IV.2002.00170
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 6. März 2003
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 25. Juli 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, L.___, geboren 5. August 1978, mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1'340.-- zu (Urk. 8/11). Die Rente berechnete sich auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 18'090.--, aus einer anrechenbaren Beitragsdauer von einem Jahr sowie der Rentenskala 44 (Vollrente; vgl. Urk. 7/10). Aufgrund eines Nachtrages in den individuellen Konten des Versicherten wurde die Rente mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 (Urk. 8/14) neu festgesetzt, basierte nunmehr auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 41'004.–– und betrug monatlich Fr. 1'592.-- (vgl. Urk. 8/13). Im Februar 2001 erfolgte eine Minusbuchung in den individuellen Konten, was erneut zu einer Neuberechnung der Rente gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 34'608.-- führte (Urk. 8/19). Die IV-Stelle setzte den monatlichen Rentenbetrag von Fr. 1'512.-- (Wert 2001) für die Zeit ab 1. April 2001 mit Verfügung vom 16. März 2001 fest (Urk. 8/17). Für den Zeitraum 1. Mai 2000 bis 31. März 2001 erliess sie am 11. Juni 2001 eine separate Verfügung und setzte gleichzeitig die Rückforderung betreffend die zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse fest (Urk. 8/18). Am 7. Dezember 2001 erfolgte durch die Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel, Basel, erneut ein Minuseintrag für das Jahr 1999 im individuellen Konto von L.___ (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2002 berechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse im Zeitraum 1. Juni 2000 bis 28. Februar 2002 und forderte vom Versicherten einen Betrag von Fr. 2'891.-- zurück (Urk. 8/22). Am 6. März 2002 erliess die IV-Stelle die Rentenverfügung mit Wirkung ab 1. Juni 2000 (Urk. 2) und setzte die Invalidenrente gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 23'484.-- auf Fr. 1'373.-- monatlich fest (jeweils Wert 2001; vgl. Urk. 8/21).
2. Hiergegen erhob L.___ mit Eingabe vom 2. April 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Rentenverfügung sei aufzuheben und seine Invalidenrente sei auf dem als Sportverkäufer ab April 1999 erzielten, auf ein Jahr umgerechneten Salär von monatlich Fr. 3'500.-- zu berechnen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 16. Juli 2002 geschlossen wurde (Urk. 9).
Mit Gerichtsverfügung vom 12. Februar 2003 wurde L.___ angesichts der vom Gericht in Betracht gezogenen Möglichkeit einer reformatio in peius Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde gegeben (Urk. 12). L.___ hielt an der Beschwerde fest (Schreiben vom 20. Februar 2003, Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Laut Art. 36 Abs. 2 (erster Satz) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten vorbehältlich Absatz 3 die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar.
2.2 Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt.
2.3 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
2.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet und durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt wird (Art. 30 AHVG). Bei erwerbstätigen Personen werden nur Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).
2.5 Hat die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht (Art. 36 Abs. 3 IVG). Hat die invalide Person weniger als 23 Altersjahre vollendet, beträgt die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens 100 % (Art. 33 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
2.6 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG betragen die Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten, wenn die versicherte Person mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer vollendete am 5. August 1998 das 20. Altersjahr und hat seit dem 1. Mai 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Da er am 31. Dezember 1999 (31. Dezember vor Eintritt der Invalidität) wie sein Jahrgang während eines Jahres Beiträge geleistet hat, wird der Bemessung der Rente die Rentenskala 44 für eine Vollrente zugrunde gelegt.
3.2 Für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sind diejenigen Einkommen massgebend, die der Beschwerdeführer im Jahre 1999 erzielte und auf denen er Beiträge geleistet hat. Die zwingenden gesetzlichen Berechnungsvorschriften (Erw. 2.2. und Erw. 2.4.) erlauben es nicht, ein anderes (hypothetisches) durchschnittliches Jahreseinkommen zur Grundlage der Invalidenrente heranzuziehen, weshalb es auch im Falle des Beschwerdeführers nicht angeht, das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte monatliche Salär, umgerechnet auf ein Jahreseinkommen, der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Der Frühinvalidität und damit dem zu erwartenden tiefen Durchschnittseinkommen wird von Gesetzes wegen dadurch Rechnung getragen, als sowohl eine pauschale Erhöhung des Durchschnittseinkommens zu erfolgen hat sowie ein minimaler monatlicher Rentenbetrag vorgesehen ist (vgl. Erw. 2.5. und Erw. 2.6.).
Gemäss IK-Auszug vom 12. Juli 2002 setzt sich das Erwerbseinkommen des Jahres 1999 zusammen aus der Erwerbsersatz-Entschädigung von Fr. 49.--, der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 7'587.-- und dem bei der Arbeitgeberin A.___, Zürich, erzielten Einkommen von Fr. 12'756.--. Von dem bei A.___ erzielten Einkommen sind Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 9'297.-- abzuziehen, da Krankentaggelder nicht AHV-pflichtig sind. Somit erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 1999 ein Einkommen von insgesamt Fr. 11'095.--, woraus unter Berücksichtigung des Aufwertungsfaktors 1 (vgl. Rententabellen 2000 S. 21) ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 11'095.-- resultiert.
3.3 Da der Beschwerdeführer das 45. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen Karrierezuschlag von 100 % auf Fr. 22'190.-- erhöht. Dieses entspricht einem Tabellenwert von Fr. 22'914 und in Anwendung der Rentenskala 44 einer monatlichen Rente von Fr. 1'240.-- (Stand 2000; vgl. Rententabellen 1999 S. 24).
3.4 Der Mindestansatz einer Vollrente betrug im Jahre 2000 Fr. 1'005.-- (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 99 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs knapp 22 Jahre alt war, hat er Anspruch auf mindestens 133 1/3 % des Mindestansatzes einer Vollrente, was einen Anspruch auf eine Rente von Fr. 1'340.-- (Stand 2000) beziehungsweise unter Berücksichtigung der Teuerung von 2,5 % (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 01 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) ab 1. Januar 2001 von Fr. 1'373.-- ergibt.
4. Aus dem Dargelegten erweist sich die Rentenberechnung als richtig. In der Verfügung vom 6. März 2002 setzte die Beschwerdegegnerin jedoch die Rente erst per 1. Juni 2000 neu fest. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit 1. Mai 2000 invalid ist und ihm seit 1. Mai 2000 eine auf falscher Grundlage berechnete Rente ausbezahlt wurde, ist die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2000 auf Fr. 1'340.-- und mit Wirkung ab 1. Januar 2001 auf Fr. 1'373.–– festzusetzen. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. März 2002 wird dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2000 Anspruch auf eine Rente von Fr. 1'340.-- monatlich und ab 1. Januar 2001 auf eine Rente von Fr. 1'373.-- monatlich hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).