Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00215
IV.2002.00215

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 25. April 2003
in Sachen
A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Untertor 14, Postfach 1712, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1952, absolvierte nach der Sekundarschule eine Lehre als Verkäufer und bildete sich anschliessend im kaufmännischen Bereich weiter. Es folgten Tätigkeiten im Gross- und Detailhandel und eine langjährige Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter in der Versicherungsbranche (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 14/38 S. 4 sowie den Auszug aus dem individuellen Konto in Urk. 14/37). Nach einigen Jahren selbständiger Erwerbstätigkeit ab 1989 befand sich A.___ ab 1994 in Untersuchungshaft und im Strafvollzug. Nach seiner Entlassung am 18. April 1997 (vgl. die Entlassungsverfügung vom 2. April 1997, Urk. 14/31/2) bezog er ab diesem Datum Arbeitslosenentschädigung (vgl. die Unterlagen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in Urk. 14/36) und trat am 1. Oktober 1998 eine Stelle im Unternehmen B.___, ___, als stellvertretender Geschäftsführer und Werbeberater an (vgl. den Arbeitsvertrag in Urk. 14/32/2). Das Unternehmen wurde in der Folge von der C.___, ___, übernommen (vgl. die Aktennotiz vom 18. Mai 2000, Urk. 14/9), und A.___ verrichtete dort von Februar 1999 bis Mai 1999 die bisherige Tätigkeit teilzeitlich im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung (vgl. die Angaben vom 12. Januar 2000 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 14/32/1). Nach der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses meldete sich A.___ am 9. Juni 1999 wegen einer sich verstärkenden Beeinträchtigung durch ein langjähriges Leiden im Bereich des Bewegungsapparates bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/38).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den erwähnten Angaben der Arbeitgeberin bei Dr. med. D.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, den Bericht vom 14. Juli 1999 (Urk. 14/13) und bei Dr. med. E.___ den Bericht vom 19. November 1999 ein (Urk. 14/12) und beauftragte anschliessend die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken Basel mit einer interdisziplinären Begutachtung des Versicherten (Gesamtgutachten von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, fallverantwortlicher Arzt, vom 22. August 2001, Urk. 14/11/1; rheumatologisches Untergutachten von Dr. med. H.___ vom 23. Juli 2001, Urk. 14/11/2; psychiatrisches Untergutachten von Dr. med. J.___ Leitender Arzt, und Dr. med. K.___ vom 24. Juli 2001, Urk. 14/11/3). In der Folge sprach die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 11. September 2001, Urk. 14/3) mit Verfügung vom 28. März 2002 ab dem 1. April 2000 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 % zu, zuzüglich einer entsprechenden Kinderrente für die Tochter L.___, geboren ___ (Urk. 2 = Urk. 14/1; vgl. auch die Mitteilung des Beschlusses vom 11. Oktober 2001, Urk. 14/2).

2.       Gegen diese Verfügung liess A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, mit Eingabe vom 29. April 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.   Es sei dem Beschwerdeführer eine ordentliche halbe Rente der IV (evt. als Härtefallrente) zuzusprechen, und es sei die ordentliche Kinderrente für die Tochter L.___ des Beschwerdeführers entsprechend zu erhöhen.
2.     Allenfalls sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.     Es sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen."
Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
         Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2002 (Urk. 13) auf Abweisung der Beschwerde. Zur Frage, ob ein allfälliger Anspruch des Versicherten auf eine Härtefallrente geprüft worden sei (Verfügung vom 3. Mai 2002, Urk. 5), teilte sie mit, sie habe der Rechtsvertreterin des Versicherten am 14. Juni 2002 (vgl. Urk. 11 = Urk. 14/14) das erforderliche Ergänzungsblatt 3 zukommen lassen mit der Aufforderung, dieses ausgefüllt an das Amt für Ergänzungsleistungen in ___ weiterzuleiten; das Blatt sei gemäss ihren Abklärungen jedoch bis anhin nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 11. November 2002 wurde Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager antragsgemäss zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Versicherten bestellt (Urk. 15A). Dieser liess in der Replik vom 30. Januar 2003 (Urk. 19) an seinen Anträgen festhalten und gleichzeitig Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Härtefallrente einreichen (Urk. 20/1 und Urk. 20/1A-E). Die SVA, IV-Stelle, verzichtete mit Kurzmitteilung vom 18. Februar 2003 (Urk. 24) auf die Erstattung einer Duplik, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Februar 2003 geschlossen wurde (Urk. 25).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1      Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2      Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3      Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Erhebt eine versicherte Person, der eine halbe Rente in Form einer Härtefallrente zugesprochen worden ist, gegen die betreffende Rentenverfügung Beschwerde mit dem Begehren, die halbe Rente sei ihr nicht als Härtefallrente, sondern als reguläre Rente auszurichten, so ist dieses Begehren als reines Feststellungsbegehren zu qualifizieren, da es nicht auf die Gewährung einer höheren Rente, sondern lediglich auf die Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades ausgerichtet ist. Auf ein solches Begehren wird rechtsprechungsgemäss nur dann eingetreten, wenn die versicherte Person ein schutzwürdiges Interesse an einer derartigen Feststellung hat (vgl. BGE 106 V 91; vgl. auch BGE 121 V 317 f. Erw. 4a mit Hinweisen).
         Vorliegendenfalls hat die Beschwerdegegnerin es jedoch - unrichtigerweise (vgl. (vgl. ZAK 1990 S. 294 ff.) - versäumt, bereits vor dem Erlass der Rentenverfügung vom 28. März 2002 zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer anstelle einer Viertelsrente eine halbe Rente wegen Härtefalls zu gewähren sei, und das Ergebnis dieser Prüfung in die Verfügung einfliessen zu lassen. Vielmehr hat sie entsprechende Abklärungen erst nach Anhängigwerden der vorliegenden Beschwerde, mit einem Schreiben vom 14. Juni 2002 (vgl. Urk. 11 = Urk. 14/14), in die Wege geleitet, ohne dass diese Abklärungen jedoch zu Ende gebracht worden wären und zu einer wiedererwägungsweisen Zusprechung einer Härtefallrente geführt hätten. Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist daher nach wie vor die zugesprochene Viertelsrente. Deren Korrektheit ist grundsätzlich unter allen Aspekten zu überprüfen (vgl. BGE 125 V 415 ff. Erw. 2a-c). Da sich die Frage nach einer Härtefallrente nach der gesetzlichen Ordnung in Art. 28 Abs. 1bis IVG erst dann stellt, wenn der Invaliditätsgrad feststeht, ist gemäss der zutreffenden Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 19 S. 5) vorab zu prüfen, ob ihm die beantragte halbe Rente aufgrund eines höheren Invaliditätsgrades zugesprochen werden kann. Offen bleiben kann damit, ob der Beschwerdeführer - wie er unter Berufung auf die rechtlichen Vorschriften zu den Ergänzungsleistungen geltend machen liess (vgl. Urk. 1 S. 24) - auch dann ein schutzwürdiges Interesse an der Festlegung seines Invaliditätsgrades auf eine Höhe zwischen mindestens 50 und 66 2/3 % hätte, wenn eine Härtefallrente Gegenstand des Gerichtsverfahrens wäre.

3.
3.1     Für Ausprägung und Charakter der körperlichen Symptomatik liess der Beschwerdeführer auf die Angaben im rheumatologischen Untergutachten und im Gesamtgutachten der MEDAS Basel (vgl. Urk. 14/11/2 S. 2 und Urk. 14/11/1 S. 3 f.) verweisen (Urk. 1 S. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass die Gutachter seine Schilderungen korrekt wiedergegeben haben, und die betreffenden Passagen müssen angesichts ihrer Ausführlichkeit und ihres Detaillierungsgrades auf einer eingehenden und sorgfältigen Befragung des Beschwerdeführers beruhen. Ebenfalls als sorgfältig erscheinen die internistischen Abklärungen, die der fallverantwortliche Arzt Dr. G.___ und der Ersteller des rheumatologischen Untergutachtens, Dr. H.___, selber durchgeführt haben; insbesondere haben  sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ neben ihren fachspezifischen Untersuchungen auch Erhebungen zum Neurostatus gemacht (vgl. Urk. 14/11/1 S. 5 und Urk. 14/11/2 S. 3). Sodann hat Dr. H.___ die in den Jahren 1998 bis 2000 angefertigten Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule und des Beckens beigezogen (vgl. Urk. 14/11/2 S. 3 f.), und angesichts dessen, dass die Befunde im Bereich der Halswirbelsäule im Jahr 2000 (Mai) offenbar nicht wesentlich verändert erscheinen gegenüber den Befunden im Jahr 1998, ist nicht zu bemängeln, dass der Gutachter nicht nochmals neue radiologische Aufnahmen erstellt hat. Ferner hat sich Dr. G.___ vom Beschwerdeführer die - in der Beschwerdeschrift nochmals explizit erwähnten (vgl. Urk. 1 S. 6) - Episoden mit Abnahme der Sehkraft, verbunden mit dem Gefühl nahender Bewusstlosigkeit, schildern lassen (vgl. Urk. 14/11/1 S. 4), hat jedoch offenbar keine internistische Erklärung dafür finden können, wobei der Beschwerdeführer selber auch nicht geltend gemacht hat, die betreffende Symptomatik habe sich abgesehen von den beschriebenen beiden Malen weiter wiederholt.
         In somatischer Hinsicht stellen sich die Abklärungen der MEDAS-Gutachter somit als umfassend und gründlich dar, und ihre Zuverlässigkeit wird daher nicht in Frage gestellt durch den Umstand, dass Dr. E.___ über die offenbar wenigen Konsultationen in ihrer Praxis (vgl. das Schreiben der Ärztin vom 19. November 1999, Urk. 14/11/12, aber auch die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 9) keine Angaben mehr machen konnte oder wollte. Demzufolge sind auch die somatischen Diagnosen, die gemäss den MEDAS-Gutachtern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben, nicht in Zweifel zu ziehen. Sie sind im Gesamtgutachten wiedergegeben als 1. Panvertebrales Schmerzsyndrom zervikal und thorakolumbal akzentuiert bei/mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenfehlform nach Morbus Scheuermann thorakolumbal, zervikozephaler sowie thorakolumbovertebraler und intermittierend zerviko- und lumbospondylogener Symptomatik und leichter muskulärer Dysbalance, 2. Periarthropathia coxae bei beginnender Coxarthrose beidseits und 3. Periarthropathia humeroscapularis whs. tendopathica rechts (vgl. Urk. 14/11/1 S. 7) und entsprechen den Diagnosen, die Dr. H.___ im Rahmen der rheumatologischen Unterbegutachtung erhoben hat (vgl. Urk. 14/11/2 S. 4).
         Plausibel ist des Weiteren auch die Festlegung der Arbeitsfähigkeit aus somatisch-rheumatologischer Sicht auf 60 - 70 % für die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vertreter im Aussendienst (vgl. Urk. 14/11/2 S. 4). Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass etliche der als ungünstig erachteten Verrichtungen - wie Heben und Tragen von Lasten, länger dauerndes Verharren in Zwangspositionen, repetitive Stereotypien und Überkopfarbeiten (vgl. Urk. 14/11/2 S. 4) - bei dieser Tätigkeit kaum eine Rolle spielen und auch nicht jede Vertreterstelle notwendigerweise längere Autofahrten mit sich bringt. Dass Dr. D.___ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 14. Juli 1999 (Urk. 14/13) eine höhere, 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, steht nicht in einem eigentlichen Widerspruch zur Beurteilung des MEDAS-Rheumatologen. Denn Dr. D.___ erwähnte, dass auch eine psychisch begründete Verminderung der Leistungsfähigkeit infolge eines depressiven Zustandsbildes bestehe (vgl. Urk. 14/13 Beiblatt). Er beschränkte sich daher bei seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung offenbar nicht auf die somatische Komponente, hielt allerdings eine ergänzende psychiatrische Beurteilung für angezeigt (vgl. Urk. 14/13 S. 1 und Beiblatt).
3.2     Der Verfasser und die Verfasserin des psychiatrischen Untergutachtens erhoben die Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (Code F32.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und stellten akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie multiplen Substanzgebrauch (Cannabis und Benzodiazepine; ICD-10 F19) fest (Urk. 14/11/3 S. 5). Entgegen der Annahme von Dr. D.___ gelangten sie jedoch zum Schluss, dass die vorhandene psychische Problematik keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. Urk. 14/11/3 S. 6).
         Der Beschwerdeführer zweifelte die Tauglichkeit dieser psychiatrischen Beurteilung unter anderem deshalb an, weil die MEDAS-Ärzte keine Auskünfte bei Dr. med. et phil. M.___ eingeholt hatten, welche ihn etwa im Jahr 2000 behandelt hatte (vgl. Urk. 1 S. 7, S. 9 und S. 10). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, wie sie im psychiatrischen Untergutachten wiedergegeben sind (vgl. Urk. 14/11/3 S. 4), hatte sich jene Behandlung jedoch auf "einige Male" beschränkt und hatte im Wesentlichen in der Verordnung von Medikamenten bestanden, die der Beschwerdeführer nach einer gewissen Zeit von sich aus, offenbar ohne erneute Konsultation der Ärztin, wieder abgesetzt hatte. Unter diesen Umständen vermag das Fehlen einer Stellungnahme von Dr. M.___ die Aussagekraft des psychiatrischen MEDAS-Untergutachtens nicht zu schmälern. Dies gilt umso mehr, als die Gutachterin und der Gutachter vom Beschwerdeführer selber umfassende Angaben sowohl zu seinem gegenwärtigen psychischen Zustand als auch zur psychischen Situation in der Vergangenheit entgegennahmen, ihn auch zur Lebensgeschichte und zur aktuellen Lebenssituation befragten und zusätzlich gewisse Testuntersuchungen durchführten. Wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen vorbringen liess, die psychiatrische Vorgeschichte in der Anamnese sei "allzu dürftig" (vgl. Urk. 1 S. 10), so kann dies nicht den Gutachtern zum Vorwurf gemacht werden, sondern muss darauf zurückgeführt werden, dass bis zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung noch nie eine vertiefte psychiatrische Abklärung und auch keine länger dauernde Behandlung stattgefunden hatte. Der Beschwerdeführer liess ferner bemängeln, dass die Erstellerin und der Ersteller des psychiatrischen Untergutachtens lediglich eine einmalige Exploration durchgeführt hätten und deshalb den Schwankungen seines psychischen Zustandes nicht ausreichend Rechnung getragen hätten (vgl. Urk. 1 S. 11 und S. 13 f.). Indessen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - in einer gewissen Diskrepanz zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 11) - am Untersuchungstag offenbar angab, gegenwärtig in einer "psychisch schlechten Phase" zu sein (vgl. Urk. 14/11/3 S. 2). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschränkung auf einen einzigen psychiatrischen Abklärungstag für ihn nachteilig ausgewirkt hat. Vielmehr kann unter diesen Umständen der Beurteilung, dass der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht derzeit in seiner Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei, Geltungskraft über den Tag der Begutachtung hinaus zugeschrieben werden.
Auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung als solche leuchtet ein. Die Gutachterin und der Gutachter legten anschaulich dar, dass die Selbstbeurteilung des Beschwerdeführers zwar auf einen mittleren Schweregrad einer depressiven Episode schliessen lasse, dass sich objektiv jedoch nur eine leichte depressive Symptomatik mit leichter Merkfähigkeitsstörung, Minderung der Vitalgefühle, leichter Deprimiertheit, Insuffizienzgefühlen, Antriebshemmung und Affektlabilität finde (vgl. Urk. 14/11/3 S. 6), und dass der Beschwerdeführer in seiner Stimmung leicht aufhellbar sei, insbesondere während der Entgegennahme eines Natelanrufs oder bei den Erzählungen von seiner Tochter (vgl. Urk. 14/11/3 S. 5). In der festgestellten Diskrepanz zwischen subjektivem psychischem Empfinden und objektivem psychischem Erscheinungsbild liegt auch die Erklärung dafür, dass im Gesamtgutachten der MEDAS nicht mehr wie im psychiatrischen Untergutachten von einer leicht- bis mittelgradigen, sondern nur noch von einer leichtgradigen depressiven Episode die Rede ist (vgl. Urk. 14/11/1 S. 6). Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 11 f.) kann somit in dieser Abweichung in der Diagnostik kein unverständlicher Widerspruch erblickt werden. Aber auch wenn davon ausgegangen würde, dass die psychische Problematik den Beschwerdeführer in einem etwas höheren Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, als es im psychiatrischen Untergutachten der MEDAS angenommen wird, so hätte dies noch nicht zur Folge, dass die Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der somatischen und der psychischen Faktoren auf insgesamt 60 - 70 % (im angestammten Beruf und in anderen körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten; vgl. Urk. 14/11/1 S. 8) in Frage zu stellen wäre. Denn bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsschäden entspricht die gesamthafte Beeinträchtigung nicht ohne weiteres der Summe der einzelnen Beeinträchtigungen, sondern kann je nach den Umständen höher oder tiefer sein (vgl. BGE 98 V 171 Erw. 4a). Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers im Aussendienst - wie bereits dargelegt - als körperlich angepasste Tätigkeit erscheint. Die gutachterlich festgestellte 30-40%ige Einschränkung kann daher nicht darin begründet sein, dass gewisse Verrichtungen im Rahmen dieser Tätigkeit vermieden werden müssen, sondern es ist davon auszugehen, dass sich diese Einschränkung in einer allgemeinen Verminderung der Leistungsfähigkeit mit einem erhöhten Bedarf an Erholungszeit manifestiert. Es liegt nun aber nahe, dass mit Ruhezeiten, die wegen der körperlichen Beschwerden eingeschaltet werden, gleichzeitig auch den psychischen Beeinträchtigungen Rechnung getragen werden kann. Ebenfalls gegen eine Addition der Arbeitsunfähigkeiten aus körperlicher und psychischer Sicht spricht der Umstand, dass sich Rückenbeschwerden und psychische Probleme gemäss den Angaben des Beschwerdeführers oft abwechseln, also nicht immer gleichzeitig in gleicher Intensität vorhanden sind (vgl. Urk. 14/11/3 S. 2). Schliesslich ist aufgrund der Tagesabläufe, wie sie der Beschwerdeführer schilderte (vgl. Urk. 14/11/3 S. 3), auch davon auszugehen, dass er bei der Tätigkeit im Aussendienst seine Wochenarbeitszeit relativ frei einteilen kann, was ihm erlaubt, eine verminderte Leistung an schlechteren Tagen (vgl. hierzu die Ausführungen in Urk. 1 S. 7 und S. 12 f.) mit gesteigerter Leistung in besseren gesundheitlichen Phasen zu kompensieren.
3.3     Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Ergebnisse der MEDAS-Begutachtung in seiner angestammten Tätigkeit als Vertreter im Aussendienst unter Berücksichtigung aller beeinträchtigenden Faktoren eine Arbeitsleistung von 60 - 70 % erbringen kann, und es ist weiter nach der Einkommenseinbusse zu fragen, mit der er aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie sie bis zum Zeitpunkt der Begutachtung vorlagen, zu rechnen hat.
         Der Beschwerdeführer liess zu Recht nicht geltend machen, als Invalideneinkommen sei das tatsächliche Einkommen von etwa Fr. 1'200.-- im Monat einzusetzen, das er seit der Wiederaufnahme einer Teilzeittätigkeit bei der C.___ per 1. Februar 2000 erzielt (vgl. Urk. 14/9, Urk. 14/32/1 S. 1, Urk. 14/11/3 S. 3 und die Lohnabrechnung für März 2002, Urk. 3/3). Denn nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 f. Erw. 2c/aa, je mit Hinweisen) kann das tatsächlich erzielte Einkommen nur dann als Invalidenlohn gelten, wenn es in einem stabilen Arbeitsverhältnis erzielt wird, in dessen Rahmen die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn es der Leistung der versicherten Person entspricht, das heisst weder als Soziallohn erscheint (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) noch als Lohn, der aus invaliditätsfremden Gründen tiefer ist als es der erbrachten Leistung angemessen wäre. Vor allem an der Ausschöpfung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit fehlt es jedoch im konkreten Arbeitsverhältnis, da das geleistete Pensum gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den MEDAS-Gutachtern lediglich etwa 15 Wochenstunden beziehungsweise 30 % beträgt (vgl. Urk. 14/11/1 S. 3 und S. 4 sowie Urk. 14/11/3 S. 3). Als problematisch erscheint ferner entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 14) auch, als Valideneinkommen den Monatslohn von Fr. 5'800.-- anzunehmen, der im Arbeitsvertrag mit dem Vorgänger der C.___ für eine Vollzeitbeschäftigung vereinbart gewesen war (vgl. Urk. 14/32/2). Denn jenes Arbeitsverhältnis hatte nur sehr kurze Zeit gedauert, und aufgrund dessen, dass das Unternehmen in der damaligen Form nicht weitergeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit immer noch zu vergleichbaren Arbeits- und Lohnbedingungen beschäftigt wäre. Diese Umstände lassen es als angezeigt erscheinen, den Invaliditätsgrad mittels Prozentvergleich zu bestimmen.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit am besten mit einer Tätigkeit im angestammten Beruf als Vertreter im Aussendienst erwerblich zu verwerten vermag. Dennoch kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die gesundheitlich bedingte Verdiensteinbusse gerade dem Mass der Arbeitsunfähigkeit entspricht. Denn der Beschwerdeführer liess zu Recht darauf hinweisen (vgl. Urk. 1 S. 15 und S. 16), dass er als gesundheitlich beeinträchtigter Arbeitnehmer mit einer lohnmässigen Benachteiligung gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern rechnen muss (vgl. BGE 124 V 323 f. Erw. 3b/bb) und dass zudem Teilzeitbeschäftigungen im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigungen häufig unterproportional entlöhnt werden (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b). Auch wenn einleuchtet, dass überproportionale Einkommenseinbussen im Bereich der umsatzabhängig entlöhnten Tätigkeiten besonders markant sein können (vgl. Urk. 1 S. 16), kann jedoch eine Reduktion im Ausmass, wie es die Arbeitgeberin im Fragebogen angab - Verminderung des Einkommens um 75 % bei 50%igem Beschäftigungsgrad (vgl. Urk. 14/32/1 S. 2) -, bezogen auf den massgebenden allgemeinen Arbeitsmarkt nicht angenommen werden. Denn im Zeitpunkt der Ausfüllung des Fragebogens hatte der Beschwerdeführer erst einige Monate, von Februar 1999 bis Mai 1999, teilzeitlich bei der C.___ gearbeitet, und es ist daher gut denkbar, dass noch andere, invaliditätsfremde Faktoren wie beispielsweise die Einarbeitungsphase den Umsatz niedrig gehalten haben. Wenn daher - entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin - zu Gunsten des Beschwerdeführers von der unteren Limite seiner Leistungsfähigkeit von 60 % ausgegangen wird, so ist den dargelegten Kriterien durch eine zusätzliche Einkommensverminderung um höchstens 15 % Genüge getan. Daraus resultiert eine höchstens 49%ige Einkommenseinbusse. Aufgrund der gesundheitlichen Situation, wie sie sich in der Zeit bis und mit der MEDAS-Begutachtung darstellte, hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf eine reguläre halbe Rente.
3.4     Was sodann die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, aktuelle medizinische Berichte für die Zeit zwischen der MEDAS-Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 10), so ist dem entgegenzuhalten, dass die von ihm geltend gemachte Veränderung seines Gesundheitszustandes durch einen Kinnhaken erst am 21. März 2002 eingetreten ist (vgl. Urk. 1 S. 6) und sich somit unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartezeit (Art. 88a Abs. 2 IVV) erst nach dem Datum der angefochtenen Verfügung rentenerhöhend auswirken könnte. Es besteht daher kein Anlass, die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur beantragten Einholung von Berichten des Nachfolgers von Dr. D.___ und des behandelnden Chiropraktors N.___ (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) zu verhalten. Sie ist aber darauf hinzuweisen, dass sie die Frage nach einem Rentenrevisionsgrund infolge des Ereignisses vom 21. März 2002 ohne nochmaliges explizites Begehren des Beschwerdeführers zu prüfen haben wird.
3.5     Innerhalb des für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitraums bis zum Datum der Verfügung vom 28. März 2002 liegt hingegen die Frage, ob dem Beschwerdeführer die beantragte halbe Rente als Härtefallrente ausgerichtet werden kann. Dies wird die Beschwerdegegnerin anhand der Vorbringen hierzu in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 17 ff.) und in der Replik (Urk. 19) sowie anhand der Unterlagen, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren hat einreichen lassen (Urk. 20/1 und Urk. 20/1A-E), noch zu prüfen haben, und die Sache ist zu diesem Zweck an sie zurückzuweisen.
3.6     Abschliessend bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer den Rentenbeginn, den die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ (vgl. Urk. 14/13 S. 1) in Anwendung der Vorschriften in Art. 29 IVG und Art. 29ter IVV auf den 1. April 2000 festgesetzt hat, nicht beanstandet hat und dass kein hinreichender Anlass im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht (vgl. BGE 125 V 415 ff. Erw. 2a-c), von Amtes wegen eine eingehendere Prüfung vorzunehmen.
3.7     Damit ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. März 2002 insoweit aufgehoben wird, als dem Beschwerdeführer damit keine Härtefallrente gewährt worden ist, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Härtefallrente prüfe und darüber verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.
4.1     Nach Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beziehungsweise nach Art. 61 lit. g ATSG, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und als verfahrensrechtliche Bestimmung grundsätzlich sofort anwendbar, hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 GSVGer sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
4.2     Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 5. April 2003 (Urk. 27-29) zeitliche Aufwendungen von 11,65 Stunden und Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 165.60 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- beläuft sich damit die Gesamtentschädigung, welche dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin auszurichten ist, auf die geltend gemachten Fr. 2'495.60 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer. Daraus resultiert ein Entschädigungsbetrag von Fr. 2'685.30.
Hinsichtlich der Höhe des Invaliditätsgrades unterliegt der Beschwerdeführer, währenddem die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Prüfung seines Anspruchs auf eine Härtefallrente einem Obsiegen in diesem Punkt gleichkommt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin ermessensweise die Hälfte der Gesamtentschädigung, also Fr. 1'342.65, als Prozessentschädigung zuzusprechen und seine unentgeltliche Rechtsvertreterin im weitergehenden Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. März 2002 insoweit aufgehoben wird, als dem Beschwerdeführer damit keine Härtefallrente gewährt worden ist, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Härtefallrente prüfe und darüber verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung der Rentenrevision im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'342.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.         Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, mit Fr. 1'342.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
6.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20/1 und Urk. 20/1A-E sowie je einer Kopie von Urk. 27-29
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- die Gerichtskasse
7.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).