Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00218
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IV.2002.00218
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 28. Februar 2003
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Stadthausstrasse 39, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1960 geborene F.___ arbeitete zuletzt als Hausangestellter in der Transport- und Bettenzentrale des Stadtspitals A.___. Vom 25. April bis 31. Dezember 1996 wurde er - mit einem achttägigen Unterbruch - zu 100 % und ab 1. Januar 1997 zu 50 % krank geschrieben (Urk. 8/44). Am 14. Mai 1997 beantragte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Invalidenrente (vgl. Urk. 15/16-17). In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht vom 2. Juni 1997 (Urk. 8/44) und diverse Arztberichte (Urk. 8/19-25) ein und verfügte am 22. Oktober 1997 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/12). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. November 1999 insoweit gut, als es die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückwies (Urk. 8/11).
Die IV-Stelle veranlasste darauf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom 18. April 2001 (Urk. 8/18) und verfügte am 15. März 2002 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1998 (Urk. 2/1-3).
2. Dagegen liess F.___, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ott, Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2002 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien mit Wirkungen ab 1. Januar 1998 ganze Invalidenrenten auszurichten.
2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse."
Nachdem die Verwaltung am 10. Juni 2002 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel am 18. Juni 2002 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw.; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). Die Rente wird vom Beginn des Monat an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 2 IVG).
2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze anstelle der zugesprochenen halben Invalidenrente hat.
Die Beschwerdegegnerin zog in Erwägung, dass beim Beschwerdeführer eine langdauernde Krankheit vorliege. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung für leichtere und mittlere Arbeitstätigkeiten; aus psychiatrischer Sicht sei ihm seit dem 1. Januar 1997 seine bisherige Tätigkeit als Haushaltsangestellter zu 50 % zuzumuten. Aus dem Vergleich des Einkommens ohne (Fr. 58'000.--) und mit (Fr. 29'000.--) gesundheitlicher Beeinträchtigung resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %.
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht und der zusätzlichen rheumatologischen Beeinträchtigungen gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % vorliege. Weiter sei im MEDAS-Gutachten der Verdacht auf eine schizophrene Erkrankung unberücksichtigt geblieben. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde er Fr. 58'000.-- verdienen. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % und unter Berücksichtigung des leidens- und teilzeitsbedingten Abzuges betrage das zumutbare Einkommen Fr. 13'000.--, weshalb ein Invaliditätsgrad von 78 % resultiere und eine ganze Rente ausgewiesen sei.
3.
3.1 Zu prüfen ist vorerst das dem Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht zumutbare Restleistungsvermögen.
Wegen plötzlich auftretender massiver Schmerzen im Bereich der oberen Halswirbelsäule, die sich seit Januar 1996 rechtsseitig auf den ganzen Körper ausgebreitet hätten, untersuchte Dr. med. B.___, Spezialärztin für Innere Medizin FMH, Zürich, den Beschwerdeführer. Sie stellte am 29. Oktober 1996 fest, dass wegen einem generalisierten Schmerzsyndrom seit Mai 1996 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe, jedoch mangels schlüssigen Untersuchungsresultats dem ganzen eine psychische Ursache zugrunde liege, weshalb sie eine psychiatrische Begutachtung empfehle (Urk. 8/25).
Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, führte am 26. November 1996 aus, dass er für die akut auftretende und sehr umfangreiche Krankheit keine Erklärung habe, und stellte den Verdacht einer schizophrene Erkrankung (Urk. 8/24 S. 4). Am 19. März 1997 stellte Dr. C.___ weiter fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 1997 bei einer Arbeitszeit von 60 % eine Leistung von 50 % erbringe, wobei mit einer baldigen Steigerung nicht gerechnet werden könne (Urk. 8/23).
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, diagnostizierte am 15. Juli 1997 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und bestätigte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Januar 1997 (Urk. 8/19).
Dr. med. E.___ schrieb in seinem vertrauensärztlichen Gutachten zuhanden der Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 7. Januar 2000, dass das Verhalten des Beschwerdeführers etwas rätselhaft sei, indem er sich gegenüber Dr. B.___ und dem schreibenden Arzt leidend, weinerlich und depressiv gebe, wogegen er Dr. C.___ merkwürdig indolent, ja inadäquat lachend erscheine. Dieses Verhalten genüge für sich alleine jedoch in keiner Weise zur Annahme einer Schizophrenie. Er gehe davon aus, dass die progrediente Entwicklung beim Beschwerdeführer den Punkt erreicht habe, an dem der Schmerz eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess verunmögliche. Dass eine besondere Schmerzempfindlichkeit vorliege, die den ganzen verhängnisvollen Prozess in Gang gesetzt habe, sei angesichts der familiären Sorgen, insbesondere um den herzkranken Sohn, mindestens wahrscheinlich. In diesem Sinn bestehe an einer vollen und dauernden Invalidität zur Zeit kein Zweifel (Urk. 8/39).
3.2 Im MEDAS-Gutachten vom 18. April 2001 wird rheumatologischerseits das generalisierte, vertebral betonte Schmerzsyndrom inklusive Spannungskopfschmerzen, ohne klinisches Korrelat bestätigt, wobei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit dadurch nicht eingeschränkt werde. Aus psychiatrischer Sicht fiel den Gutachtern auf, dass der Beschwerdeführer sein Schmerz-Depressions-Syndrom zu entwickeln begonnen habe, als der Entscheid gefallen sei, dass seine Frau wegen des älteren Sohnes G.___ nach Portugal zurückkehre und dass somit die Partnerschaft de facto getrennt werde, abgesehen von den gelegentlichen gegenseitigen Besuchen. Auffällig sei zudem die Alexithymie - das Unvermögen, Gefühle hinreichend wahrzunehmen, zu beschreiben und von körperlichen Folgen einer Belastungssituation zu unterscheiden (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin/New York 2002, S. 39). So beschreibe der Beschwerdeführer auch schwere Schicksalsschläge emotionslos und nehme sie manchmal mit einem Lächeln hin. Aus psychiatrischer Sicht sei er zu 50 % arbeitsunfähig. Gesamthaft ergebe sich in der bisher ausgeübten und in jeder anderen vergleichbaren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine eigentliche körperliche schwere Tätigkeit sei dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht nicht zumutbar. Nach Angabe der Gutachter gilt diese Zumutbarkeitsbeurteilung ab dem 1. Januar 1997 (Urk. 8/1-19).
Das MEDAS-Gutachten erging in Kenntnis der gesamten Vorakten (Urk. 8/18 S. 1-11), unter Beizug rheumatologischer und psychiatrischer Fachpersonen (Teilgutachten als Anhang zu Urk. 8/18) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 8/18 S. 11-14). Es ist in Bezug auf die Würdigung der somatischen und psychischen Gesundheitsstörungen und die Bestimmung der Restleistungsfähigkeit umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchten ein.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, verschiedene Psychiater hätten in der Vergangenheit den Verdacht auf eine schizophrene Erkrankung geäussert und entsprechende Abklärungen angeregt und die MEDAS-Gutachter hätten dazu keine Stellung genommen (Urk. 1 S. 4), erweist sich als unbegründet. Einzig Dr. C.___ hatte in seinem ersten Bericht vom 26. November 1996 aufgrund der zum Teil wahnhaft anmutenden Beschwerden/Symptome den Verdacht auf eine schizophrene Erkrankung geäussert (Urk. 8/24 S. 4). Dieser Verdacht wurde jedoch bereits mit den weiteren medizinischen Berichten - insbesondere mit dem Bericht von Dr. E.___ vom 7. Januar 2000 (Urk. 8/39 S. 7) - entkräftet, weshalb die Medizinische Abklärungsstelle nicht zu entsprechenden Abklärungen gehalten war. Dem MEDAS-Gutachten kommt daher volle Beweiskraft zu und die Arbeitsfähigkeit von 50 % in der als zumutbar geltenden angestammten wie in jeder anderen körperlich nicht schweren Tätigkeit ist ausgewiesen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammte wie in jeder gleichwertigen anderen Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 2. Juni 1997 verdiente der Beschwerdeführer als Hausangestellter in der Transport- und Bettzentrale des Stadtspitals A.___ im Jahr 1996 Fr. 55'735.75.-- (Urk. 8/44). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (0.5 % für 1997, 0.7 % für 1998, 0.3 % für 1999, 1.3 % für 2000, 2.5 % für 2001 und 1.7 % für 2002; vgl. Die Volkswirtschaft 11/2002 Tabellen B10.2 S. 89) resultiert für das Jahr 2002 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 59'743.--.
4.2 Da der Beschwerdeführer im entscheidwesentlichen Zeitpunkt keiner Arbeit nachging und somit kein tatsächlich erzieltes Einkommen vorliegt, ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss auf statistische Angaben zurückzugreifen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik belief sich der Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer auf Fr. 4'437--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53'244.-- ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung, die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (2.5 % für 2001, 1.7 % für 2002 und 41.7 Stunden; vgl. Die Volkswirtschaft 11/2002 Tabellen B10.2 S. 89 und B9.2 S. 88) und das Pensum von 50 % resultiert ein Wert von Fr. 28'931.-- jährlich.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhänge, wobei der Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen dürfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Rheumatologisch ist der Beschwerdeführer nur für körperlich schwerste Tätigkeiten eingeschränkt, weshalb ein leidensbedingter Abzug kaum ins Gewicht fällt. Rechtsprechungsgemäss führt jedoch die Teilzeitanstellung von männlichen Arbeitnehmern proportional zu einer Verschlechterung des Lohnes (LSE 2000 S. 24). Es rechtfertigt sich unter Würdigung der gesamten Umstände ein leidensbedingter Abzug von 10 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 26'038.-- ergibt.
4.3 Wird das ermittelte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 26'038.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 59'743.--, resultiert ein Invaliditätsgrad von 56.4 %.
4.4 Aus dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/44 S. 2) wie auch aus dem MEDAS-Gutachten (Urk. 8/18 S. 23) geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer seit April 1996 in seiner Arbeitsfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50 % eingeschränkt war. Somit begann das Wartejahr bereits ab 1. April 1996 zu laufen und hat der Beschwerdeführer bereits ab April 1997 - und nicht, wie in der angefochtenen Verfügung festgelegt, ab 1. Januar 1998 - Anspruch auf eine halber Rente. In Anwendung von Art. 61 lit. d ATSG ist die angefochtene Verfügung entsprechend zu ändern.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird den Anträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen. Die Vorverlegung des Rentenbeginns erfolgte von Amtes wegen und wurde vom Beschwerdeführer gar nicht beantragt oder veranlasst. Es besteht daher kein Grund zur Zusprechung einer Prozessentschädigung.
Das Gericht erkennt:
1. Die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. März 2002 werden insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 1997 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).