Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00202
IV.2002.00202

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 25. Februar 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.-A.___, geboren 1969, Mutter einer 1994 geborenen Tochter, arbeitete seit 1991 als Servicemitarbeiterin im Rahmen eines Pensums von 90 % bei der B.___ AG, Restaurant C.___ in ___ (Urk. 10/51 Ziff. 1 und Ziff. 16 = Urk. 10/52 unvollständig). Da die Versicherte aufgrund ihrer Krankheit - nach eigenen Aussagen - nicht mehr arbeiten konnte, wurde das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2001 vom Arbeitgeber gekündigt (Urk. 10/44). Die Versicherte meldete sich am 29. Dezember 1998 (Urk. 10/54 Ziff. 7.8) wegen Brustkrebs sowie anderer gesundheitlicher Beeinträchtigungen am 29. Dezember 1998 zum Bezug von Leistungen (Hilfsmittel), am 15. Februar 2000 wegen postoperativer Beschwerden, Behinderung der rechten Hand sowie Schmerzen, zum Bezug von Leistungen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) (Urk. 10/53 Ziff. 7.8) bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 8. Januar 1998 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Hilfsmittel in Form von Perücken oder eines anderen Haarersatzes (Urk. 10/13).
1.2     Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene medizinische Berichte und ein Gutachten (Urk. 10/14, Urk. 10/17, Urk. 10/20a-b, Urk. 10/21-36) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/51 = Urk. 10/52 unvollständig) eingeholt, berufliche Abklärungen (Urk. 10/43, Urk. 10/45-46, Urk. 10/49) vorgenommen und einen Zusammenzug der individuellen Konti veranlasst (Urk. 10/50) hatte, sprach sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 3/3 = Urk. 10/10, Urk. 3/4 = Urk. 10/4, Urk. 10/6, Urk. 10/10-11) mit Verfügung vom 25. März 2002 der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % mit Wirkung ab 1. August 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 2).
2.       Mit Eingabe vom 16. April 2002 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, Zürich, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 25. März 2002 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ihr die Leistungen aus der Invalidenversicherung zu erbringen, insbesondere sei ihr eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 1999 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf am 17. Juni 2002 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In formeller Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Begründung der Verfügung im Grossen und Ganzen auf das Aufzählen der gesetzlichen Voraussetzungen beschränkt und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Weiter seien sämtliche Eingaben seitens der Beschwerdeführerin unberücksichtigt geblieben, insbesondere das eingereichte Arztzeugnis (Urk. 3/7 = Urk. 10/25), aber auch das eingereichte Gutachten der Fachpsychologin (Urk. 3/6 = Urk. 10/19). Diese hätten im Rahmen der Beweiswürdigung geltend gemacht werden müssen beziehungsweise hätte begründet werden müssen, warum nur dem Gutachten der SYMBA gefolgt werde. Dies aber sei von der Beschwerdegegnerin unterlassen worden (vgl. Urk. 1 S. 10 f.). Sie rügte damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs, was vorab zu prüfen ist.
1.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
1.3     Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4     Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.5     Gemäss BGE 124 V 181 muss die Behörde wenigstens kurz die sie leitenden Überlegungen nennen, sich aber nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin bezüglich der Begründung ihrer Verfügung mit der Begutachtungsstelle Rücksprache und hielt fest, dass sie sich für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an diese umfassende Begutachtung halte. Nach sechs Monaten therapeutischer Behandlung sei von einer Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 80 % auszugehen. Die Verweisungstätigkeiten seien im Gutachten genau formuliert. Ausserdem wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass invaliditätsfremde Gründe nicht berücksichtigt würden (Urk. 2 S. 4 oben).
Die Beschwerdegegnerin begründete somit und ging auch - wenn auch nur kurz - auf die gemachten Einwände ein, weshalb von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gesprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich vor diesem Gericht zu äussern, weshalb ein allfälliger untergeordneter Mangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs - nach oben erwähnter Rechtsprechung - ohne weiteres geheilt werden konnte.

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.3     Die Verwaltung hat die massgebliche Gesetzesbestimmung über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei teilweise Erwerbstätigen und gleichzeitig im Haushalt Tätigen nach der gemischten Berechnungsmethode (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 4).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Unbestrittenermassen wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt beschäftigt (vgl. Urk. 10/10 S. 9 Ziff. 4.2, Urk. 2 S. 4 unten), weshalb der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu ermitteln ist. Zu prüfen ist indes, an welchen Gesundheitsschäden die Beschwerdeführerin leidet, in welchem Umfang diese sie in ihrer Arbeitsfähigkeit als Serviceangestellte einschränken und schliesslich, ob und in welchem Umfang ihr allenfalls eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar wäre. Strittig ist sodann das Ausmass der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich.
3.1     Dr. med. D.___, Oberarzt, Departement Frauenheilkunde, Gynäkologisch-Onkologische Poliklinik, Universitätsspital Zürich, stellte in seinen Berichten vom 6. April 2000 zuhanden von Dr. med. E.___, FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, ___ (Urk. 10/29 S. 1), vom 15. September 2000 zuhanden von Prof. Dr. med. F.___, FMH für Innere Medizin und Gefässkrankheiten, Zentrum für Gefässkrankheiten, ___ (Urk. 10/28 S. 1) und vom 15. Januar 2001 zuhanden von Dr. med. G.___, FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, ___ (Urk. 10/26) folgende, gleichlautende, Diagnosen:
"-       31-jährige Patientin mit Status nach konservativ operiertem, invasiv-duktalem Mammakarzinom rechts, pT1c (17mm) pN0 (0/27) M0 G3 ohne Lymphangiosis, PR ++++, ER negativ.
-         Status nach adjuvanter Chemotherapie mit 6 Zyklen CMF bis 2/99, darunter Amenorrhoe.
-         Status nach adjuvanter Radiotherapie der Restmamma rechts 3-4/99 mit 55 Gy.
         -        Adjuvante Hormontherapie aktuell mit Nolvadex 20mg/die.
-         Schweres bis mässiges sekundäres Armlymphoedem rechts mit persistierender Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenkes"
Zur Arbeitsfähigkeit führte er in seinen Berichten vom 6. April 2000 beziehungsweise 15. September 2000 aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Armlymphoedems als Service-Angestellte nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10/28 S. 1 unten, Urk. 10/29 S. 1 unten). In seinem Bericht vom 15. Januar 2001 hielt er lediglich fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Armlymphoedems arbeitsunfähig (Urk. 10/26 S. 1 unten).
In seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 17. April 2000, welcher von Dr. E.___ weitergeleitet wurde und mit dessen Meinung sie sich einverstanden erklärte (Urk. 10/31/2), stellte Dr. D.___ keine Diagnose (vgl. Urk. 10/31/3-4 = Urk. 32/1-2). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt er fest, dass diese vom 4. September 1998 bis 30. Mai 1999 100 %, vom 1. Juni 1999 bis 30. Juni 1999 80 % und vom 7. November 1999 bis 6. April 2000 wiederum 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 10/31/3 Ziff. 1.5 = Urk. 10/32/1 Ziff. 1.5). Weiter führte er aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht keine Einschränkung vorliege. Sie leide an einem mässigen bis schweren sekundären Armlymphoedem rechts. Über Nacht gehe das Oedem zurück, schwelle jedoch tagsüber nach wenigen Stunden wieder an. Den Armlymphoedemstrumpf mit Handteil müsse sie ganztags tragen, weshalb aus hygienischen Gründen eine Arbeit im Service unmöglich sei. Eine berufliche Umstellung sei notwendig. Sitzen, Stehen und Gehen seien uneingeschränkt möglich. Tragen mit dem rechten Arm sei nur sehr kurz möglich. Wegen des Armlymphoedemstrumpfes sei Nässe ungünstig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine halbtägige Arbeitstätigkeit ab 7. November 1999 zumutbar (Urk. 10/31/4 lit. a-e = Urk. 10/32/2 lit. a-e).
In seinem Bericht vom 14. November 2000 stellte Dr. D.___ keine Diagnose und führte zur Arbeitsfähigkeit aus, eine repetitive handwerkliche Tätigkeit mit dem rechten Arm sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, da der Unterarm nach wenigen Stunden täglicher Aktivität trotz Handstrumpf und Armstrumpf rasch anschwelle. Über Nacht, mit zirkulärem Kompressionsverband, schwelle der Arm befriedigend ab (Urk. 10/30/2).
3.2     Prof. F.___ stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 22. November 2000 beziehungsweise 29. November 2000 folgende Diagnosen (Urk. 10/27/2 S. 2 Ziff. 3):
"-       Status nach konservativ operiertem, invasiv-duktalem Mamma-Carcinom rechts
         -        Status nach adjuvanter Chemotherapie mit 6 Zyklen bis 2/99
         -        Status nach adjuvanter Radiotherapie der Restmamma rechts (3-4/99)
         -        Adjuvante Hormontherapie
-         Schweres sekundäres Armlymphoedem rechts mit persistierender Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes"
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Armlymphoedems als Service-Angestellte nicht mehr arbeitsfähig sei, und auch auf längere Sicht dürfte eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sein; die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf betrage 100 % (Urk. 10/27/2 Ziff. 1.1 und 1.5, Urk. 10/27/3 lit. b). Die Beschwerdeführerin könne und solle keine grösseren Belastungen und Arbeiten mit dem rechten Arm ausführen (Urk. 10/27/3 lit. a). Eine berufliche Umstellung sei nötig. Welchen physischen und psychischen Arbeitsanforderungen die Beschwerdeführerin weiterhin gewachsen sei, solle mit dem Gynäkologen und dem Hausarzt abgeklärt werden (Urk. 10/27/3 lit. c-d).
3.3     Dr. med. H.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, ___, welcher die Beschwerdeführerin auf Zuweisung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin konsiliarisch untersucht hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. April 2001 eine deutliche, behandlungswürdige Depression. Diese sei als Reaktion auf die Krebserkrankung und der damit verbundenen Komplikationen und Ängste zu beurteilen. Im derzeitigen Zustand sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/7 S. 2 = Urk. 10/25 S. 2).
3.4     Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, speziell Pneumologie, ___, hielt in ihrem Bericht vom 25. August 2001 fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit 7. März 2000 behandle. Wie die beiliegenden Berichte zeigten, habe die Beschwerdeführerin einen Status nach Behandlung eines Mammacarcinoms rechts. Das Hauptproblem seit der Behandlung sei ein schweres Armlymphoedem rechts, welches trotz adäquater Therapie nicht besser werde. Die Beschwerdeführerin sei deshalb in ihren Tätigkeiten stark eingeschränkt. Zusätzlich zeige die Beschwerdeführerin eine wahrscheinliche reaktive depressive Entwicklung auf ihre Krankheit und werde psychotherapeutisch und medikamentös behandelt. Bezüglich des Lymphoedems sei eine Zuweisung des Onkologen zu einem Angiologen, Prof. Dr. F.___, ___, erfolgt. Die Konsultationen bei ihr seit dem 7. März 2000 erfolgten wegen viralen Infekten der oberen Luftwege, Beinschmerzen rechts mit Ausschluss einer tiefen Venenthrombose und statischen Fussbeschwerden wegen Spreiz-Plattfüssen. Die Behandlung bezüglich Mammacarcinom sei kurativ, bezüglich Lymphoedem eher rehabilitativ, da es dort wahrscheinlich keine Besserung mehr geben werde (vgl. Urk. 10/22 = Urk. 10/23).
3.5     Dr. med. J.___, Arbeitsmedizin, FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. K.___, Psychiatrie, und Dr. med. L.___, FMH Radiologie, Schwyzer Zentrum für Medizin in Betrieb und Arbeit, SYMBA, stellten im auf Aktenstudium, persönlicher Begutachtung sowie konsiliarischen Untersuchungen durch Dr. med. M.___, Facharzt FMH Angiologie, Venenzentrum, Medizinisches Zentrum, Bad Ragaz (Urk. 10/21), erstellten Gutachten vom 24. September 2001 folgende Diagnosen (Urk. 10/20a S. 7 Ziff. 4.1-2):
         "Strukturelle Diagnosen:
-         Brust-Schultergürtel-Arm rechts mit Restzustand nach konservativ operiertem, invasiv-duktalem Mamma-Karzinom (pT1c (17mm) pN0 (0/27) M0 G3 ohne Lymphangiosis, PR++++, ER negativ)
-        Status nach adjuvanter Chemotherapie mit 6 Zyklen bis Februar 1999
-         Status nach adjuvanter Radiotherapie der Restmamma (März bis April 1999, Gesamtdosis 55Gy), aktuell unter adjuvanter Hormontherapie
         Klinische und funktionelle Diagnosen:
-         Rechter Arm mit "Schulter-Arm-Syndrom" im Sinne einer narben-, schmerz- und schonungsbedingten Funktionseinschränkung
-         Rechter Arm mit sekundärem Lymphoedem mässigen Grades nach Tumorexzision, resp. axillärer Lymphonodektomie
         -        Mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (F 33.1)
         Nebendiagnosen (ohne Relevanz auf Frage der Restarbeitsfähigkeit):
         -        Rechtes Bein mit Unterschenkel-Varikosis (2001)"
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten sie aus, dass aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit und der geringen emotionalen Belastbarkeit die Restarbeitsfähigkeit generell, in der Zeit wie in der Intensität beeinträchtigt sei. Es sei aber anzumerken, dass die Beschwerdeführerin einen Grossteil des Selbstwertes aus der Arbeit schöpfe. Somit sei die berufliche Wiedereingliederung vordringlich, auch insgesamt hänge die Prognose zu einem guten Teil von deren Gelingen ab. Die Funktion der rechten Hand, respektive des rechten Armes sei heute in dreifacher Weise beeinträchtigt:
1.       durch die Verunmöglichung, den Arm über Brusthöhe zu heben
2.       durch die leicht eingeschränkte Feinmotorik
3.       durch eine protrahiert auftretende Schwäche und Müdigkeit.
Dadurch sei von einer leicht vermehrten Beanspruchung des Armes, auch unter kleiner Belastung, sowohl in der Intensitäts- als auch in der Zeitachse, auszugehen. Im gelernten Beruf als Köchin sei die Beschwerdeführerin medizinisch untauglich geworden. Als Serviertochter könne durch medizinische Massnahmen die Restleistung wahrscheinlich nur noch unwesentlich gesteigert werden. Eine die rechte Hand aussparende Ersatztätigkeit sei aber nicht wünschbar, jedoch eine weniger belastende - vor allem Steuerungs- und Überwachungsaufgaben, Rezeption, etwas weniger auch leichte Montagearbeiten oder Verkauf in einer Branche, wo wenig Masse umgesetzt wird (zum Beispiel Schmuck). Die zumutbare Einsatzzeit könne bei verbleibender erhöhter Ermüdbarkeit damit bis auf 80 % als oberste Grenze gesteigert werden.
Die Restarbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (Serviertochter) und unter der aktuellen medizinischen Behandlung (Hormontherapie, Antidepressivum, Gesprächstherapie, Schmerzmittel-Reserve, gelegentlich Physiotherapie) haben die Ärzte folgendermassen eingeschätzt:
                                               Intensität                Zeit              Total
Restarbeitsfähigkeit in %     80                         50                40
In den oben umschriebenen angepassten Tätigkeiten (Steuerungs- und Überwachungsaufgaben, Rezeption, Verkauf) und unter den formulierten medizinischen Massnahmen (stationäre, anschliessend ambulante, auf mittelfristiges Ziel der beruflichen Reintegration ausgerichtete Rehabilitationsbehandlung) sei von der folgenden langfristigen Restarbeitsfähigkeit auszugehen:
                                               Intensität                Zeit              Total
Restarbeitsfähigkeit in %     100                       80                80
(Urk. 10/20a S. 8).
3.6     Lic. phil. N.___, Fachpsychologin FSP für Psychotherapie, ___, welche die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. med. H.___, ___, behandelte, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2001 eine Depression als reaktives Geschehen im Sinne von ICD-10 F. 43.21; F 43.22, die sich inzwischen zu einem chronifizierten depressiven Zustand mit möglicherweise stärkerer funktioneller Überlagerung (Urk. 10/19 S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt sie fest, dass sie diese für klar nicht arbeitsfähig halte und eine wesentliche Verbesserung des aktuellen Zustandsbildes in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich sei (Urk. 10/19 S. 2).

4.
4.1     Zu prüfen ist vorerst die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit. Obwohl das polydisziplinäre Gutachten der SYMBA umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geltend gemachten Beschwerden berücksichtigt und die Schlussfolgerungen der Experten in nachvollziehbarer Weise begründet sind (vgl. vorstehend Erw. 2.5) und somit den praxisgemässen Kriterien entspricht, kann für die vorliegend strittige Frage nicht darauf abgestellt werden, da sich die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nur insofern äusserten, als ihres Erachtens vorab eine Therapie in Betracht zu ziehen sei (vgl. Urk. 10/20a S. 8 Mitte). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin präzisierten sie diese Aussage dahingehend, es sei eine psychotherapeutische Behandlung von sechs Monaten bei der behandelnden Psychologin durchzuführen und es sei, da ihr Gutachten lediglich die langfristige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteile, erst nach sechs Monaten von der in ihrem Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen, vorausgesetzt, die Behandlungsbedingungen für das Armlymphoedem seien erfüllt worden (vgl. Urk. 10/14 unten).
Die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit für den Zeitraum vor Therapiebeginn beurteilten sie nicht abschliessend. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die vorgenannten Massnahmen sofort anzutreten. Nach Abschluss dieser Massnahmen würden sodann deren Verlauf und Eingliederungswirksamkeit abgestützt auf Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) revisionsweise überprüft werden (vgl. Urk. 2 S. 4 f.).
Zu beurteilen ist daher vorliegend die Zeit vor Therapiebeginn vom 1. August 1999 bis Juni 2002 (von der SYMBA festgelegter Zeitpunkt, ab welchem frühestens von einer langzeitigen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, vgl. Urk. 10/14, unter Berücksichtigung der Karenzfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.2.1   Sowohl bezüglich der somatischen wie auch der psychischen Beschwerden liegen unterschiedliche Beurteilungen vor.
Während Prof. F.___ (Urk. 10/27/2 S. 2 Ziff. 3) und Dr. I.___ (Urk. 10/22 = 10/Urk. 23) das Armlymphoedem als schwer bezeichneten, beurteilte Dr. D.___ (Urk. 10/26 S. 1, Urk. 10/28 S. 1, Urk. 10/29 S. 1) dieses als schweres bis mässiges, die Gutachter des SYMBA hingegen als ein solches mässigen Grades (Urk. 10/20a S. 7 Ziff. 4.2). Die psychischen Beschwerden wurden von Dr. H.___ (Urk. 3/7 S. 2 = Urk. 10/25 S. 2) als deutliche, behandlungswürdige Depression als Reaktion auf die Krebserkrankung und der damit verbundenen Komplikationen und Ängste, von Dr. I.___ (Urk. 10/22 = Urk. 10/23) als wahrscheinliche reaktive depressive Entwicklung auf die Krankheit, von den Gutachtern des SYMBA (Urk. 10/20a S. 7 Ziff. 4.2) als mittelgradig depressive Störung mit somatischem Syndrom (F 33.1) und von lic. phil. N.___ (Urk. 3/6 S. 2 = Urk. 10/19 S. 2) als Depression als reaktives Geschehen im Sinne von ICD-10 F. 43.21; F. 43.22) beurteilt.
Die von Dr. D.___ in physischer Hinsicht gestellte Diagnose, die Beschwerdeführerin leide an einem mässigen bis schweren sekundären Armlymphoedem (Urk. 10/31/4 lit. a = Urk. 10/32/2 lit. a) entspricht weitgehend derjenigen durch Prof. F.___ (vgl. Urk. 10/27 S. 3 Ziff. 3), Dr. I.___ (vgl. Urk. 10/22 = Urk. 10/23) und geht sogar über die durch die Gutachter der SYMBA gestellte hinaus in Bezug auf deren Schweregrad (vgl. Urk. 10/20a S. 7). Dr. H.___ und lic. phil. N.___ stellten keine Diagnosen in physischer Hinsicht (vgl. Urk. 3/6 = Urk. 10/19, vgl. Urk. 3/7 = Urk. 10/25). Daher kann auf die Diagnose von Dr. D.___ abgestellt werden.
         Zur Diagnose in psychischer Hinsicht ist festzuhalten, dass Dr. I.___ Fachärztin für Innere Medizin, speziell Pneumologie und keine Fachärztin für Psychiatrie ist. Lic. phil. N.___ ist Fachpsychologin FSP für Psychotherapie und somit auch keine Fachärztin für Psychiatrie. In diesem Sinne sind deren Beurteilungen - entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin - relativierend zu betrachten. Die Beurteilung durch Dr. H.___ ist insgesamt sehr kurz. Sie beschränkt sich grundsätzlich auf eine knappe Beschreibung der psychischen Leiden aufgrund der Angaben seitens der Beschwerdeführerin. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beschränkt sich auf lediglich einen Satz des Inhaltes, dass die Beschwerdeführerin im derzeitigen Zustand 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 3/7 S. 2 = Urk. 10/25 S. 2). Zur Frage der Therapie verweist Dr. H.___ lediglich auf die Überweisung an lic. phil. N.___ (vgl. Urk. 10/25).
Dagegen ist die psychiatrische Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter des SYMBA, Dr. K.___, zwar sehr ausführlich und detailliert. Sein Teilgutachten beinhaltet eine Anamnese unter Berücksichtigung der Entwicklung seit der Krankheit, ein Assessment, eine Diagnose unter Angabe der ICD-10 Klassifizierung sowie eine Auseinandersetzung mit therapeutischen Massnahmen, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden könnte. Aufgrund der oben genannten Erwägungen (zeitlicher Faktor) kann das Gutachten des SYMBA aber vorliegend nicht berücksichtigt werden. Dr. D.___ seinerseits hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychische Einschränkung bestehe (Urk. 10/31/4 lit. a = Urk. 10/32/2 lit. a).
Der psychische Zustand kann gewissen Schwankungen, unterliegen was bei der Würdigung der ärztlichen Beurteilungen entsprechend zu berücksichtigen ist. Das Gutachten des SYMBA wurde in psychiatrischer Hinsicht insbesondere auch im Hinblick auf die psychotherapeutische Behandlung erstellt. Die Beurteilung durch Dr. D.___ muss unter dem Gesichtspunkt gesehen werden, dass sie mehr als ein Jahr vor der Begutachtung durch das SYMBA erfolgte und daher eine andere Phase innerhalb des Krankheitsverlaufs widerspiegelt. Entsprechend stand im Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. D.___ auch die Brustkrebsoperation an sich und die damit verbundenen Beschwerden des Armlymphoedems im Vordergrund, im Zeitpunkt der Begutachtung durch das SYMBA aber der längerfristige Umgang mit den verbliebenen physischen Beschwerden und der Verarbeitung der schweren physischen Erkrankung.
4.2.2   Auch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen unterschiedliche Beurteilungen vor.
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielten Dr. D.___ (Urk. 10/26 S. 1 unten, Urk. 10/28 S. 1 unten, Urk. 10/29 S. 1 unten) und Prof. F.___ (Urk. 10/27/2 Ziff. Ziff. 1.1 und Ziff. 1.5, Urk. 10/27/3 lit. b) fest, dass die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig sei, während die Gutachter des SYMBA die Meinung vertraten, die Restarbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Serviertochter sei bei einer Intensität von 80 % und einem Einsatz von 50 % mit 40 % zu veranschlagen (Urk. 10/20a S. 8). Dr. I.___ äusserte sich zu dieser Frage überhaupt nicht (vgl. Urk. 10/22 = Urk. 10/23). Sowohl Dr. H.___ (Urk. 3/7 S. 2 = Urk. 10/25 S. 2) als auch lic. phil. N.___ (Urk. 10/19 S. 2) hielten lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin derzeit 100 % arbeitsunfähig sei.
In Übereinstimmung mit allen Beurteilungen ausser denjenigen der Gutachter des SYMBA ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen.
Dr. H.___ (vgl. Urk. 3/7 = Urk. 10/25), Dr. I.___ (vgl. Urk. 22 = Urk. 23) und lic. phil. N.___ (vgl. Urk. 3/6 = Urk. 10/19) machten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit. Prof. F.___ machte hierzu keine präzisen Angaben, sondern hielt fest, die Beschwerdeführerin könne und solle keine grösseren Belastungen und Arbeiten mit dem rechten Arm durchführen. Welchen physischen und psychischen Arbeitsanforderungen sie weiterhin gewachsen sei, solle mit dem Gynäkologen und dem Hausarzt abgeklärt werden (Urk. 10/27/3 lit. a und lit. d).
Dr. D.___ gab in seinem Bericht vom 17. April 2000 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit an, Sitzen, Stehen und Gehen seien uneingeschränkt, Tragen mit dem rechten Arm nur sehr kurz möglich. Die Beschwerdeführerin trage einen Armlymphoedemstrumpf, weshalb Nässe ungünstig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, welche die vorhandenen Einschränkungen berücksichtige, sei der Beschwerdeführerin eine halbtägige Arbeitstätigkeit ab 7. November 1999 zumutbar (10/32/2 lit. d-e). Im Bericht vom 14. November 2000 hielt er fest, dass eine repetitive handwerkliche Tätigkeit mit dem rechten Arm der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten sei, da der Unterarm nach wenigen Stunden täglicher Aktivität trotz Handstrumpf und Armstrumpf rasch anschwelle (Urk. 10/31/4 lit. a = Urk. 10/30/2). Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin hielt Dr. D.___ die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 14. November 2000 nicht für 100%ig arbeitsunfähig. Dass er in seinem Bericht vom 17. April 2000 (Urk. 10/31/4 lit. d = Urk. 10 /32/2 lit. d) davon ausging, dass das Tragen mit dem rechten Arm nur sehr kurz möglich sei und in seinem Bericht vom 14. November 2000 (Urk. 10/31/4 = Urk. 10/30/2), dass eine repetitive handwerkliche Tätigkeit mit dem rechten Arm für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, ist unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass er jeweils andere Belastungen beziehungsweise Bewegungen beurteilte. Bei Tragen ist von einer einmaligen, oder zumindest nicht allzu häufigen, den Arm belastenden Bewegung, bei einer repetitiven handwerklichen Tätigkeit von fortwährenden oder sehr häufigen Bewegung des Armes auszugehen.
4.2.3   Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin kann dem Bericht von Dr. D.___ vom 17. April 2000 (Urk. 10/31/4 = Urk. 10/32/2) gefolgt werden. Der Bericht ist hinreichend begründet und schlüssig. Seine Diagnose ergänzte Dr. D.___ durch Beschreibungen der Leiden der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/31/4 lit. a = Urk. 10/32/2 lit. a) und umschrieb auch die zumutbare Tätigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit detailliert (vgl. Urk. 10/31/4 lit. d = Urk. 10/32/2 lit. d) und in Übereinstimmung mit den erwähnten Leiden.
         Für den oben genannten Zeitraum vor durchgeführter Therapie ist mithin auf den Bericht von Dr. D.___ abzustellen. Seine Feststellung, dass keine psychische Einschränkung vorliege, ist insbesondere - wie bereits detailliert dargelegt - aufgrund der vom Zeitpunkt her unterschiedlichen Beurteilung und der entsprechend anderen Fokussierung der Beschwerden während des Krankheitsverlaufes zu sehen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ist festzuhalten, dass Dr. H.___ (vgl. Urk. 3/7 S. 2 = Urk. 10/25 S. 2), Dr. I.___ (vgl. Urk. 10/22 = Urk. 10/23) und lic. phil. N.___ (vgl. Urk. 3/6 S. 2 = Urk. 10/19 S. 2) sich zu dieser Frage nicht äusserten. Die Gutachter des SYMBA beurteilten diese Frage nicht abschliessend (vgl. Urk. 10/20a S. 8). Prof. F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sollte keine grösseren Belastungen und Arbeiten mit dem rechten Arm durchführen (Urk. 10/27/3 lit. a). Welchen physischen und psychischen Arbeitsanforderungen die Beschwerdeführerin weiterhin gewachsen sei, müsse mit dem Gynäkologen und dem Hausarzt abgeklärt werden (Urk. 10/27/3 lit. d). Diese Angaben von Prof. F.___ ist zwar eher ungenau, verweisen aber darauf, dass die Beurteilung unter anderem vom Gynäkologen vorgenommen werden sollte und widersprechen insgesamt der Beurteilung durch Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit 50 % arbeitsfähig sei, aber im Ergebnis nicht.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die B.___ AG, Restaurant C.___, bezifferte in ihrem Arbeitgeberbericht vom 6. April 2000 das durch die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erzielbare monatliche Einkommen auf Fr. 42'036.-- für das Jahr 2000 bei einem Pensum von 90 % beziehungsweise Fr. 46'706.-- bei einem Pensum von 100 % (Urk. 10/51 Ziff. 16). Auch die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung den im Arbeitgeberbericht angegebenen Jahreslohn von Fr. 42'036.-- bei einem Pensum von 90 % zugrunde (Urk. 10/2 S. 2). Das von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegte massgebende Valideneinkommen für das Jahr 2000 ist somit nicht zu beanstanden, was im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb.
5.2     Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 10/43). Es handelt sich dabei um vorwiegend teils sitzend, teils stehend beziehungsweise stehend auszuübende Tätigkeiten mit Tragbelastungen meistens bis höchstens 5 kg. Gegen die Zumutbarkeit der ausgewählten Tätigkeiten sprechen jedoch verschiedene weitere Umstände: Aufgrund der Angabe von Dr. D.___ ist der Beschwerdeführerin, welche den Armstrumpf ganztags tragen muss, eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer - zwangsläufig mit Nässeexposition verbundenen - Kübelwäscherei nicht zumutbar. Weiter erscheint als fraglich, ob die Tätigkeit der Überwachung in einem Spielsalon, bei welcher selten, aber immerhin, Heben über Brusthöhe bis 5 kg erforderlich ist, den Anforderung zu genügen vermögen.
5.3     Diese Frage kann jedoch offen bleiben, wie auch die Einwände der Beschwerdeführerin zu den einzelnen DAP-Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/10 S. 6 f.), da für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3 c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 respektive seit 1999 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Der mittlere Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Bereich "Papier- und Kartongewerbe" betrug gemäss LSE 2000 für Frauen Fr. 3'434.-- im Monat (S. 31 TA1, Total, Ziff. 21 Niveau 4) oder Fr. 41'208.-- im Jahr (12 x Fr. 3'434.--). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 43'062.-- (Fr. 41'208.-- :40 x 41,8). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % entspricht dies einem Einkommen von Fr. 21'531.--.
         Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
         Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin nach der bisherigen beidhändigen Tätigkeit als Servicemitarbeiterin nur noch eine Tätigkeit, bei welcher keine repetitive handwerkliche Bewegung mit dem rechten Arm und Tragen mit dem rechten Arm nur sehr kurz nötig ist, verrichten kann.
Somit resultiert bei einem Pensum von 50 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 19'377.-- (Fr. 21'531.-- x 0,9).
Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 42'036.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 19'377.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'659.--, das heisst eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 53,9 %, was bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 90 % einen anteiligen Invaliditätsgrad von 48,5 % (53,9 % x 0,9) ergibt.
         Ob die Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit im Haushalt mehr als 15 % (was bei einem Anteil von 10 % einen anteiligen Invaliditätsgrad von 1,5 %, mithin gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 50 % ergibt) eingeschränkt ist, kann hier offen bleiben, da auch bei der Annahme einer völligen Unfähigkeit im Haushalt tätig zu sein und somit einer Anrechnung von 10 % (100 % x 0,1) ein Invaliditätsgrad von 58,5 % resultieren und die für eine ganze Rente massgebende Höhe von 66 2/3 % nicht erreicht würde.
5.4     Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung vom 25. März 2002 im Ergebnis als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).