IV.2002.00150
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 28. Mai 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 im ehemaligen Jugoslawien geborene S.___ reiste 1980 in die Schweiz ein. Er arbeitete unter anderem bei A.___ als Packer und ab Mai 1998 in einem Restaurant der B.___ als Mitarbeiter in der kalten Küche. Im März 1998 traten rechtsseitige Hüftschmerzen auf, worauf im April 1998 anlässlich eines dreiwöchigen Aufenthalts im Stadtspital Triemli eine Femurkopfnekrose diagnostiziert wurde. Eine Frühform davon zeigte sich auch links (Urk. 18/13/1, 18/13/4). In der Folge traten bei längerem Stehen und Gehen starke Schmerzen auf, so dass S.___ zum Gehen zwei Stöcke benutzte und im Januar 1999 in der Klinik C.___ die Indikation einer beidseitigen Hüfttotalprothese als gegeben erachtet wurde (Urk. 18/13/4, 18/13/1). Nach einem Sturz auf die rechte Hüfte am 3. Februar 1999 wurde S.___ vollständig arbeitsunfähig. Am 7. April 1999 wurden in der Klinik C.___ beide Hüftgelenke operiert (Urk. 3/1-2, 18/10/2). Es folgte ein Rehabilitationsaufenthalt in Z.___ (Urk. 18/10/2). Doch persistierten vor allem rechts belastungsabhängige Beschwerden, so dass S.___ zum Gehen weiterhin zwei Unterarmgehstöcke benützte und sich ausserstande fühlte, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Seit Oktober 1999 ist er bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 3/1).
2. S.___ meldete sich im Februar 2000 zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und zum Bezug einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 18/24).
Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. Februar 2002 (Urk. 2) entsprechend dem Vorbescheid vom 25. April 2001 (Urk. 18/4) rückwirkend ab 1. Februar 2000 eine halbe Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten und Zusatzrente für die Ehefrau zu.
3. Am 21. März 2002 liess S.___ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Abänderung der Verfügung vom 20. Februar 2002 sei ihm ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Nachdem sich die IV-Stelle während der ihr mehrfach erstreckten Frist erfolglos um einen zusätzlichen Bericht der Klinik C.___ zur Frage, ob dem Versicherten fehlerhafte -Gelenke implantiert worden seien, bemüht hatte (Urk. 8-12), schloss sie nach der Ablehnung ihres Sistierungsgesuchs vom 26. September 2002 (Urk. 13, 15) in der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2002 (Urk. 17) auf Beschwerdeabweisung, stellte aber zusätzlich den Antrag, es sei die medizinische Direktion der Klinik C.___ gerichtlich zu verpflichten, die einschlägigen Operationsberichte und die Krankengeschichte des Versicherten mit Angaben darüber, ob fehlerhafte X.___-Hüftgelenke implantiert worden seien, herauszugeben, und eventualiter sei der/die verantwortliche Arzt/Ärztin der Klinik C.___ dazu als Zeuge einzuvernehmen. In der Replik vom 25. November 2002 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest, wobei er sich mit zusätzlichen Abklärungen einverstanden erklärte (Urk. 21). Nach dem Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel am 6. Januar 2003 geschlossen (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
1.4 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Zusprechung der halben Invalidenrente davon aus, dass der Versicherte seit dem 3. Februar 1999 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf des ab diesem Zeitpunkt laufenden Wartejahres wäre ihm aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ein 50%iges Arbeitspensum zumutbar gewesen, so dass er seither die Hälfte des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Jahreseinkommens von Fr. 45'500.-- hätte verdienen können (Urk. 2).
Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf den behandelnden Psychiater Dr. D.___, der ihm im Bericht vom 14. Februar 2001 (Urk. 3/1) bezüglich jeglicher Berufstätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Zudem macht er geltend, in der Klinik C.___ seien ihm fehlerhafte X.___-Hüftgelenksprothesen implantiert worden, was die seit der Operation bestehenden Schmerzen durchaus erkläre. Auch sei er mit dem Eingriff in die linke Hüfte nicht einverstanden gewesen (Urk. 1).
3.
3.1 Die Ärzte der Rheumatologie der Klinik C.___, Assistenzarzt Dr. E.___, und Chefarzt Dr. F.___, hielten im Bericht vom 15. September 2000 (Urk. 18/9/3) fest, dass der Beschwerdeführer zwei Unterarmgehstöcke benötige und als Hilfskoch, insbesondere aufgrund der starken Dekonditionierung, aktuell zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in sitzender Position mit Heben von max. 10 kg (Kontrollfunktion, Sortierarbeiten, Textilverpackung) bescheinigten sie ihm medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Im Bericht vom 8. Februar 2001 (Urk. 18/9/2) erklärten sie, die schwerden seien aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch nicht zu erklären und insofern nicht invalidisierend. Unter diesem Gesichtswinkel ergebe sich keine Einschränkung der Erwerbstätigkeit. Sie äusserten den Verdacht einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung und empfahlen eine psychiatrische Begutachtung.
Demgegenüber interpretierten Chefarzt Dr. G.___ und Assistenzärztin Dr. H.___ von der Klinik I.___, wo der Beschwerdeführer vom 15. November bis am 5. Dezember 2000 hospitalisiert war, das komplexe Beschwerdebild mit generalisierten Schmerzen im Bereich der Muskeln und Sehnenansätze, mit Druckempfindlichkeiten an den speziell definierten Druckpunkten und mit dem gleichzeitigen Auftreten vegetativer und funktioneller Beschwerden als fibromyalgisches Syndrom (Bericht vom 11. Dezember 2000, Urk. 18/11/2).
3.2 Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychiatrie, der den Versicherten seit dem 6. Oktober 1999 behandelt, bezeichnete dessen Gesundheitszustand im Bericht vom 14. Februar 2001 (Urk. 18/12) als sich verschlechternd. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur an Stöcken gehe, unter Bewegungseinschränkungen, andauernden Schmerzen, einem depressiven Zustand mit intensiven Ängsten, innerer Unruhe und ständiger Müdigkeit leide und es trotz langdauernder Behandlung mit Antidepressiva, Anxiolytika und stützender Psychotherapie nicht zu einer Besserung gekommen sei. Nach dem bisherigen Krankheitsverlauf und aufgrund des aktuellen Zustandes sei auch in Zukunft nicht mit einer bemerkenswerten Besserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Der Versicherte sei depressiv, interessen- und lustlos. Zukunftsängste und Hilflosigkeit dominierten das Krankheitsbild, und es kämen die Symptome einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung zum Vorschein. Die Einsamkeit des Versicherten stärke sein regressives Verhalten und trage zur Chronifizierung der Beschwerden bei. Es liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Patient für jegliche Tätigkeit voll arbeitsunfähig.
3.3 Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD F45.4) im Gefolge einer Anpassungsstörung an somatische Beschwerden (ICD F43.2) mit Angst und depressiver Störung gemischt (ICD F41.2), Karzinophobie (ICD F40.2) auf dem Boden einer ängstlich-zwanghaften, kümmerentwickelten und regressiven, emotional instabilen (Borderline?) Grundpersönlichkeit (ICD F60.6, F60.5, F60.8, F60.3). Er wies darauf hin, dass der Versicherte angesichts seiner Grundpersönlichkeit nicht in der Lage gewesen sei, diese Zustände subjektiver Bedrängnis und Beeinträchtigung zu verarbeiten. Durch die krankheitsbedingte Schädigung des sozialen Netzes und die prämorbide Vulnerabilität sei der Beschwerdeführer im Verlauf der letzten Jahre sukzessive immer mehr in Regression und Rückzugsverhalten geraten. Dieses äussere sich in einer depressiv-ängstlichen Einigelung und in verhalten-aggressiver Schuldzuweisung und Ressentiments gegen die behandelnden Ärzte. Wenngleich das Zustandsbild bei der Untersuchung etwas demonstrativ und überbetont erschienen sei, so dürfe dies nicht als bewusstseinsnahe Aggravation ausgelegt werden. Vielmehr handle es sich um bewusstseinsferne Verdeutlichungstendenzen des ansonsten sich dauernd in der Defensive befindlichen Exploranden. Es sei seiner Grundstruktur zuzuschreiben, dass die bisherigen Behandlungsbemühungen, auch die psychiatrische, wenig gefruchtet hätten. Weitere Bemühungen in diese Richtung dürften allerhöchstens supportiv-begleitenden Wert haben. Eine wesentliche Besserung des Zustandes sei prognostisch nicht zu erwarten (Urk. 18/8 S. 4 f.).
Dr. J.___ bemass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab dem 3. Februar 1999 aus medizinisch-psychiatrischer Sicht mit 50 %. Er führte dazu aus, dass die Restarbeitsfähigkeit idealerweise zumindest durch den Versuch einer Wiedereingliederung in einem geschützten Rahmen umgesetzt werden sollte, ansonsten aufgrund des Gesamteindrucks an der Realisierbarkeit grosse Zweifel bestünden. Trotzdem seien geringe Chancen vorhanden, sofern dieses Ansinnen auch psychiatrischerseits unterstützt werde, indem der Versicherte ermuntert werde, alle seine Kräfte aufzubieten, um zu einer gewissen Tagesstruktur zu gelangen, die in seiner jetzigen Vereinsamung und seinem Rückzug eine grosse Gefahr für eine weitere Verschlechterung darstelle (Urk. 18/8 S. 5 f.).
4.
4.1 Wenn die IV-Stelle auf die Ermittlung konkreter Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers anhand der Dokumentation Arbeitsplätze verzichtete und aufgrund der im psychiatrischen Gutachten enthaltenen Schätzung dem Einkommensvergleich die Hälfte des an der letzten Arbeitsstelle bei der B.___ im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens als Invalideneinkommen zugrunde legte, so verkennt sie, dass der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund seiner psychischen Gesundheitsstörung als solcher, sondern auch aufgrund der damit einhergehenden subjektiven Schmerzen und der Dekonditionierung eingeschränkt ist und aus diesem Grund für ihn die frühere Tätigkeit als Hilfskoch ohnehin nicht mehr in Betracht fällt.
4.2 Somit stellt sich die Frage, inwieweit in einer anderen Tätigkeit, namentlich in einer von den Ärzten der Klinik C.___ aufgrund der Schmerzen in Betracht gezogenen wechselbelastenden Tätigkeit in sitzender Position mit geringer Gewichtsbelastung, eine Arbeitsfähigkeit besteht. Soweit Gutachter J.___ diese mit 50 % bemisst, ist diese Schätzung angesichts der geäusserten grossen Zweifel an der Realisierbarkeit nur von medizinisch-theoretischer Art - dies um so mehr, als Dr. J.___ die bescheinigte Arbeitsfähigkeit sinngemäss von einem Wiedereingliederungsversuch in einem geschützten Rahmen und von geeigneter psychiatrischer Betreuung abhängig macht. Dr. J.___s Gutachten vermag somit die vom behandelnden Psychiater Dr. D.___ bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu widerlegen. Um so weniger bildet es eine zureichende Grundlage, um ein dem Beschwerdeführer zumutbares hypothetisches Invalideneinkommen festzusetzen.
Da zumindest bis zum Verfügungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für die Wiedererlangung einer praktisch verwertbaren Arbeitsfähigkeit bestanden, ist von einem einen Anspruch auf eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad auszugehen.
4.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach allenfalls noch nicht berücksichtigten somatischen Gründen für die Schmerzen oder der in der Klinik I,___ gestellten Diagnose einer Fibromyalgie (Urk. 18/11/2) nachzugehen. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die persistierenden postoperativen Beschwerden sich zumindest während der ersten drei bis sechs Monate mit den postoperativen periartikulären Verkalkungen beidseits erklärten (vgl. Urk. 23/7). Was die von der Beschwerdegegnerin bei der Klinik C.___ während des vorliegenden Verfahrens einverlangten Operationsberichte (Urk. 14/1, 17) anbelangt, so wurden diese und weitere Unterlagen vom Beschwerdeführer vorgelegt (Urk. 23/1-37). Es ergeben sich daraus jedoch keine neuen Erkenntnisse. Namentlich für die im Beschwerdeverfahren geäusserte Vermutung, die implantierten X.___-Hüftgelenksprothesen seien fehlerhaft gewesen (Urk. 1), bestehen - zumindest aus der Sicht des medizinischen Laien - keine Anhaltspunkte. Wie der Pressemitteilung der X.___ zu entnehmen ist, wurde die von dieser amerikanischen Gesellschaft veranlasste Rückrufaktion implantierter Hüftgelenksprothesen nämlich damit begründet, dass auf der Oberfläche bestimmter Hüftschalen zu hohe, aus dem Fabrikationsprozess stammende Rückstände eines auf Mineralöl basierenden Schmiermittels festgestellt worden seien. Diese hätten das Anwachsen der Knochen an das Implantat verhindert und zu einer aseptischen Lockerung desselben geführt. Die entsprechenden Symptome seien innerhalb von sechs Monaten nach der Operation aufgetreten. In der Schweiz hergestellte und implantierte Gelenke seien nicht betroffen. Beim Beschwerdeführer war der Sitz beider Implantate gemäss Krankengeschichte jedoch durchwegs als gut bezeichnet worden (Urk. 18/13/2, 18/13/5 je Rückseite, Urk. 23/7 Blatt 2). Im übrigen ist aktenmässig belegt, dass der Versicherte über die Absicht der behandelnden Ärzte, beide Hüftgelenke zu ersetzen, informiert wurde (Urk. 23/11, 23/14, 23/32).
5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrades des Prozesses mit Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Februar 2002 abgeändert, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).