IV.2002.00236
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Burgherr
Urteil vom 30. Juni 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1975, arbeitete seit dem 20. Juli 1998 als Saisonnier für die Firma A.___, Zürich. Aus gesundheitlichen Gründen legte er - in der dritten Saison stehend - am 22. Juni 2000 seine Arbeit auf Dauer nieder (Urk. 7/23; vgl. auch Urk. 1). Am 1. Dezember 2000 und am 30. März 2001 diagnostizierte die Orthopädische Universitätsklinik Balgrist einen Status nach Dekompression L4/5 von links am 23. Oktober 2000 bei Diskushernie mit Wurzelkompression L5 (Urk. 7/19/2; Urk. 7/20). Am 9. Mai 2003 meldete sich M.___ deswegen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte unter anderem eine Invalidenrente (Urk. 7/31). Nach verschiedenen Abklärungen erwerblicher (Urk. 7/28; Urk. 7/23; Urk. 7/12) und medizinischer (Urk. 7/16-18) Art stellte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Vorbescheid vom 6. November 2001 die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht (Urk. 7/10). Hiegegen opponierte der Versicherte am 23. November 2001 mit Hinweis auf die ungenügende medizinische Aktenlage (Urk. 7/9). In der Folge veranlasste die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 9. März 2002 (Urk. 7/14/1). Mit Verfügung vom 25. März 2002 wies sie das Rentenbegehren ab (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob Rechtsanwalt Dominique Chopard für M.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2002 Beschwerde mit den Rechtsbegehren:
"Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung per 1. Juni 2001 eine Invalidenrente auszurichten;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
"Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von RA Dominique Chopard zu ernennen."
Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, die IV-Stelle habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem er keine Gelegenheit erhalten habe, vor Verfügungserlass zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung zu nehmen. Anderseits müsse das genannte Gutachten ergänzt werden (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 14. Juni 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. August 2002 wurde Rechtsanwalt Dominique Chopard zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von M.___ bestellt (Urk. 8). In der Replik vom 16. September 2002 machte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Zeugnisses von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 21. Juni 2002 (Urk. 11) neu geltend, das Gutachten von Dr. B.___ sei insgesamt nicht beweistauglich (Urk. 10). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 14).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht des betroffenen Versicherten sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht des Betroffenen namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 360 Erw. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. Erw. 1a).
2.3 Es wird von der Beschwerdegegnerin anerkannt und steht damit in tatsächlicher Hinsicht fest, dass das im Vorbescheidverfahren veranlasste Gutachten von Dr. B.___ vom 9. März 2002 (Urk. 7/14/1) dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter vor Verfügungserlass am 25. März 2002 (Urk. 2) nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden ist (Urk. 6 S. 2). Da die Verwaltung bei der Entscheidfindung jedoch auf dieses Gutachten abgestellt hat (vgl. Urk. 7/2), wurde der verfassungsmässige Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser verfahrensrechtliche Mangel kann nicht mehr als leicht eingestuft werden, weshalb eine Heilung ausser Betracht fällt. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2) auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren zum Gutachten äussern konnte. Die angefochtene Verfügung ist damit - unabhängig von den materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde - rechtsprechungsgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3. Nachdem die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, kann in diesem Verfahren offen bleiben, ob das Gutachten des Dr. B.___ einer materiellen Prüfung standhielte. Die Beschwerdegegnerin sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass gewisse Zweifel an der Beweiskraft des nämlichen Gutachtens angebracht sind, wenn Dr. B.___ ausführt, wegen fehlendem Dolmetscher sei die Kommunikation trotz guter Kooperation des Versicherten erschwert bis unmöglich gewesen (Urk. 7/14/1 S. 3); entsprechend kurz fiel auch die persönliche Anamnese aus (S. 2 des Gutachtens). Auch die übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände (Urk. 1 S. 4 ff.) sind nicht von vornherein von der Hand zu weisen; dies gilt auch im Hinblick auf das mit der Replik eingereichte Zeugnis von Dr. C.___ vom 21. Juni 2002 (Urk. 11).
4. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers machte in der Kostennote vom 20. Juni 2003 einen Aufwand von 7,16 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 29.40 geltend (Urk. 16). Dies ist im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 1'572.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7,6 %) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. März 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'572.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).