IV.2002.00183
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 4. April 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Gemeinde F.___
Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1941, arbeitete von 1977 bis Ende November 1995 als Landarbeiter bei der B.___ in ___ (Urk. 7/36/1 Ziff. 1, Ziff. 6-7). Am 2. Oktober 1995 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen (Rente) der Invalidenversicherung an (Urk. 7/39). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 7/26-27) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/36/1) eingeholt und die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (7/37) hatte abklären lassen, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 23. August 1996 eine halbe Rente sowie Zusatzrenten für die Ehefrau und die drei Kinder mit Wirkung ab 1. September 1995 zu (Urk. 7/14).
1.2 Mit Schreiben vom 4. Juli 1997 bestätigte der Hausarzt des Versicherten, dass er von einer Invalidität von 100 % seit dem 27. Mai 1997 ausgehe (vgl. Urk. 7/23), woraufhin der Versicherte sein Gesuch um Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mit Schreiben vom 11. Juli 1997 erneuerte (Urk. 7/35). Die IV-Stelle holte wiederum einen medizinischen Bericht ein (Urk. 7/22) und stellte mit Vorbescheid vom 7. August 1997 eine Abweisung des Revisionsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/11). Nachdem ein weiterer Bericht des Hausarztes (Urk. 7/21) eingeholt sowie eine Abklärung der Erwerbsmöglichkeiten durch die Berufsberatung (Urk. 7/33) vorgenommen worden war, wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren mit Verfügung vom 22. November 1997 ab (Urk. 7/8).
Anlässlich der amtlich eingeleiteten Prüfung einer Rentenrevision (Urk. 7/31) holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 7/20) ein und teilte dem Versicherten mit, dass sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 7/7).
1.3 Am 21. Januar 2002 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 7/29). Nachdem die IV-Stelle wiederum einen medizinischen Bericht (Urk. 3 = Urk. 7/19) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/28) eingeholt hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 19. Februar 2002 eine Abweisung des Revisionsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/4) und wies dieses mit Verfügung vom 19. März 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 7/3).
2. Gegen die Verfügung vom 19. März 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch F.___, Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde ___, mit Eingabe vom 9. April 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2002 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 21. Mai 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2), weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.3 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht auf die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, wie sie die Ärztin oder der Arzt aufgrund medizinischer Erfahrungswerte in vergleichbaren Fällen vornimmt; entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 207 f. Erw. 2 sowie das im Bereich Unfallversicherung ergangene, in diesem Zusammenhang auch für die Invalidenversicherung bedeutsame Urteil B. 3. Mai 1996, U 213/94, auszugsweise publiziert in BGE 122 V 158 ff. Erw. 1).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, gemäss den medizinischen Unterlagen habe sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 23. August 1996 nichts Wesentliches verändert. Bei voller Verwertung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachzugehen und ein Einkommen von eindeutig mehr als einem Drittel des ohne Behinderung möglichen Einkommens zu erzielen. Die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben. Der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte hingegen ein, seit Zusprechung einer halben Rente mit Verfügung vom 23. August 1996 sei er nach wie vor aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig. Aufgrund dessen habe er auch am 21. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente beantragt und dies mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründet. Sein Hausarzt habe dies auch in seinem Bericht vom 24. Januar 2002 unterstrichen und entsprechend erwähnt, dass bei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege. Eine Umschulung sei aufgrund seiner persönlichen Situation nicht angezeigt und es sei ihm auch unmöglich, mehr als eine halbe Stunde zu stehen oder zu sitzen. Zudem gebe der Arzt an, dass sich sein Gesundheitszustand seit 1996 verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin gebe aber in ihrer Verfügung an, dass sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe und dass es ihm zuzumuten sei, einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Begründung sei so ziemlich das Gegenteil dessen, was dem ärztlichen Bericht zu entnehmen sei (vgl. Urk. 1).
3.
3.1 Nachdem der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 52 % anlässlich der Abweisung des Revisionsbegehrens vom 22. November 1997 (Urk. 7/8) sowie der amtlich eingeleiteten Revision (Urk. 7/7, Urk. 7/31) bestätigt worden war, ist für die Prüfung der Streitfrage, ob ihm nunmehr eine ganze Rente zusteht, der Sachverhalt, welcher der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2002 zugrunde liegt, mit den Verhältnissen zu vergleichen, welche zum Erlass der Rentenverfügung vom 23. August 1996 (Urk. 2) geführt haben.
3.2 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung stützte sich die Verwaltung zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf das ärztliche Gutachten von Dr. C.___, Chefarzt, und Dr. D.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, Kantonsspital Winterthur, vom 19. März 1996 (Urk. 7/26) und den ärztlichen Bericht von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, ___, vom 23. Oktober 1995 (Urk. 7/27).
3.3 Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Oktober 1995 ein chronisches rezividierendes thoraco-, lumbo-vertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen, insbesondere Spondylarthrose L5/S1, Wirbelsäulenfehlform mit linkskonvexer Skoliose der Lendenwirbelsäule und rechtskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule (Urk. 7/27 S. 2 Ziff. 3). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Landarbeiter sei progredient. Die maximale Arbeitsfähigkeit liege bei 25 %, wobei eher mit einer Verschlechterung zu rechnen sei. Wegen mangelnder Vorbildung und schlechter Sprachkenntnisse sowie in Anbetracht des Jahrganges komme eine Umschulung kaum in Frage. Der Beschwerdeführer sei in Anbetracht der Gesamtpersönlichkeit lediglich zu Hilfsarbeiten fähig (Urk. 7/27 S. 1 Ziff. 2).
3.4 Gemäss Gutachten der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 19. März 1996 stellten die untersuchenden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/26 S. 6):
"- Lumbospondylogenes Syndrom beidseits rechtsbetont, DD: lumboradikuläres Restsyndrom S1 rechts bei
- ungünstiger Wirbelsäulenstatik / Fehlhaltung / Fehlform
- muskulärer Dysbalance
- leichter Spondylarthrose L4/5 und L5/S1
- mässiger Bandscheibenprotrusion L4
- Beginnende Coxarthrose beidseits
- Leichte Mitral- und Trikuspidalinsuffizienz
- Dupuytren'sche Kontraktur am 3. und 4. Strahl Hand links."
Vom 15. November bis 7. Dezember 1994 habe beim Beschwerdeführer anlässlich der Hospitalisation in der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. In der Folge sei vom Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. September bis 18. Dezember 1994 sowie vom 22. März bis 15. April 1995 attestiert worden. Vom 6. April bis 12. Juli 1995 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden sowie eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 13. Juli 1995. Der Beschwerdeführer sei bezüglich seines Rückenleidens zu 50 % arbeitsfähig für leichtere rückenschonende Tätigkeiten mit häufigen Positionswechseln ohne Heben von Lasten über 20 kg, wobei Überkopfarbeiten möglich seien. Hingegen sei der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Landarbeiter im Anbau zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/26 S. 7).
Gestützt auf dieses ärztliche Gutachten und diesen Arztbericht ging die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Tätigkeit mit häufigem Positionswechsel und ohne Heben von Lasten über 20 kg aus (vgl. Urk. 7/16 und Urk. 7/37).
3.5 In seinem Bericht vom 21. Juli 1997 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/22) hielt Dr. E.___ zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest, die Rückenbeschwerden hätten trotz der fehlenden körperlichen Belastung infolge gebückter Stellung auszuführender Arbeiten als Gemüsearbeiter zugenommen. Die diversen Behandlungen hätten keine Besserung gebracht, so dass aus medizinischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müsse. Auch für die Zukunft werde der Beschwerdeführer nicht mehr belastbar werden. Rein aus körperlicher Sicht könne eine Tätigkeit in sitzender Stellung ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Bückstellung allenfalls zugemutet werden. Zusätzlich zeigten sich beim Beschwerdeführer kardiale, pectanginöse Beschwerden, welche zwar bis anhin apparativ nicht erfasst werden konnten, klinisch jedoch bezüglich der Leistungsfähigkeit ebenfalls limitierend seien (Urk. 7/22 S. 2 Ziff. 4.1).
Am 24. September 1997 führte Dr. E.___ zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen dasselbe aus wie im vorhergehenden Bericht (vgl. Urk. 7/21 S. 2 Ziff. 4.1).
3.6 Am 11. Juli 1999 hielt Dr. E.___ fest, die von ihm im Bericht vom 21. Juli 1997 angedeuteten Veränderungen hätten sich nun verwirklicht. Die Veränderung des Zustandbildes bewirke beim Beschwerdeführer eine deutliche Zunahme der Behinderung bezüglich Bücken, Tragen und Heben von Lasten, sowie der Zunahme der Beschwerden in länger dauernder gleicher Körperposition wie längeres Sitzen, Gehen und Stehen. Die Prognose sei auf längere Sicht infaust. Die Situation werde sich verschlechtern (vgl. Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 4.1).
3.7 Infolge der Neuanmeldung holte die Beschwerdegegnerin wiederum einen Bericht von Dr. E.___ ein (Urk. 3 = Urk. 7/19). Dieser hielt am 28. und 29. Januar 2002 an seiner im Bericht vom 23. Oktober 1995 gestellten Diagnose fest (vgl. Urk. 7/19 S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer leide unter zunehmenden bewegungs- und körperpositionsabhängigen Schmerzen lumbal, zum Teil mit Ausstrahlung in beide Beine. Da der Beschwerdeführer längere, über 30 Minuten andauernde Körperpositionen in gleicher Stellung, sowohl Stehen, Sitzen wie auch Liegen, wegen Schmerzexazerbationen nicht aushalte und auch gebückte Haltungen, sowie bereits das Tragen von kleineren Lasten ebenfalls unmöglich sei, müsse eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werden (Urk. 7/19/1 S. 1 Ziff. 3, Urk. 7/19/2 S. 1 f.). Eine Umschulung auf einen anderen Beruf sei in Anbetracht der Gesamtsituation des Beschwerdeführers (schulische Bildung, Aufnahmevermögen, Sprachschwierigkeiten) sowie der Unmöglichkeit, längere, über 30 Minuten andauernde, Zeit in der gleichen Körperposition zu weilen, nicht angezeigt (Urk. 7/19/1 S. 2 Ziff. 5, Urk. 7/19/2 S. 2). Die Einschränkungen seien in dieser Gesamtsituation begründet (Urk. 7/19/2 S. 1 unten). Dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/19/2 S. 2 unten).
4.
4.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache lagen zwei medizinische Beurteilungen zugrunde, nämlich jene des Hausarztes Dr. E.___ (Urk. 7/27, vgl. vorstehend Erw. 3.3) und das Gutachten der Ärzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 7/26, vgl. vorstehend Erw. 3.4).
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf einen beim Hausarzt Dr. E.___ eingeholten Bericht (Urk. 7/19, vgl. vorstehend Erw. 3.7), woraus sie den Schluss zog, es lägen hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit keine anspruchsrelevanten Veränderungen vor. Von Dr. E.___ stammen ferner mehrere Beurteilungen zwischen 1995 und 2002.
4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes der Beurteilungen durch Dr. E.___ ist eine Differenzierung erforderlich. Nicht zu überzeugen vermögen die Einschätzungen, soweit sie den Rahmen der von medizinischer Seite erwarteten Beurteilung (vgl. vorstehend Erw. 1.4) übersteigen und die Arbeitsfähigkeit unter Einbezug von Faktoren wie Alter oder mangelnde Schulbildung, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat, beziffern oder sich gar zum Grad der Invalidität oder zum Umfang des Rentenanspruchs äussern. Diesbezüglich kommt die gegenüber hausärztlichen Attesten angezeigte Zurückhaltung (vgl. vorstehend Erw. 1.5) zum Tragen, so dass Dr. E.___ hinsichtlich von ihm gemachter sozusagen absoluter Aussagen nicht gefolgt werden kann.
Hingegen sind die Beurteilungen durch Dr. E.___ relativ zu einander durchaus von Aussagekraft. 1995 attestierte er dem Beschwerdeführer eine verbleibende Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 25 %, wobei er mit einer Verschlechterung rechnete (Urk. 7/27 S. 1 Ziff. 2, vgl. vorstehend Erw. 3.3). 1997 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von nunmehr 100 % in der angestammten Tätigkeit, erachtete jedoch eine Tätigkeit in sitzender Stellung ohne Tragbelastungen als allenfalls zumutbar (Urk. 7/22 S. 2 Ziff. 4.1, vgl. vorstehend Erw. 3.5.1). 1999 berichtete er über eine deutliche Zunahme der Behinderung bezüglich Bücken, Tragbelastung und monotone Körperhaltungen (Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 4.1, vgl. vorstehend Erw. 3.6). 2002 schliesslich hielt er zunehmende bewegungs- und körperpositionsabhängige Schmerzen fest sowie die Unmöglichkeit, auch kleinere Lasten zu tragen und einzelne Körperhaltungen länger als 30 Minuten einzunehmen (Urk. 7/19/1 S. 1 Ziff. 3, vgl. vorstehend Erw. 3.7).
Vergleicht man die Beurteilungen durch Dr. E.___ im Zeitverlauf, so erscheint eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich. Hinsichtlich des genauen Ausmasses der Einschränkungen kann aus den dargelegten Gründen zwar nicht auf die Beurteilung durch Dr. E.___ abgestellt werden. Dennoch sind seine Feststellungen geeignet, auf eine Veränderung zwischen 1995 und 2002 zu schliessen.
4.3 Aufgrund der Berichte von Dr. E.___ erscheint eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zustand 1995 als überwiegend wahrscheinlich (vorstehend Erw. 4.2). Da sich anhand der Beurteilungen durch Dr. E.___ das Ausmass der eingetretenen Verschlechterung beziehungsweise der allfälligen verbleibenden Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten nicht bestimmen lässt, ist - wie schon 1995 - eine die hausärztliche Einschätzung ergänzende, unabhängige medizinische Beurteilung zu veranlassen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und in diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Praxisgemäss wird einer durch eine Organisation (Patronati, SAEB, Sozialdienste und dergleichen) vertretenen Partei eine Parteientschädigung unter anderen nur zugesprochen, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 271 Erw. 2; ZAK 1991 S. 421 Erw. 2). Bei der Vertretung durch die Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde ___ ist ohne weiteres anzunehmen, dass sie kostenlos erfolgt, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).