Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00158
IV.2002.00158

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 26. Mai 2003
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1950 in Bosnien-Herzegowina geborene C.___ besuchte dort während acht Jahren die Grundschule und arbeitete anschliessend als Hilfsarbeiter im Baugewerbe (Urk. 8/39 und Urk. 8/26). 1986 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete für verschiedene Arbeitgeber im Baugewerbe und in der Industrie (Urk. 8/26). Seit dem 10. März 1997 ist er bei der A.___ AG, Bauunternehmung, in B.___ als Bauhandlanger angestellt (Urk. 8/37). Am 29. Juni 1999 erlitt er einen Arbeitsunfall, wobei er sich eine Distorsion des linken Kniegelenkes zuzog (Urk. 8/24). Aufgrund dieses Unfalls sowie eines früheren Unfalls vom 18. September 1996 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab dem 1. Oktober 2000 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 6. November 2000; Urk. 8/40). Wegen einer koronaren Zweiasterkrankung wurde am 19. September 2000 ein Stenting der linken Koronararterie durchgeführt und am 8. Mai 2001 ein koronarer Bypass eingesetzt (Urk. 8/14).
         Am 25. November 1999 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Berufsberatung, Umschulung auf  eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte  daraufhin die Berichte des Dr. med. D.___ vom 18. Februar 2000 (Urk. 8/23), vom 13. November 2000 (Urk. 8/20), vom 1. Dezember 2001 (Beilage zu Urk. 8/14) und vom 14. April 2002 (Urk. 8/13) sowie den Bericht der Universitätsklinik Balgrist vom 18. April 2000 (Urk. 8/22) ein, denen jeweils weitere Berichte beilagen. Ferner nahm sie den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 11. Februar 2000 (Urk. 8/37) zu den Akten, bestellte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 17. Juli 2000; Urk. 8/36) und zog auch die SUVA Akten bei (Urk. 8/40). Mit Vorbescheid vom 25. April 2001 (Urk. 8/5) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er sei zwar in seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt, für eine wechselbelastende, angepasste Tätigkeit bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit könne er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Das Begehren um eine Invalidenrente werde deshalb abgewiesen.
         Gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, einwenden, er habe wegen anhaltender Herzbeschwerden erneut operiert werden müssen, weshalb die medizinische Situation neu zu überprüfen sei. Neben der Rentenfrage stelle sich insbesondere die Frage der zweckmässigen Eingliederung, wobei nicht davon auszugehen sei, dass er ohne Mitwirkung der Invalidenversicherung eine geeignete Stelle finden könne (Urk. 8/4). Die IV-Stelle nahm diese Eingabe als konkreten Antrag auf Arbeitsvermittlung entgegen (Urk. 8/6/2) und liess durch ihre Berufsberatung die Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten abklären (Urk. 8/26). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2002 (Urk. 8/3) gab sie ihm bekannt, dass er in der Besprechung vom 22. Januar 2002 in Anwesenheit seiner Tochter klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle. Dementsprechend seien weitere berufliche Massnahmen im Rahmen der Arbeitsvermittlung nicht durchführbar. Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2002 (Urk. 8/2) zum Vorbescheid Stellung genommen hatte, teilte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2002 (Urk. 2) mit, er habe mit seiner Stellungnahme bestätigt, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle und rege weitere Abklärungen zur Festlegung der zumutbaren Rest-Arbeitsfähigkeit an. Berufliche Massnahmen seien bei unklarer oder bestrittener Rest-Arbeitsfähigkeit nicht durchführbar. Das Gesuch schrieb sie ab.

2. Dagegen liess C.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, mit Eingabe vom 27. März 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die geeigneten beruflichen Massnahmen nach Erreichen des definitiven medizinischen Zustandes zu gewähren. Weiter sei durch eine polydisziplinäre Untersuchung abzuklären, wieweit ihm berufliche Massnahmen zumutbar seien, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2002 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess die Replik vom 27. August 2002 (Urk. 12) einreichen und an seinen Rechtsbegehren festhalten. Gleichzeitig liess er den Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 16. August 2002 (Urk. 13) ins Recht legen. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Oktober 2002 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
2.2     Die Frage ist, ob lediglich der Anspruch auf Arbeitsvermittlung oder der Anspruch auf berufliche Massnahmen insgesamt Streitgegenstand bilden. Die Beschwerdegegnerin hat ausschliesslich den Anspruch auf Arbeitsvermittlung geprüft, wie aus dem Auftrag an die Berufsberatung (Urk. 8/28) hervorgeht. Im Vorbescheid vom 21. Januar 2002 (Urk. 8/3) wird demgemäss ausdrücklich nur auf berufliche Massnahmen im Rahmen der Arbeitsvermittlung Bezug genommen. Demgegenüber wird in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um berufliche Massnahmen insgesamt abgeschrieben. Mit "Abschreibung" des Gesuches brachte die Beschwerdegegnerin folgerichtig zum Ausdruck, dass sie das Gesuch um Anordnung beruflicher Massnahmen insgesamt abwies. Daher ist Streitgegenstand nicht nur, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu Recht abwies, sondern ob sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 bis 18 IVG zu Recht verneint hat.
3.
3.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
3.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
3.3     Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2002 S. 106 Erw. 2a). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind vier Teilaspekte von Bedeutung, nämlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die persönliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gewünschte Eingliederungserfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. sowie 83 ff).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).
Die Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle, nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, berufliche Massnahmen seien nicht durchführbar, weil sich der Beschwerdeführer für jegliche Arbeitstätigkeit für arbeitsunfähig halte (Urk. 7). Dementgegen ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass seine Arbeitsfähigkeit zuerst abgeklärt werden müsse und nach der medizinischen Abklärung eine adäquate Tätigkeit zu 50 % probiert werden könne (Urk. 8/2). Er bestreitet nicht, dass er sich gegenüber der Berufsberaterin gegen die Aufnahme eines 100%igen Arbeitseinsatzes gewehrt habe und bestätigt, dass ihm berufliche Massnahmen wegen Herz- und Schulterleiden sowie damit verbundenen seelischen Beschwerden zur Zeit nicht zumutbar seien. Daher beantragt er eine polydisziplinäre medizinische Abklärung und macht geltend, dass über berufliche Massnahmen erst befunden werden dürfe, wenn evaluiert worden sei, wieweit ihm solche zumutbar seien (Urk. 1). Nach Durchführung der medizinischen Abklärungen auch der psychischen und rheumatischen Beschwerden, werde er im Rahmen der ihm zumutbaren Arbeitstätigkeit gerne auf den Support der Invalidenversicherung bei der Stellenvermittlung zurückgreifen, weshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwingend sei (Urk. 12).
4.2     Aus den Akten geht hervor, und es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Hilfsarbeiter auf dem Bau aufgrund seines Knieleidens nicht mehr arbeitsfähig ist. Dagegen sind die Mehrzahl der behandelnden und untersuchenden Ärzte der Auffassung, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege (vergleiche die Berichte der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 4. November 1999, Urk. 8/24, und der  Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 18. April 2000 mit Beilagen, Urk. 8/22, sowie den Abschlussuntersuchungsbericht des SUVA Kreisarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, vom 25. Mai 2000, Urk. 8/40). Einzig Dr. D.___ bescheinigt dem Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Berichte vom 18. Februar 2000, Urk. 8/23, vom 1. Dezember 2001, Beilage zu Urk. 8/14, und vom 14. April 2002; Urk. 8/13).
         Ferner stimmen sämtliche Ärzte darin überein, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Herzleidens nach den zwei Operationen im Stadtspital Triemli nicht arbeitsunfähig und aus kardiologischer Sicht beschwerdefrei sei (vergleiche Berichte des Stadtspitals Triemli vom 9. März 2001, Beilage zu Urk. 8/16, des Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie und innere Medizin vom 17. August 2001, Urk. 8/14, und des Dr. D.___ vom 14. April 2002, Urk. 8/13).
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2000 (Urk. 8/40) eine Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2000 aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen.
4.3     Die IV-Stelle ist nun offensichtlich davon ausgegangen, auch im Bereich der Invalidenversicherung sei analog der Situation in der Unfallversicherung eine 20%ige Erwerbsunfähigkeit anzunehmen. Dies zu Unrecht, denn die im rheumatologischen, angiologischen und psychischen Bereich anzusiedelnden Beschwerden des Versicherten sind von der Unfallversicherung als unfallfremd nicht berücksichtigt worden. Ferner äusserte sich ausser Dr. D.___, auf dessen Einschätzung die Beschwerdegegnerin jedoch nicht abgestellt hat, kein Arzt konkret zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Nicht nur Dr. D.___ hielt aber ergänzende Abklärungen im Hinblick auf eine berufliche Umschulung als angezeigt (Bericht vom 1. Dezember 2001; Beilage zu Urk. 8/14). Auch die Ärzte des Herz-Kreislauf-Zentrums des Universitätsspitals Zürich empfehlen im zu Handen von Dr. D.___ abgefassten Bericht vom 16. August 2002 zusätzlich eine rheumatologische und eine psychiatrische Abklärung (Urk. 13). In diesem Bericht werden chronische linksthorakale, nicht kardiale Schmerzen und eine obere gastrointestinale Blutung vom 25. Mai 2002 erwähnt, und es wird betont, die seit der Bypass-Operation bestehenden, ständigen linksthorakalen Schmerzen erwiesen sich anamnestisch und klinisch als eindeutig nicht kardialer Genese. Aufgrund der schwierigen psychosozialen Umstände sei die Symptomatik durch eine reaktive Depression zusätzlich verstärkt worden. Zusätzlich zu einer rheumatologischen Abklärung empfiehlt das USZ eine psychiatrische Abklärung. Es erachtet aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit und der chronischen Schmerzsymptomatik eine Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit als schwierig und unterstützt deshalb das Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung von Invaliditätsleistungen.
4.4. Allerdings hat der Beschwerdeführer diesen ausführlichen Bericht erst gut fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2002 eingereicht, und für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Doch können Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit berücksichtigt werden, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
Der Bericht ist zumindest insoweit auch für den Verfügungszeitpunkt aufschlussreich, als er eine weitere Abklärung empfiehlt. Denn in diesem Punkt stimmt er mit andern ärztlichen Beurteilungen überein und es kann ihm in diesem Verfahren Gewicht beigemessen werden. Was diese andern Berichte betrifft, so fehlen aber ohnehin aussagekräftige, alle gesundheitliche Aspekte berücksichtigende medizinische Unterlagen zur Frage, welche Tätigkeiten dem Versicherten in welchem Ausmass noch zumutbar und ob berufliche Massnahmen überhaupt sinnvoll und möglich sind.

4.5     Die Beschwerdegegnerin vertritt nun allerdings die Auffassung, berufliche Massnahmen kämen schon deshalb nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer sich nicht arbeitsfähig fühle und damit die subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben sei.
         Anlass für den Entscheid der IV-Stelle, auf berufliche Massnahmen zu verzichten, bildete das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung. Dieses nimmt betreffend Arbeitsfähigkeit Bezug auf die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 25. Mai 2000, wo in Ziff. 3 ("Ergebnis Aktenstudium und Erstgespräch"), festgehalten wird, dass der Versicherte subjektiv nicht eingliederungsfähig sei: "Die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist nicht gegeben. Wir geben den Auftrag zurück" (Urk. 8/26).
Im darauf basierenden Vorbescheid (Urk. 8/3) stützt sich die IV-Stelle ausdrücklich auf Art. 10 IVG ab und führt an, in der Besprechung vom 22. Januar 2002 habe der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Tochter klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle. Dementsprechend seien weitere berufliche Massnahmen im Rahmen der Arbeitsvermittlung nicht durchführbar.
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) wird ferner im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen festgehalten, der Beschwerdeführer bestätige selber in der Einsprache, dass er sich nicht "gemäss den Angaben unserer medizinischen Aktenlage arbeitsfähig fühle". Berufliche Massnahmen seien aber bei unklarer oder bestrittener Restarbeitsfähigkeit nicht durchführbar. Das Gesuch werde deshalb, wie es schon im Vorbescheid geschehen war, abgeschrieben.
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die IV-Stelle schliesslich unter anderem an, berufliche Massnahmen könnten darum nicht geprüft geschweige denn durchgeführt werden, weil sich der Versicherte nicht arbeitsfähig fühle.
4.6     Die IV-Stelle fällte ihren Entscheid also trotz anderslautender Empfehlungen der mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte ohne Abklärung und Würdigung der sich auf Grund der medizinischen Berichte ergebenden Diskrepanz zwischen subjektiver Befindlichkeit und objektiven Befunden. Bei einer solchen besonderen Problematik bedarf die Frage der Umschulung indessen einer vertieften Abklärung. Es trifft zu, dass Eingliederungsmassnahmen eine entsprechende Motivation der einzugliedernden Person verlangen. Ohne Eingliederungsbereitschaft ist eine Eingliederungsmassnahme ungeeignet (vgl. dazu Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 56 f.). Die Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen ist auch eine Form der jeder versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht (Meyer-Blaser, Die Tragweite des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", in: Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 13 f.). Die versicherte Person ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, sich Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen.
4.7     Nach Art. 10 Abs. 2 IVG kann die Versicherung aber ihre Leistungen nur einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht. Bevor eine solche Einstellung der Leistung erfolgt, muss die versicherte Person auf diese Folge hingewiesen werden. Art. 31 Abs. 1 IVG sieht vor, dass eine Rente vorübergehend oder dauernd verweigert oder entzogen werden kann, wenn sich eine versicherte Person einer angeordneten, zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, entzieht. Bevor diese Sanktion Platz greift, muss die versicherte Person unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Androhung der Säumnisfolgen zur Mitwirkung bei der Eingliederung aufgefordert werden. Der in Art. 31 IVG vorgesehene Sanktionsmechanismus hat in analoger Weise auch vor Erlöschen eines anderen invalidenversicherungsrechtlichen Anspruches Platz zu greifen. Bevor ein Gesuch betreffend Umschulung abgelehnt wird, ist die gesuchstellende Person - vorliegend der Beschwerdeführer - auf konkrete, zumutbare Umschulungsmöglichkeiten hinzuweisen, und es ist ihm anzudrohen, dass das Gesuch abgelehnt wird, wenn er an der Umschulung nicht in zumutbarer Weise mitwirkt. Mit einem solchen Vorgehen wird sichergestellt, dass sich eine gesuchstellende Person der sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht bewusst wird. Auf diese Weise kann die Motivation zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen, insbesondere einer Umschulung, von der Verwaltung in einem gewissen Masse herbeigeführt bzw. gefördert werden; zumindest ist ein entsprechender Versuch zu unternehmen. Die Prüfung der Umschulung darf nicht auf Grund von eher beiläufigen Meinungsäusserungen eines Versicherten, er fühle sich nicht arbeitsfähig, abgeschlossen werden.
Konkret wäre die IV-Stelle demgemäss verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer konkrete Umschulungsmöglichkeiten aufzuzeigen und ihn zur Mitwirkung anzuhalten. Insgesamt erweist sich, dass die Möglichkeit der Umschulung zu wenig abgeklärt ist, eine aktuelle Beurteilung - auch auf Grund der zwischenzeitlich ergangenen ärztlichen Berichte - nicht erfolgte und schliesslich der Beschwerdeführer nicht in genügender Form auf seine Mitwirkungspflicht sowie die Folgen der Verletzung derselben hingewiesen worden ist. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Umschulung nach diesen Massgaben neu prüft und gegebenenfalls in die Wege leite.

5.      
5.1     Sollte sich die Umschulung als nicht möglich erweisen, wäre die Rentenfrage neu zu prüfen. In Bezug auf diese hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung weitere Abklärungen in Aussicht gestellt, und die Rentenfrage ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Infolgedessen kommt auch der Äusserung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2002 (Urk. 7), dass eine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit bestehe, keine Rechtsverbindlichkeit zu. Diese Äusserung beruht nämlich wie gesagt nicht auf einer massgebenden Invaliditätsbemessung, welche auch die behaupteten unfallfremden Gesundheitsschäden miteinbeziehen würde.
Demnach fehlen insgesamt schlüssige medizinische und berufliche Abklärungen. Was die Rentenfrage betrifft, geht die IV-Stelle nach dem oben Ausgeführten zu Unrecht davon aus, dass auch im Bereich der Invalidenversicherung analog der Situation in der Unfallversicherung eine 20%ige Erwerbsunfähigkeit gilt. Denn die im rheumatologischen, angiologischen und psychischen Bereich anzusiedelnden Beschwerden des Versicherten sind von der Unfallversicherung als unfallfremd nicht berücksichtigt worden. Es fehlen ferner aussagekräftige, alle gesundheitlichen Aspekte berücksichtigende Arztberichte zur Frage, welche Tätigkeiten dem Versicherten in welchem Ausmass noch zumutbar und ob berufliche Massnahmen sinnvoll und möglich sind.
Schon in der Einsprache vom 22. Februar 2002 (Urk. 8/2) hatte der Rechtsvertreter des Versicherten ausdrücklich verlangt, dass auch die psychische Problematik abgeklärt und/oder der Versicherte zumindest Prof. G.___ zur Beurteilung seiner Herzbeschwerden zugewiesen werde. Am 1. März 2002 hat die IV-Stelle indessen bereits die angefochtene Verfügung erlassen. In dieser hat sie zwar bestätigt, dass „weitere Abklärungen zur Festlegung der zumutbaren Rest-Arbeitsfähigkeit angeregt" worden seien. Solche hat sie aber weder durchgeführt, noch hat sie in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb sie darauf verzichtet habe. Dies stellt eine Verletzung der Gehörsrechte des Versicherten dar, wie dieser geltend machen liess. Denn die IV-Stelle darf sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183 Erw. 2b).
5.2     Da somit noch weitere Abklärungen zu tätigen sind, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Diese wird eine umfassende Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse vornehmen und alsdann über die Frage nach beruflichen Massnahmen und - falls keine beruflichen Massnahmen getroffen werden können - über die Rentenfrage entscheiden müssen.
Da die Sache somit ohnehin zur Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob der Mangel, dass das rechtliche Gehör des Versicherten verletzt worden ist, im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens geheilt werden könnte.

6.       Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen gilt nach ständiger Rechtsprechung als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb mit Hinweis), so dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin hat.
         Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von F r. 1'900.-- (inkl Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. März 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).