IV.2002.00233
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 27. Mai 2003
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem mit Verfügung vom 15. August 1994 und mit Verfügung vom 6. August 1999 die Leistungsgesuche von D.___, geboren 1952, verheiratet und Vater von fünf 1980, 1981, 1985, 1988 und 1995 geborener Kinder, seit seiner Wohnsitznahme in der Schweiz zunächst als Schleifer und zuletzt als Rollenschneider tätig gewesen, betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente mangels Anspruch beziehungsweise mangels Ablauf des Wartejahres abgewiesen worden waren, stellte der Versicherte am 9. Mai 2000 erneut Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 11/14-15, Urk. 11/19 = Urk. 11/20, Urk. 11/58, Urk. 11/60 = Urk. 21/6, Urk. 11/69, Urk. 11/73, Urk. 11/75).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin in Ergänzung zu den bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 11/35-42) weitere Arztberichte und insbesondere ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken Basel vom 10. Juli 2001 ein (Urk. 11/33-34), ergänzte die Unterlagen zu den beruflich-erwerblichen Verhältnissen des Versicherten (vgl. Urk. 11/60, Urk. 11/66, Urk. 11/69, Urk. 21/6) durch einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/56) und evaluierte verschiedene leidensangepasste Tätigkeiten anhand dreier Arbeitsplatzprofile aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 11/45). Am 14. August 2001 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % die Zusprechung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 in Aussicht stellte (Urk. 11/11). Dagegen erhob der Versicherte am 22. August 2001 Einwendungen (Urk. 11/7). Am 4. Oktober 2001 ergänzte der Versicherte, nunmehr vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, seine Einwendungen (Urk. 3/1 = Urk. 11/4). Des Weiteren veranlasste er seine behandelnden Ärzte Dr. med. A.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. B.___, Psychotherapie Psychosomatik, zur Einreichung von Stellungnahmen zum Vorbescheid (Urk. 11/5-6). Am 26. Oktober 2001 erging der Beschluss der IV-Stelle, mit welchem sie an der im Vorbescheid in Aussicht gestellten Leistungszusprechung festhielt (Urk. 11/1). Nachdem der Versicherte im November 2001 eine weitere Stellungnahme von Dr. A.___ eingereicht hatte, erging am 5. April 2002 die Verfügung, mit welcher dem Versicherten ab 1. Dezember 1999 eine halbe Rente einschliesslich Zusatzrente für seine Ehefrau sowie fünf Kinderrenten zugesprochen wurde (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, am 6. Mai 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als sie einen eine halbe Rente übersteigenden Anspruch verneine. Des Weiteren sei die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Verrechnung mit den Helsana Versicherungen AG aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Klärung eines eine halbe Rente übersteigenden Anspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. September 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 11. Oktober 2002 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Die IV-Stelle reichte innert Frist keine Duplik ein. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 wurde sie aufgefordert, zur mit der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Verrechnung Auskunft zu geben sowie dazugehörige Unterlagen einzureichen (Urk. 18). Dies erfolgte am 21. Januar 2003 (Urk. 20, Urk. 21/1-6). In der anschliessenden Stellungnahme zog der Versicherte den Antrag betreffend Verrechnung zurück (Urk. 25). Am 21. März 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente gemäss Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wurden in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 4). Darauf wird verwiesen.
1.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten oder behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.6 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
2. Nicht näher einzugehen ist auf die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Verrechnung der Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 11'892.90 zu Gunsten der Helsana Versicherungen AG (vgl. Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Aufhebung dieser Verrechnung gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten hierzu zu Recht fallen gelassen. Aus den erwähnten Unterlagen ergibt sich, dass die Helsana Versicherungen AG noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung, nämlich am 6. März 2002, mittels offiziellem Formular den Antrag auf Verrechnung mit von ihr erbrachten Krankentaggeldleistungen stellte, den auch der Beschwerdeführer am 7. März 2002 unterzeichnete (Urk. 21/1/1-2). Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 85bis Abs. 1 und 2 IVV erfüllt. Die angeordnete Verrechnung ist mithin nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass seit den letzten, einen Leistungsanspruch ablehnenden Entscheiden (vgl. Urk. 11/14, Urk. 11/19) in gesundheitlicher Hinsicht eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten, das Wartejahr abgelaufen und nunmehr ein Rentenanspruch ausgewiesen ist. Uneinigkeit besteht jedoch darüber, in welchem Umfang Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.2 Wie schon im Vorbescheidverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht nur Anspruch auf eine halbe, sondern auf eine ganze Rente. Er sei aufgrund seiner somatischen und psychischen Beschwerden nicht mehr in der Lage, einer als zumutbar erachteten wechselbelastenden Tätigkeit, beispielsweise als Verschrauber, Maschinenbediener oder Hilfsarbeiter, nachzugehen. Die evaluierten DAP-Tätigkeiten entsprächen nicht den Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit. Diese erforderten teilweise vorgeneigtes Sitzen oder Stehen und andere länger dauernde Haltungen. Ferner werde dort stets repetitives Arbeiten gefordert. Ausserdem werde feinmotorisches Geschick und damit eine starke Konzentrationsfähigkeit vorausgesetzt. Solche Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer somit schon aufgrund der im MEDAS-Gutachten beschriebenen somatischen und psychischen Beschwerden zumutbarerweise nicht mehr bewältigen. Zu beachten sei auch, dass sich gemäss den Feststellungen von Dr. A.___ sein somatischer Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die MEDAS im Juli 2001 verschlechtert habe. Zum einen leide er vermehrt unter Schmerzen an beiden Ellbogengelenken, zum anderen habe die Kraftlosigkeit zugenommen. Heben mit gestreckten Armen sei nicht mehr möglich. Zugenommen hätten auch die Rückenbeschwerden im Bereich des Kreuzes, das Zervikobrachial-Syndrom, die Kopfschmerzen dorsal und im Nacken (vgl. Urk. 9 = Urk. 11/31 = Urk. 15/1). Gemäss den Feststellungen von Dr. B.___ hätten die somatischen Beschwerden bewirkt, dass sich seine ganze Psyche verändert habe. Er sei mittlerweile nervlich derart belastet und angespannt, dass er zum Problem für die ganze Familie geworden sei. Bedingt durch die Schmerzen, die Schlafstörungen, die Kopfschmerzen, die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen ertrage er seit längerem die Kinder nicht mehr. Die Kopfschmerzen und den Kopfdruck könne er nur mit Medikamenten erfolgreich bekämpfen, von denen er dann Magenbeschwerden bekomme. Beim Liegen leide er an einem Gefühl von Ameisenlaufen. Auch eine antidepressive Therapie habe er wegen Unverträglichkeit der Medikamente schon mehrfach abbrechen müssen. Dr. B.___ habe eine schwere reaktive Depression, eine psychosomatische Schmerz- und Symptombildung, eine Anpassungsstörung aufgrund von schweren Belastungen, Ängsten, Isolation und sozialem Rückzug sowie eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, vor allem innerhalb der Familie, attestiert und sei gestützt darauf zum Schluss gekommen, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei. Der Bericht von Dr. B.___ stehe in einem augenfälligen Widerspruch zum psychiatrischen Untergutachten der MEDAS, wo zwar teilweise von denselben Diagnosen ausgegangen, aber trotz der massiven Beschwerden lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus psychiatrischer Sicht attestiert worden sei. Die Behandlung bei Dr. B.___ daure nun schon rund ein Jahr und in dieser Zeit habe sich die Ärztin ein umfassendes Bild machen können. Sie beschreibe nachvollziehbar, wie sich der Zustand nach und nach verschlechtert habe, vor allem in der Zeit seit der Begutachtung. Somit sei auf den aktuellen Bericht von Dr. B.___ abzustellen. Falls dieser Einschätzung nicht gefolgt werden könne, müssten aufgrund der widersprüchlichen Beurteilungen weitere Abklärungen durchgeführt werden, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung, welche auch über die Verschlechterung seit der Begutachtung durch die MEDAS Aufschluss gebe (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 11/4 S. 2 f., Urk. 14 S. 2 f.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort an der in der Begründung der angefochtenen Verfügung dargelegten Zumutbarkeitsbeurteilung fest, mit dem Hinweis, es bestehe kein Anlass, von der Beurteilung im MEDAS-Gutachten abzuweichen. Bei den Berichten von Dr. A.___ und Dr. B.___ müsse beachtet werden, dass bei behandelnden Ärzten deren Beurteilung aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten ausfalle. Im Weitern sei festzustellen, dass Dr. A.___ vor allem auf die subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers abgestellt habe (Urk. 10).
4.
4.1
4.1.1 Die Begutachtung durch die MEDAS der Universitätskliniken Basel vom 10. Juli 2001 (Urk. 11/31) erfolgte polydisziplinär, das heisst unter Einbezug einer rheumatologischen und psychiatrischen Unterbegutachtung (Urk. 11/33/3-4). Den Gutachtern (PD Dr. med. C.___, Stellvertretender Chefarzt der Medizinischen Universitätspoliklinik, Dr. E.___, stellvertretender Oberarzt der Rheumatologischen Universitätsklinik, Dr. med. F.___, Medizinische Universitätspoliklinik und fallverantwortlicher Arzt, sowie Dr. med. G.___, Oberarzt) lagen umfassend die Vorakten vor (Urk. 11/33/1 S. 1 f. Ziff. 2.1). Die persönliche Anamnese, die internistische Untersuchung sowie die beiden erwähnten Unterbegutachtungen ergaben die folgenden Befunde:
4.1.2 Zur persönliche Anamnese kann dem Gutachten entnommen werden, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit 1997 leide er fast jeden Tag an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Zum Teil handle es sich auch um ein Brennen. Er könne nicht mehr als 10 Minuten gehen, anschliessend müsse er seine Beine hochlagern. Auch im Bereich des Nackens und der Halswirbelsäule bestünden Schmerzen, die in den linken Arm und in den Thorax ausstrahlten. Besonders unangenehm und Ursprung aller Schmerzen seien jedoch die Ellbogen. Die Arme fühlten sich fremd an, als gehörten sie nicht ihm. Tragen könne er nichts. Die Schmerzen würden meist im linken Ellbogen beginnen und strahlten dann in die linke Hand und über die linke Schulter in den Nackenbereich und in den rechten Arm aus. Über die linke Schulter ziehe der Schmerz auch in den Rücken, dort meist in den Bereich der Lendenwirbelsäule. Seit drei Jahren bestünden auch Kopfschmerzen, meist beidseits parietal, sowie Schlafstörungen. Nach kürzeren Phasen, während welcher der Beschwerdeführer während der Exploration ruhig dagesessen habe, sei er aufgestanden und habe erwähnt, er habe jetzt wieder Schmerzen im Rücken. Auf die Frage nach seinem seelischen Befinden habe er begonnen zu weinen und gemeint, er schäme sich wegen seiner ganzen Misere. Er fühle ich ausgegrenzt, freudlos und moralisch kaputt. Schamgefühle habe er vor allem wegen der Abhängigkeit von der Fürsorge. Befragt zu seinen Zukunftsvorstellungen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er gerne wieder auf seinem Beruf als Metallarbeiter tätig sein würde, wenn er gesund wäre (Urk. 11/33/1 S. 7 f. Ziff. 3.2).
4.1.3 Die internistische Untersuchung ergab einen weitgehend unauffälligen Befund (Urk. 11/33/1 S. 8 Ziff. 3.3).
4.1.4 Dem rheumatologische Untergutachten lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer leide an einem lumbospondylogenen Syndrom, das sich im Zusammenhang mit einem Verhebetrauma manifestiert habe. Mit den bis anhin durchgeführten konservativen Massnahmen habe es nicht beeinflusst werden können. Anhaltspunkte für eine Irritation neuromeningealer Strukturen bestünden klinisch jedoch nicht. Radiologisch seien neben einer Variante mit möglicher lumbosakraler Übergangsstörung und einer ungünstigen Statik bestenfalls beginnende degenerative Veränderungen zu dokumentieren. Zudem bestünden Hinweise auf ein bilaterales leichtes Piriformis-Syndrom, in dessen Rahmen die beidseits beklagten pseudoradikulären Beschwerden erklärbar wären. Letzteres wäre sowohl im Rahmen einer klinisch zu vermutenden, doch derzeit noch nicht symptomatischen Coxarthrose erklärbar, könnte andererseits aber auch Ausdruck einer Funktionsstörung der unteren Lendenwirbelsäule sein. Im Bereich Ellbogen seien beidseits residuelle Epikondylopathien nach Voroperationen festzustellen, die eine Einschränkung bezüglich schwerer Arbeiten oder repetitiven Stereotypien nachvollziehbar erscheinen liessen. Diesbezüglich seien aus rheumatologischer Sicht gegenüber dem Vorgutachten von 1994 (vgl. Urk. 11/39) keine neuen Aspekte festzustellen. Die Therapieresistenz der beschriebenen Pathologien auf die durchgeführten Massnahmen, wie auch das Verhalten in der Untersuchung, lasse den Verdacht auf eine Symptomausweitung bei ungünstigen psychosozialen Umgebungsfaktoren in den Vordergrund treten. Gestützt auf die beschrieben Symptome wurden die folgenden Diagnosen gestellt:
1. lumbospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont bei/mit Wirbelsäulenfehlform und leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Verdacht auf lumbosakrale Übergangsstörungen, muskulärer Dysbalance, beginnender Coxarthrose und Piriformis Symptomatik
2. residuelle Epikondylopathia humeri lateralis beidseits, Status nach zwei Operationen beidseits
3. Verdacht auf Symptomausweitung bei Diagnosen 1. und 2., psychosoziale Problemkonstellation.
Zur Arbeitsbelastbarkeit ergibt sich aus dem Untergutachten, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer körperlich schweren Arbeit, wie der eines Schleifers, nicht mehr einsatzfähig. In einer rückenadaptierten und körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen vornübergebeugt, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit dauernd erhobenen Armen sowie ohne repetitive Stereotypien bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 %. In Anbetracht der zum Teil ungünstigen Statik sei ein Aufbau der Rückenmuskulatur vordringlich. Aufgrund von Reintegrationshemmnissen dürfte dies jedoch schwer durchzuführen sein. Im Vordergrund sollten deshalb in Eigeninitiative durchgeführte Massnahmen im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie stehen, die bei entsprechender Motivation zu Beginn durch eine erneute physiotherapeutische Instruktion des Übungsprogramms eingeleitet werden könnten. (Urk. 11/33/1 S. 9 f. Ziff. 4.1, Urk. 11/33/3 S. 2 ff.).
4.1.5 Der psychiatrischen Untersuchung lässt sich entnehmen, aufgrund der Akten und der Anamnese lasse sich vor 1990 keine psychische Vorerkrankung eruieren. Die psychischen Beeinträchtigungen begännen von ungefähr 1992 oder 1993 an, vorwiegend in reaktiver Art nach Zunahme der Ellbogenbeschwerden und trotz der deswegen beidseitig ausgeführten Operation. Eine erneute Verschlechterung sei 1998 aufgetreten, offenbar im Gefolge der Kündigung, nachdem der Beschwerdeführer nach zweijähriger Arbeitslosigkeit während dreier Jahre wiederum erwerbstätig gewesen sei. Dies habe beim Beschwerdeführer eine erhebliche Enttäuschung und inzwischen auch schon eine deutliche Resignation hervorgerufen. Seit anfangs Mai 2001 habe er deswegen eine psychiatrische Behandlung aufgenommen. Diese habe laut den vorhandenen Akten bisher zu einer leichten Verbesserung der depressiven Störung geführt, jedoch noch deutlich entfernt von einer Remission. Angesichts der somatisch nicht restlos erklärbaren Beschwerden, der psychosozialen Belastungen und des Verhaltens bestünden Anhaltspunkte für eine zusätzlich sich entwickelnde somatoforme Schmerzstörung, zumal sich die Beschwerden nicht nur auf den Ellbogen beschränkten, sondern sich inzwischen auch auf den Nacken, die Schultern, den Hals, den Rücken und die Beine ausgeweitet hätten. Aufgrund der beschriebenen Symptome stellte der Gutachter folgende Diagnose:
- depressive Störung, gegenwärtig mittelschweren Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) vorwiegend reaktiver Genese bei somatischer Erkrankung
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4).
Zur Arbeitsbelastbarkeit hielt der Gutachter fest, aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer vor allem aufgrund der deutlichen Anhedonie, der Antriebsstörungen, der Müdigkeit infolge der Schlafstörungen sowie aufgrund der verminderten emotionalen Belastbarkeit in seiner Arbeitstätigkeit für eine den Beschwerden angepasste Arbeit im Bereich von 25 bis 40 % eingeschränkt (Urk. 11/33/1 S. 10 f. Ziff. 4.2, Urk. 11/33/4 S. 2 ff.).
4.1.6 In der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter aufgrund der genannten, seit Dezember 1998 bestehenden einschränkenden Beschwerden (beidseitiges linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom, residuelle beidseitige Epikondylopathia humeri lateralis bei Status nach Operationen beidseits, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte depressive Störung mit somatischem Syndrom vorwiegend reaktiver Genese bei somatischer Erkrankung und Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung) zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisst in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen vornübergebeugt, ohne Überkopfarbeiten oder Arbeiten mit dauernd erhobenen Armen sowie ohne repetitive Stereotypien, im Umfang von 60 % arbeitsfähig.
An medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Situation erachteten die Gutachter den Aufbau der Rückenmuskulatur zur Verbesserung der muskulären Stabilisationsfähigkeit als zumutbar. Es solle sich dabei um in Eigeninitiative durchgeführte Massnahmen im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie handeln, mit initialer Motivation durch erneute physiotherapeutische Instruktion eines Übungsprogramms. Des weiteren erachteten sie die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und eine antidepressive Basismedikation, wofür der Beschwerdeführer wieder motiviert werden sollte, für notwendig. Eine zwischengeschaltete stationäre Therapie könnte sich ebenfalls als sinnvoll erweisen. Dies könnte eine gute Voraussetzung für einen unmittelbar im Anschluss daran durchgeführten Arbeitsversuch in einer leichten Tätigkeit bilden. Auch berufliche Massnahmen könnten zu einer deutlichen Besserung bezüglich der Depression führen (Urk. 11/33/1 S. 12 f. Ziff. 6.1.1-8).
4.2
4.2.1 Dr. A.___, auf dessen Beurteilung sich der Beschwerdeführer stützt, führte in seinem Bericht vom 8. Juni 2000 aus, der Beschwerdeführer habe Beschwerden in beiden Ellbogen. Es bestehe eine ausgedehnte lokale Druckschmerzhaftigkeit. Es zeigten sich multiple Triggerpunkte am Vorderarm und am Oberarm mit Kraftverminderung und Einschränkung der Extensionsfähigkeit im Ellbogen. Im Bereich der Lendenwirbelsäule zeige sich eine verstärkte thorako-lumbale Kyphosierung und eine akzentuierte lumbale Lordose. Physikalische Therapien am Nacken, den Armen und den Beinen hätten keine Besserung gebracht. Der Beschwerdeführer könne nur kurze Zeit (wenige Minuten) in gleicher Stellung sitzen. Auch beim Laufen und beim Liegen habe er Schmerzen. Die beidseits operierten Epikondylopathien hätten sich verschlechtert. Die Schmerzen seien vollkommen invalidisierend und hätten zu einer psychischen Alteration geführt. Seit 1998 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dies werde sich auch in Zukunft nicht ändern. Dem Beschwerdeführer könnte höchstens noch eine Arbeitstätigkeit von 1 bis 2 Stunden pro Tag zugemutet werden (Urk. 11/34/1 S. f., Urk. 11/34/2, Urk. 11/34/4). In der Stellungnahme vom 30. März 2000 zur Rentenverfügung vom 6. August 1999 hatte Dr. A.___ zusätzlich darauf hingewiesen, dass neu auch ein zervikoradikuläres Syndrom mit Parästhesien in der linken Hand bestehe (Urk. 11/35).
4.2.2 Am 29. August 2001 hielt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid vom 14. August 2001 fest, der Beschwerdeführer sei keineswegs mehr in der Lage, in einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Pensum zu 60 % zu arbeiten. Er könne kaum ruhig auf einem Stuhl sitzen und müsse sich ständig bewegen. Er leide auch unter Konzentrationsschwächen und sei mental nicht in der Lage, eine etwas differenzierte Tätigkeit durchzuführen. Er leide auch an einer erheblichen Depressivität. Seit 1998 arbeite der Beschwerdeführer nicht mehr. Nun plötzlich eine Arbeitsleistung im Rahmen von 60 % zu fordern, erweise sich vor diesem Hintergrund als willkürlich (Urk. 11/5).
4.2.3 Im Bericht vom 8. August 2002 hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer, den er seit 1992 behandle, leide nebst den bereits beschrieben Beschwerden auch an einer beginnenden Coxarthrose und einem Piriformis-Syndrom. Des Weiteren sei es seit dem Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung zu einer erheblichen Zunahme der Beschwerden gekommen. Er beklage sich vermehrt über Beschwerden in beiden Ellbogen und über eine Zunahme der Kraftlosigkeit in den Armen. Gegenstände könne er nicht mehr mit gestreckten Armen heben. Auch im Bereich des Rückens und des Kreuzes hätten die Beschwerden zugenommen. Das Zervikobrachial-Syndrom habe ebenfalls zugenommen. Des Weiteren seien die Kopfschmerzen dorsal und im Nacken schlimmer geworden, des gleichen die reaktive Depression. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in einen Arbeitsprozess eingliederbar, vor allem weil er ständig seine Körperhaltung verändern müsse (Urk. 11/32 S. 1 f.).
4.3
4.3.1 Im Bericht vom 11. September 2001 führte Dr. B.___ aus, eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 60 % sei nicht möglich. Bereits nach einer Gehstrecke von 10 Minuten könne der Beschwerdeführer seinen linken Fuss nicht mehr heben, ziehe ihn nach und müsse auf dem Boden liegend die Beine hochlagern. Auch das Sitzen halte er nach kurzer Zeit nicht mehr aus und er müsse sich dann ständig bewegen. Neben den invalidisierenden Rücken-, Nacken- und Ellbogenschmerzen plage ihn auch schon länger eine Konzentrationsschwäche verbunden mit Kopfschmerzen, weil er die Invalidisierung ablehne und an starken reaktiven Depressionen, Schlaf- und Gedächtnisstörungen leide (Urk. 11/6).
4.3.2 Im Bericht vom 2. Mai 2002 (Urk. 3/2) führte Dr. B.___ aus, mit den beginnenden körperlichen Beschwerden habe sich auch die Psyche des Beschwerdeführers verändert. Früher habe er anspruchsvolle Bücher gelesen, was heute nicht mehr möglich sei. Sei er früher gesellig gewesen, habe er sich seither mehr und mehr zurückgezogen, leide aber unter Isolationsgefühlen. Die Sorge um seine Familie, die nun ohne seinen Arbeitserwerb durchkommen müsse, belasteten ihn erheblich. Den Gang auf das Sozialamt empfinde er als Schande. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer derart belastet, dass er zum Problem für die ganze Familie geworden sei. Bedingt durch die Schmerzen, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisstörungen im Alltag ertrage er die Kinder schon seit längerem nicht mehr. Unter Stress neige er zu Ausbrüchen. In diesem Zustand sei er nicht in der Lage, auf die Kinder aufzupassen und Arbeiten im Haushalt zu erledigen, damit wenigstens seine Frau ausser Haus arbeiten könne. Der Beschwerdeführer versuche seine Gefühle der Verzweiflung, Trauer und Wut zu unterdrücken, wodurch er aber lethargisch und niedergedrückt werde. Aus psychischen Gründen sei er somit nur schon bei seiner Familie nicht mehr in der Lage, seinen Aufgaben nachzukommen. An eine Arbeitstätigkeit zum Gelderwerb sei bereits seit Jahren nicht mehr zu denken. Zusammenfassend kommt Dr. B.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an
- einer schweren reaktiven Depression (ICD-10 F32) aufgrund von körperlichen Beeinträchtigungen mit starken Schmerzzuständen und Konzentrationsstörungen,
- einer psychosomatischen Schmerz- und Symptombildung (Kopfschmerzen und zusätzlich schmerzhafte muskuläre Verspannungen; ICD-10 F45),
- Anpassungsstörungen auf schwere Belastung (ICD-10 F41),
- Ängsten, Isolation und sozialem Rückzug (ICD-10 F43) sowie
- Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, vor allem innerhalb der Familie (ICD-10 F68).
5.
5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes des MEDAS-Gutachtens gilt es zu beachten, dass es bezüglich der beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, was vor allem bezüglich der psychischen Beschwerden von Bedeutung ist, und in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist. Zu beachten ist auch, dass die Begutachtung durch in jeder Hinsicht neutrale Experten erfolgte. Aufgrund der erhoben Befunde erweisen sich die gestellten Diagnosen sowie die Beurteilung der trotz der Beschwerden noch vorhandenen Leistungsfähigkeit, sowohl bezüglich der körperlichen als auch bezüglich der psychischen Belastbarkeit, als nachvollziehbar und schlüssig.
Nachvollziehbar ist zum einen, dass aus rheumatologischer Sicht seit Dezember 1998 noch eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 70 bis 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei, das heisst in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, mit der Möglichkeit, wechselnde Positionen einzunehmen, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen vornübergebeugt ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit dauernd erhobenen Armen und ohne Arbeiten mit repetitiven Stereotypien, denn ins Gewicht fallen zum einen die Ellbogenbeschwerden, welche sich aber bezogen auf die von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, 1994 erhobenen Befunde kaum wesentlich verändert haben (vgl. Urk. 11/39 S. 3 ff. Ziff. 3), des Weiteren das lumbospondylogene Syndrom, welches aber aufgrund der Befunde (mögliche lumbosakrale Übergangsstörung, ungünstige Statik und bestenfalls beginnende degenerative Veränderungen; vgl. Urk. 11/33/1 S. 9 Ziff. 4.1) nicht als besonders ausgeprägt erweist, und ferner der Verdacht auf eine Symptomausweitung bezüglich der erwähnten Leiden. Nachvollziehbar ist auch die Beurteilung aus psychiatrischer Sicht, gemäss welcher aufgrund der diagnostizierten reaktiven depressiven Störung und dem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung eine Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit im Rahmen von 25 bis 40 % attestiert wurde.
5.2
5.2.1 Die Begutachtung als solche wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht als mangelhaft bezeichnet, denn zur Hauptsache macht er geltend, sein Zustand habe sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im Juni/Juli 2001 weiter verschlechtert, was durch die Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ dokumentiert werde.
5.2.2 Was die Berichte und Stellungnahmen von Dr. A.___ betrifft, ist zu beachten, dass sich daraus im Vergleich zum MEDAS-Gutachten keine zusätzlichen objektiven Befunde ergeben. Auch die gestellten Diagnosen unterscheiden sich kaum. Wie im MEDAS-Gutachten erwähnte Dr. A.___ das Vorliegen eines lumbospondylogenen Syndroms, einer Epikonylopathia humeri lateralis beidseits, eine beginnenden Coxarthrose sowie das Vorliegen eines Piriformis-Syndroms. Zusätzlich erwähnte er lediglich noch das Vorliegen eines zervikoradikulären Syndroms, ohne aber auf diesbezüglich erhobene Befunde zu verweisen. In der Stellungnahme vom 30. März 2000 begründete er diese Diagnose einzig mit den Angaben des Beschwerdeführers, es bestünden Parästhesien in der linken Hand (vgl. Urk. 11/35).
Solche machte der Beschwerdeführer aber anlässlich der MEDAS-Begutachtung nicht mehr geltend, sondern er gab an, es bestünden Beschwerden im Bereich des Nackens und der Halswirbelsäule, welche zum Teil in den linken Arm ausstrahlten, wobei der Ursprung aller Schmerzen die Ellbogen seien, denn dort begännen die Schmerzen. Daneben beschrieb der Beschwerdeführer vor allem Beschwerden im lumbalen Bereich der Wirbelsäule (Urk. 11/33/1 S. 7 Ziff. 3.2). Objektive Befunde, welche die erwähnte Diagnose von Dr. A.___ zu stützen vermöchten, konnten die Gutachter nicht erheben. Festgestellt werden konnte lediglich eine Bewegungseinschränkung im Halswirbelsäulenbereich, welche aber einherging mit erheblichen Bewegungseinschränkungen der übrigen Wirbelsäule, insbesondere mit Bewegungseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, in diesem Bereich zusätzlich verbunden mit Druckdolenzen und Rüttelschmerzen (Urk. 11/33/3 S. 3). Das Vorliegen von radikulären Reizungen schlossen die Gutachter aufgrund der erhobenen Befunde zudem aus (Urk. 11/33/3 S. 5). Auch aus den medizinischen Unterlagen, welche im Zusammenhang mit den früheren Leistungsgesuchen des Beschwerdeführers eingeholt wurden, ergeben keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zervikalsyndrom mit radikulären Reizungen (vgl. Urk. 11/36-38). Das Vorliegen eines krankhaften Geschehens im Bereich der Halswirbelsäule muss somit bezweifelt werden. Viel eher drängt sich unter Hinweis auf die durch die psychiatrische Begutachtung erhobenen Befunde der Schluss auf, dass es sich bei diesen Beschwerden um solche im Zusammenhang mit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung handelt (vgl. Urk. 11/33/1 S. 10 Ziff. 4.2). Urk. 11/33/4 S. 5).
Nicht nur im Zusammenhang mit den erwähnten Nackenbeschwerden, sondern generell fällt auf, dass Dr. A.___ bei seiner Beurteilung hauptgewichtig von den Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers ausgeht. Diese werden in den Berichten jeweils hervorgehoben, hernach aber nicht in Bezug zu erhobenen Befunden gesetzt. Somit kann seinen Einschätzungen gegenüber denjenigen der MEDAS-Gutachter nicht der Vorzug eingeräumt werden. Damit ist auch nicht dargetan, dass seit dem MEDAS-Gutachten eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrat, wie Dr. A.___ im Bericht vom 8. August 2002 geltend machte. Diese Einschätzung stützt sich nämlich ebenfalls einseitig auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verstärkten Beschwerden (vgl. Urk. 11/32).
Auch die Einwendungen von Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 19. November 2001 im Zusammenhang mit dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2001 sprechen nicht gegen das MEDAS-Gutachten. Dr. A.___ wies dort darauf hin, die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % auszuüben, sei falsch, denn der psychiatrische Gutachter allein habe schon eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 75 % attestiert (Urk. 11/31 S. 1). Hierbei handelt es sich um eine Verwechslung. Aus dem psychiatrischen Untergutachten ergibt sich vielmehr, dass aus psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 bis 40 % auszugehen sei (Urk. 11/33/4 S. 5 lit. a). Somit wurde nicht eine Arbeitsunfähigkeit, sondern eine Arbeitsfähigkeit zwischen 60 und 75 % attestiert.
5.2.3 Auch die beiden Stellungnahmen von Dr. B.___ vermögen das MEDAS-Gutachten nicht zu entkräften. In der Stellungnahme vom 11. September 2001 wies Dr. B.___ mehrfach darauf hin, der Beschwerdeführer leide an invalidisierenden Beschwerden, aufgrund welcher er nicht mehr arbeiten könne. Eine nähere Begründung fehlt aber. In der Stellungnahme vom 2. Mai 2002 diagnostizierte sie abweichend vom MEDAS-Gutachten eine schwere reaktive Depression und attestierte gestützt darauf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zur Begründung verwies sie vor allem auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden stets zu Hause aufhalten müsse, aber nicht einmal seinen familiären Pflichten nachkommen könne, da er beschwerdebedingt weder Haushaltarbeiten verrichten noch auf die Kinder aufpassen könne. Gefühle der Wert- und Nutzlosigkeit herrschten vor, weshalb er stets sehr angespannt sei und zu Ausbrüchen neige.
Dass es in der Zeit seit der Begutachtung bis zur Berichterstattung durch Dr. B.___ zu einer Akzentuierung der psychischen Beschwerden gekommen ist, ist keineswegs auszuschliessen. Jedoch liegen keine Gründe vor, dass bereits von einer gänzlich anderen Beurteilung als im MEDAS-Gutachten ausgegangen werden müsste, zumal offensichtlich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung keine zusätzlichen Belastungsfaktoren aufgetreten sind. Mit einer Verbesserung der psychischen Situation kann zudem nach wie vor gerechnet werden. Die im MEDAS-Gutachten aufgezeigten therapeutischen Massnahmen wurden noch nicht ausgeschöpft. Die Aufnahme einer antidepressiven Therapie, welche im MEDAS-Gutachten als wichtig erachtet wurde (vgl. Urk. 11/33/1 S. 13 Ziff. 6.1.5, Urk. 11/33/4 S. 5 lit. b), hat sich wegen Unverträglichkeiten von Medikamenten verzögert (vgl. Urk. 3/2 S. 2) und die empfohlene temporäre stationäre Behandlung (Urk. 11/33/1 S. 13 Ziff. 6.1.5, Urk. 11/33/4 S. 5 lit. b) wurde offenbar in der Therapie von Dr. B.___ noch gar nicht erwogen. Zu beachten ist auch, dass sich bei der Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer wohl auch die konflikthafte familiäre Situation entspannen würde, denn damit entfielen die vom Beschwerdeführer vor allem als belastend empfundenen Gefühle der Wert- und Nutzlosigkeit.
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass aus den dargelegten Gründen auf die Beurteilung im MEDAS-Gutachten, das von neutralen Gutachtern verfasst wurde, abzustellen ist, und nicht auf die Beurteilungen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte Dr. A.___ und Dr. B.___. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 1998 aus medizinisch-theoretischer Sicht zumutbarerweise noch eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % ausüben könnte. Da der Gesundheitszustand genügend abgeklärt wurde, bedarf es diesbezüglich keiner Weiterungen.
6.
6.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zutreffend auf die Lohnangaben der I.___ AG, ___, im Arbeitgeberbericht vom 30. April 1999 ab (vgl. Urk. 11/9 S. 1 f., Urk. 11/60 = Urk. 21/6). Der Beschwerdeführer hatte an dieser Stelle, welche er aus gesundheitlichen Gründen per Ende Juni 1999 verlor (vgl. Urk. 21/6 S. 1 Ziff. 1), ab Februar 1998 pro Monat Fr. 4'660.-- einschliesslich einen 13. Monatslohn verdient. Das Jahreseinkommen belief sich somit auf Fr. 60'580.--. Es kann davon ausgegangen werden, dass er diese Stelle ohne sein Leiden weiterhin innegehabt und somit weiterhin dieses Einkommen erzielt hätte. Zu berücksichtigen ist noch die Lohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im April 2002. Im Jahr 2000 betrug die Nominallohnentwicklung 1,3 %, im Jahr 2001 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2003, S. 83 Tabelle B 10.2). Bis 2001 stieg der Lohn somit um Fr. 787.50 (Fr. 60'580.-- x 0,013) und bis ins Jahr 2002 um Fr. 1'540.90 (Fr. 61'637.50 x 0,025). Das Valideneinkommen beträgt damit Fr. 62'908.--. Damit ist es etwas höher als das von der Beschwerdegegnerin ermittelte, was sich dadurch ergab, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die Lohnsteigerung bis und mit zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 26. Oktober 2001 berücksichtigte. Da die Rentenverfügung aber erst am 5. April 2002 erging, ist es angezeigt, die Nominalentwicklung bis zu diesen Zeitpunkt zu berücksichtigen.
6.2
6.2.1 Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin aufgrund dreier evaluierter DAP-Arbeitsplatzprofile, dass heisst aufgrund der Profile Nr. 4304, 4774 und 1934 (Urk. 11/45/2-4).
Die Evaluation ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich durchwegs um seinem Leiden grundsätzlich angepasste Tätigkeiten. Dass bei der Tätigkeit Nr. 4304 manchmal vorgeneigtes Sitzen und Stehen erforderlich ist, liegt durchaus noch im Rahmen des dem Beschwerdeführer Zumutbaren. Im Übrigen ist es bei allen Tätigkeiten Sitzen und Stehen gleichermassen möglich. Des Weiteren beinhalten die Tätigkeiten nicht in dem Sinne einen repetitiven Arbeitsablauf, dass stets hintereinander immer nur dieselben Handgriffe ausgeübt werden müssten. Bei der Tätigkeit Nr. 4304 muss ein Federprüfautomat bedient werden, was zweifellos verschiedene wechselnde Handgriffe erfordert, bei Tätigkeit Nr. 4774 muss eine Pressmaschine mit einem bestimmten Material gefüllt und hernach der Pressvorgang ausgelöst werden, was ebenfalls verschiedene abwechselnde Handgriffe erfordert. Nicht anders verhält es sich bei der Tätigkeit Nr. 1934, bei der die zu montierenden Teile mittels eines pneumatischen Bohrers zusammengefügt werden. Bei keiner der Tätigkeiten wird im Übrigen ein überdurchschnittliches feinmotorisches Geschick und damit eine überdurchschnittliche Konzentration gefordert, sondern es muss mit leichten und nicht mit schweren Werkzeigen hantiert werden, das heisst, dass die Arbeitsvorgänge nur einen geringen Kraftaufwand erfordern.
Für die Einkommensbemessung ging die Beschwerdegegnerin von den angegebenen Jahresdurchschnittseinkommen aus und rechnete diese auf ein Pensum von 60 % um. Daraus resultiert ein Durchschnittseinkommen von Fr. 29'049.-- (Urk. 11/45/1 S. 1). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist auch hier noch die Nominalentwicklung bis 2002, denn die Daten basieren auf Erhebungen im Jahr 2001. Die Lohnsteigerung beträgt 2,5 % (vgl. vorstehende Erw. 6.1). Betragsmässig beläuft sie sich auf Fr. 726.-- (Fr. 29'049.-- x 0,025). Massgebend ist somit ein Einkommen von Fr. 29'775.--.
6.2.2 Der Vergleich mit den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000, Neuenburg 2002, S. 31, Tabelle A1, Ziff. 10-45, Kolonne 4, zeigt, dass Männer im Jahr 2000 im Produktionsbereich mit einem vollen Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 4'437.-- und damit ein Jahreseinkommen von Fr. 53'244.-- erzielen konnten. Für ein Pensum von 60 % beträgt das Einkommen Fr. 31'946.--. Somit ergibt sich ein leicht höheres, aber vergleichbares Einkommen. Das Abstellen auf die DAP-Arbeitsplatzprofile kann mithin nicht beanstandet werde.
6.3 Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer auch eine leidensangepasste Tätigkeit nur noch in beschränktem Umfang ausüben kann. Erfahrungsgemäss führt dies im Gegensatz zu gesunden und voll einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu einer lohnmässigen Benachteiligung im Erwerbsleben. Dem Beschwerdeführer dürfte es aufgrund seiner Leiden überhaupt schwer fallen, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Die medizinischen Befunde führen nicht nur zu funktionellen Einschränkungen, sondern auch zu Schmerzen, die von den Gutachtern als glaubhaft eingestuft wurden. Ins Gewicht fallen auch ungünstige psychische Eigenschaften, vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Folge des körperlichen Leidens zu reaktiven depressiven Verstimmungen tendiert. Auf Dauer wird der Beschwerdeführer somit die medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit nur mit Mühe verwerfen können. Es ist davon auszugehen, dass er vor allem bei einem Arbeitgeber eine Anstellung finden wird, der eine auf seine beschränkten Möglichkeiten zugeschnittene Arbeit anzubieten gewillt ist. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt sich bei dieser Sachlage ein zusätzlicher Abzug vom Invalideneinkommen von 15 %. Somit sind vom in vorstehender Erwägung 6.2.1 ermittelten Einkommen Fr. 4'466.-- abzuziehen (Fr. 29'775.-- x 0,15). Das massgebende Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 25'309.--.
6.4 Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 37'599.--(Fr. 62'908.-- - Fr. 25'309.--). Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 60 % (Fr. 37'599.--x 100 % : Fr. 62'908.--). Damit besteht nach wie vor Anspruch auf eine halbe Rente. Da der Beschwerdeführer gemäss den gutachterlichen Feststellungen seit Dezember 1998 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, besteht unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG der Anspruch auf eine halbe Rente ab anfangs Dezember 1999. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Beizufügen ist, dass auch unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Abzugs vom Invalideneinkommen von 25 % kein weitergehender Rentenanspruch bestünde. In diesem Fall würde sich der Abzug auf Fr. 7'444.-- (Fr. 29'775.-- x 0,25), das Invalideneinkommen auf Fr. 22'331.-- und die Einkommensdifferenz auf Fr. 40'577.-- beziehungsweise 64,5 % belaufen (Fr. 40'577.-- x 100 % : Fr. 62'908.--).
7. Abschliessend zu erwähnen ist, dass eine Prüfung, ob berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 sowie Art. 17-18 IVG anzuordnen seien, unterbleiben kann. Zum einen kann der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulbildung und der Laufbahnbiografie (vgl. Urk. 11/65) ohne Berufsberatung und Umschulung eine seinem Leiden angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, womit eine ausreichende Wiedereingliederung erreicht werden kann. Da sich der Beschwerdeführer zur Zeit nicht konkret um eine leidensangepasste Stelle bemüht, bedarf er auch keiner Arbeitsvermittlung. Auch Massnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung, wie sie im MEADS-Gutachten vorgeschlagen wurden (vgl. Urk. 11/33/1 S. 13 Ziff. 6.1.6), können unterbleiben. Eine praktische Eingliederungsabklärung wurde 1993 bereits einmal in der Beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appsiberg, Männedorf, durchgeführt (vgl. Urk. 11/62). Angesichts der derzeitig nicht vorhandenen Bereitschaft, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erweist sich die nochmalige Durchführung einer derartigen Vorkehr nicht als angezeigt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu
enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).