Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00147
IV.2002.00147

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 11. Februar 2003
in Sachen
A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Milosav Milovanovic
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1956, war von 1989 bis 30. September 1999 als Hausangestellter in der Klinik Z.___, ___, tätig (Urk. 8/14). 1999 und 2000 war er teilweise temporär beschäftigt und bezog Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/15, Urk. 8/19). Am 6. Dezember 1999 erlitt er einen Unfall (Urk. 8/24/1). Am 26. Juni 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/16 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/6-8), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/14-15), Auskünfte ihrer Berufsberatung (Urk. 8/10) und der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/12, Urk. 8/19) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/13) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/24).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/3-4) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2002 eine befristete halbe Rente vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2001, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, zu (Urk. 2; vgl. Urk. 8/1).
2.       Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte,  vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, M. Milovanovic, Zürich, am 19. März 2002 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente ab 1. Dezember 2000 zuzusprechen, eventuell sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 1 unten). Er stellte weitere medizinische Berichte in Aussicht (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 12. Juli 2002 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest; zusätzliche medizinische Berichte reichte er nicht ein (Urk. 12).
Am 24. September 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
3.       Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2002 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 17 % mit Wirkung ab 1. Juli 2001 zu und verneinte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung; eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen (Verfahren Nr. UV.2002.00103).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, sind in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vorerst verwiesen werden.
         Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und insbesondere die Befristung der zugesprochenen Rente.
Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 (vgl. Urk. 8/5 S. 2) ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 68'018.-- erzielen könnte (Valideneinkommen) und dass er bis 30. Juni 2001 infolge einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 34'009.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 %, und ab 1. Juli 2001 ein solches von Fr. 55'250.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 19 %, erzielen könnte (Urk. 8/5, Urk. 2).
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, nebst der auf den Unfall von 1999 zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit, welche zu einer Rentenzusprache der SUVA von 17 % geführt habe, leide er zusätzlich an starken Knochen- und Gelenkschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, Diabetes und an Depressionen. Der behandelnde Psychiater attestiere ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 1 S. 2; vgl. Atteste Urk. 3).

3.       Im vorliegenden Verfahren sind trotz entsprechender Ankündigung (Urk. 1 S. 2) keine zusätzlichen medizinischen Berichte eingereicht worden. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Vertreter des Beschwerdeführers regelmässig ergänzende medizinische Berichte in Aussicht stellt, diese jedoch - mit oder ohne zusätzliche Fristansetzung - fast ebenso regelmässig nicht einreicht. Auf die entsprechende Ankündigung ist deshalb, auch in Zukunft, nicht weiter einzugehen.

4.
4.1     Im ärztlichen Zwischenbericht zu Handen der SUVA vom 21. August 2000 diagnostizierte Dr. med. B.___, Medizinische Poliklinik, Universitätsspital Zürich, einen Status nach Osteosynthese einer distalen intraartikulären Humerusfraktur am 6. Dezember 1999 und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 7. Juli 2000 (Urk. 18/1 Ziff. 1 und 4).
         Im Zwischenbericht vom 9. Januar 2001 diagnostizierte Dr. B.___ zusätzlich eine Materialentfernung am 22. Juni 2000 und datierte die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % auf den 18. September 2000; für schwere Arbeit betrage die Arbeitsunfähigkeit weiterhin 50 %  (Urk. 18/2 Ziff. 1, 4 und 5).
4.2     Im Bericht vom 22. August 2001 stellten Dr. med. C.___, Assistenzärztin, und Dr. med. D.___, Oberarzt, Klinik Balgrist, Zürich, folgende Diagnosen (Urk. 8/7/2 S. 1 lit. A):

  „-St. n. distaler Humerus-Fraktur 12/99
-St. n. Metallentfernung 6/00
-St. n. Klavikula-Fraktur rechts am 9.2.98
-Insulinpflichtiger Diabetes mellitus“.


Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte und mittelschwere Arbeiten. Für körperlich schwerere Arbeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % bezüglich des linken Ellbogens (Urk. 8/7/2 S. 1 lit. A). Eine sitzende oder stehende Tätigkeit sei problemlos möglich. Überkopfarbeiten sowie Tragbelastung mit schweren Gewichten am linken Arm seien nicht möglich. Keine Einschränkungen bestünden bezüglich Gehstrecke und Witterungseinflüssen (Urk. 8/7/2 S. 2 lit. d). Eine entsprechende Tätigkeit sei ganztags ohne stundenmässige Einschränkung möglich (Urk. 8/7/2 S. 2 lit. e).
Dr. C.___ und Dr. D.___ verwiesen zudem auf den Eintrag in der Krankengeschichte vom 9. Mai 2001 (Urk. 8/7/3). Dort wurde unter anderem ausgeführt, die Belastbarkeit des linken Ellbogens betrage für leichte und mittlere Arbeiten 100 %; diesbezüglich bestehe also keine Arbeitsunfähigkeit. Für schwere Arbeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit 25 %.  Man habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er für leichte und mässige Arbeiten zu 100 % einsatzfähig sei, womit er nicht zufrieden gewesen sei (Urk. 8/7/3 S. 1 unten).
Ferner erstatteten Dr. C.___ und Dr. D.___ am 1. Juni 2001 gegenüber der SUVA einen Bericht, in welchem sie die gleichen Diagnosen stell-ten wie im Bericht vom 22. August 2001 gegenüber der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/24/43 S. 1) und ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte Arbeiten attestierten (Urk. 8/24/43 S. 2).
4.3     Im Bericht vom 9. August 2001 führte Dr. B.___, Medizinische Poliklinik, Universitätsspital Zürich, aus, aus internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/8 S. 1 lit. a). Zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht wurde auf die Beurteilung durch den SUVA-Kreisarzt und die Ärzte der Klinik Balgrist verwiesen (Urk. 8/8 S. 1 lit. B und S. 2 Ziff. 7).
4.4     Dr. med. E.___, Neurologie, Zürich, die in der Anmeldung als behandelnde Ärztin genannt worden war (Urk. 8/16 Ziff. 7.5.1), erklärte am 4. September 2001, da sie den Beschwerdeführer erst sei Juni 2001 kenne, könne sie die gestellten Fragen nicht beantworten (Urk. 8/6).
Auf Anfrage der SUVA erklärte Dr. E.___ am 16. Oktober 2001, aus somatischen Gründen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei seit 3. Oktober 2001 in psychiatrischer Behandlung (Urk. 18/3).
4.5     Laut Auskunft der zuständigen Arbeitslosenkasse bezog der Beschwerdeführer Taggeldleistungen ab Oktober 1999; die Vermittlungsfähigkeit betrug 100 % / 50 % / 75 % (Urk. 8/12/1). Laut beigefügtem Unfallschein betrug die Arbeitsunfähigkeit 100 % ab 21. Juni 2000, 50 % ab 7. Juli 2000, 100 % ab 1. September 2000, 50 % ab 18. September 2000, 25 % ab 1. März 2001 (Urk. 8/12/2). Laut beigefügtem Attest von Dr. B.___ vom 10. Juli 2000 betrug die Arbeitsunfähigkeit 100 % ab 22. Juni 2000 und 50 % vom 7. Juli bis 30. September 2000; der Beschwerdeführer könne leichte Arbeit, wo vor allem die rechte Hand gebraucht werde, verrichten (Urk. 8/12/3)
4.6     Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Atteste von Dr. med. F.___, Psychotherapie/Psychiatrie, Wil, vom 3. Oktober und 12. November 2001 ein; diesen Attesten gemäss stand der Beschwerdeführer seit 3. Oktober 2001 bei Dr. F.___ in Behandlung und dieser attestierte ihm ab diesem Datum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres (Urk. 3).



5.
5.1     Gestützt auf die vorstehend erwähnten ärztlichen Berichte (Erw. 4.1, Erw. 4.5) erscheint die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei ab Dezember 2000 (dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Anspruchsbeginns nach Ablauf des Wartejahres nach dem im Dezember 1999 erlittenen Unfall; vgl. Art. 29 IVG) lediglich zu 50 % arbeitsfähig gewesen, als vertretbar.
5.2     Gemäss den Unterlagen der Klinik Balgrist bestand sodann ab Mai 2001 (Urk. 8/7/3) beziehungsweise 1. Juni 2001 (Urk. 8/24/43) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte und mittlere Arbeiten; lediglich für schwere, den linken Ellbogen besonders belastende Tätigkeiten wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % attestiert (vorstehend Erw. 4.2).
         Damit übereinstimmend attestierten sowohl Dr. B.___ vom Universitätsspital Zürich als auch die seit Juni 2001 behandelnde Neurologin Dr. E.___   eine volle Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht (vorstehend Erw. 4.3-4).
5.3     Anhaltspunkte für das Bestehen weiterer gesundheitlicher Einschränkungen (starke Knochen- und Gelenkschmerzen, Gleichgewichtsstörungen), die beschwerdeweise geltend gemacht wurden (Urk. 1 S. 2), sind den fachärztlichen Berichten nicht zu entnehmen. Der beschwerdeweise ebenfalls ins Feld geführte Diabetes (Urk. 1 S. 2) beeinträchtigt die Arbeitsfähigkeit nicht (vorstehend Erw. 4.3).
5.4     Für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen schliesslich ergeben sich aus den aktenkundigen ärztlichen Berichten keinerlei Anhaltspunkte. Lediglich der seit Oktober 2001 behandelnde Psychiater Dr. F.___ stellte am 3. Oktober und 12. November 2001 Atteste aus, in welchen er eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 3. Oktober 2001 attestierte (Urk. 3). In Beachtung der praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.4) ist offensichtlich, dass dem keinerlei Begründung enthaltenden Formularattest des Dr. F.___ - der beschwerdeweise in Aussicht gestellte Bericht (Urk. 1 S. 2) wurde nie eingereicht - im Vergleich zu den davon abweichenden, übereinstimmenden und einlässlich begründeten Beurteilungen beweismässig höchstens ein deutlich vermindertes Gewicht zukommen kann. Zudem ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten  der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver-trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dr. F.___ steht als behandelnder Psychiater ebenfalls in einer Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer. Dies führt, zusammen mit dem Fehlen jedwelcher Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit, zum Schluss, dass die Stellungnahme von Dr. F.___ nicht zu überzeugen vermag, so dass auf sie nicht abgestellt werden kann.
Somit bleibt festzuhalten, dass eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen bis 2. Oktober 2001 von keiner Seite attestiert wurde und vom 3. Oktober 2001 bis zum Verfügungserlass vom 15. Februar 2002 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
5.5     Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass spätestens ab 1. Juli 2001 beim Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte und mittlere Arbeiten in dem Sinne bestand, dass eine sitzende oder stehende Tätigkeit ganztags ohne stundenmässige Einschränkung und ohne Einschränkungen bezüglich Gehstrecke und Witterungseinflüssen besteht. Lediglich körperlich schwere Tätigkeiten sowie Überkopfarbeiten und Tragbelastung mit schweren Gewichten am linken Arm entsprechen nicht dem medizinischen Anforderungsprofil (Urk. 8/7/2 S. 2 lit. d-e).
         Im Vergleich zur bis zu diesem Zeitpunkt attestierten Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % (vorstehend Erw. 5.1) ist somit eine deutliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit festzustellen, so dass die auf diesen Zeitpunkt hin durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene revisionsweise Neubestimmung des Invaliditätsgrades grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3).

6.
6.1      Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. Juli 2001.
6.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).

6.3     Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens drei Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) herangezogen (Urk. 8/10), nämlich die Tätigkeiten als Lagermitarbeiter in einer Garage, als Entgrater von gestanzten Aluteilen und als Prüfer in der industriellen Fertigung, mit durchschnittlichen Einkommen von Fr. 52'650.-- (1999), Fr. 55'900.-- (2000) und Fr. 57'200.-- (2000), was im Durchschnitt Fr. 55'250.-- ergibt.
Den Profilen der drei Tätigkeiten ist zu entnehmen, dass sie allesamt keine Überkopfarbeiten erfordern und die Tragbelastung in zwei Fällen „oft“ und in einem Fall „manchmal“ bis zu 5 kg sowie in zwei Fällen „selten“ bis zu 10 kg beträgt (Urk. 8/10). Die herangezogenen Tätigkeiten entsprechen somit dem medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 5.5) vollumfänglich, so dass von einem  Invalideneinkommen von Fr. 55'200.-- auszugehen ist. Eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2001 ist, wie sich zeigen wird, entbehrlich.
6.4     Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen mit Fr. 68'018.-- beziffert (Urk. 8/5 S. 1 f., Urk. 2 Beiblatt S. 2 oben), wobei sie von den Einträgen im indi-viduellen Konto des Beschwerdeführers, insbesondere der Jahre 1994 bis 1999 (Urk. 8/13) ausgegangen ist (Urk. 8/5 S. 1).
         Die SUVA ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von den aktuellen Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ausgegangen und hat ein Valideneinkommen von Fr. 60'858.-- im Jahr 2001 angenommen (vgl. Erw. 5.1 im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren Nr. UV.2002.00103).
         Ein Valideneinkommen von Fr. 68'018.-- führt beim ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 55'250.-- (vorstehend Erw. 6.3) zu einer Einkommenseinbusse von Fr. 12'768.--, was einem Invaliditätsgrad von 18,8 % entspricht. Ein Valideneinkommen von Fr. 60’858.-- führt beim ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 55'250.-- zu einer Einkommenseinbusse von Fr. 5’608.--, was einem Invaliditätsgrad von 9,2 % entspricht.
         Ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % wird unabhängig davon, welches der beiden erwähnten Valideneinkommen eingesetzt wird, eindeutig nicht erreicht. Die Frage, welcher der beiden erwähnten Beträge das zutreffende Valideneinkommen darstellt, kann deshalb vorliegend offen bleiben, da ihre Beantwortung ohne Einfluss auf das Ergebnis ist.
6.5     Es ergibt sich zusammenfassend, dass ab 1. Juli 2001 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorlag. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Befristung der ab 1. Dezember 2000 zugesprochenen halben Rente bis 30. Juni 2001 erweist sich somit als zutreffend.
Die angefochtene Verfügung ist mithin nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).