IV.2002.00190
SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT
DES KANTONS ZÜRICH
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender,
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber und Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 6. Januar 2003
in Sachen
P.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch S.____________,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin
I.
1. a) P.___, geboren 1952, meldete sich wegen chronischer Bronchitis mit allergischen Komponenten zum ersten Mal am 11. Dezember 1992 beim IV-Sekretariat, Zürich, zum Leistungsbezug an (Umschulung auf eine neue Tätigkeit; Urk. 8/51). Das Begehren wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 1993 mit der Begründung abgewiesen, dass der Versicherte per Juni 1993 eine neue Anstellung bei der A.___AG gefunden habe und damit beruflich angemessen eingegliedert sei (Urk. 8/15). Bei der zweiten Anmeldung vom 31. Juli 1999 machte der Versicherte geltend, er sei gemäss den Angaben des behandelnden Arztes zu 50 % arbeitsunfähig; er beantragte eine halbe Rente sowie wiederum die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 8/41). Mit Verfügung vom 27. September 2000 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie einen Rentenanspruch mit der Begründung, es sei dem Versicherten weiterhin zumutbar, in seiner gewohnten Arbeit als Liftmonteur zu 100 % erwerbstätig zu sein (Urk. 8/8). P.___ wandte sich ein drittes Mal mit Schreiben vom 7. Mai 2001 an die IV-Stelle mit dem Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/33). Er habe seinen Beruf als Industrietore-Monteur aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen und auf Anfang April 2001 eine neue Anstellung als Fachverkäufer angenommen. Die IV-Stelle holte Arbeitgeberberichte bei der B.___AG, Industrie-Tore (Urk. 8/31) und bei der C.___AG (Urk. 8/34) ein, veranlasste einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/35) und holte die folgenden medizinischen Berichte ein:
- von Dr. med. D.___, _____, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 8. Juni 2001 (Urk. 8/16),
- von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 11. Mai 2001 (Urk. 8/17/ 1 und Beilagen),
- von Dr. med. F.___ des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie vom 16. Mai 2001 (Urk. 8/18/2 und Beilagen).
b) Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2002 (Urk. 8/5) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verweigerung sowohl von beruflichen Massnahmen als auch einer IV-Rente in Aussicht. Der Versicherte, vertreten durch den S.____, wandte hiegegen ein, seine Beschwerden hätten zugenommen; gemäss seinem Hausarzt Dr. E.___ sei er zu 50 % arbeitsunfähig; er habe Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 19. März 2002 verneinte die IV-Stelle sowohl einen Anspruch auf eine IV-Rente als auch auf berufliche Massnahmen, da dem Versicherten ein Vollzeitverdienst bei der C.___AG zumutbar sei und die Verdiensteinbusse - verglichen mit dem Einkommen beim vorherigen Arbeitgeber - keine rentenbegründende Invalidität ergebe. Der Minderverdienst betrage keine 20 %, weshalb auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 8/1).
2. P.___, weiterhin vertreten durch S._____, erhob am 16. April 2002 Beschwerde gegen diese Verfügung mit den Begehren, es sei ihm eine Umschulung infolge Invalidität zu bewilligen, beziehungsweise es seien berufliche Abklärungen mit dem Versicherten durchzuführen (Urk. 1). Unter dem Hinweis, dass nur noch der Anspruch auf berufliche Massnahmen strittig sei, beantragte die Sozialversicherungsanstalt die Abweisung der Beschwerde und reichte neben den IV-Akten auch Kopien der Akten des Unfallversicherers (SUVA) ein (Urk. 7). Mit Verfügung vom 9. Juli 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
II.
1. Während mit der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2002 sowohl über den Anspruch auf eine Rente als auch über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden wurde, hat der Beschwerdeführer lediglich die Verweigerung von beruflichen Massnahmen, insbesondere Umschulung, beanstandet. Zum abgewiesenen Rentenbegehren hat er sich in der Beschwerde nicht geäussert (Urk. 1). Anfechtungsgegenstand bilden der Anspruch auf berufliche Massnahmen und der Anspruch auf eine Rente; konkreter Streitgegenstand ist indessen ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf berufliche Massnahmen.
2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Eine unmittelbar drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintrittes aber ungewiss ist (BGE 124 V 269 Erw. 4; AHI-Praxis 2001 S. 229 Erw. 2c je mit Hinweisen).
b) Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als Umschulung gilt die Gesamtheit der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art, die notwendig und geeignet sind, einem schon (mit oder ohne Aus-bildung) erwerbstätig gewesenen Versicherten nach Eintritt der Invalidität eine neue eingliederungswirksame Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen (Meyer-Blaser, IVG, 1997, S. 127 mit Hinweisen).
c) Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI-Praxis 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
d) Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Eine drohende Invalidität bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässig-keitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI-Praxis 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).
3. a) Dr. D.___, der den Beschwerdeführer von August 1999 bis März 2001 psychiatrisch betreute, schätzte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht mit 0 % (Urk. 8/16). Der Beschwerdeführer spreche gut an auf das Medikament Tolvon, es habe eine kooperative Mitarbeit im Rahmen der Psychotherapie, die systemisch-lösungsorientiert gewesen sei, bestanden. Die Tendenz des Patienten, somatische Symptome in ihrer Bedeutung überzubewerten, dürfte bestehen bleiben. In seinem Bericht vom 8. Juni 2001 vermerkte er zudem, für den Patienten wäre eine Umstellung der beruflichen Tätigkeit sinnvoll, insbesondere in Berücksichtigung der längerfristigen Prognose. Diese Äusserung machte der Psychiater zwei Monate nach Antritt einer neuen Stelle im C.___AG. Diese Stelle hat der Beschwerdeführer angetreten, weil die Arbeit am alten Ort für ihn gesundheitsbedingt nicht mehr möglich war.
Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. E.___, der eine toxisch irritative Rhinopathie (Austrocknung der Nasenschleimhaut), diagnostizierte, erachtete den Zustand des Beschwerdeführers als verbesserungsfähig. Eine berufliche Umstellung sei sicherlich indiziert; der Beschwerdeführer könne ganztags einer Arbeit nachgehen, bei der er keinem Staub und keinen Reizgasen ausgesetzt sei; zum Beispiel Arbeit im Freien wie Aussendienst, Briefträger etc. Reizgase am Arbeitsplatz würden ein Brennen in den gesamten Atmungsorganen ("Resp.Trakt.") verursachen, die Lebensqualität sei stark eingeschränkt. Die angestammte Tätigkeit sei auf die Dauer unerträglich; der Versicherte erholte sich erfahrungsgemäss erst etwa nach 3 bis 4 Freitagen (Urk. 8/17/2; Bericht vom 11. Mai 2001). Auch dieser Bericht wurde nach Stellenantritt des Beschwerdeführers bei der C.___AG im April 2001 erstellt.
Nach einer spezialärztlichen Abklärung berichteten die Ärzte des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, dass der Beschwerdeführer bereits 1999 wegen Reizungen im Hals durch Dampf die Tätigkeit als Liftmonteur aufgegeben und im Februar 2000 eine Stelle als Industriemonteur angenommen habe. Dort sei er Chemikalien ausgesetzt gewesen, die ebenfalls Beschwerden auslösten. Seit Februar 2001 sei er Rayonchef der Hobby-Abteilung im C.____. Er wolle dort unter allen Umständen bleiben. Es bestehe eine hochgradige Nasenatmungsbehinderung rechts; er leide unter der toxischen Irritation der Luftwegschleimhäute. Der durchaus arbeitsfreudige und -willige Patient leide unter seiner eingeschränkten Lebensqualität. Im Moment sei er noch psychisch kompensiert, bei doch deutlicher Zunahme der Symptome während den Arbeitstagen nehme die psychische Belastbarkeit aber weiter ab. Suizidale Gedanken seien dem Patienten nicht fremd, was die Prognose natürlich erheblich verschlechtere. Die Symptome würden sich eindeutig über das Wochenende bessern und nähmen während der 100%-igen Arbeit im Laufe der Woche jeweils zu. Er unterdrücke seine Beschwerden und arbeite trotz Symptomen. Symptomatische Therapien verschiedener Art hätten bisher keine wesentliche Verbesserung gebracht. In der bisherigen Tätigkeit (als Rayonchef) könne er ab Mitte Mai 2001 halbtags arbeiten; in behinderungsangepassten Tätigkeiten ganztags; der Patient wolle aber ganztags arbeiten (Urk. 8/18 S. 2 f.).
b) Aus den zitierten ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch bei der Arbeitsstelle, die er in der Annahme antrat, sie würde seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragen, beeinträchtigt ist und dass die-se Arbeitsstelle nicht als eine leidensangepasste qualifiziert werden kann. Selbst Dr. D.___, der den Beschwerdeführer grundsätzlich als zu 100 % arbeitsfähig erklärte, hielt fest, dass die Tätigkeit bei der C.___AG in Berücksichtigung einer längerfristigen Prognose gewechselt werden sollte. Dr. D.___s Schätzung der Arbeitsfähigkeit beschränkte sich indessen auf den psychiatrischen Gesichtswinkel; sie berücksichtigte die überwiegend somatisch bedingten Leiden nicht. Dies bedeutet, dass seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sollte "längerfristig" eine andere Tätigkeit ausüben, nicht Grundlage der vorliegenden Beurteilung sein kann. Vielmehr ist auf die Einschätzung von Dr. F.___ abzustellen, die eine hälftige Arbeitsfähigkeit an der bisherigen Stelle bereits ab Mai 2001 befürwortete. In den beiden andern ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Dr. E.___ und von Dr. F.___ der ORL-Klinik besteht Übereinstimmung bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Rayonchef bei der C.___AG: Während Dr. E.___ von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit von 0 % ausging (Urk. 8/17/2), schätzte Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den bisherigen Tätigkeit auf 50 % (Urk. 8/18/3 S. 2). Gestützt auf diese Berichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Rayonchef im Umfang von höchstens 50 % arbeitsfähig ist bzw. in absehbarer Zeit höchstens dieses Teilpensum absolvieren kann.
c) Nach der zitierten Rechtsprechung zu Art. 8 IVG und zum dortigen Begriff der "unmittelbaren drohenden Invalidität" (Erw. II.2a vorstehend), kann dieses Erfordernis nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht (vgl. BGE 96 V 76 und Meyer-Blaser, IVG, 1997, S. 56). Dies ist angesichts der erwähnten Formulierungen in den ärztlichen Berichten zu bejahen: Angesichts der deutlichen Beschwerden und Einschränkungen am Arbeitsplatz, die schon zwei Monate nach Stellenantritt zu Tage traten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit diese Stelle nicht mehr vollzeitlich wird ausüben können, sondern höchstens im Rahmen von 50 %. Dr. E.___ schätzte sogar, dass der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sei. Damit ist - neben dem zeitlichen Element der absehbaren Einschränkung - auch die von der Rechtsprechung für die Umschulung geforderte Mindesteinbusse von 20 % gegeben. Nicht zweifelhaft ist schliesslich, dass eine Kausalität besteht zwischen der Einschränkung des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Rayonchef bei der C.___AG und dem angestrebten Tätigkeitswechsel.
4. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Umschulung, eventuell auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Deren Höhe bestimmt sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Sie ist unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer durch eine Gewerkschaft vertreten ist und der Stundenansatz für diese nicht anwaltliche Prozessvertretung Fr. 135.-- plus Mehrwertsteuer beträgt, auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, vom 19. März 2002 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne der Erwägungen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bundesamt für Sozialversicherung je gegen Empfangsschein.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
In der Beschwerdeschrift muss
a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird;
b) dargelegt werden, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird;
c) die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin oder der vertretenden Person enthalten sein.
Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin sie in Händen hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugehörige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).