Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00182
IV.2002.00182

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTDES KANTONS ZÜRICH

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender,

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs und Ersatzrichterin Arnold Gramigna,

Gerichtssekretär Möckli

Urteil vom 12. Februar 2003

in Sachen

P.___,

Beschwerdeführer,

 

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutz, lic. iur. Daniel Roth,

Konradstrasse 15, 8401 Winterthur,

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, 

Beschwerdegegnerin

 

I.


1. P.___, geboren 1954, war seit 1989 selbständigerwerbender Storenmonteur (Eintrag im individuellen Konto, Urk. 9/17, Anmeldung vom 18. Juni 2001, Urk. 9/18). Er betrieb sein Geschäft - abgesehen von der gelegentlichen Beschäftigung eines Temporärarbeiters - allein (Bericht der SUVA-Kreisagentur Winterthur vom 27. September 2000, Urk. 9/19/32). Am 29. Mai 2000 rutschte er auf einer Baustelle bei regnerischer Witterung auf der Treppe eines Gerüstes aus, wobei er sich mit der linken Hand am Gerüstgeländer festhalten konnte (Urk. 9/19/32). Dabei zog er sich eine Rotatorenmanschettenruptur links zu (vgl. Bericht des Radiodiagnostischen Instituts Winterthur vom 6. Juni 2000 an Dr. med. A.___,  Allgemeine Medizin FMH, Urk. 9/19/46), welche zweimal, am 6. Juli 2000 (Bericht von Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 6. Juli 2000 an Dr. A.___, Urk. 9/19/38) und am 29. September 2000 (Bericht von Dr. B.___ an Dr. A.___ vom 29. September 2000, Urk. 9/19/29) operativ behandelt wurde. Am 9. April 2001 nahm der Versicherte bei der C.___ AG eine Tätigkeit als Chauffeur (Ausfahren von Zeitungen) auf (Urk. 9/13). Das Arbeitsverhältnis wurde auf den 31. Oktober 2001 aufgelöst (Beilage zu Urk. 9/12). Am 18. Juni 2001 meldete sich P.___ bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 9/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte von Dr. B.___ vom 19. Juli 2001 (Urk. 9/5) und von Dr. A.___ vom 3. Juli 2001 (Urk. 9/6) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/19/1-48). Ausserdem erkundigte sie sich bei der C.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 9/12). Mit Verfügung vom 6. März 2002 sprach die IV-Stelle P.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 eine Viertelsrente nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau und einer Kinderrente zu (Urk. 2).

2. Gegen diese Verfügung erhob P.___, vertreten durch die Winterthur- ARAG Rechtsschutzversicherung, am 8. April 2002 Beschwerde und beantragte, die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach Verzicht von P.___ auf Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. November 2002 geschlossen (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

II.
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. a) Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
b) Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI-Praxis 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2002 genügend abgeklärt ist.
a) Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Juli 2001 (Urk. 9/6) eine Supraspinatussehnenruptur II, eine ventrale Limbusläsion links und eine "Frozen shoulder". Unter dem Stichwort "Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" nannte er unter anderem seit Jahren bestehende Lumbalgien.
Der Beschwerdeführer sei bei schweren Arbeiten in der Höhe bzw. bei Überkopfarbeiten deutlich eingeschränkt. Hingegen könne er eine Tätigkeit mit Sitzen/Stehen und uneingeschränkter Gehstrecke unter Vermeidung von Arbeiten über Kopf mit Belastung ganztags ausführen.
b) Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 19. Juli 2001 (Urk. 9/5) eine Supraspinatussehnenruptur Gruppe II links und eine ventrale Limbusläsion links bei Status nach Schulterstabilisations- und Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion am 6. Juli 2000.
Der Beschwerdeführer sei vom 29. Mai 2000 bis 12. November 2000 vollständig, vom 13. November 2000 bis 31. Januar 2001 zu 75 % und seit dem 1. Februar 2001 zu 50 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Es bestünden vor allem noch Schmerzen bei Belastungen über Kopf und bei Arbeit mit Gewichten. Das Tragen von Gewichten sei ebenfalls mit Schmerzen im Schulterbereich verbunden. Die Prognose bezüglich der Schulter sei gut. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer schmerzfrei wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen werde. Er könne aber wenig schulterbelastende Tätigkeiten mit  Gewichten von 5-10 kg unter der Horizontalen sowie mit Gewichten von weniger als 5 kg über der Horizontalen ohne repetitive Überkopfarbeiten ganztags mit voller Leistung ausüben.
c) Anlässlich des Unfalles am 29. Mai 2000 verletzte sich der Beschwerdeführer an der Schulter. Wie den ärztlichen Berichten entnommen werden kann, ist seither die Belastbarkeit der Schulter eingeschränkt, insbesondere bei Überkopfarbeiten. Dadurch ist der Beschwerdeführer bei seiner angestammten Tätigkeit als Storenmonteur erheblich behindert, da diese Arbeit vorwiegend im Überkopfbereich ausgeübt werden muss. Hingegen kann der Beschwerdeführer Arbeiten, welche die Schulter nicht wesentlich belasten und nicht über Kopf ausgeführt werden müssen, ganztags mit voller Leistung ausüben. Bezüglich dieser Einschätzung der Schulterbeschwerden und deren Folgen ergeben sich aus den Berichten von Dr. A.___ (Urk. 9/6) und Dr. B.___ (Urk. 9/5) dieselben Schlüsse.
d) Gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ und Dr. A.___ ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten, bei welchen keine Gewichte von über 10 kg bis zur Horizontalen und keine Gewichte von über 5 kg über der Horizontalen gehoben und keine repetitive Überkopfarbeit geleistet werden muss, ganztags ausüben kann.

4. Die Bemessung der Invalidität durch die Beschwerdegegnerin kann nicht beanstandet werden.
a) Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin so ermittelt, indem sie das Mittel der Ergebnisse der Erfolgsrechnungen 1997 bis 1999 (Urk. 9/19/9-11) des Beschwerdeführers - erhöht um die AHV-Beiträge und vermindert um den Zins des investierten Eigenkapitals (vgl. dazu Erw. 2b des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01) - berechnet hat. Dies ergibt ein Valideneinkommen im Jahr 2000 von Fr. 97'023.-- (vgl. Berechnung des Aussendienstes der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2001, Urk. 9/15).
b) Der Beschwerdeführer hatte nach dem Unfall, am 9. April 2001, eine Anstellung als Chauffeur/Zeitungsausträger bei der C.___ AG angenommen (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 9/19/12). Diese Stelle wurde ihm per 31. Oktober 2001 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (vgl. Beilage zu Urk. 9/12). Das bei dieser Tätigkeit erzielte Einkommen kann deshalb nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden; abgesehen davon ist auch die Zumutbarkeit zweifelhaft, da teilweise Gewichte über 10 kg gehoben werden mussten (vgl. Bericht der SUVA-Kreisagentur Winterthur vom 22. Mai 2001, Urk. 9/19/13).
Das Invalideneinkommen ist deshalb anhand der lohnstatistischen Angaben in der Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln.
Gemäss Tabelle TA1 (LSE 2000 S. 31) betrug der auf 40 Wochenstunden standardisierte Monatslohn im privaten Sektor für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer Fr. 4'437.--. Rechnet man diesen Betrag auf die im Jahr 2000 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Arbeitsmarktindikatoren 2001, S. 146 Tabelle T28) auf, so beträgt der Monatslohn Fr. 4'636.65 (Fr. 4'636.65 / 40 x 41,8) bzw. der Jahreslohn im Jahr 2000 Fr. 55'640.-- (12 x Fr. 4'636.65).
c) Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 97'023.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 55'640.--, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 42,65 % ([Fr. 97'023.-- - Fr. 55'640.--] / Fr. 97'023.-- x 100). Derselbe Prozentsatz ergibt sich, wenn sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der Nominallohnentwicklung vom Jahr 2000 auf das Jahr 2002, das Jahr der angefochtenen Verfügung, aufgerechnet werden.

5. Der Beschwerdeführer legte ferner einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie FMH, über eine am 15. März 2002 durchgeführte Computertomographie (CT) der LWS ins Recht und machte sinngemäss geltend, die erhobenen Befunde müssten - allenfalls nach weiteren Abklärungen - in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen werden (Urk. 1 S. 3). Die CT-Abklärung ergab eine grosse foraminale bis extraforaminale Diskushernie links L4/L5, eine nicht symptomatische foraminale Diskushernie L3/L4 rechts sowie Osteochondrose L4/L5 (vgl. Urk. 3). Aufgrund dieser Befunde kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die seit längerer Zeit bestehenden Rückenbeschwerden (vgl. dazu den Bericht von Dr. Carli vom 3. Juli 2001, Urk. 9/6) bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung verschlimmert haben, so dass sich eine revisionsweise Erhöhung der Rente rechtfertigen könnte. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezügliche Abklärungen - welche der medizinische Dienst bereits in Aussicht gestellt hat (vgl. Urk. 9/1) - auch auf diese Frage auszudehnen und in diesem Sinne neu zu entscheiden.

6. Gestützt auf diese Erwägungen ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, als damit der Anspruch auf eine revisionsweise Erhöhung vor dem 6. März 2002 verneint wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung.
Der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem diesen Umständen adäquaten Aufwand entsprechend ist die Entschädigung auf Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:


1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2002 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch auf eine revisionsrechtliche Erhöhung der Invalidenrente vor dem 6. März 2002 verneint wird, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur weiteren Abklärung im Sinne von Erwägung II/5 zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bundesamt für Sozialversicherung je gegen Empfangsschein.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
In der Beschwerdeschrift muss
a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird;

b) dargelegt werden, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird;


c) die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin oder der vertretenden Person enthalten sein.

Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin sie in Händen hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugehörige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).