Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00169
IV.2002.00169

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 5. Juni 2003


in Sachen
S.___
 

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


         Der 1940 geborene S.___ ist von Beruf Architekt und seit 1997 selbständig erwerbend. Am 27. Juni 2001 meldete er sich wegen neuropsychologischer Defizite in Form von hirnorganischen Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. März 2002 mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).
         Dagegen erhob S.___ am 3. April 2002 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Invalidenrente sei ihm rückwirkend ab 1. Januar 2000 auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2002 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Der Versicherte hielt in der Replik vom 22. beziehungsweise 24. Juni 2002 an seinem ursprünglichen Antrag fest (Urk. 10-11). Nach dem stillschweigenden Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel am 13. September 2002 geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.       Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Bericht der Klinik A.___ vom 13. August 2001 (Urk. 7/4) davon aus, dass ein krankheitsbedingter invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorliege, der mit einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit verbunden ist, und sprach dem Versicherten gestützt auf Art. 28 IVG eine ganze Rente zu. Strittig und zu prüfen ist der Beginn des Rentenanspruchs.
3.      
3.1     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
         Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274).
         Für das Verfahren vor der IV-Stelle gelten der Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der IV-Stelle obliegt somit eine Abklärungs-, Beschlusses- und Verfügungspflicht, sofern und soweit dies für die Abklärung und die Beurteilung der gesetzlichen Leistungsansprüche erforderlich ist. Mit Untersuchungsgrundsatz und Rechtsanwendung korrelieren die Mitwirkungspflichten des Versicherten, namentlich wie sie in Art. 71 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betreffend Auskünfte festgelegt sind (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 296, 297). Danach haben der Versicherte und seine Angehörigen über die für die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistung massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben.
3.2     Demnach fallen Krankheits- und Rentenbeginn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zeitlich nicht zwangsläufig zusammen. Auch spricht der Umstand, dass der Versicherte sich spätestens ab 1. Januar 2000, als er infolge seines schlechten Gesundheitszustandes keine Einnahmen mehr habe erzielen können, als invalid betrachtet (Urk. 11 S. 1), keineswegs für die Annahme einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diesen Begriff nämlich seit je in langer konstanter Rechtsprechung sehr restriktiv umschrieben, was dazu führt, dass die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG Seltenheitswert hat. In Betracht fällt sie bei Amputationen, dagegen nicht bei fortschreitenden Leiden, auch wenn sie medizinisch prognostisch letal enden, wie etwa Krebs im vorgerückten Stadium. Es genügt also nicht, dass der Gesundheitsschaden irreversibel ist, wenn er nicht gleichzeitig als mindestens relativ stabilisiert erscheint. Keine bleibende Erwerbsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Gesundheitszustand seitens der Ärzte als stationär bezeichnet wird, namentlich wenn er also mit medikamentöser Behandlung einigermassen im Gleichgewicht gehalten werden kann. Selbst wenn für die Zukunft nur mit einer Verschlimmerung gerechnet werden muss, schliesst dies bleibende Erwerbsunfähigkeit aus (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f. mit Hinweisen).
3.3     Die Ärzte der Klinik A.___ hielten im Bericht vom 13. August 2001 fest, dass beim Versicherten seit dem 12. Lebensjahr meist selten, 1987 dann seriell epileptische Anfälle aufgetreten seien. Danach sei es bis heute zu tonisch-klonischen Anfällen in grösseren Abständen gekommen. Seit mindestens zwei Jahren habe sich anfänglich langsam, dann zunehmend rascher eine neuropsychologische Verschlechterung eingestellt mit Beeinträchtigung im temporalen beziehungsweise frontalen Bereich, weshalb weiterhin Antiepileptika eingesetzt und regelmässige epileptologische Kontrollen durchgeführt werden müssten. Es bestünden deutliche Kurzzeitgedächtnisstörungen, Konzentrations- und Auffassungsstörungen. Auch sei das Arbeitstempo verlangsamt. Dadurch sei die Arbeit im angestammten Beruf erheblich eingeschränkt, wobei von therapeutischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten sei. Des weiteren bescheinigten die Ärzte der Klinik A.___ dem Beschwerdeführer als Architekt ab Oktober 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und wiesen darauf hin, dass wahrscheinlich bereits seit Oktober 1998 eine deutliche Einschränkung bestanden habe.
3.4     Aufgrund des geschilderten, sich allmählich steigernden Krankheitsverlaufs kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen zur Annahme einer bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG erfüllt sind. Zu Recht hat die IV-Stelle daher die rückwirkende Zusprechung der Invalidenrente unter Beachtung der einjährigen Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vorgenommen.
         Wenn die Beschwerdegegnerin den Beginn dieser Wartefrist jedoch auf Oktober 2000 ansetzt, als die Ärzte der Klinik A.___ die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % bemassen, und auf das Fehlen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vor diesem Zeitpunkt hinweist (Urk. 2, 6 S. 2), so verkennt sie, dass laut Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für die Berechnung des Wartejahres nur die Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich und nicht die finanzielle Auswirkung einer solchen Einbusse massgebend ist. Vorliegend ist es aufgrund der Art der Krankheit und ihres Verlaufs aber überwiegend wahrscheinlich, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits vor Oktober 2000 um mindestens 20 %, mithin in dem für die Berechnung der Wartezeit massgebenden Ausmass, reduziert war. Im zitierten Arztbericht ist denn auch von einer bereits ab Oktober 1998 deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit die Rede.
         Die diesbezügliche Aussage ist allerdings zu wenig detailliert, um entscheiden zu können, auf welchen Zeitpunkt der Beginn des Wartejahres vorzuverlegen und von welcher durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum auszugehen ist. Auch steht das genannte Datum in einem gewissen Kontrast zu der im Bericht enthaltenen Anamnese, nach der sich die neuropsychologische Situation vor zwei Jahren, mithin im August 1999, verschlechtert hat, und zu den Angaben des Beschwerdeführers: So enthält die Anmeldung (Urk. 7/10) als Beginn der Arbeitsunfähigkeit den Monat Juni 2000, wobei in der Replik (Urk. 11) präzisiert wird, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt sein Architekturbüro definitiv auflöste. Nach der Beschwerdeschrift (Urk. 1) will er seit Anfang 1999 gravierende Ausfälle konstatiert und deshalb Aufträge weitervergeben haben.
         Bei dieser unklaren Beweislage ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Erfahrung bringe, ab welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit 20 % erreichte und in welchen zeitlichen Abständen sie sich in welchem Ausmass steigerte. Sollten die Verfasser des Berichts vom 13. August 2001 nicht in der Lage sein, sich aufgrund des Krankheitsverlaufs und der ihnen zur Verfügung stehenden Akten dazu genauer zu äussern, wird es allenfalls nötig sein, dazu beim Beschwerdeführer oder bei den behandelnden Ärzten nachzufragen und allenfalls die Krankengeschichte beizuziehen.
         Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern, die es ihm und seinen Angehörigen gebietet, gegenüber der IV-Stelle die Auswirkungen der hirnorganischen Einschränkungen auf seine Leistungspflicht in ihrem zeitlichen Ablauf detailliert zu schildern und die Ärzte zu nennen, die sich dazu allenfalls äussern können. Auch ist er darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden können, so dass aufgrund der am 27. Juni 2001 datierten Anmeldung (Urk. 7/10) eine allfällige Rentennachzahlung frühestens ab Juni 2000 in Betracht fällt. Ob bei einem vorverschobenen Rentenbeginn bereits ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht, hängt zudem davon ab, ob die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit im vorangegangenen Wartejahr mindestens zwei Drittel erreichte (BGE 105 V 156 Erw. 2c, d).


Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. März 2002 betreffend Rentenbeginn aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Beginn des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).