IV.2002.00231
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 26. Februar 2003
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1962, Mutter zweier (1990 und 1995 geborenen) Kinder (vgl. Urk. 8/13-14), leidet an neurogener Skoliose nach Poliomyelitis im Kindesalter (Urk. 8/69 lit. A). Sie bedarf verschiedener Hilfsmittel (Urk. 8/69 lit. C Ziff. 4) und bezieht seit Mai 1988 eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/39).
Mit Verfügung vom 16. April 1996 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. November 1995 eine ganze Rente zu (Urk. 8/14), dies anstelle der bisherigen halben Rente (vgl. Urk. 8/31, Urk. 8/16).
Eine im August 1999 durchgeführte Revision (vgl. Urk. 8/96) ergab einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/11).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/3, Urk. 8/80; vgl. Urk. 8/78) erliess die IV-Stelle die Verfügungen vom 26. März 2002 (Urk. 2/1-2), mit denen sie die bisherige ganze Rente per 1. Juli 2001 aufhob, von Juli 2001 bis März 2002 ausgerichtete Renten im Betrag von Fr. 15'221.-- zurückforderte und der Versicherten mit Wirkung vom 1. Februar 2002, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %, eine halbe Rente zusprach.
2. Gegen die Verfügungen vom 26. März 2002 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 6. Mai 2002 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer halben Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Replik vom 12. September 2002 beantragte die Versicherte, es sei ihr bis 30. April 2002 eine ganze und ab 1. Mai 2002 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 11 S. 2 Ziff. 3). Die IV-Stelle liess sich nicht mehr vernehmen, so dass der Schriftenwechsel am 31. Oktober 2002 geschlossen wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (bzw. die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 10/00).
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit ist unter Umständen der effektiv erzielte Lohn nach oben, aber auch nach unten zu korrigieren (vgl. BGE 117 V 18 ff. Erw. 2c/aa, Harry Landolt: Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995, S. 283 f. N 400 f.). Dies ist namentlich soweit zu beachten, als eine an sich geeignete Tätigkeit die Kräfte der behinderten Person offensichtlich überfordert. In solchen Fällen ist nur das Einkommen zu berücksichtigen, das einer nach den Umständen zumutbaren Arbeitsleistung entspricht. Für die Frage der Zumutbarkeit sind dabei in der Regel die ärztlichen Feststellungen massgebend (Rz 3061 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherung, KSIH).
2.5 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
3. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde regelmässig durch Ärzte der A.___ beurteilt (Urk. 8/69-77).
In den Berichten vom 10. Oktober 1995 und vom 11. August 1999 wurde der Gesundheitszustand als sich verschlechternd bezeichnet und eine Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte und Hausfrau vom 15. Mai 1991 bis 23. August 1995 von 50 % und ab 23. August 1999 „dauernd“ von 70 % attestiert (Urk. 8/71 und Urk. 8/70, je Ziff. 1.4-5).
Im Bericht vom 17. August 2001 wurde der Gesundheitszustand als stationär bezeichnet und wiederum eine Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte und Hausfrau vom 15. Mai 1991 bis 23. August 1995 von 50 % und ab 23. August 1999 bis heute von 70 % attestiert (Urk. 8/69 lit. B und lit. C Ziff. 1).
4.
4.1 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Februar 1996 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin wäre bei Gesundheit je zu 50 % erwerblich und im Haushalt tätig und würde zirka ab dem Jahr 2000 die Erwerbstätigkeit wieder auf 80 % aufstocken (Urk. 8/106 S. 1 Ziff. 1). Die Einschränkung im Haushalt wurde auf 68,8 % veranschlagt (Urk. 8/106 S. 6 f. Ziff. 6.7 und 8).
4.2 Ab 1. April 1996 war die Beschwerdeführerin als Datenbankmanagerin mit einem Pensum von maximal 30 % beschäftigt (Urk. 8/99/2 Ziff. 1, 3 und 10). Sie verlor diese Stelle nach zwei Jahren, weil der Arbeitgeber den Betrieb in den Kanton Schwyz verlegte (Urk. 8/87 S. 2 oben). 1998 und 1999 bezog sie sodann Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 8/89).
4.3 Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 17. Juni 2001, sie habe am 1. April 2001 bei der B.___ eine Stelle mit einem Pensum von 50 % angetreten. Sie habe den im Mai 2001 zugestellten Revisionsfragebogen (vgl. Urk. 8/88) nicht umgehend ausgefüllt, weil sie zuerst die Probezeit und die Eintrittsuntersuchung im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung habe abwarten wollen, weil schon einmal eine Anstellung während der Probezeit aus gesundheitlichen Gründen gescheitert sei (Urk. 8/87).
Ab 1. November 2001 reduzierte die Beschwerdeführerin die am 1. April 2001 aufgenommene Tätigkeit bei der B.___ als Sachbearbeiterin Anlagestiftung von 50 % auf 30 % (Urk. 8/85), womit sich das auf ein Jahr bezogene Einkommen von Fr. 42'500.-- (Urk. 8/86 Ziff. 12) auf Fr. 25'500.-- (Urk. 8/81 S. 2 Ziff. 2.2) reduzierte. Das Einkommen ohne Gesundheitsschaden wurde im Arbeitgeberfragebogen vom 5. Oktober 2001 mit Fr. 85'000.-- im Jahr bei einem Pensum von 100 % angegeben (Urk. 8/86 Ziff. 16).
4.4 Am 10. Dezember 2001 führte die Beschwerdegegnerin eine Haushaltabklärung durch; im zugehörigen Bericht vom 28. Januar 2002 (Urk. 8/81) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Pensum bei der B.___ aus gesundheitlichen Gründen von 50 % auf 30 % reduzieren müssen (Urk. 8/81 S. 2 Ziff. 2.4). Sie sei zu 80 % als Erwerbstätige und zu 20 % als Hausfrau zu qualifizieren (Urk. 8/81 S. 2 Ziff. 2.5). Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 50,7 % ab 1. April 2001 veranschlagt (Urk. 8/81 S. 4 oben und S. 4 Ziff. 7 und 9).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin war ab April 1996 in einem Pensum von 30 % tätig, dies in Übereinstimmung mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 70 % als kaufmännische Angestellte und als Hausfrau (vorstehend Erw. 3), und verlor 1998 die entsprechende Stelle aus wirtschaftlichen Gründen (vorstehend Erw. 4.2).
1996 hatte die Beschwerdeführerin erklärt, im Gesundheitsfall ab zirka dem Jahr 2000 ihr Erwerbspensum auf 80 % zu erhöhen. Per 1. April 2001 fand sie die Stelle als Sachbearbeiterin Anlagestiftung bei der B.___, wo sie die Arbeit mit einem Pensum von 50 % aufnahm. Dieses Pensum wurde per 1. November 2001 auf 30 % reduziert, wobei unbestritten ist, dass die Reduktion aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (vorstehend Erw. 4.3-4).
In Würdigung der aktenkundigen Umstände und in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung (vorstehend Erw. 2.4) ist davon auszugehen, dass die Übernahme einer Pensums von 50 % den gesundheitlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin nicht anhaltend zumutbar war. Vielmehr erscheint die Tätigkeit im Umfang von 50 % von April bis Oktober 2001 als eigentlicher Arbeitsversuch, der dazu führte, dass das Pensum auf 30 % reduziert werden musste. Die solchermassen ermittelte Arbeitsfähigkeit von 30 % in der Tätigkeit als Sachbearbeiterin Anlagestiftung erscheint als den gesundheitlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführer angepasst und zumutbar; sie entspricht im Übrigen auch der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 30 % (vorstehend Erw. 3).
Somit ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens ab 1. April 2001 von dem Einkommen auszugehen, welches die Beschwerdeführerin in der fraglichen, leidensangepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 30 % zu erzielen vermag. Das Invalideneinkommen 2001 beträgt somit Fr. 25'500.-- (vorstehend Erw. 4.3).
5.2 Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist der Betrag von Fr. 85'000.-- als Valideneinkommen im Jahr 2001 bei einem Pensum von 100 % (Urk. 8/86 Ziff. 16).
Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre (vorstehend Erw. 4.4), ist als Valideneinkommen der Betrag von Fr. 68'000.-- einzusetzen (Fr. 85'000.-x 0,8). Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25'500.-- (vorstehend Erw. 5.1) ergibt dies eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'500.--, was einer Einschränkung von 62,5 % entspricht und einen auf den Erwerbsbereich bezogenen anteiligen Invaliditätsgrad von 50 % ergibt (62,5 % x 0,8).
5.3 Der Anteil der Tätigkeit im Haushalt beträgt 20 % und die diesbezügliche Einschränkung beträgt 50,7 % (vorstehend Erw. 4.4). Dies ergibt einen anteiligen Invaliditätsgrad von 10,14 % (50,7 % x 0,2).
Somit resultiert ein Invaliditätsgrad von 60,14 % (50 % + 10,14 %). Dieser verleiht Anspruch auf eine halbe Rente.
5.4 Die Beschwerdeführerin hat am 1. April 2001 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, mit der sie zumutbarerweise das Einkommen zu erzielen vermochte, aufgrund dessen sie nicht mehr Anspruch die bisherige ganze, sondern auf eine halbe Rente hat.
In Anwendung von Art. 88a IVV (vorstehend Erw. 2.5) ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf von drei Monaten, mithin ab 1. Juli 2001, Anspruch auf eine halbe anstelle der bisherigen ganzen Rente hat.
6.
6.1 Zu prüfen ist nun, auf welchen Zeitpunkt die erwähnte Herabsetzung des Rentenanspruchs seine Wirkung entfaltet und wie es sich mit der verfügten Rückforderung verhält.
6.2 Die Wirkung eines veränderten Rentenanspruchs ist in Art. 88bis IVV geregelt. Absatz 1 betrifft die Rentenerhöhung. Absatz 2 lautet:
„Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigung erfolgt:
a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.“
6.3 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin von Juli 2001 bis und mit März 2002 weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet, was sich als fehlerhaft herausgestellt hat: Nach Meinung der Beschwerdegegnerin stand der Beschwerdeführerin von Juli 2001 bis und mit Januar 2002 gar keine und ab 1. Februar 2002 lediglich eine halbe Rente zu (vgl. Urk. 2/1-2); nach dem vorstehend Ausgeführten stand der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2001 eine halbe Rente zu (Erw. 5.4).
6.4 Dass die Beschwerdeführerin die fehlerhaft ausgerichtete Leistung unrechtmässig erwirkt hätte, wird weder behauptet noch bestehen dafür Anhaltspunkte.
Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Meldepflicht anzulasten ist, auf welche die unrichtige Leistungserbringung zurückzuführen wäre.
6.5 Die Beschwerdeführerin hat den Umstand, dass sie am 1. April 2001 eine Tätigkeit im Umfang von 50 % aufgenommen hatte, der Beschwerdegegnerin im Rahmen des von dieser im Mai 2001 eröffneten amtlichen Revisionsverfahrens am 17. Juni 2001 mitgeteilt (Urk. 8/87). Die Verzögerung von rund zwei Monaten begründete sie damit, dass sie zuerst die Probezeit und die Eintrittsuntersuchung im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung habe abwarten wollen, weil schon einmal eine Anstellung während der Probezeit aus gesundheitlichen Gründen gescheitert sei (vorstehend Erw. 4.3).
Nach Erhalt des am 16. Juni 2001 ausgefüllten Fragebogens für Rentenrevision (Urk. 8/88) am 20. Juni 2001 (vgl. Urk. 8/87, Eingangsstempel) versandte die Beschwerdegegnerin am 13. August 2001 den „Fragebogen für den Arbeitgeber“ (Urk. 8/86) und veranlasste am 15. Oktober 2001 eine Abklärung im Haushalt (Urk. 8/84/2), die am 10. Dezember 2001 stattfand (Urk. 8/81 S. 1).
6.6 Aufgrund des Geschehensablaufs ist einerseits nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Art. 77 IVV enthält die Verpflichtung, unter anderem Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Auf die Meldepflicht wurde die Beschwerdeführerin auch in der Mitteilung vom 24. August 1999, wonach der Rentenanspruch unverändert sei, hingewiesen (Urk. 8/11); allerdings ist im entsprechenden Hinweis unter anderem die Rede von einem „mehr als 3 Monate dauernden Auslandaufenthalt“, was hinsichtlich des Zeitraums, innert dessen Veränderungen anzuzeigen sind, eine Missverständnisse nicht ausschliessende Konkretisierung darstellt.
Die Beweggründe der Beschwerdeführerin, die Mitteilung betreffend Arbeitsaufnahme nicht unverzüglich vorzunehmen (vorstehend Erw. 4.3), sind nachvollziehbar. Dennoch bleibt festzuhalten, dass die rund zwei Monate verspätete Mitteilung den Anforderungen von Art. 77 IVV nicht zu genügen vermag.
Andererseits ist nicht ersichtlich, dass die unrichtige Leistungserbringung im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV auf die Verspätung der Mitteilung über die Arbeitsaufnahme um rund zwei Monate „zurückzuführen“ wäre. Die Beschwerdegegnerin hat nach Erhalt der Mitteilung Mitte Juni 2001 bis zum Verfügungserlass am 26. März 2002 rund neun Monate benötigt. Hätten die entsprechenden Abklärungen dank umgehender Mitteilung zwei Monate früher getätigt werden können, so wäre die Verfügung im Januar 2002 ergangen, womit gemäss der allgemeinen Regel von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenherabsetzung per Ende März 2002 wirksam geworden wäre.
Auch ohne die leichte Verspätung seitens der Beschwerdeführerin wäre also die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente infolge der notwendigerweise von der Verwaltung zu tätigenden Abklärungen per Ende März 2002 erfolgt. Soweit bis zu diesem Zeitpunkt mehr Leistungen erbracht wurden als der Beschwerdeführerin gemäss erfolgter Neubeurteilung eigentlich zugestanden hätten, hat dies nicht die Beschwerdeführerin zu vertreten, sondern es ist diese Inkongruenz entsprechend der allgemeinen Regel von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV in Kauf zu nehmen.
7. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 26. März 2002 festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2001 Anspruch auf eine halbe Rente hat und dass keine Rückerstattungspflicht für bis 31. März 2002 bezogenen Leistungen besteht.
8 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht wird dieser ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) bei Vertretung durch den Rechtsdienst für Behinderte erweisen sich Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass in Aufhebung der Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. März 2002 festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2001 Anspruch auf eine halbe Rente hat, und dass keine Rückerstattungspflicht für bis 31. März 2002 bezogene Leistungen besteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).