IV.2002.00195
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichter R. Peter
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 10. März 2003
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus M. Ott
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1952, hat in Bosnien-Herzegowina eine Lehre als Fahrzeugmechaniker absolviert (vgl. Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 26. Februar 2001, Urk. 7/34). Nachher hat er zuerst als Buschauffeur, dann als Lastwagenchauffeur in einem Eisenbergwerk gearbeitet. Seit seiner Einreise in die Schweiz am 29. Mai 1995 (Urk. 7/34) hat er sich als Chauffeur für das Durchgangszentrum für Asylbewerber in X.__ (Bestätigung des Durchgangszentrums vom 26. September 1995, Beilage zu Urk. 7/27) und seit November 2000 als Velomechaniker betätigt (Gutachten des Schwyzer Zentrums für Medizin in Betrieb und Arbeit [SYMBA] vom 26. November 2001, Urk. 7/12, Bericht des Fürsorgeamtes R.__ vom 19. Juli 2001, Urk. 7/26). Bei diesen Tätigkeiten erhielt D.___ aber keinen Lohn, sondern er leistete seit seiner Einreise in die Schweiz stets Beiträge als Nichterwerbstätiger an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Einträge im individuellen Konto, Urk. 7/32).
1.2 Am 26. Februar 2001 meldete sich D.___ bei der Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (Urk. 7/34). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte bei Dr. A.___, Rheumatologie FMH, vom 29. März 2001 (Urk. 7/16) und von der Klinik Balgrist vom 11. April 2001 (Urk. 7/15) ein und liess den Versicherten vom SYMBA medizinisch begutachten (Gutachten vom 26. November 2001, Urk. 7/12). Sodann erstellte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/32). Gestützt auf diese Unterlagen wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/8) das Rentengesuch am 19. März 2002 mit der Begründung ab, D.___ erfülle die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht, da der Gesundheitsschaden bereits seit der Einreise in die Schweiz bestehe (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. März 2002 erhob D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott, am 18. April 2002 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Dezember 1999 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Verzicht von D.___ auf Replik (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel am 13. Juni 2002 geschlossen (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien, wird soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose. Artikel 39 IVG bleibt vorbehalten. Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 IVG). Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG). Als Wohnsitz gilt derjenige des Zivilgesetzbuches (Art. 95a AHVG). Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
1.3 Für den Beschwerdeführer gelten dieselben Voraussetzungen wie für Schweizer Bürger, da er sowohl als Flüchtling gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV vom 4. Oktober 1962 als auch als Angehöriger eines Nachfolgestaates des ehemaligen Jugoslawiens gestützt auf Art. 2 des Abkommen zwischen der Schweiz und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die soziale Sicherheit vom 8. Juni 1962, welches auf alle Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens Anwendung findet, einem schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt ist.
1.4 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.5 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeitpunkt objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjektive Kenntnis durch die Person, welche die Leistung beansprucht, (oder das bei Aufbringung der nötigen Sorgfalt zumutbare Erkennenmüssen) um die invaliditätsbegründenden Tatsachen, sind unerheblich (BGE 112 V 277 Erw. 1b, 111 V 121 Erw. 1d). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 126 V 9 Erw. 2b, 160 Erw. 3a, 118 V 82 Erw. 3a mit Hinweisen). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG ergeben (Urteil A. des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000, I 431/99). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI-Praxis 2001 S. 154 Erw. 3b). Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c).
2.
2.1 Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Beschwerdeführer sei bereits bei seiner Einreise in die Schweiz invalid gewesen. Da somit der Versicherungsfall zu einer Zeit eingetreten sei, wo der Beschwerdeführer nicht bei der Schweizerischen Invalidenversicherung versichert gewesen ist, habe er keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2002, Urk. 7/2). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass die Invalidität erst infolge der sich seit Dezember 1998 chronifizierenden Rückenbeschwerden eingetreten sei (Urk. 1 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer ist am 29. Mai 1995 in die Schweiz eingereist (Urk. 7/34) und hat ab Juni 1995 Beiträge als Nichterwerbstätiger an die Invalidenversicherung geleistet (Urk. 7/32). Er hat somit im Mai 1996 die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt, indem er dann während eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat (Art. 6 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 IVG).
Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente ist somit nur zu prüfen, wenn der Versicherungsfall nach Mai 1996 eingetreten ist. Massgebend ist dabei der Eintritt der Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG. Für die Beantwortung der Frage, ob der Versicherungsfall vor oder nach Mai 1996 eingetreten ist, ist demgegenüber der Eintritt des Gesundheitsschadens unbeachtlich, da nicht dieser selbst, sondern erst die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens den Versicherungsfall eintreten lassen.
3.
3.1 Die Orthopädische Universitätsklinik Balgrist diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11. April 2001 (Urk. 7/15, vgl. auch den Bericht der Klinik Balgrist vom 21. Juli 2000, Urk. 7/17) ein chronisches, therapieresistentes, lumbospondylogenes Syndrom links bei Fehlhaltung bzw. Fehlform der Wirbelsäule mit Dekonditionierung, rechtskonvexer Skoliose und Flachrücken, eine erosive Osteochondrose L5/S1 mit kleiner Diskushernie L5/S1 links mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 links mit intermittierendem Einschlafgefühl und Kraftlosigkeit der linken Hand sowie eine schwere psychosoziale Belastungssituation.
Der Beschwerdeführer verspüre seit 1992 rezidivierende, lumbale Rückenschmerzen. Seit 1995 seien die Rückenschmerzen progredient und seit 1998 chronifiziert mit Ausstrahlung in das linke Bein. Er sei mit einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links zur intensiven stationären Physiotherapie eingetreten. Unter intensiver stationärer Physiotherapie mit Einzeltherapie im Trockenen, Wassertherapie und Muskelkräftigung hätten die Beschwerden nicht wesentlich verbessert werden können. Eine Grundproblematik bestehe in der schwierigen psychosozialen Situation mit wahrscheinlich nicht verarbeiteten Kriegs- und Flüchtlingserlebnissen.
In Anbetracht der Gesamtsituation betrage die Arbeitsfähigkeit längerfristig 0 %. Bisher sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juni bis 31. Juli 2000 attestiert worden (Urk. 7/17 S. 3).
3.2 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. März 2001 (Urk. 7/16) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei kleiner Diskushernie L5/S1 sowie erosiver Osteochondrose L5/S1.
Der Beschwerdeführer sei bei der Belastung der Wirbelsäule eingeschränkt. Die psychische Belastbarkeit müsse anderweitig abgeklärt werden. Der Gesundheitsschaden bestehe seit 1993. Als Chauffeur sowie bei Tätigkeiten, welche den Rücken wenig belasteten, bestehe zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zur Zeit arbeite der Beschwerdeführer in einer Velowerkstatt. Diese Tätigkeit könne aus rheumatologischer Sicht ebenfalls zu 50 % ausgeübt werden.
3.3 Ende September 2001 schrieb Dr. phil. B.___, Praxis für Psychoanalytische Traumatherapie, an die Ärzte des SYMBA, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2000 notfallmässig zu ihr in die Therapie überwiesen worden sei, da sich dessen schwere Depressivität und existentielle Verzweiflung in suizidaler Gefährdung zugespitzt hätten. Die Befunde würden alle Diagnosekriterien für eine schwere posttraumatische Belastungsstörung und die damit verbundenen schweren somatoformen Störungen erfüllen (Urk. 7/13).
3.4 Die Rheuma- und Rehabilitationsklinik Schinznach diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2. August 1999 (Beilage zu Urk. 7/11) ein lumbospondylogenes Syndrom links bei kleiner Diskushernie L5/S1 links, erosiver Osteochondrose L5/S1 und leichter Wirbelsäulenfehlform und ein cervicospondylogenes Syndrom links bei fraglicher Kraftminderung der linken Hand mit Dysästhesie der Finger III bis V links.
Aufgrund des MRI vom März 1999 bestehe eine kleine Diskushernie auf Höhe L5/S1 ohne Kompression einer Nervenwurzel. Klinisch seien während des Aufenthalts keine eindeutigen sensomotorischen Ausfälle feststellbar gewesen. Die bestehende Kraftminderung im linken Bein, insbesondere Zehenheber und -senker, sei als schmerzbedingt zu interpretieren. Die Reflexe seien seitengleich auslösbar. Dennoch bestehe ein erheblicher Leidensdruck, welcher mit den doch deutlichen degenerativen Veränderungen des Segmentes L5/S1 zu erklären seien.
Aus rein rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Gewichtsbelastung über 10 kg 100 %.
3.5 Das SYMBA stellte in seinem Gutachten vom 26. November 2001 (Urk. 7/12) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelschwerer Ausprägung, als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung und eines chronischen und chronifizierten (somatoformen) Rückenschmerzes mit linksseitigen, nicht dermatombezogenen Ausstrahlungen in die Extremitäten.
Der Beschwerdeführer beklage seit 1995, dem Ende der Zwangsarbeit, an Intensität und Ausbreitung bis etwa vor einem Jahr zunehmende Schmerzen in der Nacken- und Lendengegend sowie gegen Bein und Arm auf der linken Seite. Rechts habe er eigentlich überhaupt nichts. Das Abklärungs- und Behandlungsprozedere entspreche einem üblichen Crescendo mit unter anderem Überweisung an den Neurochirurgen (wo vom Beschwerdeführer die fehlende Behandlungsindikation nicht als solche wahrgenommen worden sei) bis hin zu zwei stationären Behandlungen mit nur vorübergehender Besserung.
Das Achsenskelett habe leichte, etwas über die Altersnorm hinausgehende degenerative Veränderungen. Eine Diskushernie sei nicht bewiesen. Der klinische Untersuch habe ausser einem leichten Flachrücken und einem Beckenschiefstand weder eindeutig segmentale Funktionsstörungen oder Schmerzhaftigkeiten noch allenfalls einer Nervenwurzel zuzuordnende Sensibilitätsstörungen aufdecken lassen. Pseudo-pathologische Befunde sprächen für Aggravation. Zusammen mit der zeitweilig theatralischen, dabei aber nicht schmerzhaften Gestik dürfe eine Körperschemastörung im Sinne der somatoformen Schmerzstörung als Hauptursache der geltend gemachten Beschwerden vermutet werden.
Auch in psychiatrischer Hinsicht seien im allgemeinen Verhalten eine gewisse Theatralik und Aggravation festzustellen. Diese zeigten sich in den Angaben über die Schlafstörung. Ein Mensch, der über mehrere Monate in vier von sieben Nächten nicht schlafe und tagsüber kein erhöhtes Schlafbedürfnis habe, würde psychisch schwerst dekompensieren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der ersten Untersuchung problemlos habe sitzen können (auch zum Essen oder Pausieren bei der Arbeit), bei der psychiatrischen Exploration aber nicht in einem ergonomischen Sessel habe absitzen können, lasse an der Schwere des depressiven Zustandsbildes etwas zweifeln. Mittelschwere depressive Menschen hätten in der Regel nicht die Energie zu solch flexibler Theatralik. Wichtig zu erwähnen seien die Intrusionen und Albträume, unter denen der Beschwerdeführer leide. Sie erfüllten die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung. Diese Diagnoseentität sei nicht unumstritten. Man könne in der festgestellten depressiven Störung ihre Entsprechung sehen. Die Symptomatik bessere in der Regel nicht durch supportive Therapie, sondern nur durch konsequente kognitive Verhaltenstherapie mit Exposition in sensu.
Aufgrund der strukturellen sowie klinischen Befunde bestehe für den Bewegungsapparat eine leicht erhöhte Beanspruchung für berufliche Tätigkeiten als Chauffeur und als Lastwagen-, nicht aber als Fahrradmechaniker. Für jene Tätigkeiten müsse der Beschwerdeführer als medizinisch untauglich angesehen werden, insbesondere für das Führen eines Lastwagens (Konzentration). Für die Tätigkeit als Fahrradmechaniker sei arbeitsmedizinisch ein ganztägiger Einsatz ohne Einschränkung zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in den psychischen Grundfunktionen durch die leicht verminderte Konzentration und die leicht herabgesetzte Spannkraft mit der daraus resultierenden schnelleren psycho-physischen Ermüdung eingeschränkt. Daraus resultiere für die Arbeitsfähigkeit eine reduzierte Belastbarkeit bezüglich Leistungsintensität von 20 % und durch den erhöhten Erholungsbedarf eine zeitliche Einschränkung von 20 %.
Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) stehe von der Warte der Entwicklung des Krankheitsbildes im Vordergrund. Für die Beschreibung des aktuellen Gesundheitszustandes sei die Diagnose der depressiven Störung zutreffend. Für die chronischen Rückenschmerzen gebe es am lumbo-sakralen Übergang ein organisches Substrat, nämlich strukturelle Verhältnisse, von denen anzunehmen sei, dass sie schon 1992 bestanden haben (Arztbesuch während des Aufenthaltes im Auffangheim). Die beurteilte Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenmechaniker und -chauffeur beziehe sich darauf. Die Manifestation der übrigen Beschwerden (ausgebreiteter Schmerz, Gefühlsstörungen, Kraftlosigkeit) stehe aber qualitativ wie quantitativ in keinem Verhältnis dazu.
Zusammenfassend sei eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit (Lastwagenmechaniker und -chauffeur) nicht mehr gegeben. Die Restarbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit (Fahrradmechaniker) betrage total 64 %.
4. Der Beschwerdeführer leidet einerseits an lumbalen Rückenbeschwerden und hat andererseits psychische Probleme.
4.1 Die lumbalen Rückenbeschwerden sind gemäss den Berichten der Rheumaklinik Schinznach (Beilage zu Urk. 7/11) und der Klinik Balgrist (Urk. 7/15) auf eine kleine Diskushernie L5/S1 sowie eine erosive Osteochondrose L5/S1 zurückzuführen. Das SYMBA stellte eine Diskarthrose und Spondylarthrose L5/S1 ohne transligamentäre Diskushernie fest und befand, dass die Rückenbeschwerden im lumbosakralen Übergang ein organisches Substrat hätten (Urk. 7/12 S. 6 und 9).
4.1.1 Gemäss dem Bericht der Klinik Balgrist verspürte der Beschwerdeführer seit 1992 rezidivierende lumbale Rückenschmerzen (Urk. 7/15, Ziff. 4.2). Dr. A.___ hält in seinem Bericht (Urk. 7/16) fest, dass der Gesundheitsschaden seit 1993 bestehe. Das SYMBA seinerseits nimmt an, dass die strukturellen Verhältnisse am lumbosakralen Übergang bereits 1992 bestanden haben.
Die erwähnten Berichte stammen aus den Jahren nach 1999. Keiner der untersuchenden Ärzte hat den Beschwerdeführer vorher gesehen. Bei Dr. A.___ z.B. ist der Beschwerdeführer erst seit 1999 in Behandlung (Urk. 7/16). Die Angaben in den erwähnten Berichten über die Dauer der Rückenbeschwerden beruhen somit nicht auf eigenen Befunderhebungen und stützen sich auch nicht auf Berichte von anderen Ärzten. Diese Angaben können deshalb nur in dem Sinn interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, seit 1992 unter Rückenbeschwerden zu leiden. Welche objektiven Befunde an der Wirbelsäule des Beschwerdeführers im Jahr 1992 hätten erhoben werden können, kann hingegen nicht beurteilt werden.
4.1.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 1992 an Rückenbeschwerden gelitten hat, nicht bedeutet, dass er deswegen invalid im Sinne des IVG gewesen wäre, wie dies die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint (Urk. 7/2). Damit eine Invalidität eingetreten wäre, hätten die Rückenbeschwerden zu einer längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit führen müssen. Davon kann aber keine Rede sein. Wie aus dem Bericht von Dr. B.___ (Urk. 7/13) und dem Gutachten des SYMBA (Urk. 7/12) hervorgeht, war der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis 1995 als Zwangsarbeiter in den Kriegsdienst abkommandiert. Dabei habe er Gräben ausheben, Bäume fällen, Festungsanlagen bauen und Tote begraben müssen. Der Beschwerdeführer hat also in den Jahren 1992 bis 1995 schwere körperliche Arbeit geleistet. Dazu wäre er nicht in der Lage gewesen, wenn er bereits damals invalid gewesen wäre. Es ist vielmehr so, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren seine angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur in einem Eisenbergwerk, welche Tätigkeit teilweise ebenfalls mit schweren Arbeiten verbunden war (Urk. 7/12 S. 2), trotz der Rückenbeschwerden ohne Einschränkung hätte ausüben können. Damit ist bezüglich der Rückenproblematik bis 1995 nicht einmal eine Arbeitsunfähigkeit, geschweige denn eine Invalidität nachgewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich.
4.1.3 Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die gesundheitliche Situation am Rücken des Beschwerdeführers seit 1992 gleich wie heute präsentieren würde, so kann vor 1995 keine Invalidität bestanden haben. Zwar hätte der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit wohl nicht mehr ausüben können (vgl. Urk. 7/12 S. 9). Es wäre ihm aber trotz der Behinderung möglich gewesen, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ganztags auszuüben. Denn das SYMBA attestiert eine ganztägige Arbeitsfähigkeit als Fahrradmechaniker, welche Tätigkeit als leicht und wechselbelastend zu betrachten ist. Die Rheumaklinik Schinznach attestierte dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten ohne Gewichte über 10 kg (Beilage zu Urk. 7/11 S. 2). Soweit die Klinik Balgrist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit annimmt, kann darauf nicht abgestellt werden, denn sie bezieht in diese Beurteilung nicht nur das lumbospondylogene Syndrom, sondern insbesondere die psychosoziale Belastungssituation mit ein. Wenn aber der Beschwerdeführer zwar seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr, jedoch einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit nachgehen konnte, so konnte er mit letzterer immer noch ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen und war daher bis zu seiner Einreise in die Schweiz bzw. bis im Mai 1996 nicht invalid.
4.2 Was die psychischen Probleme anbelangt, steht die depressive Störung infolge eines posttraumatischen Belastungssyndroms im Vordergrund (Urk. 7/12 S. 8 und Urk. 7/13). Auch hier enthalten die Akten keine ärztlichen Berichte über die Zeit vor 1995, weshalb nicht gesagt werden kann, dass bereits vor 1995 eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden habe.
Gegenüber dem SYMBA gab der Beschwerdeführer an, die psychischen Beschwerden hätten erst im November 1995 begonnen (Urk. 7/12). Aus dem Bericht von Dr. B.___ geht entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/2) nichts anderes hervor, da Dr. B.___ nirgends ausführte, der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Einreise in die Schweiz an einem geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gelitten, welcher die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinflusst hätte. Im Übrigen spricht der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst im Jahr 2000 in psychoanalytische Behandlung zu Dr. B.___ begab, dafür, dass sich die psychischen Probleme erst während des Aufenthaltes in der Schweiz manifestiert haben. Aus psychischen Gründen ergab sich somit vor Mai 1996 ebenfalls keine Invalidität im Sinne des IVG.
4.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz keiner geregelten Tätigkeit nachgegangen ist, bei welcher ihm ein massgebender Lohn ausbezahlt wurde, ist praxisgemäss kein Grund, eine Invalidität anzunehmen. Massgebend ist nicht, ob eine versicherte Person tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern nur, ob es ihr aus objektiver medizinischer Sicht zumutbar wäre.
4.4 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis Mitte 1996 nicht invalid im Sinne des IVG war. Ist aber erst nach diesem Zeitpunkt eine Invalidität eingetreten, so erfüllt er die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen. Demnach ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. März 2002 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente erfüllt, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus M. Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi-schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).