Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00239
IV.2002.00239

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 27. März 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1952 im ehemaligen Jugoslawien geborene M.___ besuchte dort während acht Jahren die Grundschule und absolvierte während drei Jahren eine Berufsausbildung zum Maler, die er mit dem Diplom abschloss (Urk. 7/51). Anschliessend war er in Jugoslawien und in Österreich als Maler tätig, bis er 1981 in die Schweiz einreiste und für verschiedene Arbeitgeber als Hausdienstmitarbeiter, Hilfskoch und ab 1987 wieder als Maler arbeitete (Urk. 7/42). Er leidet seit seiner Kindheit an einer Niereninsuffizienz, wobei im Alter von 18 Jahren die rechte Niere operativ entfernt werden musste (Urk. 7/24). Nachdem im Jahr 1992 auch die linke Niere erkrankt war, wurde im März 1998 eine Nierentransplantation durchgeführt (Urk. 7/18 und Urk. 7/24).
1.2     Am 20. November 1996 meldete sich M.___ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen Verhältnisse und die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 29. Januar und 2. März 1999 (Urk. 7/12) mit Wirkung ab 1. Juli 1997 eine halbe Invalidenrente zu. Das Begehren um berufliche Massnahmen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 1998 mit der Begründung ab, nach der erfolgreichen Nierentransplantation bestehe voraussichtlich in der bisher ausgeübten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14).
         Die Gewährung der halben Invalidenrente wurde im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 25. Juni 1999 (Urk. 7/11) bestätigt.
1.3     Mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 (Urk. 7/35) liess M.___ ein Revisionsgesuch stellen mit der Begründung, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe, und reichte ein Zeugnis des Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 18. Oktober 1999 ein (Beilage zu Urk. 7/35). Die IV-Stelle holte daraufhin die Berichte von Dr. A.___ vom 3. April 2001 (Urk. 7/19) und des Universitätsspitals Zürich, Abteilung Nephrologie, vom 19. April 2001 (Urk. 7/18) ein. Schliesslich gab sie ein Gutachten bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 26. Oktober 2001 (Urk. 7/17) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/5-6) gab die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 25. März 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) bekannt, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig. Die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades bestehe. Dementsprechend wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren ab.

2.       Gegen diese Verfügung liess M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 7. Mai 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2002 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess die Replik vom 20. August 2002 (Urk. 10) einreichen und an seinen Anträgen festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.


2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheits-schaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b cc).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 29. Januar und 2. März 1999 (Urk. 7/12) und der Revisionsverfügung vom 25. März 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat, welche es rechtfertigt, die halbe Invalidenrente auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen. Demgegenüber kommt der Verfügung vom 25. Juni 1999 (Urk. 7/11) lediglich die Bedeutung einer Bestätigung der ab 1. Juli 1997 gewährten halben Invalidenrente zu, so dass sie für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis nicht rechtserheblich ist.
3.2     Den Verfügungen vom 29. Januar und 2. März 1999 lagen, soweit es um die Beurteilung des Rentenanspruchs ab Juli 1997 ging, zur Hauptsache die Berichte des Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, Nephrologie, speziell Nieren und Harnwegserkrankungen, vom 3. Dezember 1996 (Urk. 7/24) sowie des Stadtspitals Waid vom 2. Dezember 1996 (Urk. 7/23) und 3. Februar 1998 (Urk. 7/22) zugrunde.
         Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 3. Dezember 1996 (Urk. 7/24) die Diagnosen einer präterminalen Niereninsuffizienz bei einem Status nach einer Nephrektomie rechts wegen einer pyelonephritischen Schrumpfniere, einer Glomerulopathie sowie einer renalen Anämie und einer renalen Hypertonie. Er habe den Beschwerdeführer seit November 1992 behandelt, als bereits eine mässige Niereninsuffizienz bestanden habe. In letzter Zeit habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert, und seit dem 3. Juli 1996 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Hämodialyse werde bald durch die Dialysestation des Stadtspitals Waid begonnen, wo der Beschwerdeführer zur Zeit betreut werde und wo auch weitere Auskünfte bezüglich Arbeitsfähigkeit insbesondere bezüglich beruflicher Massnahmen für eine Wiedereingliederung einzuholen seien.
         Im Bericht des Spitals Waid vom 2. Dezember 1996 (Urk. 7/23) wurde zusätzlich zum bereits bekannten Befund aus der Krankengeschichte die Diagnose einer Hepatitis (1960), einer Nasenseptumsplastik (1985), einer Hiatusgleithernie (1990), einer akuten Prostatitis (1993) und einer Hyperurikämie hinzugefügt. Mit der Hämodialysebehandlung werde voraussichtlich demnächst begonnen, wobei als Hämodialysepatient eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im ursprünglichen Beruf als Flachmaler bestehe. Durch eine Nierentransplantation könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden, wobei mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Dem Beschwerdeführer seien nur leichte körperliche Arbeiten zumutbar. Berufliche Massnahmen seien per sofort angezeigt, jedoch könne zur Bildungsfähigkeit nicht Stellung genommen werden.
         Gemäss Bericht des Spitals Waid vom 3. Februar 1998 (Urk. 7/22) wurde dem Beschwerdeführer bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf als Flachmaler bescheinigt. Er sei für die Nierentransplantation angemeldet, wobei nach einer erfolgreichen Durchführung der Operation mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Sonst sei der Beschwerdeführer für eine leichte körperliche Arbeit, eventuell Büroarbeit, zu 50 % arbeitsfähig.
         Gestützt auf diese Unterlagen sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 29. Januar und 2. März 1999 (Urk. 7/12) ab dem 1. Juli 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu.
3.3     Im Bericht vom 28. Februar 2001 (Urk. 7/20) führte Dr. D.___ aus, dass es ihm unmöglich sei, eine Beurteilung des Gesundheitszustandes abzugeben, da der Beschwerdeführer bei ihm nur gelegentlich-flüchtig in Behandlung gewesen sei.
         Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. April 2001 (Urk. 7/19) eine depressive Stimmung auf dem Boden einer passiv-aggressiven Persönlichkeit bei einem Status nach Nierentransplantation. In seinem bisherigen Beruf als Maler sei der Beschwerdeführer seit 29. März 1999 bis auf weiteres zu 75 % arbeitsunfähig. Der depressive Zustand, diffuse Muskelschmerzen, intensive Ängste, eine psychische Irritabilität und eine verminderte körperliche und seelische Belastbarkeit wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit aus. Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand auf den Schulbesuch oder auf die berufliche Ausbildung auswirke, verneinte Dr. A.___. Der Beschwerdeführer wirke schon auf den ersten Blick sehr nervös und innerlich unruhig. Im Gespräch habe er seine psychischen Beschwerden betont, vor allem die depressive Verstimmung, die Müdigkeit und die Todesängste, die ihn ständig stark plagen würden. Er leide auch unter Schuldgefühl und Versagensängsten gegenüber seiner Familie. Trotz des komplikationslosen Verlaufs nach der Nierentransplantation und unverändertem körperlichen Befund, habe er sich vom Zwangsgedanken, sehr bald sterben zu müssen, nicht befreien können. Er sei erschöpft, zeitweise apathisch, dazwischen wieder sehr gereizt und innerlich unruhig gewesen und habe über Schlaflosigkeit sowie über starke Muskelschmerzen geklagt. Das Krankheitsbild mache den Eindruck eines neurasthenischen Syndroms, das auf dem Boden der körperlichen Erkrankung entstanden sei. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 75 % arbeitunfähig, wobei die Prognose ungewiss bleibe und eher ungünstig sei. Er sei auch wegen starker Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nicht imstande die «Ansprüche einer Umschulung zu ertragen».
         Im Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 19. April 2001 (Urk. 7/18) wurde dem Beschwerdeführer aus medizinischer, insbesondere aus nephrologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Allerdings wurde hinzugefügt, dass er sich in psychiatrischer Behandlung befinde und zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht keine Stellungnahme abgegeben werden könne.
         Dr. B.___ stellte in ihrem Gutachten vom 26. Oktober 2001 (Urk. 7/17) die Diagnose einer mittelschweren reaktiven Depression (ICD-10 F 32.01) und einer Anpassungsstörung nach schwerer körperlicher Krankheit mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F 43.2; F 43.23). Im Gespräch sei der Beschwerdeführer psychomotorisch leicht gehemmt gewesen, wobei dessen Schilderungen knapp, sachlich und zurückhaltend gewesen seien, und er kaum Mimik gezeigt habe. Im Krankheitserleben ständen die somatischen Beeinträchtigungen im Vordergrund, vor allem die Angst vor einem rezidivierenden Nierenleiden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers verspüre dieser oft krampfartige Schmerzen in den Beinen, weshalb er häufig an Schlafstörungen leide. Nach dem Essen verspüre er oft Schmerzen in der Magengegend. Aus psychischer Sicht plagten ihn die Sorgen um seine Gesundheit. Die Zukunft sehe er düster und hoffnungslos. Zudem sei er lustlos, gereizt und explodiere leicht, wobei ihn jede Kleinigkeit aufrege. Er leide auch an Konzentrationsschwierigkeiten, Stimmungsschwankungen und morgendlichen Anlaufschwierigkeiten. Durch die psychiatrische Behandlung seit 1999 gehe es ihm jedoch zeitweise besser, wobei die Medikamente und die Gespräche helfen würden.
Anlässlich der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseitig orientiert gezeigt. Die Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration hätten im Gespräch nicht gestört gewirkt. Inhaltliche oder formale Denkstörungen sowie Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Zwänge beständen keine. Dagegen seien Vitalitätsgefühl, Antrieb und Interesse vermindert.
         Immer mit der latenten Angst vor einer Verschlechterung der implantierten Niere lebend, habe sich eine depressive Verstimmung entwickelt, die das einst   harmonische Familienleben zu zerstören drohe. Obwohl den Beschwerdeführer die finanzielle Abhängigkeit von seiner Ehefrau sehr belaste, getraue er sich aus Angst vor Versagen nicht, sich um eine leichte Tätigkeit zu bewerben. Hinweise auf einen sekundären Krankheitsgewinn oder eine mangelhafte Behandlungscompliance lägen nicht vor. In seinem Beruf als diplomierter Maler sei er  aus psychiatrischer Sicht eventuell zu 20 % arbeitsfähig. Nach einer Umschulung auf eine Betätigung in einem Büro sowie einer Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse und Einführung in die Computerarbeit wäre er zu 50 % abeitsfähig

4.
4.1     Den dem Revisionsverfahren zugrundeliegenden medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass in somatischer Hinsicht eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, sodass nach der erfolgreichen Nierentransplantation wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 7/18), wobei jedoch nicht klar hervorgeht, ob sich die Arbeitsfähigkeit auf die ursprüngliche Tätigkeit als Flachmaler oder auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit bezieht.
         Demgegenüber sind zu dem Nierenleiden psychische Beschwerden hinzugekommen. Die Diagnosen von Dr. A.___ und Dr. B.___ stimmen insofern überein, als beide eine depressive Störung feststellten, wobei Dr. B.___ zusätzlich eine Anpassungsstörung nach schwerer körperlicher Krankheit mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle diagnostizierte. Dr. A.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Maler eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit und Dr. B.___ schätzte die Arbeitsunfähigkeit in derselben Tätigkeit auf 80 % ein.
         Wie der Beschwerdeführer zu Recht feststellte (Urk. 1 und Urk. 10), kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6) dem Gutachten von Dr. B.___ keine Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit entnommen werden. Dr. B.___ führte lediglich aus, nach einer Umschulung auf eine Betätigung in einem Büro sowie einer Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse und der Einführung in die Computerarbeit wäre der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Zu einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ohne entsprechende Umschulung äusserte sie sich nicht. Auch Dr. A.___ äusserte sich nicht ausdrücklich zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Da der Beschwerdeführer keine Umschulung auf eine Betätigung in einem Büro absolviert hat, kann ihm auch keine Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit angerechnet werden. Insoweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung (Urk. 6) das Invalideneinkommen aufgrund der durch ihre Berufsberatung am 8. Dezember 1997 (Urk. 7/42) ermittelten DAP-Löhne beziffert, kann ihr nicht beigepflichtet werden, weil die dort erwähnten Tätigkeiten allein den somatisch-medizinischen Vorgaben entsprachen. Daraus ergibt sich, dass bezüglich Umfang und Art der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auch ohne Umschulung ausüben könnte, keine ärztlichen Angaben vorliegen. Daher muss die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ohne entsprechende Umschulung abgeklärt werden.
         Weiter ist zu bemerken, dass bei einem vorzunehmenden Einkommensvergleich zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer schon mehrere Jahre vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Juli 1996 infolge seines Nierenleidens in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. Richtigerweise ging die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nicht vom zuletzt erzielten Einkommen für die Ermittlung des Valideneinkommens aus. Sodann setzte sie das Valideneinkommen per Verfügungserlass im Jahr 2000 auf Fr. 48'700.-- fest. Dazu ist festzuhalten, dass die Berufsberatung der IV-Stelle, ausgehend von einer Tätigkeit als angelernter Maler mit mehrjähriger Berufserfahrung und guten Qualifikationen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden einen Validenlohn per 1997 von Fr. 62'400.-- als realistisch erachtet hatte (Urk. 7/42). Daher kann nicht auf ein Valideneinkommen von Fr. 48'700.-- abgestellt werden, sondern es ist durch konkrete Abklärungen zu ermitteln, welches Einkommen der Beschwerdeführer mit seinen beruflichen Qualifikationen bei Verfügungserlass erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.
4.2     Im Hinblick auf die unter den Parteien kontroverse Auffassung, ob dem Beschwerdeführer eine Umschulung auf eine Bürotätigkeit objektiv zumutbar wäre, ist Folgendes anzubringen: Während Dr. A.___ in seinem Bericht ausdrücklich festhielt, der Beschwerdeführer sei wegen starker Konzentrations- und Gedächtnisstörungen den Anforderungen einer Umschulung nicht gewachsen (Urk. 7/19), äusserte sich Dr. B.___ nicht ausdrücklich darüber, ob eine Umschulung für den Beschwerdeführer zumutbar sei. Sie erwähnte zwar, dass der Beschwerdeführer ihr erzählt habe, aufgrund seiner Nervosität, der Konzentrationsschwierigkeiten und Versagensängste habe er sich nicht dazu entschliessen können, eine angebotene Umschulung auf Büroarbeiten anzunehmen, überlege sich jedoch zur Zeit, diese Umschulung zu absolvieren (Urk. 7/17 S. 4). Weiter führte Dr. B.___ aber aus, die Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration des Beschwerdeführers hätten im Gespräch nicht gestört gewirkt (Urk. 7/17 S. 6).
         Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zu Recht darauf verwies, sind die Ausführungen von Dr. A.___ widersprüchlich, indem er einerseits bestätigte, der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers wirke sich nicht auf den Schulbesuch oder auf die berufliche Ausbildung aus, und andererseits ausführte, wegen starker Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sei er den Anforderungen einer Umschulung nicht gewachsen (Urk. 7/19). Daher kann in diesem Punkt nicht auf den Bericht des Dr. A.___ abgestellt werden. Es kann aber auch nicht auf den Bericht der Dr. B.___ abgestellt werden, da sie sich zur Frage der Zumutbarkeit einer Eingliederungsmassnahme nicht konkret äusserte.
          Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Da die Beschwerdegegnerin weder die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten ohne vorgängige Umschulung auszuübenden Tätigkeit noch das Valideneinkommen konkret ermittelt hat, ergibt sich, dass der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse, insbesondere die ärztlichen Vorgaben an eine psychisch angepasste Tätigkeit einhole und danach einen neuen Einkommensvergleich vornehme.
4.3     In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Sache ist in Aufhebung der Verfügung vom 25. März 2002 an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den entscheidrelevanten Sachverhalt umfassend abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
5.       Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen gilt nach ständiger Rechtsprechung als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb mit Hinweis), so dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin hat.
         Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl.   Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. März 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).