Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00187
IV.2002.00187

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 27. Mai 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Georg Biedermann
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1955, Vater dreier Kinder, war bis 1996 selbständigerwerbend in der Personalvermittlung tätig. Im Herbst 1996 wurde er im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung wegen Betrugs und weiterer Vermögensdelikte für eineinhalb Monate inhaftiert (Urk. 1 S. 2, Urk. 14/16, Urk. 14/21/2). Vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 1998 hatte er eine Stelle als Regionalverantwortlicher bei der A.___, "___", inne (Urk. 14/42, Urk. 21/2). Anschliessend bezog er bis Ende August 1998 Arbeitslosentaggelder (Urk. 1 S. 3, Urk. 14/40/1). Letztmals arbeitete er vom 1. September 1998 bis 26. Oktober 1998 bei der C.___ (Urk. 1 S. 3, Urk. 14/41, Urk. 14/53 S. 4 Ziff. 6.4.1). Der Versicherte meldete sich am 4. Oktober 1999 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 14/53 = Urk. 14/1/18). Mit Verfügung vom 31. Juli 2001 sprach ihm das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente, samt entsprechender Kinderrenten zu (Urk. 14/1/10). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. September 2001 wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein (Urk. 14/1/2). Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, IV-Stelle, hob die angefochtene Verfügung am 7. Dezember 2001 auf und überwies die Akten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 14/1/8). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 14/12/3, Urk. 14/13/1-3, Urk. 14/31/1-10) und einen Bericht der Arbeitgeberin A.___ (Urk. 14/42) ein und zog eine Auskunft der Arbeitslosenkasse (Urk. 14/40/1) sowie einen Zusammenzug aus den individuellen Konti des Versicherten (Urk. 14/44) bei. Am 27. Februar 2002 erging die Verfügung, mit der die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente, samt entsprechender Kinderrenten, basierend auf einen Invaliditätsgrad von 100 %, zusprach (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2002 erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Georg Biedermann, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Winterthur, mit Eingabe vom 12. April 2002 Beschwerde und beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Festlegung des Rentenbeginns auf den 1. Oktober 1998 sowie die Erhöhung des Rentenbetrags (Urk. 1 S. 2). Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. August 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 22. August 2002 wurde lic. iur. Georg Biedermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Versicherten für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 15). In seiner Replik vom 13. Januar 2003 zog der Versicherte seinen Antrag bezüglich der Erhöhung des Rentenbetrags zurück, hielt jedoch im Übrigen an seiner Beschwerde fest (Urk. 20 S. 1). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 15. Januar 2003 angesetzten Frist (Urk. 22) keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie minde-stens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.6     Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).

2.      
2.1     Vorliegend ist unbestritten, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Bezug einer Invalidenrente erfüllt sind. Des weitern steht fest, dass der Beschwerdeführer invalid im Sinne des Gesetzes (Art. 4 Abs. 1 IVG) ist und dass die materiellen Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) erfüllt sind. Strittig ist hingegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, wobei der Rentenbeginn unbestrittenermassen nach lit. b von Art. 29 Abs. 1 IVG (langdauernde Krankheit) festzusetzen ist. Demnach hat der Beschwerdeführer eine einjährige Wartezeit zu bestehen, während der er ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein muss.
2.2     Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, seine psychischen Probleme bestünden seit der Untersuchungshaft im Herbst 1996. Seine Tätigkeit bei der C.___ habe nur als Arbeitsversuch zu gelten. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit bestehe die 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Herbst 1996. Da die Anmeldung bei der Invalidenversicherung jedoch erst im Oktober 1999 erfolgt sei, könne die Rente frühestens ab Oktober 1998 zugesprochen werden (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 20 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei von September bis November 1998 voll erwerbstätig gewesen, weshalb ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG vorliege (Urk. 13).
2.3    
2.3.1   Med. pract. D.___, der den Beschwerdeführer seit dem 13. August 1998 behandelt, diagnostizierte am 12. Mai 1999 eine Depersonalisation mit phasenweiser Depression. Die Krankheit müsse als schwer eingestuft werden. Seit der Untersuchungshaft habe es phasenweise Besserungen gegeben, die sich aber unter realen Anforderungen als Schein erwiesen hätten. Der Depressionszustand habe sich zwar wesentlich aufgehellt; dies ergebe jedoch grundsätzlich keine Änderung der Arbeitsfähigkeit. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. September bis 12. Oktober 1998 sowie seit dem 26. Oktober 1998 auf unbestimmte Zeit, wobei er nicht davon ausgehe, dass in nächster Zeit mit einer Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 14/31/7).
2.3.2   Am 25. Juni 1999 berichtete med. pract. D.___, die Arbeitsunfähigkeit stehe nicht im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft. Es handle sich um eine neurotische Entwicklung, die weit zurückverfolgt werden könne. Die Untersuchungshaft habe mit den extremen Umständen verständlicherweise zu einer Dekompensation geführt und die vorherige Situation noch verstärkt (Urk. 14/31/5).
2.3.3   In seinem Bericht vom 18. Februar 2000 hielt med. pract. D.___ fest, der psychoseähnliche Zustand des Beschwerdeführers mit deutlicher Reduktion der Körper- und Gefühlswahrnehmung habe sich wohl etwas verbessert. Jede alltägliche Anforderung führe jedoch zu einer starken Lähmung, Müdigkeit und Kraftlosigkeit, die den Beschwerdeführer selbst in der Freizeit überfordere. Er sei auch nicht mehr im Stande, Kontakte zu pflegen, und habe sich vollständig isoliert. An eine Arbeitsfähigkeit könne zur Zeit sicher nicht gedacht werden (Urk. 14/31/3 S. 1).
2.3.4   Am 30. November 2000 bezifferte med. pract. D.___ die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wiederum mit 100 % seit dem 26. Oktober 1998 (Urk. 14/13/1 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 14/13/3). Der Beschwerdeführer habe eine Schlosserlehre absolviert und sich im Jahre 1979 selbständig gemacht. Er habe eine Temporärbürokette aufgebaut und es bis im Jahre 1996 zu einem Umsatz von zwanzig Millionen jährlich, bei einem Personalbestand von 700 Angestellten gebracht; dabei sei er zunehmend depressiv geworden. Der Beschwerdeführer habe ihn 1991 aufgesucht, da er wegen Schlaflosigkeit und der Unfähigkeit zu entspannen Schlaf- und Beruhigungsmittel benötigt habe. Das heutige Problem müsse im Rahmen dieser neurotischen Entwicklung gesehen werden. Im Oktober 1996 sei es auf mysteriöse Weise zu einer Untersuchungshaft gekommen. Bis heute habe dem Beschwerdeführer nichts bewiesen werden können. Diese als Intrige imponierende Geschichte habe zu einem Zusammenbruch in der Untersuchungshaft, mit psychoseähnlichem Ausmass, geführt. Der Beschwerdeführer sei damals aufgrund eines Brandes beinahe erstickt und habe die Zelle ohne Licht nicht mehr ertragen können. Er habe sich damals zwar von diesem extremen Zustand etwas erholen können, habe jedoch nie mehr zu seiner früheren Stärke zurückgefunden. Als er anschliessend bei seinem Bruder gearbeitet habe, sei klar geworden, dass er unfähig gewesen sei, sich zu wehren und sei wegen seiner naiven und netten Art von ihm fallengelassen worden. Als er im Herbst 1998 eine neue Stelle angenommen habe, seien die alten Symptome wie Schlaflosigkeit, Angst, Stress und vor allem das Gefühl, nicht mehr zu leben und sich selbst fremd zu sein, wieder zum Vorschein gekommen. Dies habe sich bis heute nicht wesentlich geändert, obwohl sich die Depression aufgehellt habe. Die starke Verletzung, die damals in der Untersuchungshaft ihren Höhepunkt gehabt habe, bestehe im Hintergrund. Die grosse Diskrepanz zwischen dem früheren erfolgreichen Geschäftsmann und der heutigen vollständigen Überforderung könne nicht grösser sein. Die psychiatrische Behandlung sei sehr schwierig und diene vorwiegend der Stabilisierung, um weitere Dekompensationen zu verhindern. Die Prognose sei ungewiss. Eine Schizophrenie habe bis anhin nicht diagnostiziert werden können. In diesem Zustand sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 14/13/2).
2.3.5   Med. pract. D.___ hielt in seinem Bericht vom 17. August 2001 fest, er könne bestätigen, dass sich der frühere psychische Zustand des Beschwerdeführers wesentlich von demjenigen nach der Untersuchungshaft unterscheiden lasse. Die Arbeitstätigkeit nach der Untersuchungshaft beim Bruder des Beschwerdeführers sei nur möglich gewesen, weil dieser ein Auge zugedrückt habe. In der freien Marktwirtschaft wäre dies nicht möglich gewesen. Somit müsse er zur Schlussfolgerung kommen, dass der Beschwerdeführer mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit seit seiner Untersuchungshaft im Oktober 1996 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Schwere der festgestellten Symptomatik sei so überzeugend, dass auch nicht von einer Teilarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 14/12/3).
2.4     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in seinem Schreiben an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2002, er habe den Beschwerdeführer vom 16. März 1997 bis 4. März 1998 behandelt und eine schwere posttraumatische Belastungsstörung nach Untersuchungshaft mit depressiven Verstimmungszuständen diagnostiziert. Aus der Krankenakte gehe hervor, dass er während der Zeit der Behandlung keinen Anlass gehabt habe, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Retrospektiv falle es ihm daher schwer, die damalige Arbeitsfähigkeit präzise zu beurteilen, doch würde er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ersten Hälfte der Behandlungsperiode über 50 %, später, bis zum Ende der Behandlung mit etwa 50 % veranschlagen, bedingt durch den reduzierten psychischen Allgemeinzustand aufgrund der depressiven Stimmungslage und Antriebslosigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 21/1).



3.
3.1     Aus den medizinischen Berichten von med. pract. D.___ ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer mindestens seit 26. Oktober 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen besteht (Urk. 14/31/7 S. 2, Urk. 14/31/3 S. 1, Urk. 14/13/1 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 14/13/2 S. 2, Urk. 14/13/3 lit. b). Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Strittig ist jedoch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt der Untersuchungshaft im Oktober 1996 bis Oktober 1998.
3.2     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 Erw. la, 121 V 210 Erw. 6c, 117 V 263 Erw. 3b und 282 Erw. 4a, 116 V 26 Erw. 3c, 115 V 142 Erw. 8a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 V 360 Erw. la, 119 V 211 Erw. 3b, 349 Erw. la). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
Aus den ärztlichen Unterlagen muss sich mit dem im Sozialversicherungsrecht genügenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermitteln lassen, dass während der strittigen Periode beim Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Die medizinischen Unterlagen erweisen sich diesbezüglich als vollständig, da der Beschwerdeführer seit Oktober 1996 nur bei Dr. med. E.___ und med. pract. D.___ in Behandlung war.
3.3     Die Beurteilung von med. pract. D.___ für die strittige Zeit vermag jedoch nicht zu überzeugen. Einerseits steht der Beschwerdeführer erst seit August 1998 in seiner Behandlung und andererseits steht fest, dass er vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 1998 als Regionalverantwortlicher bei der A.___ arbeitete. Als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurden wirtschaftliche Gründe angegeben (Urk. 14/42, Urk. 21/2). Deshalb erstaunt es doch, wenn med. pract. D.___ ausführt, dass die Schwere der festgestellten Symptomatik so überzeugend gewesen sei, dass auch nicht von einer Teilarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 14/12/3 S.1), zumal er dem Beschwerdeführer erstmals während seiner Tätigkeit bei der C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. September bis 12. Oktober 1998 attestierte. Ebensowenig kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ abgestellt werden, führt dieser doch selbst aus, er habe während der Zeit der Behandlung keinen Anlass gehabt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, weshalb es ihm schwer falle, diese retrospektiv anzugeben. Während der Behandlung bei Dr. E.___ stand der Beschwerdeführer jedoch im erwähnten Arbeitsverhältnis bei der A.___, weshalb davon auszugehen ist, dass Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sicherlich beurteilt hätte, wenn der Beschwerdeführer in jener Zeit seiner Arbeit nicht hätte nachgehen können.
         Mithin kann nicht gesagt werden, es stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass beim Beschwerdeführer seit seiner Untersuchungshaft im Oktober 1996 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Diese kann rückwirkend nicht mehr verlässlich eruiert werden. Die diesbezügliche Beweislosigkeit geht zu Lasten des Beschwerdeführers, da es sich beim Erfordernis der durchschnittlich mindestens zu zwei Dritteln beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit während eines Jahres um eine Anspruchsvoraussetzung für die Entstehung des ganzen Rentenanspruchs handelt. Die Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen trägt grundsätzlich der Leistungsansprecher (BGE 121 V 208 Erw. 6a). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, beim für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 1998 ausgestellten Arbeitszeugnis (Urk. 21/2) handle es sich um eine Falschbeurkundung (Urk. 20 S. 2), vermag den rechtsgenüglichen Nachweis der behaupteten Arbeitsunfähigkeit nicht zu ersetzen. Für die Beurteilung im Rahmen der Invalidenversicherung kann diese Frage letztlich ohnehin offen bleiben, da der Beschwerdeführer vom 9. Februar bis 15. Dezember 1998 gegenüber der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig galt (Urk. 14/40/1), womit auch eine allfällige zu einem früheren Zeitpunkt eröffnete Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG unterbrochen worden wäre (Art. 29ter IVV).
3.4     Massgebend für den Rentenbeginn in der Invalidenversicherung ist demnach die von med. pract. D.___ attestierte, seit 26. Oktober 1998 ununterbrochen andauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/13/1 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 14/13/3 lit. b, Urk. 14/31/2 Ziff. 4, Urk. 14/31/4 Ziff. 4, Urk. 14/31/7 S. 2, Urk. 14/31/9 Ziff. 4, Urk. 14/40/2). Die Eröffnung der Wartefrist per Oktober 1998 und damit die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 ist demnach nicht zu beanstanden.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den Rentenbeginn. Hinsichtlich der Rentenberechnung ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nachdem der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Antrag in der Replik zurückgezogen hat (Urk. 20 S. 1 Ziff. 1).

4.       Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 14. Mai 2003 einen Aufwand von 925 Minuten und Barauslagen von Fr. 83.-- geltend gemacht (Urk. 26). Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 170.-- pro Stunde (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2'910.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:
           Der Prozess wird hinsichtlich der Rentenberechnung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

und erkennt:
1.         Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, lic. iur. Georg Biedermann, Winterthur, wird für seine Bemühungen mit Fr. 2'910.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Georg Biedermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- sowie an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).