IV.2002.00155
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 20. Mai 2003
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus M. Ott
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 26. Juli 2000 meldete sich B.___, geboren 1961, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/1). Mit Verfügungen vom 21. Februar 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2000 bis 31. Mai 2001 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine Viertelsrente zu (Urk. 2/1-2).
2. Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott, Zürich, am 25. März 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen seien die Invalidenrenten neu zu berechnen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2002 nahm die für die Rentenberechnung zuständige Ausgleichskasse A.___, Basel, zur Rentenberechnung im einzelnen Stellung (Urk. 8) und reichte die dazugehörigen Akten ein (Urk. 9/1-10). Am 16. Mai 2002 wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, eine Replikschrift einzureichen und insbesondere zu erklären, ob sie weiter an der Beschwerde festhalte (Urk. 10). In der Replik vom 19. August 2002 hielt die Versicherte an der Beschwerde fest und beantragte den Beizug zusätzlicher Unterlagen (Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 17).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2002 wurden die Ausgleichskassen C.___, Montreux, und D.___, Bern, aufgefordert, zur Höhe des massgebenden Bruttoeinkommens der Versicherten in den Jahren 1990 bis 1994 Stellung zu nehmen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen (Urk. 18). Die Ausgleichskasse D.___ reichte ihre Stellungnahme am 5. November 2002 zusammen mit den erforderlichen Akten ein (Urk. 20, Urk. 21/1-3) und die Ausgleichskasse C.___ reichte ihre Stellungnahme am 14. November 2002 zusammen mit den Akten ein (Urk. 22, Urk. 23/1-9). Am 20. November 2002 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den erwähnten Eingaben der Ausgleichskassen D.___ und C.___ Stellung vernehmen zu lassen (Urk. 24). Die Versicherte reichte ihre Stellungnahme am 3. April 2003 ein (Urk. 31), die IV-Stelle liess sich nicht vernehmen. Am 8. April 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 32).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. Für die Berechnung und die Höhe der ordentlichen Invalidenrente sind Art. 36 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anwendbar. Art. 36 Abs. 2 IVG und Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) verweisen in diesem Zusammenhang insbesondere auf die analoge Anwendung von Art. 29bis ff. und Art. 34 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie auf Art. 50 bis 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV). Für die Rentenberechnung ist namentlich von Bedeutung, welches Einkommen die versicherte Person während ihrer Beitragsjahre erzielt hat. Massgebend ist dabei das Einkommen, auf dem Beiträge erhoben wurden (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).
3.
3.1 Strittig im Zusammenhang mit der angefochtenen Rentenzusprechung ist die Rentenberechnung, das heisst die Höhe der den verschiedenen Beitragsjahren zu Grunde gelegten Jahreseinkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei bezüglich der anrechenbaren Beitragsjahre 1990 bis 1997 von zu tiefen Bruttoeinkommen ausgegangen worden. Zwischen den ihr selber vorliegenden Einkommenszahlen und den von der Beschwerdegegnerin herangezogenen bestünden Differenzen (vgl. Urk. 3/5/1). Es sei näher abzuklären, ob diese Differenzen, wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 9/10), darauf zurückzuführen seien, dass in den fraglichen Jahren vom massgeblichen Bruttoeinkommen abzuziehende Kranken- oder Unfalltaggelder ausgerichtet worden seien. Sollte dies der Fall sein, werde an der Beschwerde nicht weiter festgehalten (Urk. 1).
3.3 In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2002 (Urk. 8) weist die Ausgleichskasse A.___ darauf hin, der Kasse lägen nur für die Jahre ab 1999 detaillierte Unterlagen vor, da die Beschwerdeführerin erst ab 1999 über sie die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet habe. In den Jahren zuvor sei über verschiedene andere Kassen abgerechnet worden, und zwar von Januar 1990 bis Februar 1992 über die Ausgleichskasse C.___, im Mai 1992 über die Ausgleichskasse E.___, von Juli 1992 bis Mai 1997 mit Unterbrüchen über die Ausgleichskasse D.___, von August bis September 1994 über die Ausgleichskasse F.___ und von November 1997 bis und mit Dezember 1998 über die Ausgleichskasse des W.___. Die auf dem IK-Auszug aufgeführten Einkommen seien von den erwähnten Ausgleichskassen übermittelt worden. Im Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 21. März 2002 (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 9/10) sei dargelegt worden, dass der Lohnausweis des Jahres 1997 einen Gesamtlohn von Fr. 66'403-- abzüglich Fr. 7'181.-- Kranken- oder Unfalltaggeld bescheinige, weshalb der IK-Eintrag bis auf Fr. 1.-- der AHV-pflichtigen Lohnsumme entspreche. Differenzen von Fr. 1.-- seien durch Rundungen begründet, denn es würden nur ganze Franken verbucht. Der Lohnausweis des Jahres 1996 bescheinige einen Gesamtlohn von Fr. 84'864.-- abzüglich Fr. 6'528.-- Kranken- oder Unfalltaggeld. Somit entspreche der IK-Eintrag genau der AHV-pflichtigen Lohnsumme. Der Hinweis auf dem Lohnausweis 1991, die Ausgleichskasse C.___ habe die definitive Abrechnung noch nicht erstellt (vgl. Urk. 3/5/3 = Urk. 14/10), sowie die Tatsache, dass der erste IK-Eintrag, der den Angaben im Lohnausweis entspreche, nachträglich teilweise habe storniert werden müssen (vgl. Urk. 9/5/5 S. 2), zeige deutlich, dass die Differenzen durch nachträglich abgerechnete Unfalltaggelder begründet seien. Beim in den Jahren 1993 und 1994 bei der G.___ AG, Pfäffikon, erzielten Einkommen könne jedoch nur vermutet werden, dass die Kranken- und Unfalltaggelder rechtzeitig abgerechnet worden und deshalb die IK-Einträge von Anfang richtig gewesen seien.
3.4 In der Replik vom 19. August 2002 anerkennt die Beschwerdeführerin die der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Bruttoeinkommenszahlen der Jahre 1995 bis 1997 gemäss IK-Auszug als zutreffend. Diesbezüglich stehe fest, dass und in welcher Höhe Unfall- beziehungsweise Krankentaggeldleistungen zur Auszahlung gekommen seien. Für die Jahre 1990 bis 1994 könnte jedoch keine Überprüfung vorgenommen werden, da auch sie selber für die fragliche Zeit über keine entsprechenden Unterlagen mehr verfüge (Urk. 13).
4.
4.1 1995 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug bei der G.___ AG von Januar bis März ein Einkommen von Fr. 14'926.-- brutto, und von April bis Dezember ein Einkommen von Fr. 63'000.-- brutto. Des Weiteren bezog sie in diesem Jahr von der Arbeitslosenversicherung Leistungen in der Höhe von Fr. 8'505.-- brutto (Urk. 9/5/5 S. 2), was einen Totalbetrag von Fr. 86'431.-- ergibt. Dieses Einkommen ist auch durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnausweise für die entsprechenden Zeitperioden belegt (Urk. 3/5/7/1-3). Sie selber geht jedoch von einem Jahreseinkommen von Fr. 86'432.-- aus (Urk. 3/5/1). Die Differenz beträgt somit lediglich Fr. 1.-- und stellt eine Rundungsdifferenz dar. Der Eintrag im IK-Auszug ist somit nicht zu beanstanden.
4.2 1996 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr eingereichten Lohnausweis ein Einkommen von Fr. 84'864.-- brutto. In diesem Lohn inbegriffen sind Fr. 6'528.-- Taggelder aus Kranken- beziehungsweise Unfallversicherung (Urk. 3/5/8). Nach Abzug dieser Taggeldleistungen verbleibt ein Einkommen von Fr. 78'336.--, welches im IK-Auszug eingetragen wurde (Urk. 9/5/5 S. 2). Wie in der Beschwerdeantwort zu Recht ausgeführt wurde (vgl. Urk. 8 S. 2), sind Versicherungsleistungen bei Krankheit oder Unfall gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen zu zählen, das der Rentenberechnung zur Grunde zu legen ist (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Das im IK-Auszug für 1996 eingetragene Einkommen ist somit korrekt. Der in der Einkommensaufstellung der Beschwerdeführerin vermerkte Differenzbetrag ist mithin hinreichend erklärt (vgl. Urk. 3/5/1).
4.3 1997 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug zum einen ein Einkommen von Fr. 59'221.-- bei der G.___ AG, sowie Fr. 9'925.-- aus ihrer Arbeitstätigkeit für die H.___ AG, Volketswil, und sie bezog auch Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 6'417.-- (Fr. 3'098.-- und Fr. 3'319.--). Total betrug das Einkommen somit gemäss IK-Auszug brutto Fr. 75'563.-- (Urk. 9/5/5 S. 2). Dieses Einkommen ist durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnausweise nach Bestand und Umfang ausgewiesen (Urk. 3/5/9/1-3). Zutreffend erfolgte der Abzug von Unfall- oder Krankentaggeldern vom Einkommen bei der G.___ AG in der Höhe von Fr. 7'181.--. Auf diesen Abzug ist auch die von der Beschwerdeführerin auf ihrer Einkommensaufstellung vermerkte Differenz zurück zu führen (vgl. Urk. 3/5/1).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das der Rentenberechnung zu Grunde gelegte Bruttoeinkommen in den Jahren 1995 bis 1997, so wie es im IK-Auszug erfasst wurde, durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnausweise belegt und somit zutreffend ist. Diesbezüglich lässt sich die Rentenberechnung mithin nicht beanstanden. Auch bezüglich der nicht beanstandeten Jahre, dass heisst für die Jahre bis 1990 sowie für die Jahre ab 1998, ist von der Richtigkeit der Einträge im IK-Auszug auszugehen. Es sind aus den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennbar beziehungsweise werden solche auch nicht geltend gemacht.
5.
5.1 Für das Jahr 1990 macht die Beschwerdeführerin eine Differenz von Fr. 10'450.-- zwischen dem Einkommen gemäss Lohnausweis 1990 (Urk. 3/5/1, Urk. 3/5/2 = Urk. 14/11) und dem IK-Auszug (Urk. 9/5/5 S. 1) geltend.
Aus dem IK-Auszug ergibt sich hierzu, dass die Beschwerdeführerin in diesem Jahr bei der I.___ AG, Rapperswil, ein Bruttoeinkommen von Fr. 44'607.-- erzielte (Urk. 9/5/5 S. 1). Dieser Eintrag stimmt mit den Angaben im Lohnausweis 1990 vom 12. Februar 1991, unter Berücksichtigung einer Rundungsdifferenz von Fr. 1.--, überein (Urk. 3/5/2). Im IK-Auszug wurde vom Bruttoeinkommen von Fr. 44'607.-- ein Abzug von Fr. 10'449.-- vorgenommen (Urk. 9/5/5 S.1). Gemäss der von der Ausgleichskasse C.___ eingereichten Stellungnahme vom 14. November 2002 (Urk. 22 S. 1 f.) sowie den dazugehörigen Unterlagen (Urk. 23/1-2) handelt es sich bei den fraglichen Fr. 10'449.-- um Taggeldleistungen der Unfallversicherung, welche gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen zu zählen sind.
Damit erweist sich der Eintrag im IK-Auszug für das Jahr 1990 als zutreffend. Die Beschwerdeführerin anerkennt diesen denn auch in der Stellungnahme vom 3. April 2003 (Urk. 31 S. 2 Ziff. 1).
5.2 1991 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug bei der I.___ AG ein Bruttoeinkommen von Fr. 58'892.-- (Urk. 9/5/5 S. 1), was unter Berücksichtigung der Rundungsdifferenz im Bereich von Fr. 1.-- durch den Lohnausweis für das Jahr 1991 bestätigt wird (Urk. 3/5/3). Im IK-Auszug wurde von diesem Bruttoeinkommen ein Abzug von Fr. 24'757.-- vorgenommen (Urk. 9/5/5 S. 1).
Dieser Betrag betrifft wiederum Taggeldleistungen der Unfallversicherung, wie sich aus der Stellungnahme der C.___ sowie den entsprechenden Beilagen dazu ergibt (Urk. 22 S. 2, Urk. 23/1, Urk. 23/3), jedoch legte die C.___ in der Stellungnahme dar, dass davon effektiv nur Fr. 21'469.-- das Jahr 1991 beträfen, denn die letzte Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1991 habe am 18. Dezember begonnen, jedoch erst am 24. Januar 1992 geendet. Der Restbetrag von Fr. 3'288.-- für die Zeit vom 1. bis 24. Januar 1992 (Taggeld von Fr. 137.-- x 24 Tage) entfalle somit auf 1992 (Urk. 22 S. 2, Urk. 23/3).
Dem ist mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 31 S. 2 Ziff. 2) beizupflichten. Vom Bruttojahreseinkommen von Fr. 58'892.-- sind somit nicht Fr. 24'757.-- sondern lediglich Fr. 21'496.-- in Abzug zu bringen. Das 1990 massgebende AHV-pflichtige Bruttoeinkommen beläuft sich somit auf Fr. 37'423.--.
5.3 Gemäss der Aufstellung der Beschwerdeführerin verdiente sie von Januar bis und mit Februar 1992 bei der I.___ AG Fr. 10'400.-- brutto (Urk. 3/5/1). Dies wird durch den Lohnausweis für das Jahr 1992 bestätigt (Urk. 3/5/4/1 = Urk. 14/6). Gemäss IK-Auszug betrug das 1992 bei der I.___ AG im genannten Zeitraum erzielte Bruttoeinkommen aber Fr. 10'976.-- (Urk. 9/5/5 S. 1).
Der Grund für die verschiedenen Angaben lässt sich durch die Akten nicht abschliessend klären. Auch die C.___ räumte in der Stellungnahme vom 14. November 2002 ein, die Differenz lasse sich nicht schlüssig klären (Urk. 22 S. 2 Ziff. 2). Aus dem mit der Stellungnahme eingereichten Lohnblatt der I.___ AG, welches diese der Ausgleichskasse C.___ einreichte (Urk. 23/9), ergibt sich immerhin, dass zunächst, wie im Lohnausweis zu Handen der Steuerbehörde (vgl. Urk. 3/5/4/1), ein Einkommen von Fr. 10'400.-- eingetragen, hernach aber der Betrag auf Fr. 10'976.25 abgeändert wurde. Angaben, aus welchen Gründen dies erfolgte, machte die I.___ AG indessen keine. Da seitens beider Parteien keine Vorbehalte geäussert wurden, ist von diesem korrigierten Bruttoeinkommen, das dem Eintrag im IK-Auszug entspricht, auszugehen.
Anstelle der Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 4'118.-- gemäss Eintrag im IK-Auszug sind aber nun solche im Betrag von Fr. 7'406.25 abzuziehen, denn die gesamthaft auf 1992 entfallenden Unfalltaggeldleistungen umfassen auch die Fr. 3'288.--, welche für die Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. und dem 25. Januar 1992 ausgerichtet wurden (vgl. vorstehende Erw. 5.2), worauf auch die C.___ in ihrer Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat (Urk. 22 S. 2). Das massgebende Bruttoeinkommen im Jahr 1992 bei der I.___ AG beläuft sich somit auf Fr. 3'570.--. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich jedoch keine Differenz, denn was für 1991 weniger an Unfalltaggeldern zu abzuziehen war, ist für 1992 mehr zu berücksichtigen.
Im Jahr 1992 erzielte die Beschwerdeführerin auch noch weiteres Einkommen, im Mai 1992 Fr. 5'760.-- bei der J.___ AG, Zürich, und von Juli bis Dezember 1992 Fr. 37'700.-- bei der G.___ AG. Hinzu kommen Fr. 4'984.-- an Arbeitslosentaggeldern für die Monate März und April 1992. Diesbezüglich decken sich die Angaben der Beschwerdeführerin mit denjenigen im IK-Auszug (Urk. 3/5/1, Urk. 9/5/5 S. 1), und sie werden bestätigt durch die entsprechenden Lohnausweise respektive die Abrechnung der Arbeitslosenversicherung (Urk. 3/5/4/2-4 = Urk. 14/7-9). Es besteht somit kein weiterer Abklärungsbedarf.
5.4 Für das Jahr 1993 ergibt sich aus dem IK-Auszug ein von Januar bis Dezember bei der G.___ AG erzieltes Bruttoeinkommen von Fr. 74'152.-- (Urk. 9/5/5 S. 1). Die Beschwerdeführerin geht von einem Bruttoeinkommen von Fr. 78'000.-- aus (Urk. 3/5/1), was durch den Lohnausweis der G.___ AG für das Jahr 1993 bestätigt wird (Urk. 3/5/5 = Urk. 14/5). Aus der Stellungnahme vom 5. November 2002 der Ausgleichkasse D.___ und der damit eingereichten Jahreslohnabrechnung 1993 ergibt sich, dass nebst dem Lohn von Fr. 74'152.-- noch Krankentaggeldleistungen in der Höhe von Fr. 3'847.50 zur Auszahlung gelangten (Urk. 20, Urk. 21/2), welche den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Differenzbetrag erklären. Die Beschwerdeführerin anerkennt in der Stellungnahme vom 3. April 2003 denn auch, dass 1993 solche, gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum Erwerbseinkommen zu zählende Versicherungsleistungen ausgerichtet wurden (Urk. 31 S. 2 Ziff. 4). Damit erweist sich der Eintrag im IK-Auszug als korrekt.
5.5 1994 bezog die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug zum einen Arbeitslosentaggelder im Betrag Fr. 5'855.-- (Urk. 9/5/5 S. 2). Dieser Betrag stimmt mit der Abrechnung der Arbeitslosenversicherung überein (Urk. 3/5/6/3 = Urk. 14/3). Auch die Beschwerdeführerin geht von diesem Betrag aus (Urk. 3/5/1).
Des Weiteren ergibt sich aus dem IK-Auszug ein im August und September 1994 bei der K.___ AG, Riedikon, erzieltes Einkommen von Fr. 9'290.-- (Urk. 9/5/5 S.1). Dies wird durch die Angaben der Beschwerdeführerin einerseits und durch den Lohnausweis der K.___ AG andererseits bestätigt (Urk. 3/5/1, Urk. 3/5/6/2 = Urk. 14/2). Weitere Abklärungen sind somit nicht erforderlich, was auch die Beschwerdeführerin anerkennt (Urk. 31 S. 2 Ziff. 5).
Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin 1994 auch bei der G.___ AG ein Bruttoeinkommen von Fr. 55'921.-- (Urk. 9/5/5 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, 1994 bei der G.___ AG ein Einkommen von Fr. 57'755.-- und von Fr. 5'322.-- erzielt zu haben (Urk. 3/5/1). Aus den entsprechenden Lohnausweisen der G.___ AG ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von Januar bis und mit Juli 1994 Fr. 57'755.-- brutto und von Oktober bis und mit Dezember 1994 Fr. 5'322.-- brutto verdiente (Urk. 3/5/6/1 = Urk. 14/1, Urk. 3/5/6/4 = Urk. 14/4), was total Fr. 63'077.-- ergibt. Dem Lohnausweis betreffend die Fr. 57'755.-- lässt sich entnehmen, dass in diesem Betrag auch Fr. 6'200.-- an Taggeldleistungen der Kranken- oder Unfallversicherung enthalten sind (Urk. 3/5/6/1 Ziff. 2.c). Wird dieser vom Total abgezogen, verbleiben Fr. 51'555.--. Dieser Betrag findet sich in der von der D.___ eingereichten AHV-Abrechnung 1994 der G.___ AG (Urk. 21/1). Dieser Abrechnung lässt sich des Weiteren entnehmen, dass zusätzlich zu den Fr. 6'200.-- Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 954.60 zur Auszahlung gelangten (Urk. 21/1). Von den Fr. 57'755.-- sind somit gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Fr. 6200.-- und Fr. 954.60 abzuziehen, was einen massgeblichen Bruttolohn von Fr. 50'600.40 ergibt. Nach Addierung des weiteren erzielten Einkommens von 5'322.-- gemäss Lohnausweis 1994 (Urk. 3/5/6/4) beziehungsweise von Fr. 5'321.50.-- gemäss der erwähnten AHV-Abrechnung der G.___ AG zu Handen der Ausgleichskasse (Urk. 21/1), ergibt sich unter Berücksichtigung einer geringen Rundungsdifferenz der im IK-Auszug aufgeführte, bei der G.___ AG 1994 erzielte massgebende Bruttolohn von Fr. 55'921.--. Der Eintrag ist somit korrekt.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass sich trotz der Korrektur bezüglich der in den Jahren 1991 und 1992 an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Unfall- beziehungsweise Krankentaggeldleistungen (vgl. vorstehende Erw. 5.2 und 5.3) gesamthaft betrachtet keine Änderungen der massgebenden Bruttoeinkommen in den Jahren 1990 bis 1994 ergeben. Auch für die übrigen Jahre erweisen sich, wie dargelegt wurde, die der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Jahresbruttoverdienste gemäss IK-Auszug als korrekt. Andere Gründe, weshalb die den angefochtenen Verfügungen zur Grunde liegende Rentenberechnung korrigiert werden müsste, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
Es besteht somit kein Anlass auf die Berechnung zurück zu kommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus M. Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).