medizinische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich diesbezüglich ohnehin keine weiteren Erkenntnisse erbringen würde, sondern der psychische Gesundheitszustand durch einen Facharzt zu untersuchen wäre.
4.3 Nachdem der Beschwerdeführer schon seit Jahren keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, er auch sonst körperlich nicht sehr aktiv ist und überdies Übergewicht aufweist, erscheint es nachvollziehbar, dass eine sofortige vollständige Arbeitsaufnahme praktisch nicht möglich ist, mangelt es dem Beschwerdeführer doch offensichtlich des zur Aufrechterhaltung einer vollen Leistungsfähigkeit notwendigen Trainings der körperlichen und geistigen Funktionen. Alleine aufgrund der Arbeitsentwöhnung kann dem Beschwerdeführer jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.
4.4 Zusammenfassend ist demnach gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gärtner seit 1993 nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer behinderungsangepassten, die Wirbelsäule nicht übermässig strapazierenden Tätigkeit, welche keine Haltungskonstanz und kein übermässiges Heben und Tragen erfordert, ist er dagegen voll arbeitsfähig.



5.
5.1     Das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2000 berechnete Valideneinkommen von Fr. 64'943.-- erweist sich als zutreffend und ist unbestritten geblieben (vgl. Urk. 7/2). Bei einer Nominallohnentwicklung von 2,5 % im Jahre 2001 und von 1,8 % 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2003 S. 95 Tabelle B10.2) beläuft sich das Valideneinkommen für das Jahr 2002 auf Fr. 67'765.--.
5.2     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
5.3     Laut Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'437.-- (vgl. S. 31 LSE), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % 2001 und von 1,8 % 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft, 1-2003, Tabelle B 10.2, S. 95) auf der Basis einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 1-2003, Tabelle B 9.2, S. 94) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'826.50 ergibt. Umgerechnet auf ein Jahr macht dies Fr. 57'918.-- (Fr. 4'826.50 x 12).
5.4     Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in einer seinen Leiden angepassten Beschäftigung nur geringfügige Einschränkungen in Kauf zu nehmen hat, erscheint ein Abzug von 10 % als angemessen. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse sowie über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung als Maler und ist von durchschnittlicher Intelligenz. Einschränkend wirkt sich in erster Linie die jahrelange Arbeitsentwöhnung aus. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 52'126.20 (Fr. 57'918.-- abzüglich 10 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'765.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'638.80 bzw. 23 %, womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat und die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Heinz O. Haefele
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).