Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00176
IV.2002.00176

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Glättli


Urteil vom 5. Februar 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1934 geborene Dr. phil. S.___, vertreten durch den Gesetzlichen Betreuungsdienst, ___, meldete sich am 11. Dezember 2001 bei der So-zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Inva-lidenrente an (Urk. 16/9 Ziff. 7.8). In der Anmeldung wurde ausgeführt, das Gesuch um rückwirkende Ausrichtung einer IV-Rente erfolge erst zu diesem Zeitpunkt, da der Versicherte vorher aufgrund seiner damaligen psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen sei, der Verfügung der Finanzdirektion Zürich vom 27. August 1990, wonach er sich bei der Invalidenversicherung anzumelden habe, nachzukommen (Urk. 16/9 Ziff. 8).
         Nach Einsicht in die Akten der Pensionskasse (Urk. 16/8/1-8) und in ärztliche Berichte (Urk. 16/5-6) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem der Versicherte, weiterhin vertreten durch den Gesetzlichen Betreuungsdienst, Einwände erhoben hatte (Urk. 16/3; Urk. 16/2/1-15), verfügte die IV-Stelle am 28. Februar 2002, dass an der abweisenden Verfügung festgehalten werde und S.___ aufgrund seiner Anmeldung vom 12. Dezember 2001 frühestens ab 12. Dezember 2000 einen Rentenanspruch habe. Zu dieser Zeit sei er jedoch bereits Bezüger einer Altersrente gewesen (Urk. 16/1 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob S.___, nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, am 8. April 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm rückwirkend eine Rente zuzusprechen, wobei die Nachzahlung im Rahmen von Art. 48 Abs. 1 IVG vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 2 = Urk. 7 S. 2). Nachdem die IV-Stelle mit Eingabe vom 26. Juni 2002 zunächst um Sistierung des Verfahrens ersucht hatte (Urk. 11, vgl. auch Urk. 12-14), liess sie sich am 6. August 2002 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Replik vom 10. beziehungsweise 12. September 2002 hielt S.___ an seinem Antrag fest (Urk. 19 = Urk. 20). Unaufgefordert beantragte der Versicherte sodann am 19. September 2002 die Durchführung einer psychiatrischen Expertise, da er bereits bei einem früheren Gesuch um Hilfsmittel die entsprechende Anmeldung nicht habe beibringen können (Urk. 22). Nachdem innert Frist keine Duplik eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1      Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicher-te Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innerhalb von zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG).
Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der die nichterwerbstätige versicherte Person in seinem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) bezieht sich die Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts nicht auf den Rechtsanspruch auf eine Rente, sondern auf den Gesundheitsschaden, der eine Erwerbsunfähigkeit verursacht (BGE 100 V 120 f. Erw. 2c; Urteile des EVG vom 8. Januar 2001 i.S. B., I 481/00 Erw. 2a, vom 29. März 2001 i.S. K., I 71/00 Erw. 2a, vom 26. April 2001 i.S. G., I 246/00 Erw. 1).
Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhaltes ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht. Objektive Feststellbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Ärzte in der Lage sein müssen, die geklagten Beschwerden zu objektivieren und ihnen Krankheitswert zuzumessen, dass mithin ein Leiden erkannt wird, das einen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG darstellen kann (Urteil des EVG vom 26. April 2001 i.S. G., I 246/00 Erw. 2a). Zu denken ist dabei etwa an eine progrediente Erkrankung, die erst bei Erreichen eines bestimmten Schweregrades ins Gewicht fällt (vgl. BGE 120 V 94 Erw. 4b).
Eine von der versicherten Person nicht zu vertretende Unkenntnis des an-spruchsbegründenden Sachverhalts kann sich daraus ergeben, dass gerade die Art der - namentlich psychischen - Erkrankung die Fähigkeit, die Krankheit zu erkennen oder den Willen zur Geltendmachung des Anspruchs beeinträchtigt, bis hin zur Urteilsunfähigkeit im zivilrechtlichen Sinn (vgl. BGE 102 V 118 Erw. 3, 108 V 228 f. Erw. 4, Urteil des EVG vom 29. März 2001 i.S. K., I 71/00 Erw. 2b-3a). Allgemein muss eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG dann gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen höherer Gewalt zu handeln objektiv verhindert ist und innerhalb angemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses die Anmeldung vornimmt. Die Nachzahlung kann aber - wenn sie über die zwölf Monate hinaus zu gewähren ist - auf jeden Fall nach Art. 48 Abs. 1 IVG nur vom Monat der Anmeldung an auf fünf Jahre zurück erfolgen. Einem Nachzahlungsanspruch der Versicherten für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung steht der Umstand nicht entgegen, dass die in Art. 66 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) genannten Drittpersonen bereits in einem früheren Zeitpunkt den leistungsbegründenden Sachverhalt gekannt haben (ZAK 1984 S. 404 Erw. 1 mit Hinweisen; unveröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 26. April 2001, I 246/00).

2.       Streitig ist, ob der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG grundsätzlich für einen längeren Zeitraum als das Jahr vor seiner Anmeldung am 11. Dezember 2001 und namentlich für die Zeit vor Erreichen des AHV-Alters am 1. Januar 2000 (Urk. 16/8/3) einen Anspruch auf Nachzahlung einer allfälligen Invalidenrente hat.
Nach dem Ausgeführten (Erw. 1.2) ist dafür Voraussetzung, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt vorher objektiv nicht feststellbar war oder dass der Beschwerdeführer infolge seines Leidens beziehungsweise wegen höherer Gewalt nicht in der Lage war, seine Krankheit zu erkennen oder die Anmeldung vorzunehmen.
2.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seines Gesundheitszu-standes ausserstande gewesen zu reagieren. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 1986 sei er zunehmend ausserstande gewesen, sein Leben zu gestalten. Diese Fähigkeit habe er erst wieder mit dem Eintritt ins Pflegeheim im Februar 2001 zurückgewonnen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5).
Replicando führte der Beschwerdeführer aus, bereits im Jahr 1979 hätten sich nicht-internistische Krankheitsprobleme im Alltagsleben bemerkbar gemacht, und es sei bereits im Jahr 1980 eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgt, so dass gestützt darauf die massgebenden Rentenleistungen zu erfolgen hätten (Urk. 20 S. 2 Ziff. 4). Den ärztlichen Berichten sei weiter zu entnehmen, dass er nach dem Erhalt der Rentenleistung der Pensionskasse zu einer Anmeldung nicht in der Lage gewesen sei. Die Einräumung eines 50%igen Lehrpensums sei nur aus therapeutischen Gründen erfolgt, obwohl er als Lehrer den Schülerinnen und Schülern nicht zumutbar gewesen sei und in regelmässigen Abständen neue Klassen zugeteilt erhalten habe, damit der "Ausnahmezustand" nicht allzulange andauerte (Urk. 20 S. 2 f. Ziff. 5). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, bei der Anmeldung durch Dr. med. A.___, FMH Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, ___, vom 30. November 1995 sei seine lediglich 50%ige Erwerbstätigkeit angegeben gewesen. Damit sei ersichtlich gewesen, dass bereits damals ein Rentenanspruch ausgewiesen gewesen sei, und dies hätte die Beschwerdegegnerin überdies zu vermehrten Abklärungen anhalten sollen (Urk. 20 S. 3 Ziff. 6, vgl. auch Urk. 22).
2.2     Den Begutachtungen durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der Pensionskasse am 5. Juli 1989 (Urk. 16/5/4), am 23. Juni 1990 (Urk. 16/5/3) und am 17. November 1994 (Urk. 16/5/2) begutachtete, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Suizid seiner Ehefrau im Jahr 1986 als Folge einer im Jahr 1987 verspätet aufgetretenen Trauerreaktion an psychischen Problemen litt. Diese hätten sich bei dem seit 1970 als Hauptlehrer an der Kantonsschule ___ tätig gewesenen Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass dieser sich - in einer depressiven Phase - in eine gewisse Angst vor Kontakten mit Schülern und Klassen, aber auch vor Kontakten mit Kollegen und Freunden hineingesteigert oder aber in einer euphorischen Phase zu viel über sich gesprochen habe. Seine Umständlichkeit habe ihn sodann zeitweilig gehindert, rechtzeitig mit allem fertig zu werden, was zu einem Rückstand und zu einer weiteren Belastung geführt habe. Seit dem Jahr 1988 sei indes eine ständige Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten, und auch die antidepressive Medikamentation habe eingestellt werden können (Urk. 16/5/4 S. 2 f.). Nach vorübergehender Arbeitsunfähigkeit habe der Beschwerdeführer schrittweise ein grösseres Pensum bis hin zu 14 Wochenstunden übernehmen können. Nach den Sommerferien 1989 seien 19 Wochenstunden geplant gewesen. Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 5. Juli 1989 bis zu den Sommerferien 1989 als zu 40 % arbeitsunfähig und nach den Ferien als zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 16/5/4 S. 4 f.).
In der Beurteilung von Dr. B.___ vom 23. Juni 1990 wurde - trotz im wesentlicher positiver Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nach welchem annähernd der Zustand vor dem traumatisierenden Erlebnis erreicht war - weiterhin über Probleme beim Unterrichten berichtet. So wurde Ende 1989 der Unterricht des Beschwerdeführers als weitschweifig beurteilt; zudem spreche der Beschwerdeführer sehr viel und mehr zu sich selbst als zu den Schülern. Auf die geringste Störung reagiere der Beschwerdeführer gehässig-aggressiv. Im Mai 1990 zeigte sich indes wiederum eine gute Disziplin und Atmosphäre. Seitens der Rektorin wurden Bedenken geäussert, sofern der Beschwerdeführer mehr als ein halbes Pensum zu bewältigen habe. Dem Beschwerdeführer wurden überdies nur erste und zweite Klassen zugeteilt, die hinsichtlich Disziplin und Motivation weniger Anforderungen stellten. Im Weiteren wurde er von besonderen Belastungen wie Schulreisen, Fachwochen und Exkursionen dispensiert. Dr. B.___ führte diese beruflichen Einschränkungen teils auf die Verunsicherung des Beschwerdeführers durch die durchgemachte Erkrankung, teils aber auch auf die ungünstige Erwartungshaltung und Reaktion der Umgebung zurück und anerkannte eine 50%ige Invalidität, befristet für vier Jahre (Urk. 16/5/3 S. 1 ff., S. 4 f.).
In der jüngsten Beurteilung von Dr. B.___ vom 17. November 1994 wurde - trotz einer gewissen, nicht allzu schwer wiegenden Labilität des Beschwerdeführers in seinem Verhalten - über einen recht guten Unterricht berichtet, allerdings nur in den ersten zwei Jahren einer Klasse. Nach wie vor wurde seitens der Schulleitung die Aufrechterhaltung eines halben Pensums bis zur Pensionierung befürwortet (Urk. 16/5/2 S. 2). Dr. B.___ beurteilte den Zustand des Beschwerdeführers dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer von der pathologischen Trauerreaktion weitgehend erholt habe. Zurückgeblieben sei eine Wesensänderung im Sinne einer übertriebenen Verletzlichkeit, wobei unklar bleibe, inwieweit diese Wesensänderung Folge des durchgemachten Traumas und inwieweit sie Folge eines beginnenden hirnorganischen Abbaus sei. Aufgrund von dessen beruflichen Leistungen beurteilte Dr. B.___ den Beschwerdeführer bis zu seiner Pensionierung als weiterhin zu 50 invalide (Urk. 16/5/ 2 S. 4 f.). 
2.3     Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Verletzlichkeit und Labilität, welche sich vor allem im Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bemerkbar machte, in seinem Urteils- oder Handlungsvermögen eingeschränkt gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Namentlich sind keine Anhaltspunkte vorhanden, welche darauf schliessen lassen würde, dass der Beschwerdeführer, welcher weiterhin alleine lebte, nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seine persönlichen Angelegenheiten gehörig zu besorgen.
         Etwas anderes ist auch den übrigen Akten nicht zu entnehmen. So vermag insbesondere nicht die Meinungsäusserung von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 2. Februar 2002, bei welchem der Beschwerdeführer seit 1979 in fachspezifischer Behandlung stand (Urk. 16/2/3), die psychiatrische Beurteilung umzustossen, zumal Dr. D.___ ohne weitere Begründung von der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf eine volle Entschluss- und Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers schloss, welche weder nachvollziehbar ist noch durch weitere Anhaltspunkte gestützt wird. Unbehelflich sind sodann die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. C.___, datieren diese doch aus dem Jahr 1987, dem ersten Jahr der Erkrankung des Beschwerdeführers (Urk. 16/2/5; Urk. 16/2/8). Auch die Schreiben der Schulbehörden ergeben nichts, was abgesehen von den bereits erörterten schulischen Problemen auf eine massgebliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Alltagsleben hinweisen würde (Urk. 16/2/4, Urk. 16/2/6-7, Urk. 16/2/9, Urk. 16/2/11-14). Umstände, welche darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer, welcher in Behandlung bei Dr. C.___ stand, sich seiner Krankheit nicht bewusst war oder ausser Stande war, das Nötige vorzukehren, sind damit nicht ersichtlich.
2.4     Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Rentenverfügung der Finanz-direktion des Kantons Zürich vom 27. August 1990 verpflichtet wurde, sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anzumelden (Urk. 16/8/8 S. 2 Ziff. V). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde in der Verfügung der Finanzdirektion vom 8. Dezember 1994 erneut darauf hingewiesen, dass eine Anmeldung an IV hätte stattfinden müssen, und die Ausrichtung eines Teilzuschusses infolge der unterlassenen Anmeldung abgelehnt (Urk. 16/8/7). Dass der Beschwerdeführer dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hätte, ist nicht aktenkundig.
         Angesichts der klaren Aufforderungen musste sich der Beschwerdeführer spätestens im Jahr 1990, aber zudem auch im Jahr 1994, im Klaren gewesen sein, dass eine IV-Anmeldung hätte erfolgen müssen. Danach wäre die Schwelle für die Annahme einer entsprechenden Urteils- beziehungsweise Handlungsunfähigkeit hinsichtlich der Vornahme einer Anmeldung noch höher anzusetzen. Gründe, weshalb er dieser Aufforderung nicht nachkam, legte der Beschwerdeführer - abgesehen vom Verweis auf seinen Gesundheitszustand, welcher wie erwähnt, eine derartige Einschränkung des Urteils- oder Handlungsvermögens nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt - nicht dar.
2.5     Schliesslich ist auch im Bericht von Dr. A.___ vom 30. November 1995 (Urk. 16/6/1) über die Erstexpertise einer Hörgeräteanpassung keine Anmeldung für den Bezug einer Invalidenrente zu erblicken. Denn abgesehen davon, dass dort lediglich vermerkt ist, der Beschwerdeführer sei "Mittelschullehrer, 50 % arbeitstätig" (Urk. 16/6/1), sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer infolge des Berichts am 15. Mai 1996 ein Anmeldeformular für den Bezug von IV-Leistungen zu, worin sie diesen aufforderte, Leistungen zu beantragen, falls dieser es wünsche (Urk. 16/10/2). Nachdem auch nach einer telefonischen Aufforderung keine Anmeldung eingegangen war, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 25. Juli 1996 den Verzicht auf die Prüfung des Anspruchs mit (Urk. 16/10/2).
Da der Beschwerdeführer somit auch in diesem Jahr trotz zweimaliger Aufforderung auf eine Anmeldung verzichtete und Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verzicht krankheitsbedingt erfolgte, nicht vorliegen, kann er auch aus diesem früheren Kontakt mit der Beschwerdegegnerin - welcher im übrigen wegen     eines Ohrleidens erfolgte - nichts für eine allfällige Anmeldung betreffend die hier in Frage stehende IV-Rente wegen des psychischen Leidens für sich ableiten.
2.6     Nach dem Gesagten sind keine Umstände ersichtlich, nach welchen Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG anzuwenden und dem Beschwerdeführer für die Zeit vor dem 12. Dezember 2000 beziehungsweise vor dem 1. Januar 2000 ein Anspruch auf Nachzahlungen einer allfälligen IV-Rente einzuräumen wäre.
         Bei der vorliegenden Aktenlage, bei welcher in der massgeblichen Zeit (bis Dezember 2000) keine Hinweise auf eine infolge Einschränkung der Urteils- oder Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers unterlassene Anmeldung bestehen, erübrigen sich weitere Abklärungen (vgl. Urk. 20 S. 3 Ziff. 5; Urk. 22).
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).