Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00171
IV.2002.00171

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas


Urteil vom 17. März 2003
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1939 geborene V.___ leidet an chronischen Rückenschmerzen, arterieller Hypertonie, Nikotinabusus und Adipositas (Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, ___, vom 9. Dezember 1998, Urk. 7/12 = 7/14 Ziff. 3). Mit Anmeldung vom 29. Oktober 1986 ersuchte er erstmals um die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 9. Februar 1988 (Urk. 7/11) wurde dieses Begehren abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die damals zuständige AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Januar 1989 insofern gut, als es dem Versicherten von September 1986 bis Juni 1987 eine ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 7/36).
1.2     Am 28. Oktober 1998 (Urk. 7/28) meldete sich V.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. August 1999 (Urk. 7/7) beziehungsweise vom 24. November 1999 (Urk. 7/6) sprach die IV-Stelle V.___ mit Wirkung ab März 1999 eine ganze Invalidenrente zu, welche sie in der Folge mit Mitteilung vom 23. April 2001 (Urk. 7/4) bestätigte.
1.3     Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 2002 (Urk. 2= 7/1) die bisher ausgerichtete ganze auf eine halbe Invalidenrente herab.
2.       Hiegegen erhob V.___ am 3. April 2002 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Mai 2002 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall die Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei fragt sich zunächst, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine wesentliche Veränderung erfahren hat, die sich in einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit niederschlägt. Dies beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Rentengewährung am 19. August beziehungsweise 24. November 1999 (Urk. 7/7 f.) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der Rentenherabsetzung am 13. März 2002 (Urk. 2 = 7/1).
3.2     Gemäss der der ursprünglichen Verfügung zugrundeliegenden medizinischen Berichte litt der Beschwerdeführer an einem chronischen lumboradikulären Syndrom L4 links bei Protrusion L3/4 links, an einer segmentalen Instabilität L3/4, einer mediolateralen Diskushernie L4/5, arterieller Hypertonie, Nikotinabusus und Adipositas (Bericht von Dr. A.___, Urk. 7/12 = 7/14 Ziff. 3; vgl. auch Urk. 7/13 und 7/15). Dr. A.___ schätzte den Beschwerdeführer als Garagist vom 1. April bis 27. August 1998 als zu 100 % und ab 28. August 1998 bis dauernd zu 80 % arbeitsunfähig ein, wobei er dafürhielt, dass auch die verbleibende Arbeitsfähigkeit von 20 % einzig für körperlich nicht belastenden Tätigkeiten wie Büro, Telefonate nur zeitlich beschränkt möglich sei, da auch diese durch längere Ruhepausen unterbrochen werden müssten. Auch in anderen Tätigkeiten schloss er eine höhere Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/12 = 7/14 Ziff. 4).
3.3     Die IV-Stelle hat keine aktuellen Arztberichte eingeholt, sondern ging vielmehr aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im "Fragebogen für Rentenrevision" vom 28. März 2001 (Urk. 23) davon aus, dass keine wesentliche Veränderung eingetreten sei. In der dem Fragebogen angefügten Krankenkarte für Kollektiv-Krankenversicherung (Lohnausfallversicherung) der Zürich Versicherungs-Gesellschaft bestätigte Dr. A.___ letztmals am 23. August 2000 die seit dem 26. August 1998 (richtig: 28. August 1998, vgl. Urk. 7/12 = 7/14) andauernde 80%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.4     Dieses Vorgehen lässt sich nicht nachvollziehen. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).In Anbetracht der Tatsache, dass die letzte Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung durch Dr. A.___ auf der Krankenkarte rund eineinhalb Jahre vor Verfügungserlass erfolgte, der Beschwerdeführer zudem die - nicht leidensangepasste - Tätigkeit als Garagist wieder aufgenommen hat, bleibt unklar, ob sich seit der letzten medizinischen Abklärung in gesundheitlicher Hinsicht etwas verändert hat. Um diese Frage abzuklären, bedarf es einer fachärztlichen Untersuchung.
3.5     In erwerblicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 80 % anlässlich der Zusprechung der ganzen Invalidenrente am 19. August beziehungsweise 24. November 1999 erfolgte von der Verwaltung ohne die Durchführung eines Einkommensvergleichs; die Beschwerdegegnerin ging mithin davon aus, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % eine entsprechende Erwerbseinbusse resultiere, und ermittelte auf diese Weise den Invaliditätsgrad.
         Aufgrund der Aktenlage ist indes erstellt, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt trotz der ärztlich attestierten 80%igen Arbeitsunfähigkeit keinerlei Erwerbseinbusse erlitt. So geht denn aus dem vom Beschwerdeführer für die B.___ Garage AG selbst ausgefüllten beziehungsweise unterschriebenen "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 9. Dezember 1998 hervor, dass er sowohl vor Eintritt des Gesundheitsschadens (als Chefmechaniker) bei einer Arbeitszeit von 8,5 Stunden an 5 Tagen pro Woche als auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens (im Telefondienst) bei 1,7 Stunden an 5 Tagen pro Woche ein Einkommen von monatlich Fr. 8'600.-- erzielte. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus an, dass es sich dabei nicht um einen Soziallohn handle und dass der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche (Urk. 7/26). Für die Jahre 1996 bis 1998 deklarierte er einen Jahresverdienst von je Fr. 103'200.-- (Urk. 7/26 Ziff. 20). In seinem IK-Auszug hingegen wurde für die Jahre 1994 bis 1997 Einkommen von je Fr. 78'000.-- eingetragen (Urk. 7/27). Für das Jahr 1998 sind keine Angaben vorhanden, im Jahr 1999 wurde ein Einkommen von Fr. 11'183.-- und im Jahr 2000 (Januar bis September) ein solches von Fr. 56'206.-- registriert. Letzteres ergibt auf ein Jahr aufgerechnet ein Einkommen von Fr. 74'941.--.
3.6      Nach diesen Erwägungen erweisen sich die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 19. August beziehungsweise 24. November 1999 als zweifellos unrichtig, weil die Beschwerdegegnerin von der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit einfach auf die Erwerbsunfähigkeit geschlossen hatte und ein korrekt durchgeführter Einkommensvergleich zu keiner Erwerbseinbusse und somit zu keinem Invaliditätsgrad hätte führen müssen. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).

4.      
4.1     Die IV-Stelle begründete ihre Rentenherabsetzung damit, dass es dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Garagist wieder möglich sei, ein Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 36'000.-- zu erzielen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 81'721.-- (Fr. 78'000.-- + berücksichtigte Nominallohnentwicklung seit 1997; vgl. auch Urk. 7/3) zu einem Invaliditätsgrad von 56 % führe (Urk. 2 = 7/1). Hinsichtlich des Invalideneinkommens stützte sich die Verwaltung auf das vom Beschwerdeführer der Ausgleichskasse bei der Anmeldung als Selbstständigerwerbender angegebene provisorische d.h. mutmassliche Jahreseinkommen von Fr. 36'000.-- (Urk. 7/3 und Urk. 11).
4.2     Diesem Vorgehen kann so nicht gefolgt werden. Über die Garage B.___ AG, ___, bei der der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung angestellt gewesen war, wurde am 4. Oktober 2000 der Konkurs eröffnet und mit Verfügung vom 13. Dezember 2000 mangels Aktiven wieder eingestellt. Die Gesellschaft wurde daraufhin im Handelregister gelöscht (Handelsregisterauszug vom 26. Februar 2002, Urk. 10/1). Seit März 2001 ist der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender erfasst, wobei er - wie erwähnt - bei der Anmeldung ein provisorisches Jahreseinkommen von Fr. 36'000.-- angab. Wie die telefonische Anfrage bei der Ausgleichskasse ergab, liegt noch keine Steuermeldung für das Jahr 2001 vor, weshalb auch noch kein entsprechender IK-Eintrag erfolgt ist (Telefonnotiz vom 24. Februar 2003, Urk. 11). Nachdem es sich beim dem dem Invalideneinkommen zugrundeliegenden Wert lediglich um eine provisorische und mutmassliche Grösse handelt, seit der ursprünglichen Rentenzusprechung zudem ein Statuswechsel erfolgt ist, hätte es sich aufgedrängt die erwerblichen Verhältnisse (Betriebsgrösse, Anzahl Mitarbeiter, Funktion des Beschwerdeführers innerhalb des Betriebes) näher abzuklären. Die Aktenlage erweist sich daher als so unvollständig, dass im Zeitpunkt der Revisionsverfügung das Vorliegen eines Revisionsgrundes unklar bleibt. Es ist somit die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Abklärung, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
        

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Revisionsverfügung vom 13. März 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).