Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00216
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IV.2002.00216
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 27. Februar 2003
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die R.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. I.___, geboren 1970, besuchte die Primar- und Realschule und absolvierte von 1986 bis 1989 eine Lehre als Zimmermann mit eidgenössischem Fachausweis (Urk. 8/76 S. 2 und 8/84). Er arbeitete zuletzt ab Juli 1995 als Storenmonteur bei der A.___ AG (Urk. 8/81). Am 5. September 1997 stürzte er bei der Arbeit von einer Leiter und zog sich eine distale Radiusfraktur links und eine instabile LWK 1 Fraktur (Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers) zu (Urk. 8/26).
Am 2. September 1998 beantragte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Massnahmen (Urk. 8/84). Nach Einholen verschiedener medizinischer Berichte (Urk. 8/25-27) und Abklärungen der Berufsberatung (Urk. 8/76, 8/67) verfügte die IV-Stelle am 9. September 1999 (Urk. 8/22) und 26. Juli 2000 (Urk. 8/15) Umschulungsmassnahmen in Form einer berufsbegleitenden kaufmännischen Ausbildung (Eintageshandelsschule) mit Abschluss Bürofachdiplom beziehungsweise Handelsdiplom (VSH) an der Handels- und Kaderschule B.___ für die Zeit vom 10. September 1999 bis 17. Juli 2000 und vom 25. August 2000 bis 15. Juli 2001. Weiter übernahm sie am 17. November 1999 (Urk. 8/20) und 23. Dezember 1999 (Urk. 8/18) die Kosten für (vier) Computerkursmodule (PC-Hardware und Troubleshooting, Excel 97, Word für Windows und Datenkommunikation).
Am 26. Oktober 2001 liess der Versicherte weiterführende berufliche Massnahmen (Ausbildung zum PC/LAN-Supporter SIZ [Schweizerisches Informatik-Zertifikat]) bei der C.___ Schule beantragen (Urk. 8/7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/4) wurde das Begehren am 16. April 2002 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Dagegen liess der Versicherte am 30. April 2002 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1. Die Verfügung vom 16. 4. 2002 sei aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die beruflichen Massnahmen seien weiterzuführen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Verwaltung schloss am 5. Juni 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2002 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel am 17. Juli 2002 geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).
2.
2.1 Streitig ist der Anspruch auf (ergänzende) berufliche Massnahmen in Form einer elfmonatigen Ausbildung zum PC/LAN-Supporter SIZ bei der C.___ Schule.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen dafür, dass die Umschulung mit Erwerb des Handelsschuldiploms VSH und dem Besuch der vier Computerkurse abgeschlossen sei. Das erzielbare Einkommen beziehungsweise die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten seien mit der heutigen Ausbildung besser als dies als gelernter Zimmermann und Storenmonteur der Fall wäre (Urk. 2, Urk. 8/4 und Urk. 7).
2.3 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber geltend machen, dass der Erwerb des Handelsschuldiploms VSH dem Lehrabschluss als Zimmermann mit eidgenössischem Fachausweis nicht gleichgestellt werden könne. Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei bei beruflichen Massnahmen eine längerfristige Optik in Betracht zu ziehen und die verbleibende Erwerbsaktivitätsdauer zu berücksichtigen. Mit der beantragten Ausbildung zum PC/LAN-Supporter wäre der Beschwerdeführer auch bei einem Stellenverlust auf längere Sicht etwa gleichwertig wie mit einem eidgenössisch anerkannten Lehrabschluss positioniert. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den Verdienstmöglichkeiten seien unzutreffend, da diese lediglich das Einkommen als Storenmonteur ins Feld führe und Aufstiegschancen zum Sachbearbeiter oder Projektleiter nicht berücksichtige (Urk. 1).
3.
3.1 Unbestritten und aus den Akten (Urk. 8/25-27) ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer keine mittelschweren bis schweren Arbeiten ausüben und somit der angestammten Tätigkeit als Storenmonteur nicht mehr nachgehen kann. Zu prüfen ist, ob er Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen in Form einer elfmonatigen Ausbildung zum PC/LAN-Suporter hat, nachdem die Invalidenversicherung bereits die Kosten für eine zweijährige Ausbildung zum Erwerb des Handelsschuldiploms VSH an der Handels- und Kaderschule B.___ und zusätzlich vier Computerkurse (PC-Hardware und Troubleshooting, Excel, Word und Datenkommunikation) übernommen hat. Dabei ist darüber zu befinden, ob der erworbene Abschluss dem Beschwerdeführer Erwerbsmöglichkeiten vermittelt, die seinen früheren annähernd gleichwertig sind.
3.2 Der Beschwerdeführer erzielte vor dem Unfall vom 5. September 1997 als Storenmonteur Fr. 4'550.--, zuzüglich Fr. 300.-- Essenspauschale monatlich (Arbeitgeberbericht vom 12. Oktober 1998; Urk. 8/81), was einem Einkommen von Fr. 63'050.--, beziehungsweise angepasst an die Nominallohnentwicklung (0.7 % für 1998, 0.3 % für 1999, 1.3 % für 2000, 2.5 % für 2001 und 1.8 % für 2002; Die Volkswirtschaft 2-2002 Tabelle B10.2 S. 89) einem solchen von Fr. 67'247.-- im Jahr 2002 entspricht (zur Massgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt des Invaliditätsbeitritts vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht, IVG, Zürich 1997, S. 129).
3.3 Gemäss den Salärempfehlungen 2002 des Kaufmännischen Verbandes Schweiz verdient ein kaufmännischer Angestellter der Funktionsstufe C (dreijährige KV-Lehre oder Handelsschuldiplom) im Alter von 32 Jahren ein mittleres Jahressalär von Fr. 68'283.-- (Salärempfehlungen 2002, S. 10). Da der Beschwerdeführer über keine entsprechende (praktische) Berufserfahrung verfügt, dürften die Verdienstmöglichkeiten indes - zumindest zu Beginn - deutlich tiefer ausfallen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufslehre mit eidgenössischem Fachausweis verfügt. Verglichen damit und angesichts der noch langen Aktivitätsdauer des 1970 geborenen Versicherten erweist sich die zweijährige kaufmännische Eintages-Handelsschule auch längerfristig nicht als annähernd gleichwertig (vgl. AHI 1997 S. 86 Erw. 2c).
3.4 Der Beschwerdeführer ist als technischer Mitarbeiter (Technische Betreuung/Support) bei der H.___ AG angestellt und verdient dort gemäss Arbeitsvertrag vom 16. August 1999 Fr. 5'000.-- im Monat (Urk. 8/66). Anlässlich des Gespräches mit der Berufsberatungsstelle vom 10. Januar 2002 gab der Beschwerdeführer an, bei der H.___ AG abweichend vom Arbeitsvertrag ein Einkommen von Fr. 5'500.-- im Monat zu erzielen (Urk. 8/32), was einem Jahreseinkommen von Fr. 71'500.-- entspricht. Dies allein lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei genügend wirksam eingegliedert. Es ist zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Umschulung finanzierte Ausbildung dem Anforderungsprofils seiner jetzigen Tätigkeit (noch) nicht entspricht. Im Arbeitsvertrag vom 16. August 1999 wurden u.a. Kenntnisse der Computerbenutzung, des Aufbaus und Konfiguration eines PC, der PC-Hardware und Troubleshooting, der Datenkommunikation, des Windows, der Anwendung der Officeprogramme und namentlich solche über das "LAN (Lokale Netzwerk)" vorausgesetzt, Kenntnisse also, welche mit den bisher gewährten Umschulungsmassnahmen nicht vermittelt wurden. Im Schreiben vom 21. Januar 2002 wies der Arbeitgeber denn auch ausdrücklich darauf hin, dass die praxisorientierte Basis, die der Beschwerdeführer mit sehr viel Eigeninitiative und Einsatz bisher erarbeitet habe, für die Ausübung der konkreten Tätigkeit nicht ausreiche und dass die beantragte Umschulung notwendig sei (Urk. 8/30).
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin das Anforderungsprofil der heute (noch) ausgeübten Tätigkeit bei Abschluss des Arbeitsvertrages kannte (vgl. Ziff. 2.1.1 des Arbeitsvertrages vom 16. August 1999; Urk. 8/66).
3.5 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die anbegehrten ergänzenden beruflichen Massnahmen (elfmonatige Ausbildung zum PC/LAN-Supporter) zuzusprechen, da die bisherige Umschulung den gesetzlichen Zweck noch nicht erreicht. Dabei gehen auch die Kurskosten von Fr. 6'500.-- zuzüglich Prüfungskosten von Fr. 1'650.-- (Urk. 8/37) unter dem Gesichtswinkel der finanziell-wirtschaftlichen Angemessenheit in Ordnung.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wir die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. April 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer Ausbildung zum PC/LAN-Supporter bei der C.___ Schule hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesrechtspflege).