Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00148
IV.2002.00148

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 4. Juli 2003
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     P.___, geboren 1958, reiste im Jahr 1991 in die Schweiz ein und arbeitete seit dem 22. Juni 1994 vollzeitlich als Zimmermädchen beim Hotel A.___ in Glattbrugg (Urk. 8/49-50). Am 17. März 1996 stürzte sie beim Versuch, eine über die Brüstung gehängte Decke hereinzunehmen, vom Balkon des dritten Stockwerkes (Urk. 8/51/18-21) und erlitt dabei eine Calcaneusfraktur rechts, eine distale Radiusfraktur loco classico links sowie eine commotio cerebri (Urk. 8/51/40). Der Unfallversicherer, die Winterthur-Versicherungen, übernahm die Heilungskosten, richtete Taggelder aus (Urk. 8/51/4) und stellte am 31. Januar 2002 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausrichtung einer 50%igen Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung von 30 % in Aussicht (Urk. 3/18).
1.2     Im Juni 1998 meldete sich P.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/50). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte Berichte ein bei Dr. med. B.___ (Berichte vom 4. Juli und 12. September 1998, Urk. 8/23-24), bei Dr. med. C.___ (Berichte vom 9. Oktober 1998 und 31. August 1999 unter Beilage eines Berichtes vom selben Tag zu Händen der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, eines Berichtes vom 24. Februar 1999 zu Händen der SUVA, des Austrittsberichts der Rehaklinik Bellikon vom 17. Juni 1999 sowie eines Berichtes des Kantonsspitals Baden vom 28. April 1999, Urk. 8/19, Urk. 8/20/1-3 und Urk. 8/22) und bei Dr. med. D.___, Arzt und dipl. Gesprächspsychotherapeut SGGT, (Bericht vom 22. Januar 1999, Urk. 8/21). Nach dem Beizug der Akten des Unfallversicherers, Winterthur-Versicherungen, (Urk. 8/51/1-41) holte sie Auskünfte bei der ehemaligen Arbeitgeberin ein (Bericht vom 10. Juli 1998, Urk. 8/49). Nach Erlass des Vorbescheides vom 16. August 1999 (Urk. 8/10) holte sie einen weiteren Bericht bei der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist ein (datierend vom 20. Dezember 1999 unter Beilage eines Rapports über die Verlaufskontrolle vom 2. Mai 2000, Urk. 8/17-18), zog ein vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenes Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, bei (datierend vom 13. Juni 2001, Urk. 8/16) und liess die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abklären (Urk. 8/35).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/4-5) sprach die SVA, IV-Stelle, P.___ mit Verfügungen vom 13. Februar 2002 folgende Rentenleistungen der Invalidenversicherung (jeweils samt Zusatzrente für den Ehegatten und zwei Kinderrenten bzw. ab 1. August 1997 einer Kinderrente) zu: Zwischen 1. und 30. Juni 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 2/1); zwischen 1. und 31. Juli 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 2/2); zwischen 1. August 1997 und 31. Juli 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 2/3); zwischen 1. August und 31. Dezember 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 2/4); zwischen 1. Januar 1999 und 30. April 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 2/5); zwischen 1. Mai und 30. September 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 2/6) sowie mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 2/7).

2.       Gegen diese Verfügungen erhob P.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter, am 20. März 2002 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.     Der mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Februar 2002 festgesetzte Invaliditätsgrad der Rekurrentin sei für die gesamte Zeit ab 1. Juni 1997 - mit Ausnahme der Zeitperiode von 1. August 1997 bis 31. April 1998 - auf 100 % anzusetzen.
 2.      Der Rekurrentin sei ab 1. Juni 1997 - mit Ausnahme der Zeit vom 1. August 1997 bis 31. April 1998 - die ganze IV-Rente auszuzahlen.
 3.      Eventualiter sei ein neues Gutachten betreffend der Schmerzbefindlichkeit und Arbeitsfähigkeit von Frau P.___ zu erstellen.
 4.      Der Rekurrentin sei die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
5.       Eventualiter seien der Rekurrentin die Parteikosten von der Rekursgegnerin zu ersetzen.“
         Nachdem die SVA, IV-Stelle, in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2002 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde mit Gerichtsverfügung vom 30. September 2002 (Urk. 16) Rechtsanwältin Rachel Grütter als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt sowie der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Mit Verfügung vom 27. März 2003 (Urk. 19) holte das Gericht eine ergänzende Stellungnahme von Dr. E.___ ein, welcher am 16. April 2003 (Urk. 24/1) Bericht erstattete, zu welchem sich nur P.___ vernehmen liess (Urk. 29).
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin für die Monate Juni 1997, August bis Dezember 1998 und Mai bis September 2000 eine ganze sowie für die Periode August 1997 bis April 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht. Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Perioden Mai bis Juli 1998, Januar 1999 bis April 2000 sowie ab Oktober 2000 bloss eine halbe Rente zur Ausrichtung brachte, oder ob die Beschwerdeführerin auch für diese Zeiten Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Die Beschwerdegegnerin schloss nach dem Unfall vom 17. März 1996 auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche infolge  verspäteter Anmeldung erst ab Juni 1997 zu einer Rente führte. Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab 1. April 1997 aus und reduzierte die Rente nach Ablauf von drei Monaten per 1. Juli 1997 auf eine halbe. Wegen zwei Operationen mit temporären Arbeitsunfähigkeiten richtete die Beschwerdegegnerin während zwei Perioden à fünf Monaten (August bis Dezember 1998 und Mai bis September 2000) eine ganze Rente aus (Urk. 2/1-7).
Da die Phasen der Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in den Jahren 1998 und 2000 durch die Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Operationen bedingt waren und ansonsten ab Juli 1997 eine halbe Rente zur Ausrichtung gelangte, ist vorliegend die Frage zu beantworten, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Unfall so gebessert hat, dass ihr ab 1. April 1997 die Ausübung einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit zumutbar war. Daneben ist zu entscheiden, ob auch im Anschluss an die Operationen in den Jahren 1998 und 2000 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte.
3.2    
3.2.1   Unmittelbar nach dem Unfall vom 17. März 1996 diagnostizierten die Ärzte der Abteilung für Chirurgie des Spitals Bülach, wo die Beschwerdeführerin erstbehandelt wurde, eine Calcaneusfraktur rechts, eine distale Radiusfraktur loco classico links sowie eine commotio cerebri. Die Beschwerdeführerin wurde einstweilen als vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben (Arztzeugnis vom 9. April 1996 zu Händen des Unfallversicherers, Urk. 8/51/40). In der Folge wurde am 27. März 1996 eine Osteosynthese mit Calcaneus-Spezialplatte/autologer Spongiosaplastik vom Beckenkamm rechts durchgeführt (Urk. 8/51/38).
3.2.2   Nachdem Dr. F.___ vom Spital Bülach am 31. Januar 1997 die Entfernung des Osteosynthesematerials durchgeführt hatte (Urk. 8/51/34), berichteten die Ärzte des Spitals Bülach am 3. September 1997 (Urk. 8/51/30) zu Händen des Hausarztes und schilderten eine objektiv gute Heilung bei subjektiven Schmerzen der Beschwerdeführerin. Ab 1. August 1997 wurde ein 50%iger Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit empfohlen und erfolgreich durchgeführt (Urk. 1 S. 4).
3.2.3   Da die Beschwerdeführerin dann aber auch zwei Jahre nach dem Unfall noch immer über Schmerzen klagte, führte Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, am 29. Mai 1998 im Spital Bülach eine Arthrodese des rechten USG nach Wagner mit Spongiosaentnahme aus linkem Beckenkamm durch (Urk. 8/51/23). Er empfahl die Tragung eines Gehgipses für acht Wochen.
3.3    
3.3.1   Während dieser ganzen Periode war die Beschwerdeführerin beim Hausarzt Dr. B.___ in Behandlung. Dieser hielt in seinen Berichten zu Händen des Unfallversicherers regelmässig Schmerzklagen fest und erachtete eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % per 12. Dezember 1996 für möglich. Diese konnte dann aber nicht realisiert werden, da der Vorgesetzte das so gewollt habe (Urk. 8/51/35). Ein Arbeitsversuch am 1. März 1997 (nach der Osteosynthesematerialentfernung) scheiterte aufgrund der Schmerzen im Fuss, worauf Dr. B.___ die Beschwerdeführerin als weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig erachtete (Urk. 8/51/33).
Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. August 1997 die Arbeit erfolgreich wieder zu 50 % aufgenommen hatte (Urk. 1 S. 4), erwähnte Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 1998 zu Händen der Unfallversicherung eine schmerzbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 24. Januar 1998 (Urk. 8/51/2/5).
3.3.2   Im Bericht vom 4. Juli 1998 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/24) attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab 1. April 1997 bis zum 23. Januar 1998 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Hausangestellte unter dem Hinweis, dass nach der problemlosen Heilung der Radiusfraktur ein dauernder Schmerz im Fuss geblieben, welcher nun (29. Mai 1998) erneut operiert worden sei. Im Bericht vom 12. September 1998 (Urk. 8/23) schilderte Dr. B.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Hausangestellte auch über den 30. Juni 1998 hinaus.
3.4    
3.4.1   Der Unfallversicherer holte zwei Gutachten bei Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, ein. Anlässlich der ersten Untersuchung vom 28. Oktober 1997 klagte die Beschwerdeführerin über Restbeschwerden im rechten Fuss, welche bei grosser Beanspruchung deutlich stärker würden. Im Alltag habe sie keine Behinderung, im Beruf sei sie zu 50 % eingeschränkt und in sportlicher Hinsicht könne sie nichts mehr unternehmen (Urk. 8/51/3 S. 2). Auf den angefertigten Röntgenbildern erkannte Dr. H.___ beim rechten Fuss eine deutliche Horizontalstellung des Calcaneus mit Strukturveränderung des ganzen Knochenbereichs, eine deutliche hintere untere Sprunggelenksarthrose zwischen Talus und Calcaneus sowie eine Arthrose ebenfalls beginnend zwischen Calcaneus und Cuboid (Urk. 8/51/3 S. 5).
         Der Gutachter befand die angegebenen bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen als glaubhaft und objektivierbar, attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Zimmermädchen und erachtete eine angepasste Tätigkeit als vollzeitlich möglich. Diese Prognose sei jedoch mit Reserve zu stellen, sei doch eine weitere Zunahme der jetzt schon manifesten hinteren Sprunggelenksarthrose zu erwarten (Urk. 8/51/3 S. 6-7). Er äusserte sich jedoch nicht dazu, seit wann die 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf vorlag.
3.4.2   Am 11. August 1998 (Urk. 8/51/2/4) erachtete Dr. H.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Abweichung von Dr. B.___ auch zwischen dem 24. Januar und dem 27. Mai 1998 (bis zur Arthrodesen-Operation) nicht als vollumfänglich eingeschränkt, fänden sich doch in den Akten keine neuen objektiven Gesichtspunkte.
3.4.3   Nach der Operation (Arthrodese des hinteren unteren Sprunggelenkes) am 29. Mai 1998 begutachtete Dr. H.___ die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 1998 erneut. Diese führte aus, die Beschwerden seien seit der jüngsten Operation deutlich besser geworden, sie verspüre aber immer noch Schmerzen, vor allem beim Stehen und Gehen. Im gegenwärtigen Zustand könne sie aber nicht arbeiten. Zudem sei ihr vom Arbeitgeber auf Ende Juni 1998 gekündigt worden (Urk. 8/51/2/2 S. 2 und Urk. 8/49/2). Auf dem aktuellen Röntgenbild des rechten Fusses erkannte Dr. H.___ eine durchgebaute Arthrodese, talonavicular und calcanear-cuboidal bestünden eine Gelenkspaltverschmälerung und eine verstärkte subchondrale Sklerosierung im Sinne einer entsprechenden Arthrose (Urk. 8/51/2/2 S. 3).
         Aufgrund der weiterhin belastungsabhängigen Restbeschwerden im rechten Fuss, vor allem im Fersenbereich, war der Gutachter mit dem Erfolg der Operation nicht ganz zufrieden. Subjektiv sowie auf Druck und Berührung werde ein deutlicher Schmerz im ganzen hinteren unteren Sprunggelenksbereich angegeben. Diese Schmerzen liessen sich nur mit allergrösster Mühe objektivieren, da radiologisch eine korrekt durchgeführte Arthrodese vorliege. Somit ergebe sich eine Diskrepanz zwischen subjektiver Klage und objektivem Befund. Abgestützt auf Letzteren attestierte Dr. H.___ wiederum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und eine 100%ige in einer sitzenden Tätigkeit (Urk. 8/51/2/2 S. 5-7). Er befand die Behandlung als definitiv abgeschlossen und erwartete eine Angewöhnung/Anpassung an die neue Situation mit der Arthrodese des unteren Sprunggelenkes.
3.5    
3.5.1   Die Beschwerdegegnerin holte nebst den erwähnten Berichten und Gutachten einen Bericht beim neuen Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, ein. Dieser betreute sie seit 14. September 1998 und schloss in seinem Bericht vom 9. Oktober 1998 (Urk. 8/22) auf eine durchgehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Zimmermädchen seit dem 17. März 1996. Anlässlich der Konsultation vom 6. Oktober 1998 bemerkte er ein Schonhinken rechts, Schmerzen unter dem Tuber calcanei beim Draufstehen, eine massive Verkürzung des musculus tibialis anterior und der musculi peronaei, eine deutliche Atrophie der Muskulatur am rechten Unterschenkel sowie eine depressive Grundstimmung.
3.5.2   In seinem Brief an die Beschwerdegegnerin vom 31. August 1999 (Urk. 8/20/1) führte Dr. C.___ aus, er habe die Beschwerden der Beschwerdeführerin ganz anders als Dr. H.___ beurteilt. Nach der Übernahme der Beschwerdeführerin als Patientin am 14. September 1998 habe diese nur mühsam kurze Strecken an zwei Stöcken gehen können. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie auch noch keine ernsthafte Physiotherapie absolviert. Die in der Folge durchgeführte Therapie habe eine gewisse Besserung der Gehfähigkeit gebracht. Aufgrund des Stillstands der Rehabilitation sei die Beschwerdeführerin in die Rehaklinik Bellikon überwiesen worden, wo wegen Ausbleibens der Besserung ein Computertomogramm des rechten Fusses angefertigt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Arthrodese nicht durchgebaut sei und die Spongiosaplastik im Calcaneus ebenfalls nicht. So habe man doch mit mehrmonatiger Verspätung einen eindeutigen Befund erheben können, der die anfänglich unerklärlichen Beschwerden erkläre.
Tatsächlich ergaben die Untersuchungen der Ärzte der Rehaklinik Bellikon (Computertomogramm im Kantonsspital Baden vom 26. April 1999) einen unvollständigen Durchbau der Arthrodese im Bereich der anterioren Schraube sowie eine fehlende Konsolidation der Spongiosaplastik. Die angestammte berufliche Tätigkeit erachteten sie zur Zeit als vollumfänglich nicht zumutbar (vgl. Urk. 8/20/3 S. 2 f.).
         Im Gegensatz zu seiner früheren Einschätzung bestätigte Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nur noch ab dem 10. Januar 1998. Betreffend die von den Dres. H.___ und D.___ (vgl. unten Ziff. 3.6) postulierte Arbeitsfähigkeit im Sitzen führte er aus, er könne sich mit dem besten Willen nicht vorstellen, welche Arbeit die Beschwerdeführerin ausser Heimarbeit ausführen könne. Sie könne längstens 3 Stunden sitzen, dann müsse sie sich wegen Schmerzen im Fuss hinlegen. Sie sei stark gehbehindert, gehe längere Strecken mühsam an einem Stock, spreche nur sehr gebrochen Deutsch, habe nie einen Beruf erlernt und nur als Putzfrau oder Zimmermädchen gearbeitet (Urk. 8/20/1 S. 2).
3.5.3   Auf Anfrage der Vertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 3/15) berichtete Dr. C.___ am 4. März 2002 (Urk. 3/16), bis im September 2001 habe die Beschwerdeführerin starke Schmerzmittel nehmen müssen. Sie sei seit 1998 zu 100 % arbeitsunfähig. Es handle sich um ein chronisches Schmerzsyndrom nach Calcaneusfraktur mit mehreren chirurgischen Eingriffen. Die Beschwerdeführerin sei seines Wissens austherapiert, so dass eine Besserung der invalidisierenden Schmerzen nicht zu erwarten sei. Aufgrund ihrer Fähigkeiten sei sie nicht umzuschulen. Es sei ihm unverständlich, dass sie nicht die volle IV-Rente erhalte.
3.6    Dr. D.___ berichtete am 22. Januar 1999 (Urk. 8/21) zu Händen der Beschwerdegegnerin und schilderte Klagen über fast dauernde Schmerzen im rechten Fuss. Die Beschwerdeführerin habe stechende Schmerzen in der Ferse und über dem lateralen Knöchel erwähnt, wobei die Schmerzen morgens geringer als am      Abend seien. Schmerzfrei sei sie nur, wenn sie das Bein hoch lagere. Sie bezeichne sich selber als bedrückt und traurig, sonst aber sei sie ganz normal (Urk. 8/21 S. 3).
Dr. D.___ diagnostizierte in psychiatrischer Hinsicht eine Anpassungsstörung nach dem Unfall mit chronischem Schmerz im linken Fuss, Angst, Anspannung, Sorgen und leichten depressiven Verstimmungen (ICD 10 F 43.23). Er befand die Beschwerdeführerin für vollumfänglich arbeitsfähig in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit.
3.7    
3.7.1   Die Orthopädische Universitätsklinik Balgrist, Zürich, führte am 10. Januar 2000 eine lateralisierende Calcaneusosteotomie rechts bei chronischen OSG- und Rückfussschmerzen lateral durch (Urk. 8/17). Im Mai 2000 bestanden jedoch weiterhin Schmerzen im gleichen Umfang, jeweils im Rückfuss betont und belastungsabhängig. Eine Analgetika-Therapie brächte eine deutliche Schmerzbesserung, jedoch klage die Beschwerdeführerin diesbezüglich über Müdigkeit. Die freie Gehstrecke betrage 150 Meter.
Die Ärzte bestätigten zusammenfassend eine chronische Schmerzsymptomatik bei Status nach multiplen Eingriffen. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht konnten sie keine Massnahme zur Beschwerdebesserung vorschlagen und schlossen die Behandlung ab.
3.7.2   Die Neurologische Klinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) berichtete am 13. Oktober 2000 (Urk. 3/11) zu Händen des Hausarztes Dr. C.___ über die Ergebnisse der interdisziplinären Schmerzsprechstunde. Die Ärzte diagnostizierten ein vorwiegend neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Sprunggelenke sowie eine depressive Episode in psychosozialer Belastungssituation.
Die Ärzte führten aus, durch den Unfall seien der Beschwerdeführerin ihre körperliche Integrität sowie ihre Arbeit als wichtige Ressourcen in der Emigrationssituation verloren gegangen. Ihre Unsicherheiten und Zukunftssorgen seien durch die schwierige Arbeitssituation des Ehemannes (arbeitslos) während ihrer Unfallzeit verstärkt worden. Zugrundeliegende tiefere Konflikte hätten sich bei der eher wenig introspektionsfähigen Beschwerdeführerin nicht eruieren lassen, so bekräftige sie auch bei jeder Gelegenheit, dass sie keine Probleme habe. Andererseits zeige die Familiengeschichte, dass der Unfall sehr wahrscheinlich frühere Verluste aktualisiert habe.
Über die Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht, empfahlen jedoch bei einer Besserung regelmässiges Schwimmen.


3.8    
3.8.1   Der Beschwerdegegnerin lag weiter ein Gutachten von Dr. E.___ vom 13. Juni 2001 (Urk. 8/16) zu Händen des Unfallversicherers vor. Anlässlich der Untersuchung klagte die Beschwerdeführerin über unveränderte Schmerzen bei Belastung des rechten Fusses in Projektion auf Aussenknöchel und Ferse dorsoplantar. Bei hochgelagertem Fuss seien die Beschwerden weniger stark, bei hängendem Fuss nähmen diese nach 30 Minuten stark zu, so dass der Fuss wieder hochgehalten werden müsse. Seit April 2001 strahle der Schmerz - ohne besonderen Anlass - vom rechten Rückfuss entlang der Wade und Oberschenkelaussenseite in die seitliche Hüftmuskulatur rechts (Urk. 8/16 S. 3).
         Dr. E.___ fertigte nebst den bestehenden im November 2000 sowie im Mai 2001 zwei weitere Röntgenaufnahmen an: Dabei erkannte er eine durchgehend konsolidierte Calcaneusosteotomie rechts, wobei der anteriore talocalcaneare Gelenkspalt noch zu erkennen sei. Das Calcaneocuboidgelenk, das Talonaviculargelenk, die Tarsometatarsalgelenke und die Metatarsophalangealgelenke zeigten keine mehr als altersentsprechende Veränderungen (Urk. 8/16 S. 7).
         Zusammenfassend diagnostizierte Dr. E.___ eine orthopädisch-psychosomatische Defektheilung bei Verdacht auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Rückfuss und schloss sich der Beurteilung der Experten der interdisziplinären Schmerzsprechstunde der Neurologischen Klinik des USZ an, wonach ein Zustand nach emotional vielfach belastendem Trauma mit commotio cerebri sowie eine depressive Episode mit psychosozialer Belastungssituation vorliegen. Die weitgehend diffuse Restschmerzhaftigkeit des rechten Rückfusses mit Anlauf-, Belastungs- und Ruheschmerz qualifizierte er als weichteilbedingt und hielt eine arthrosebedingt deutliche Einschränkung der Rückfussbeweglichkeit rechts fest (Urk. 8/16 S. 8).
         Dr. E.___ befand die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel für dauernd 100 % arbeitsunfähig. In einer vorwiegend sitzenden Arbeit sei eine 50%ige und in einer wechselbelastenden Tätigkeit eine knapp 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, wobei zumutbar vorwiegend sitzend auszuführende, leichte manuelle Arbeiten ohne Heben von Lasten seien. Ob eine solche Tätigkeit auf Grund der intellektuellen, schulischen und psychosozialen Voraussetzungen gefunden werden könne und dann auch realisierbar sei, erscheine als unwahrscheinlich (Urk. 8/16 S. 10).
3.8.2   In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. April 2003 (Urk. 24/1) terminierte Dr. E.___ die Wiedererlangung der im oben erwähnten Gutachten attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit im Anschluss an die am 10. Januar 2002 (richtig: 2000) durchgeführte lateralisierende Calcaneus-Osteotomie rechts auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Erstuntersuchung am 28. September 2000. Über die Arbeitsfähigkeiten in den Jahren 1996 bis 1998 konnte er keine Angaben machen.

4.       Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin für die in Frage stehenden Perioden möglich.
4.1
4.1.1   Zu klären ist vorerst die Frage, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 17. März 1996 ihre teilweise Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hat. Während die Beschwerdeführerin erst ab Beginn der Wiederaufnahme ihrer 50%igen Arbeitstätigkeit an der bisherigen Stelle als Zimmermädchen im Hotel A.___ am 1. August 1997 auf eine teilweise Arbeitsfähigkeit schloss (Urk. 1 S. 6), ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es der Beschwerdeführerin bereits ab 1. April 1997 zumutbar war, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % auszuüben (Urk. 2/1).
4.1.2   Vorweg ist auf die Einschätzung des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, zu verweisen, welcher die Beschwerdeführerin am 7. Januar 1997 vorerst zu 50 % arbeitsfähig in ihrer angestammten Tätigkeit ab 12. Dezember 1996 befunden hatte (Urk. 8/51/35). Nachdem der Vorgesetzte auf einen Arbeitsversuch einstweilen verzichtet hatte, korrigierte er diese Einschätzung und bezifferte im Bericht vom 4. Juli 1998 die Arbeitsfähigkeit als Hausangestellte mit 50 % ab 1. April 1997 (Urk. 8/24).
         Diese Einschätzung wurde vom Spital Bülach nicht in Frage gestellt, empfahlen doch auch die dortigen Ärzte im Jahr 1997 einen Arbeitsversuch, ohne jedoch die medizinisch-theoretische Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer teilweisen Arbeitstätigkeit genau zu terminieren (Urk. 8/51/30).
         Der neue Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, befand die Beschwerdeführerin dagegen als vollumfänglich arbeitsunfähig seit dem 17. März 1996 (Urk. 8/22), kannte sie allerdings im Zeitpunkt der Berichterstattung vom 9. Oktober 1998 erst seit einem Monat.
4.1.3   Angesichts der Nähe von Dr. B.___ zum Geschehen und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem über mehrere Monate dauernden Arbeitsversuch die sehr weitgehende Interpretation von Dr. C.___ widerlegt hat, ist auf den Bericht von Dr. B.___ abzustellen, zumal sich die Beschwerdeführerin erst nach der im Mai 1998 durchgeführten Arthrodese-Operation zu Dr. C.___ in Behandlung begab (Urk. 8/22). Dr. B.___ berücksichtigte in seiner Beurteilung denn auch insbesondere die Schmerzsituation, aufgrund welcher im Mai 1998 eine erneute Operation durchgeführt wurde (Urk. 8/24 S. 2), und schloss gleichwohl auf eine 50%iger Arbeitsfähigkeit bereits ab 1. April 1997. Die Beschwerdeführerin setzte diese attestierte Arbeitsfähigkeit denn auch ab dem 1. August 1997 während mehreren Monaten wieder um. Entscheidend für die medizinisch-theoretische Einschätzung ist das Attest der Ärzte und nicht die effektive Umsetzung der Arbeitsfähigkeit.
         Zu berücksichtigen ist allerdings, dass aufgrund des von der Rehaklinik Bellikon am 17. Juni 1999 (Urk. 8/20/3) - entgegen den bisherigen Annahmen - festgestellten unvollständigen Durchbaus der Arthrodese die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen als nicht mehr zumutbar erachtet wurde. Eine Tätigkeit kam deshalb nur in einer angepassten Tätigkeit in Frage. Dr. E.___ empfahl in seinem Gutachten vom 13. Juni 2001 (Urk. 8/16 S. 10) im Hinblick auf die Unfallfolgen eine vorwiegend sitzend auszuführende, leichte manuelle Arbeit ohne Heben von Lasten. Es rechtfertigt sich, diese im Jahr 2001 genannten Kriterien bereits ab dem 1. April 1997 als gültig zu erachten.
4.1.4   Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall vom 17. März 1996 erstmals ab 1. April 1997 wieder in der Lage war, einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit im Umfang von 50 % nachzugehen.
4.2
4.2.1   Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Arthrodese-Operation ab Mai 1998 wieder vollumfänglich arbeitsunfähig wurde (Urk. 1 S. 6 und Urk. 2/1).
4.2.2   Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe von August 1997 bis Ende April 1998 im Ausmass von 50 % gearbeitet (Urk. 1 S. 6). Aus den Akten ergibt sich jedoch eindeutig, dass sie schon ab Januar 1998 der Arbeit fern blieb. So befand Dr. B.___ die Beschwerdeführerin am 22. Juli 1998 als vollumfänglich arbeitsunfähig ab 24. Januar 1998 (Urk. 8/51/2/5), wie er dies auch gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigte (Urk. 8/23). Auch aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 30. März 1998 (Urk. 8/49/2) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 1998 nicht mehr gearbeitet hat.
4.2.3   Nichtsdestotrotz ist die von den Parteien übereinstimmend anerkannte 50%ige Arbeitsfähigkeit bis Ende April 1998 nicht zu beanstanden: Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ bezog sich auf die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen und erfolgte lediglich aufgrund der intensiveren Schmerzschilderung durch die Beschwerdeführerin. So befand Dr. H.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 24. Januar 1998 als nicht zutreffend, fänden sich doch in den Akten keine neuen objektiven Gesichtspunkte (Urk. 8/51/2/4). Auch Dr. G.___, welcher am 29. Mai 1998 die Arthrodese-Operation vornahm, mochte am 7. April 1998 lediglich die von der Beschwerdeführerin subjektiv geschilderte Arbeitsunfähigkeit wiedergeben, ohne diese zu bestätigen (Urk. 8/51/24).
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführerin - wie sich erst später herausstellte - die Tätigkeit als Zimmermädchen in medizinisch-theoretischer Hinsicht gar nie mehr zumutbar war, schlossen doch die Ärzte lange Zeit zu Unrecht auf einen vollständigen Durchbau der Arthrodese (Urk. 8/20/3 S. 2 f.). Demnach sind die nach gut fünfmonatiger Tätigkeit in einer an sich unzumutbaren Tätigkeit aufgetretenen verstärkten Schmerzen im Fuss durchaus nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin jedoch ab 24. Januar 1998 auch in  einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen sein sollte, ergibt sich nicht aus den Akten.
4.2.4   Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Operation am 29. Mai 1998 in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig war.
4.3
4.3.1   Im Anschluss an die Arthrodese-Operation vom 29. Mai 1998 war die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vollumfänglich arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in der Folge nie mehr arbeitsfähig geworden. Die Beschwerdegegnerin dagegen geht von der Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab 1. Oktober 1998 aus.
4.3.2   Betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin im Anschluss an die Arthrodese-Operation vom Mai 1998 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Dr. H.___, welcher am 28. Oktober 1998 zu Händen des Unfallversicherers berichtete (Urk. 8/51/2/2). Aufgrund der objektiven Gesichtspunkte und der Schilderung eines verbesserten Zustandes durch die Beschwerdeführerin befand er sie als zu 50 % arbeitsfähig in der angestammten und vollumfänglich arbeitsfähig in einer sitzenden Tätigkeit. Dabei ging er allerdings immer noch von einer durchgebauten Arthrodese aus.
         Dr. C.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 14. September 1998 in Behandlung ist, schloss in seinem Bericht vom 9. Oktober 1998 (Urk. 8/22) auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und verwies dabei insbesondere auf die intensive Schmerzschilderung. Allerdings erkannte auch er, dass es der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar sei, drei Stunden lang zu sitzen (Urk. 8/20/1).
4.3.3   Unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Ärzte der Rehaklinik Bellikon, welche den mangelhaften Durchbau der Arthrodese im Juni 1999 entdeckten und eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund dieses Umstandes ausschlossen, kann jedenfalls nur von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Dr. E.___ empfahl im Jahre 2001 eine sitzend auszuführende, leichte manuelle Arbeit ohne Heben von Lasten im Ausmass von 50 % (Urk. 8/16 S. 10).
         In diesem Sinne anerkannte selbst Dr. C.___ die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, während drei Stunden zu sitzen und damit, einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass er gleichwohl in sämtlichen Stellungnahmen auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit schloss, liegt in der Interpretation der Umsetzungsmöglichkeiten dieser teilweisen Arbeitsfähigkeit begründet, geht doch Dr. C.___ sinngemäss davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Bildung keine entsprechende Stelle finden werde (Urk. 8/20/1 S. 2). Unbestritten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin während längerer Zeit sitzend einer Tätigkeit nachgehen konnte.
4.3.4   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ab Oktober 1998 die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit im Ausmass von 50 % wieder zumutbar war.
4.4     Anfang 2000 erfolgte ein erneuter operativer Eingriff, als sich die Beschwerdeführerin im USZ einer lateralisierenden Calcaneusosteotomie rechts unterzog. Die Beschwerdegegnerin ging dabei irrtümlicherweise davon aus, dass die Operation am 10. Februar 2000 stattgefunden habe (Urk. 2/1 und Urk. 8/6), doch ist in den Akten das Operationsdatum mit dem 10. Januar 2000 wiedergegeben (Urk. 8/17). Die erneute Arbeitsunfähigkeit aufgrund des operativen Eingriffes trat demnach im Januar und nicht erst im Februar 2000 ein.
4.5
4.5.1   Die Beschwerdegegnerin befand die Beschwerdeführerin ab Juli 2000 wieder als im Ausmass von 50 % arbeitsfähig (Beiblatt zu Urk. 2/1) und stützte sich dabei auf die Einschätzung des IV-Arztes Dr. I.___ (Urk. 8/6). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, nie mehr arbeitsfähig geworden zu sein.
4.5.2   Dr. E.___ legte in seinem Gutachten vom 13. Juni 2001 eingehend dar, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr zumutbar, eine vorwiegend sitzend auszuführende, leichte manuelle Arbeit ohne Heben von Lasten jedoch im Ausmass von 50 % möglich sei (Urk. 8/16 S. 10). Der Gutachter berücksichtigte insbesondere detailliert die geklagten Beschwerden, setzte sich mit den Vorakten auseinander, beobachtete die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum (Erstuntersuchung vom 28. September 2000 sowie Verlaufskontrolle vom 31. Mai 2000, Urk. 8/16 S. 4) und nahm eigene Untersuchungen vor. So fertigte er namentlich zwei Röntgenbilder an, welche unauffällige Resultate zeigten. Aufgrund seiner Feststellungen befand er die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig in der geschilderten angepassten Tätigkeit.
         Eine andere Ansicht vertrat einzig Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin als ununterbrochen vollumfänglich arbeitsunfähig erachtete (Urk. 8/20/1). Hingegen befand auch er ein dreistündiges Sitzen als zumutbar und leitete die Arbeitsunfähigkeit von seinem Eindruck her, dass sie aufgrund ihrer mangelnden Bildung keine entsprechende Stelle werde finden können und eine Umschulung unmöglich sei (Urk. 3/16). Die Aufgabe des Arztes im Invalidenversicherungsverfahren besteht jedoch darin, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zu beziffern. Ob eine Person mit den vom Arzt bezeichneten Einschränkungen noch eine entsprechende Stelle finden kann, ist eine durch die Berufsberatung zu klärende Frage.
4.5.3   Die Beschwerdeführerin machte zur Einschätzung durch Dr. E.___ geltend, dieser habe sie seit ihrem letzten Besuch im September 2001 nicht mehr gesehen und könne über das heutige Befinden keine Aussagen machen, so auch nicht über die Arbeitsunfähigkeit vor dem 28. September 2000 (Urk. 29 S. 1). Sie leide nach wie vor unter Schmerzen und müsse dagegen sehr starke Schmerzmittel einnehmen, welche Nebenwirkungen hätten: Sie könne sich kaum konzentrieren, vergesse oft auch nur die kleinsten Dinge im Leben und sei während des Tages immer sehr müde. Es sei ihr nicht möglich, längere Zeit zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Durch diese Nebenwirkungen sei es ihr sowohl heute wie bereits auch im Jahr 2000 bzw. 2001 absolut unmöglich, auch nur teilweise einer sitzenden Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dr. E.___ habe sodann die psychische Belastung durch die Schmerzen nicht berücksichtigt (Urk. 29 S. 2).
4.5.4   Diese Vorbringen sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des fraglichen Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Vorweg äusserte sich Dr. E.___ ausschliesslich über die Zeit, in der er die Beschwerdeführerin betreute, und enthielt sich explizit spekulativen Einschätzungen (Urk. 24/1). Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist denn auch nicht der heutige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin relevant, sondern jener im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
Dass es ihr nicht möglich sei, während längerer Zeit zu sitzen, widerspricht sämtlichen Arztberichten - gar jenen von Dr. C.___ - und insbesondere auch ihrer eigenen Äusserung anlässlich der Untersuchung bei Dr. E.___ (Urk. 8/16 S. 3 unten). Weiter ist es nicht zutreffend, dass Dr. E.___ die psychische Belastung durch die Schmerzen unbeachtet liess, erwähnte er doch die damals aktuelle antidepressive Medikation (Urk. 8/16 S. 4) sowie die emotionale Belastung durch das Trauma bei psychosozialer Belastungssituation (Urk. 8/16 S. 8).
4.5.5   Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, vom schlüssigen Gutachten von Dr. E.___ abzuweichen. Demgemäss ist der Beschwerdeführerin eine vorwiegend sitzend auszuführende, leichte manuelle Arbeit ohne Heben von Lasten im Ausmass von 50 % zumutbar.
         In der ergänzenden Stellungnahme vom 16. April 2003 (Urk. 24/1) terminierte Dr. E.___ den Beginn der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach der Calcaneus-Operation vom Januar 2000 auf den Zeitpunkt der Erstuntersuchung vom 28. September 2000, worauf abzustellen ist. Der Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin bereits seit Juli 2000 wieder einer Tätigkeit nachgehen könne, kann nicht gefolgt werden, ist sie doch durch die medizinischen Akten nicht ausgewiesen und stützt sie sich lediglich auf eine Schätzung des hausinternen Arztes.
4.6     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wie folgt in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig war: 0 % vom 17. März 1996 bis zum 31. März 1997, 50 % vom 1. April 1997 bis zum 28. Mai 1998, 0 % vom 29. Mai 1998 bis 30. September 1998, 50 % vom 1. Oktober 1998 bis 9. Januar 2000, 0 % vom 10. Januar 2000 bis 27. September 2000, 50 % ab 28. September 2000.


5.       Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ging für das Valideneinkommen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in ihrer angestammten Tätigkeit im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 36’323.-- hätte erzielen können (Beiblatt zu Urk. 2/1 und Urk. 8/9).
         Da die Invalidität der Beschwerdeführerin im Jahre 1997 eingetreten ist, ist der Einkommensvergleich grundsätzlich bezogen auf das Jahr 1997 durchzuführen. Die Arbeitgeberin bestätigte im Jahre 1998 ein hypothetisches monatliches Einkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 2'750.-- (Urk. 8/49), was mal 13 einem Jahreseinkommen von Fr. 35'750.-- entspricht. Über das Jahr 1997 liegen keine verwertbaren Angaben vor (Urk. 8/49/1), weshalb es sich mangels Hinweisen auf eine Lohnerhöhung rechtfertigt, das erwähnte Einkommen auch dem Jahr 1997 zu Grunde zu legen.
5.2
5.2.1   Gestützt auf die Angaben der Berufsberatung über zu erzielende Löhne an konkreten Arbeitsstellen als Montage-Mitarbeiterin, Betriebsmitarbeiterin sowie Betriebsangestellte bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen (Basis 2000, 50 %) mit Fr. 18'219.-- (Urk. 8/35 und Beiblatt zu Urk. 2/1).
5.2.2   Ein Blick in die bei den Akten liegenden Dokumentationen über Arbeitsplätze erhellt, dass die Stelle als Montage-Mitarbeiterin völlig ungeeignet ist, beinhaltet sie doch längerdauernde Phasen des Stehens. Da weiter auf eine Mehrzahl und nicht bloss auf zwei konkrete Stellenangebote abzustellen ist, sind die nach der Rechtsprechung für die Bezifferung des Invalideneinkommens beizuziehenden Tabellenlöhne zu berücksichtigen. Auf diese kann vor allem dann abgestellt werden, wenn die Versicherten nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine    oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
5.2.3   Laut Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 (hrsg. Bundesamt für Statistik) belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 3'455.-- (vgl. S. 17), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,5 % (vgl. Lohnentwicklung 1997, hrsg. Bundesamt für Statistik, T1.1) auf der Basis einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 1997 von 41,9 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit 1997, hrsg. Bundesamt für Statistik) ein Gehalt von monatlich Fr. 3'637.-- ergibt. Umgerechnet auf ein Jahr macht dies Fr. 43'644.--. Die Beschwerdeführerin hätte somit im Jahr 1997 bei einem 50%igen Pensum einen Jahresverdienst von Fr. 21'822.-- erzielen können.
Zu beachten ist jedoch, dass die für die Ermittlung des Invalideneinkommens von Versicherten, welche wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten ausüben können, herangezogenen Tabellenlöhne praxisgemäss um bis zu 25 % gekürzt werden können; damit wird dem        Umstand Rechnung getragen, dass diese Versicherten in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (BGE 126 V 75 ff.). Im vorliegenden Fall erscheint die Annahme eines um 20 % verminderten Tabellenlohnes als angemessen, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bloss teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit mit einem etwas höheren Lohn rechnen kann (LSE 1998 S. 20), dagegen in der Stellenauswahl sehr eingeschränkt ist und nur noch für einzelne Arbeiten eingesetzt werden kann.
5.3     Damit führt der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Fr. 35’750.--) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 17’457.60 (80 % von Fr. 21'822.--) zu einer Erwerbseinbusse von 51 % und weicht damit nur unwesentlich von der von der Beschwerdegegnerin errechneten Grösse ab.
         Da in den folgenden Jahren - abgesehen von der beim Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich als gleich anzunehmenden Nominallohnentwicklung - keine erwerblichen Veränderungen geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich sind, war die Beschwerdeführerin während der Phasen ihrer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stets im Umfang von 51 % in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Damit hat sie in den fraglichen Zeiträumen kein Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

6.
6.1
6.1.1   Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).

6.1.2   Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
6.2     Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf Renten in folgendem Umfang:
         Zeitperiode                  IV-Grad      Wartefrist   Anspruchsbeginn  Rentenhöhe
         ab 1. März 1997           100 %                         1. Juni 1997 *      ganze Rente
         ab 1. April 1997           50 %          3 Monate    1. Juli 1997          ½ Rente
         ab 29. Mai 1998           100 %        3 Monate    1. August 1998     ganze Rente
         ab 1. Oktober 1998        50 %          3 Monate    1. Januar 1999     ½ Rente
         ab 10. Januar 2000       100 %        3 Monate    1. April 2000        ganze Rente
         ab 28. September 2000  50 %          3 Monate    1. Januar 2001     ½ Rente
         * wegen verspäteter Anmeldung
6.3     Die angefochtenen Verfügungen vom 13. Februar 2002 erweisen sich nach dem Gesagten als teilweise fehlerhaft, weshalb sie aufzuheben und insoweit abzuändern sind, als sie der Beschwerdeführerin in den entsprechenden, nicht in ihrem Sinne verfügten Monaten den Anspruch auf eine ganze Rente verweigern.

7.
7.1     Mit Verfügung vom 30. September 2002 wurde Rechtsanwältin Rachel Grütter als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 16), weshalb sie bei diesem Ausgang des Verfahrens - fast vollständiges Unterliegen - aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
7.2     Nach § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Oktober 1994 wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 9 festgesetzt, welcher bestimmt, dass die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1), wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2).
7.3     Der von Rechtsanwältin Rachel Grütter mit Eingabe vom 31. Dezember 2002 geltend gemachte Aufwand von 21,75 Stunden (nebst Zeitbedarf für die Stellungnahme von 10. Juni 2003 von schätzungsweise einer Stunde, Urk. 29) und Fr. 150.10 Barauslagen (Urk. 17/2) ist der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses nicht angemessen. Es fällt auf, dass sich der Kostennote diverse Posten entnehmen lassen, welche mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun haben, namentlich sämtliche Kontakte zum Unfallversicherer, der XL Winterthur International. Bezeichnenderweise reichte die Rechtsvertreterin die erwähnten Briefe in diesem Verfahren auch gar nicht ein.
Angesichts der zu studierenden gut 100 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa sechsseitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, der Stellungnahme zum Bericht von Dr. E.___ sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Rachel Grütter auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen, ohne MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Februar 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wie folgt Anspruch auf Renten der Invalidenversicherung hat: ganze Rente ab 1. Juni 1997, halbe Rente ab 1. Juli 1997, ganze Rente ab 1. August 1998, halbe Rente ab 1. Januar 1999, ganze Rente ab 1. April 2000, halbe Rente ab 1. Januar 2001. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Rachel Grütter, wird mit Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen, ohne  MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin lic. iur. Rachel Grütter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 29
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).