Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00186
IV.2002.00186

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 20. Mai 2003
in Sachen
B.____


vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1957 geborene B.___ war ursprünglich Krankenschwester. Dank entsprechender Weiterbildung ist sie seit 1993 als selbständig erwerbende Erwachsenenbildnerin und Supervisorin tätig.
         Im Februar 2000 musste sie sich wegen eines Mammakarzinoms einer Mastektomie links unterziehen. Sie geriet in eine depressive Krise und wurde deshalb vorübergehend vollständig arbeitsunfähig. Trotz einer psychotherapeutischen Behandlung ist sie in der Arbeitsfähigkeit weiterhin eingeschränkt.
         B.___ meldete sich im Januar 2001 zum Bezug einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/18). Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Februar 2002 (Urk. 2) entsprechend dem Vorbescheid vom 22. Oktober 2001 (Urk. 8/2) rückwirkend ab 1. Februar 2001 eine halbe Invalidenrente zu.

2.       Am 10. April 2002 liess B.____ beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Abänderung der Verfügung vom 22. Februar 2002 sei ihr statt der halben eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2002 (Urk. 7) auf Beschwerdeabweisung. Mit der Replik vom 18. Juli 2002 (Urk. 12) hielt B.____ an ihrem Antrag fest. Nach dem Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel am 30. September 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3    
1.3.1   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3.3   Die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205). Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte (BGE 96 V 30; AHI-Praxis 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92). Bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden Einkommensschwankungen ist für den Validenlohn auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Duschschnittsverdienst abzustellen (ZAK 1985 S. 464). Das im Gesundheitsfall erzielbare Einkommen ist eine hypothetische Tatsache, für welche ebenfalls der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (RKUV 1993 U 168 S. 97).
1.3.4   Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00).
         Bei der Invaliditätsbemessung sind alle durch die Beeinträchtigung der Gesundheit entstandenen dauernden Wirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Aufwendungen für die Behandlung, die erforderlich und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern, sind als invaliditätsbedingte Gestehungs- oder Gewinnungskosten für das Erwerbseinkommen zu betrachten. Die Heilungskosten können vom effektiv massgebenden Invalideneinkommen in Abzug gebracht werden, wenn sie dauernden Charakter haben, eindeutig feststehen, objektiv begründet und durch keine Versicherung gedeckt sind und sofern die Behandlung geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern. Der Abzug behinderungsbedingter Gewinnungskosten ist nur zulässig, wenn diese wegen der Invalidität dauernd nötig sind und es sich dabei um wirklich notwendige Ausgaben für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit handelt. Diese Voraussetzungen sind bei Krankheitskosten nicht erfüllt, wenn die Behandlungen primär wegen der Krankheit als solcher erforderlich sind und nur sekundär der Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit dienen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 210 f. mit Hinweisen).
1.3.5   Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
1.3.6   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c).
         Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).

2.
2.1     Aufgrund der Berichte von Dr. med. A.____, Spezialärztin FMH für Chirurgie, vom 3. April 2001 (Urk. 8/7) sowie von Dr. med. C.____, Spezialärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 29. März 2001 (Urk. 8/8) ist eine seit dem 15. Februar 2000 bestehende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Nach der Operation belief diese sich zunächst auf 100 %, ab 17. April 2000 auf 80 % und vom 1. bis 31. Mai 2000 auf 25 %. Danach wurde sie infolge der sich manifestierenden depressiven Erkrankung bis auf weiteres mit 50 % bemessen. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.____ führte dazu im Bericht vom 1. Juni 2001 (Urk. 8/6) aus, dass die Versicherte nach der Brustoperation eine sich sukzessive verschlimmernde depressive Krise erlitten habe, die nach dem anfänglichen Versuch, sofort wieder zu arbeiten, zu einer vorübergehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Sie leide immer noch an einer Depression. Diese beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit insofern, als die Versicherte auf soziale Interaktionen empfindlich reagiere und diese deshalb dosieren müsse. Auch müsse sie sich mittels zusätzlichem Energieaufwand für jegliche Aktivität selber motivieren und benötige viel Erholungszeit, um sich mit der Krankheit und dem Verlust der Brust auseinander zu setzen. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass die Versicherte sich erholen und wieder zu einer vollen Arbeitsfähigkeit zurückfinden werde, klängen doch in der Regel depressive Reaktionen als Anpassungsstörung auf eine schwere Erkrankung nach ein bis zwei Jahren wieder ab.
         Gestützt auf diese Angaben hat die Beschwerdegegnerin den Beginn der Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 15. Februar 2000 angesetzt und für das nachfolgende Jahr die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit korrekt mit 57,3 % berechnet. Bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigte sie, dass der Reingewinn zwischen 1996 und 1999 stetig zurückgegangen war, und ermittelte als Valideneinkommen einen Durchschnittswert von Fr. 88'155.--. Das bei der halbtägigen Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielbare Invalideneinkommen bemass sie aufgrund des in der Zeit von Januar bis Juni 2001 erzielten Reingewinns von Fr. 20'749.35 mit Fr. 41'500.-- und ermittelte so eine Erwerbseinbusse von 53 % (Urk. 2, 7, 8/3-4, 8/10).
         Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung rein theoretisch sei und mit der Wirklichkeit nicht übereinstimme. Es sei tatsächlich von einer erheblich höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen, vor allem aber sei die Erwerbsfähigkeit wesentlich stärker reduziert als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Sie habe nämlich geplant, mit zwei beziehungsweise drei Partnern zu fusionieren, doch habe sie wegen ihrer Krankheit aus dem Projekt, das zur Gründung der "E.____" geführt habe, aussteigen müssen. In diesem Fall hätte sie den Jahresumsatz dank grösserer Projekte und entsprechend höherer Honoraransätze verdoppeln und einen Geschäftsgewinn von Fr. 106'400.-- oder gar von Fr. 126'400.-- erzielen können. Für das Jahr 2001 sei daher von einem Valideneinkommen von Fr. 115'000.-- auszugehen. Der effektive Gewinn habe in diesem Jahr bei einem Umsatz von Fr. 79'458.-- lediglich Fr. 34'238.-- betragen und im Vorjahr sogar nur Fr. 30'286.--. Die Erzielung eines höheren Invalideneinkommens sei ihr angesichts der aktenkundigen Beeinträchtigungen völlig unzumutbar gewesen. Da sie zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit zwingend der Psychotherapie bedürfe, seien die entsprechenden Kosten, soweit sie von der Krankenkasse nicht übernommen würden, zudem als invaliditätsbedingte Gewinnungskosten zu berücksichtigen, womit sich das Invalideneinkommen um Fr. 3'550.-- auf Fr. 30'668.-- reduziere.

3.      
3.1     Da der von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Erwachsenenbildnerin und Supervisorin erzielte Geschäftsgewinn ausschliesslich von ihrem eigenen Arbeitseinsatz abhängt, hat die IV-Stelle die Invaliditätsbemessung zu Recht nach dem ordentlichen Verfahren durchgeführt. Auch kann bezüglich des Invalideneinkommens ohne weiteres auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie als selbständige Erwachsenenbildnerin und Supervisorin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpfen kann oder dass sich daran in absehbarer Zukunft etwas ändern könnte, zumal die behandelnde Psychiaterin längerfristig mit einer Besserung der psychischen Situation rechnet. Insofern erwies sich - zumindest im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - die Arbeitssituation der Beschwerdeführerin auch als stabil.
3.2     Der IV-Stelle kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie anstelle des im Jahresabschluss 2001 ausgewiesenen Reingewinns von Fr. 34'238.-- (Urk. 3/3) als Invalideneinkommen den Betrag von Fr. 41'500.-- einsetzt, der aus der Hochrechnung des bis Ende Juni 2001 effektiv erzielten Reingewinnes von Fr. 20'749.35 auf das ganze Jahr resultiert (Urk. 8/10 Ziff. 7 S. 6). Das Abstellen auf diesen hypothetischen Betrag wäre höchstens dann gerechtfertigt, wenn das effektive Einkommen des Jahres 2001 nicht angemessen wäre und die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise verwerten würde. Dafür bestehen indes keinerlei Hinweise. Entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung (Urk. 7 S. 7) gewährleistet die bei selbständiger Erwerbstätigkeit bestehende Möglichkeit, die Arbeitszeit frei einteilen zu können, jedenfalls nicht von vornherein ein Invalideneinkommen in der der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Höhe von Fr. 41'500.--. Demnach ist das Invalideneinkommen entsprechend des im Jahr 2001 effektiv erzielten Einkommens mit Fr. 34'238.-- zu bemessen.
Zu einer weiteren Reduktion des Invalideneinkommens besteht kein Anlass. Bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Kosten der Psychotherapie handelt es sich nämlich nicht um abzugsfähige Gestehungskosten, dient diese Behandlung doch primär der Behandlung der psychischen Krankheit und nur sekundär der Erhaltung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit.
3.3     Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen entsprechend der im "Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende" vom 16. Oktober 2001 enthaltenen Empfehlung (Urk. 8/10 Ziff. 7 S. 6) auf Fr. 88'155.-- fest und bezeichnete diesen Betrag als Durchschnittswert, der auf dem in den Jahren 1996 bis 1999 erzielten Reingewinn beruhe (Urk. 7). Die entsprechenden Gewinnzahlen betrugen jedoch - ohne Berücksichtigung der Abschreibungen - 1996 Fr. 91'337.95, 1997 Fr. 65'640.70, 1998 Fr. 61'927.60 und 1999 Fr. 48'634.71 (Urk. 8/10). Daraus resultiert lediglich ein Durchschnittswert von Fr. 66'885.25, der sich durch die Abschreibungen von durchschnittlich Fr. 3'229.05 sogar auf Fr. 63'656.-- reduziert. Davon abgesehen kann angesichts des stetigen Gewinnrückgangs nicht von schwankenden Einkommenszahlen gesprochen werden, die das Abstellen auf einen Durchschnittswert überhaupt rechtfertigen würden und auf die auch in der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Randziffer 3024 des Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) Bezug genommen wird. Die negative Entwicklung der Reingewinnszahlen wirft schon eher die Frage auf, ob in dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Jahr 2001 (vgl. BGE 128 V 174) überhaupt noch mit dem zuletzt erzielten Gewinn hätte gerechnet werden können.
Wenn die Abklärungsperson der Versicherten trotzdem ein Valideneinkommen von Fr. 88'155.-- zugestand, so erklärt sich dies damit, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, 1999 sei die Fusion mit drei weiteren Geschäftspartnern bevorgestanden und dies hätte, wäre sie aus Krankheitsgründen nicht aus dem Projekt ausgeschieden, ab 2000 wegen der zu erwartenden grösseren Aufträge und der höheren Honoraransätze zu einer Verdoppelung des Umsatzes geführt, wobei mit zusätzlichen Ausgaben von 20 % hätte gerechnet werden müssen (Urk. 8/10 S. 2, 6). In der Replik (Urk. 12 S. 2) machte sie ausserdem die zeit- und arbeitsaufwändigen, bereits seit 1994 laufenden Vorbereitungsarbeiten für den Rückgang der Umsatz- und Gewinnzahlen verantwortlich, wobei aufgrund ihrer eigenen Angaben davon auszugehen ist, dass die Planungs- und Konzeptarbeit erst ab Januar 1999 zu einem wesentlichen Zeitaufwand geführt hatte, als die Beschwerdeführerin als Gründungsgesellschafterin substantiell an einem Gründungsworkshop teilgenommen habe.
Offensichtlich war es in der Folge tatsächlich zu dem geltend gemachten Zusammenschluss gekommen - nun allerdings ohne die Beteiligung der Beschwerdeführerin, die wegen der Krankheit Ende 1999 aus dem Projekt ausgeschieden war. Die "E.___" bestätigte dies jedenfalls mit Schreiben vom 9. Juli 2002 (Urk. 13) und bescheinigte der Beschwerdeführerin auch, 1999 bei der Planung eine massgeblich mitbestimmende Rolle gespielt zu haben.
Bei dieser Sach- und Beweislage kann durchaus angenommen werden, das berufliche Umfeld der Beschwerdeführerin hätte sich im Gesundheitsfall durch die Fusion verändert. Dass davon aber eine Verdoppelung des Umsatzes oder - entsprechend den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 4) - ein zwischen Fr. 106'000.-- und Fr. 126'000.-- liegender Reingewinn hätte erwartet werden können, ist in keiner Weise erwiesen. Im Schreiben der "E.____" ist davon nicht die Rede, und selbst wenn dieses Unternehmen zur Offenlegung seiner Umsatz- und Gewinnzahlen verhalten würde, könnten daraus auf die effektiven Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin keine Rückschlüsse gezogen werden, da sie weder im neu gegründeten Unternehmen mitarbeitete noch bei der weiteren Planung mitwirkte (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 124 V 94 Erw. 4b). Folglich kann der Invaliditätsbemessung keineswegs ein Valideneinkommen in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Höhe von Fr. 115'000.-- zugrunde gelegt werden.
Das von der Abklärungsperson beziehungsweise der IV-Stelle zugestandene Valideneinkommen von Fr. 88'155.-- ist trotz der erwarteten vermehrten Ausgaben nahezu doppelt so hoch wie der vor dem Krankheitsbeginn erzielte Reingewinn von Fr. 48'634.71 und erreicht nahezu die Einkommensverhältnisse von 1996. Diese Schätzung, die mangels konkreter Anhaltspunkte für die zukünftige Einkommensentwicklung an sich angebracht war, erweist sich somit als grosszügig. Sie basiert auf der vertretbaren Annahme, dass sich durch die Fusion der Reingewinn wieder hätte steigern lassen können. Es besteht daher kein Anlass, die bezüglich des Valideneinkommens von der Verwaltung vorgenommene und in ihr Ermessen fallende Schätzung abzuändern (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
3.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass es bei dem von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Valideneinkommen von Fr. 88'155.-- sein Bewenden haben und das Invalideneinkommen von Fr. 41'500.-- auf Fr. 34'238.-- reduziert werden muss. Die Gegenüberstellung dieser beiden Vergleichseinkommen führt zu einem Invaliditätsgrad von 61.16 %, womit sich der angefochtene Rentenentscheid im Ergebnis als rechtens erweist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli zuhanden der Beschwerdeführerin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).