Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00203
IV.2002.00203

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas


Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid
Anwaltsbüro Kupferschmid + Partner
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1947 geborenen D.___ mit Verfügung vom 21. März 2002 (Urk. 2 ) mit Wirkung ab 1. November 1999 nebst einer Zusatzrente für den Ehegatten eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. April 2002, mit welcher D.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, eventualiter die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, beantragen liess (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 3. Juni 2002 (Urk. 7),

unter Hinweis darauf,
dass die aus Polen stammende und 1978 in die Schweiz eingereiste D.___ an der Technischen Hochschule in Breslau das Diplom als Ingenieurin erlangt hatte und ab 1979 bei der A.___AG als Ingenieurin/Auftragsleiterin im Heizungstechnik-Bereich arbeitete (Urk. 8/29 Ziff.6.3), wobei das Arbeitsverhältnis infolge der längeren gesundheitsbedingten Abwesenheit auf Ende Januar 2000 aufgelöst wurde (Urk. 8/27), und D.___ seither keiner Beschäftigung mehr nachgegangen ist,

unter dem weiteren Hinweis,
dass sich D.___ 1982 bei einem Autounfall als Beifahrerin eine Schädelfraktur, eine Atlasfraktur, eine Fraktur der 10. Rippe links, eine Thoraxkontusion sowie eine Kontusion am rechten Arm zuzog, weshalb ihr von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 3. Oktober 1985 nebst einer Integritätsentschädigung von 5 % mit Wirkung ab 1. Juni 1984 eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 % basierende Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 8/30/57),
dass sie anschliessend mit einem Pensum von 80 % die Tätigkeit an ihrem angestammten Arbeitsplatz wieder aufnahm und seit einer im Oktober 1998 anlässlich einer Ferienreise aufgetretenen Episode mit kompletter Lähmung des rechten Armes eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgte (Urk. 8/10 S. 2 und Urk. 8/29 Ziff. 7.3.),

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin zunächst rügen lässt, die IV-Stelle habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie in der Verfügung in keiner Weise auf die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorgebrachten Einwände Bezug genommen habe (Urk. 1 S. 2), diese Rüge aufgrund ihrer formellen Natur vorab zu klären ist,
dass das Recht angehört zu werden, unmittelbar aus Art. 9 der Bundesverfassung (BV) fliesst, wobei der Gehörsanspruch einerseits der Sachaufklärung dient, er andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids darstellt, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, und dazu insbesondere das Recht des Betroffenen gehört, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 V 181, 123 I 66 Erw. 2a, 123 II 183 Erw. 6c, 122 I 55 Erw. 4a, 112 Erw. 2a, 122 II 469 Erw. 4a, 122 V 158 Erw. la, 121 V 152 Erw. 4a, 120 Ib 383 Erw. 3b, 120 V 360 Erw. la, je mit Hinweisen),
dass wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs sodann die Begründungspflicht ist, welche verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen soll, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können,
dass in diesem Sinn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt; was indessen nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss und sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 124 V 181, 118 V 57 Erw. Sb, 117 Ib 492 Erw. 6b/bb, 112 Ia 110 Erw. 2b; ARV 1993/94 Nr. 28 S. 197 Erw. la/aa; RKUV 1988 N. U 36 S. 44 f. Erw. 2),
dass ebenso standardisierte Begründungen zulässig sind, soweit sie dem Einzelfall noch gerecht werden (vgl. auch Ulrich Zimmerli, Zum rechtlichen Gehör im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Sozialversicherung im Wandel, Festschrift 75 Jahre EVG, S. 318),
dass die verfahrensrechtliche Garantie des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) eine positivrechtliche Verankerung gefunden hat (vgl. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 131 Ziff. 16.225), das VwVG allerdings im Bereich der Invalidenversicherung nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 3 lit. a des Gesetzes auf das Verfahren vor den kantonalen Ausgleichskassen und IV-Stellen nicht direkt Anwendung findet; indes ist zu beachten, dass die Bestimmungen des VwVG über das rechtliche Gehör Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze sind und deshalb über den Anwendungsbereich des Gesetzes hinausstrahlen,
dass nach Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, dem Versicherten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben hat, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen,
dass dieses Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane - dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem oben umschriebenen Sinne zu gewährleisten (BGE 119 V 434 Erw. 3c, 116 V 184 Erw. la, 187 Erw. 3c in fine), wobei sich das Gericht bei der Anwendung oder bei der vorfrageweisen Überprüfung der Verordnungsnorm somit an den in Art. 29 ff. VwVG niedergelegten und aus Art. 9 BV abgeleiteten Grundsätzen zu orientieren hat (BGE 124 V 182),
dass praxisgemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, wenn die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern und diese sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. dazu im einzelnen BGE 120 V 83 Erw. 2a mit Hinweisen),
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin allein daraus, dass die in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2001 (Urk. 8/5) zum Vorbescheid vom 5. November 2001 (Urk. 8/6) vorgebrachten Einwände - die psychische Begutachtung sei nur rudimentär, die Ermittlung des Invaliditätsgrades sei nicht aufgrund einer genauen ziffernmässigen Festlegung, somit nicht gesetzeskonform, erfolgt - nicht explizite Erwähnung in der angefochtenen Verfügung fand, nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht geschlossen werden kann,
dass, vorliegend offen bleiben kann, ob im Sinne der obgenannten Rechtsprechung die Verwaltung sich hätte veranlasst sehen müssen, in der Verfügungsbegründung darauf speziell einzugehen, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit erhält, sich vor dem Sozialversicherungsgericht zu äussern, und das Gericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, weshalb dieser Rüge unbegründet ist,

in weiterer Erwägung,
           dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und  in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen; bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind,
dass nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes  über die Invalidenversicherung (IVG) als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt,
dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert gehören; nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a),
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind, wobei in Härtefällen gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente besteht,
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, und dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass nach der Rechtsprechung im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.),
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung die Zusprechung der halben Invalidenrente damit begründete, dass die Beschwerdeführerin mit der ihr verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Heizungsingenieurin als auch in einer anderen geeigneten Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 45'500.-- (+ Prämien) erzielen könnte, was gemessen an dem ohne gesundheitliche Einschränkung möglichen Valideneinkommen von Fr. 91'000.-- (+ Prämien) zu einem Invaliditätsgrad von 50 % führe (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin zum einen im Wesentlichen die Schlüssigkeit des der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle Ostschweiz (MEDAS) vom 22. Oktober 2001 (Urk. 8/10), insbesondere in psychiatrischer Hinsicht - unter Hinweis auf den Bericht ihrer Hausärztin Dr. med. B.___, ___, vom 13. November 1999 (Urk. 8/18) - in Frage stellt und eine eingehendere psychiatrische Abklärung beantragt (Urk. 1 S. 3 f.),
dass sie zudem die Ermittlung des Invaliditätsgrades, insbesondere des Invalideneinkommens, beanstanden lässt, da entgegen der Annahme der Verwaltung die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Heizungsingenieurin/Auftragsleiterin aufgrund deren Komplexität nicht in Form eines Job-Sharings zu 50 % ausüben könne (Urk. 1 S. 5),

in weitergehender Erwägung,
dass hinsichtlich der funktionellen Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten vom 22. Oktober 2001 (Urk. 8/10) als zusätzliche die zumutbare Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose einzig eine Anpassungsstörung mit Angst, depressiver Reaktion und Somatisierungsstörung gemischt (F43.28) bei Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (Z73.1) erhoben wurde (Urk. 8/10 S. 10 Ziff. 3.1.),
dass die untersuchenden Mediziner aus neurologischer Sicht keine, die Schmerzverstärkung im Schulter-/Nackenbereich sowie die seit 1998 neu aufgetretenen Beschwerden am rechten Arm erklärende Pathologie sowie in orthopädischer Hinsicht eine subacromiale Enge mit Alteration der ansonsten intakten Supraspinatussehne feststellten, wobei durch die schmerzbedingte Schonhaltung eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit vorliege und ein Schultertiefstand ein cervicoradiculäres Reizsyndrom unterhalte; sie schlugen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit einerseits Infiltrationen und physikalische Massnahmen und andererseits eine operative Erweiterung des Subacromialraumes vor (Urk. 8/10 S. S. 8 Ziff. 2.3.1),
dass sie die angestammte Tätigkeit als Ingenieurin als günstig und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachteten, wobei durch die genannten therapeutischen Massnahmen mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung der angegebenen Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei; die vorbestehende Behinderung durch die HWS-Verletzung jedoch werde dadurch nicht beeinflusst (Urk. 8/10 S. 9),
dass der untersuchende Psychiater die Beschwerdeführerin nach Anpassung der Tätigkeit als Ingenieurin gemäss orthopädischen und neurologischen Befunden als zu 50 % arbeitsfähig einschätzte und zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eine langfristige medikamentöse Behandlung begleitet von einer stützend-verständnisvermittelnden Psychotherapie empfahl, wobei er aufgrund der starken Abwehr der Beschwerdeführerin einen eher mässigen Erfolg in Aussicht stellte (Urk. 8/11 S. 4 und Urk. 8/10 S. 12),
dass der Beschwerdeführerin im Gutachten abschliessend eine alle Einschränkungen berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wurde (Urk. 8/10 S. 11),
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das MEDAS-Gutachten die praxisgemäss an die Beweistauglichkeit medizinischer Berichte gestellten Anforderungen erfüllt, indem unter anderem der von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ___, am 21. September 1999 geäusserte Verdacht einer Supraspinatussehnenruptur (Urk. 8/5) mittels EMG (Elektromyographie) ausgeschlossen und stattdessen die geklagten Beschwerden als mit einer Schonhaltung und der damit einhergehenden eingeschränkten Beweglichkeit sowie das durch einen Schultertiefstand verursachte cervicoradiculäre Reizsyndrom vereinbar erklärt werden konnten,
dass auch der Psychiater ausführlich auf die medizinischen Vorakten eingeht und zusammen mit den eigenen Erhebungen nachvollziehbar begründet, weshalb es zur diagnostizierten Anpassungsstörung kommen konnte, und insbesondere die Gründe für die eher schlechten Erfolgsaussichten hinsichtlich der zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu treffenden therapeutischen Massnahmen nennt: ..."unterschwellige Depressivität, welche im Gespräch zu spüren und im Test zu sehen war, von der Untersuchten nicht wahrgenommen wurde; so wurden typische Angstsymptome als Folge des Schleudertraumas aufgefasst. Das rasche Absetzen der Antidepressiva und die Ablehnung einer psychotherapeutischen Behandlung passen ins Bild einer starken Abwehr" (Urk. 8/10 S. 9 Ziff. 2.5.2 und Urk. 8/11 S. 3 f.),
dass er im Besonderen darauf hinwies, dass Tätigkeiten, namentlich mit niedrigerem Prestige, den Verlauf ungünstig beeinflussen würden wegen der Leistungsorientiertheit der Beschwerdeführerin mit Neigung zu Kränkung und Schamgefühlen (Urk. 8/11 S. 4),
dass aufgrund der klaren Aktenlage sich keine weiteren Abklärungen aufdrängen,  demnach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Ingenieurin als auch in anderen leidensangepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig ist,
dass der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Bericht von Dr. B.___ vom 13. November 1999 (Urk. 8/18) zu keinem anderen Ergebnis führt, ging doch auch die Hausärztin bereits 1999 davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei (Beiblatt zum Fragebogen lit. c), und im übrigen neben der Tatsache, dass das MEDAS-Gutachten auf fachärztlichen Untersuchungen beruht, in Bezug auf Berichte von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc),
dass, nachdem - wie aus dem Gutachten hervorgeht - die jetzigen Beschwerden vordergründig auf eine Schonhaltung zurückzuführen sind, die von den untersuchenden Medizinern zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vorgeschlagenen Massnahmen in somatischer (einerseits Infiltrationen und physikalische Massnahmen und andererseits eine operative Erweiterung des Subacromialraumes) und psychiatrischer Hinsicht (medikamentöse Behandlung begleitet von einer stützend-verständnisvermittelnden Psychotherapie) der Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zumutbar sind,
dass in erwerblicher Hinsicht das von der IV-Stelle der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrundegelegte Invalideneinkommen (für das Jahr 1999) von Fr. 45'500.-- (+ Prämien) einer statistischen Plausibilitätsprüfung nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 1998; S. 25 TA1) ohne weiteres standhält, indem sich der Zentralwert für die mit höchst anspruchsvollen und schwierigsten Arbeiten beziehungsweise mit selbständigen und qualifizierten Arbeiten (Anforderungsniveau 1 und 2) beschäftigten Frauen im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 5'881.-- beläuft, was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2003 Heft 3, Anhang S. 90 Tabelle B 9.2) sowie der bis 1999 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 0,3 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91 Tabelle B 10.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 73'968.-- beziehungsweise für ein 50%-Pensum von Fr. 36'984.-- ergibt,
dass, da die Beschwerdeführerin als Rechtshänderin auch in einer zumutbaren Tätigkeit eingeschränkt ist (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb, AHI 1998 S. 177 Erw. 3a), sich vorliegend eine Herabsetzung des Tabellenlohnes um 10 % rechtfertigt (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), woraus sich ein für 1999 hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 33'286.-- ergibt, was im Vergleich zum - unbestritten gebliebenen - Valideneinkommen von Fr. 91'000.-- im selben Jahr (vgl. Urk. 8/27 Ziff. 16) zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 57'714.-- beziehungsweise zu einem Invaliditätsgrad von 63,42 % führt, weshalb im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (21. März 2002) kein über einer halben Invalidenrente liegender Anspruch ausgewiesen ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Kupferschmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).