Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00240
IV.2002.00240

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 19. August 2003
in Sachen
A.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1973, Staatsangehöriger von Somalia und seit dem 21. März 1996 in der Schweiz lebend, erlitt am 16. Juli 1996 mit seinem Fahrrad einen Unfall und zog sich dabei eine Halswirbelkörperverletzung und als Folge davon eine inkomplette Tetraplegie zu. Am 15. Juli 1998 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Hilfsmittel, medizinische Massnahmen, Rente) an (vgl. Urk. 8/13-15, Urk. 8/32). Nach Abklärung der medizinischen und der beruflich/erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8/13-15, Urk. 8/29, Urk. 8/27, Urk. 8/31) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Beschlüssen vom 10. und 11. Oktober 2000 respektive mit Verfügungen vom 10. November 2000 mit Wirkung ab 1. Juli 1998 eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zu (Urk. 8/4-5, Urk. 8/9-10). Des Weiteren sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 30. Juli 2001 einen Elektrorollstuhl als Hilfsmittel zu (Urk. 8/3).
Das Gesuch um Zusprechung beruflicher Massnahmen wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 ab (Urk. 8/8), das Gesuch betreffend medizinische Massnahmen mit Verfügung vom 14. November 2000. Die Verneinung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen erfolgte mit der Begründung, im Gesuchszeitpunkt sei die Voraussetzung eines vollen Beitragsjahres nicht erfüllt gewesen (Urk. 8/6).
Am 11. Februar 2002 erneuerte der Versicherte sein Gesuch um Zusprechung medizinischer Massnahmen. Namentlich ersuchte er um die Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung (Urk. 3/2 = Urk. 8/19). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2002 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/2). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2002 Einwände (Urk. 3/3 = Urk. 8/17). In der Verfügung vom 28. März 2002 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsgesuchs fest (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 6. Mai 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die Kosten für die Psychotherapie zu Lasten der Invalidenversicherung zu übernehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 24. September 2002 beantragte der Versicherte die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines von ihm veranlassten Berichts der Ärzte des Z.___-Zentrums (Urk. 12). Dem Antrag wurde am 26. September 2002 stattgegeben und das Verfahren bis zum Vorliegen dieser Stellungnahme sistiert (Urk. 13). Am 14. März 2003 reichte der Versicherte den erwähnten Bericht sowie weitere ärztliche Unterlagen des Z.___-Zentrums usammen mit seiner Stellungnahme ein (Urk. 18, Urk. 19/1-8). Die IV-Stelle verzichtete am 26. März 2003 auf Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen (Urk. 22). Am 30. April 2003 beauftragte das hiesige Gericht die Psychotherapeutin des Versicherten, B.___, Psychotherapeutin SPV/ASP, mit der Erstattung eines Berichts über die durchgeführte Therapie (Urk. 23). Den Bericht reichte B.___ am 8. Mai 2003 ein (Urk. 26). Der Versicherte nahm dazu am 5. Juni 2003 Stellung (Urk. 29), die IV-Stelle liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 17. Juni 2003 wurde die Stellungnahme des Versicherten vom 5. Juni 2003 der IV-Stelle zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 30).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten als medizinische Massnahmen unter anderen auch psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
1.3     Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.).
1.4     Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff „Behandlung des Leidens an sich“. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist und ein stabiler respektive relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 2000 S. 64 Erw. 1, 295 Erw. 2a und 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der Psychotherapie bei B.___ mit der Begründung, ein Kostenübernahmeanspruch liege nur vor, wenn sich die Behandlung auf einen annähernd stabilen Gesundheitszustand beziehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Bei der fraglichen Psychotherapie handle es sich um die Behandlung eines pathologischen Geschehens (Urk. 2, Urk. 7).
2.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seit dem schweren Fahrradunfall im Juli 1996 sei er Tetraplegiker. Zweck der Psychotherapie bei B.___ sei die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und die Förderung der Verwertung derselben. Die Behandlung richte sich nicht auf einen labilen, sondern auf einen stabilen Gesundheitszustand. Als Teil der notwendigen beruflichen Rehabilitation sei er auf die Psychotherapie dringend angewiesen. Dank der Behandlung sei es ihm unter anderem gelungen, den Kontakt zum Z.___-Zentrum herzustellen und dort einen Aufenthalt zur dringend notwenigen beruflichen Rehabilitation (Evaluation des Rehabilitationsstandes sowie des Rehabilitationspotentials) einzuleiten. Der Aufenthalt habe vom 14. bis 31. Oktober 2002 stattgefunden. Aus physiotherapeutischer Sicht sei ein grosses Rehabilitationspotential festgestellt worden. Auch Fragen der Berufsfindung seien erörtert worden. Ein mögliches Arbeitsfeld sei der EDV-Bereich. Er könne einen Computer bedienen, indem er die Tastatur mit dem linken Daumen bediene. Mangels eines Kostenträgers und wegen noch zu verbessernder Deutschkenntnisse sei bisher noch keine gezielte Berufsabklärung vorgenommen worden. B.___ unterstütze ihn in Anfragen an Stiftungen, um die weitere berufliche Rehabilitation im Z.___-Zentrum zu finanzieren. Nach Auffassung der Ärzte des Z.___-Zentrums sei bei ihm die Verarbeitung des Unfalltraumas noch nicht abgeschlossen, weshalb auch in diesem Zusammenhang eine psychotherapeutische Behandlung als geeignet erscheine, damit die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich wiederhergestellt werden könne. Insbesondere dem Bericht der Psychotherpeutin könne entnommen werden, dass die Bemühungen der medizinischen Massnahme unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet seien, und dass deren Bemühungen geeignet seien, die Erwerbsfähigkeit wesentlich und dauernd zu verbessern. Als er den Unfall im Juli 1996 erlitten habe, sei er noch sehr jung gewesen. Obwohl dies das Alter sei, in welchem die beruflichen Weichen gestellt würden, sei für ihn diesbezüglich nichts getan worden. Selbst der körperlichen Rehabilitation sei vor der Mithilfe der Psychotherapeutin nicht genügend Beachtung geschenkt worden. Dank ihrem Einsatz und ihrer Unterstützung habe der Abklärungsaufenthalt im Z.___-Zentrum im Herbst 2002 stattfinden können und werde nun die Finanzierung eines weiteren mehrmonatigen Aufenthaltes in Nottwil vorbereitet. Die aufwändigen Versuche, die berufliche Zukunft zu verbessern, seien häufig auch mit Rückschlägen verbunden. Er sei somit auf die Unterstützung seiner Psychotherapeutin angewiesen, vor allem aber, da er noch immer sehr unter dem Unfalltrauma leide (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 12 S. 2 f., Urk. 18 S. 1 f. und Urk. 29).

3.
3.1     Aus dem bei den Akten befindlichen Berichten der Klinik W.___, und des Spitals V.___ von 1999 geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Folge eines am 16. Juli 1996 erlittenen Fahrradunfalls mit traumatischer Halswirbelkörperverletzung an einer mit aller Wahrscheinlichkeit lebenslang andauernden inkompletten, jedoch schweren Tetraparese, das heisst an einer Lähmung beider Beine und Arme, leidet. Neben der Lähmung bestehe eine neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung sowie ein chronisches Schmerzproblem im Bereich der linken Schulter und des linken Arms sowie eine chronische Magenentzündung. Des Weiteren lässt sich den Berichten entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der schweren Lähmung bei den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei. Neben den bestehenden Einschränkungen verstehe es der Beschwerdeführer aber äusserst trickreich, mit nur wenig Restaktivität in den Armen, diese im Alltag einzusetzen. Zum Beispiel sei er trotz fehlender Armstreckkraft rechts in der Lage, mit geschickter Körperbewegung und unter Nutzung der Spastik in den Beinen, sich im Rollstuhl aufzusetzen und dadurch das Gesäss zu entlasten, was zur Dekubitusvermeidung wichtig sei. Trotz eingeschränkter Rumpfstabilität könne er auch kurze Strecken im Aktivrollstuhl überwinden. Der Beschwerdeführer lebe zur Zeit im U.___-Heim. Infolge der schweren Behinderung werde er aber auch weiterhin auf eine Unterbringung mit intensiver Pflege angewiesen bleiben. In beruflicher Hinsicht bestünden für den Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Behinderung wenig Möglichkeiten. Ressourcen bestünden lediglich im intellektuellen Bereich. Zum Beispiel wäre es denkbar, dass der Beschwerdeführer Sprachen erlerne um dann als Übersetzer tätig zu sein (Urk. 8/13/2, Urk. 8/14/2-4, Urk. 8/15).
3.2     Neuere Berichte des Z.___-Zentrums, wo sich der Beschwerdeführer vom 14. bis 31. Oktober 2002 stationär zu einer Rehabilitationsbehandlung aufgehalten hatte (vgl. Urk. 19/2-5), bestätigen das soeben Ausgeführte und attestieren dem Beschwerdeführer ein erhebliches Potential zur Verbesserung der Selbstständigkeit, insbesondere bei der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtungen. Zum Beruflichen kann dem "Abschlussbericht Institut für Berufsfindung" vom 9. Dezember 2002 entnommen werden, während des Aufenthalts im Z.___-Zentrum hätten Gespräche über berufliche Fragen stattgefunden. Da der Beschwerdeführer Asylbewerber sei, sei er, trotz guter Intelligenz, nicht in der Lage, eine bezahlte Ausbildung in der Schweiz zu machen. Zu einem späteren Zeitpunkt aber sei gegebenenfalls eine gezielte Berufsabklärung vorzunehmen. Voraussetzung seien ein Kostenträger sowie verbesserte Deutschkenntnisse (Urk. 19/5). Des Weiteren wurde im Bericht des Paraplegiker Zentrums vom 14. März 2003 festgehalten, dass an sich Möglichkeiten für eine berufliche Eingliederung vorhanden seien, vor allem im Bereich EDV (Urk. 19/1). 
3.3     Zur fraglichen Psychotherapie ergibt sich aus dem Schreiben von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Kinder und Jugendliche, der Beschwerdeführer sei trotz seiner schweren Behinderung motiviert, an seiner beruflichen Rehabilitation mitzuarbeiten. Zur Unterstützung befinde er sich seit Frühjahr 2001 bei B.___ in psychotherapeutischer Behandlung. Ziel der Behandlung sei es, den Beschwerdeführer zu unterstützen, damit er eine möglichst grosse Selbstständigkeit erreiche, und ihm zu helfen, eine geeignete Ausbildung zu finden und zu bestehen (Urk. 3/1 = Urk. 8/20).
3.4     Dem Bericht des Z.___-Zentrums vom 14. März 2003 kann betreffend Indikation der psychotherapeutischen Behandlung entnommen werden, eine solche sei geeignet, den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen eher introvertierten Menschen und die Verarbeitung des Unfalltraumas scheine noch nicht abgeschlossen zu sein (Urk. 19/1).
3.5     Zur psychotherapeutischen Behandlung führte die Therapeutin B.___ im Bericht vom 8. Mai 2003 aus, die Behandlung sei im März 2001 aufgenommen worden. Betreffend die Zielsetzung der Behandlung habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert, seine Gesamtsituation (medizinisch und beruflich) zu verbessern. Sein Hauptanliegen sei gewesen, den Weg zu finden, etwas lernen zu können. Der Beschwerdeführer wolle aber auch beim Wohnen möglichst selbstständig werden. Eine weiteres Ziel der Behandlung sei es, das Unfalltrauma zu verarbeiten. Bis jetzt habe sich der Beschwerdeführer sehr motiviert auf die Therapie eingelassen. Er habe grundsätzlich eine gesunde Seele und hätte ohne den Unfall und seine Folgen kaum eine Psychotherapie nötig gehabt. In der bisherigen Behandlung habe er sich ein Stück weit auf die Trauerarbeit als Folge des Unfalles einlassen und seine Behinderung, so gut es gehe, in sein Leben integrieren können. Er habe sich zum Ziel gesetzt, seine vorhandenen Ressourcen zu nutzen - vor seiner Flucht aus Somalia sei er Übersetzer für die UNO-Friedenstruppen gewesen - und seine sprachliche Begabung zu erweitern. Bereits in den letzten zwei Jahren habe er seine Kenntnisse der deutschen Sprache erweitern können. Des Weiteren habe er bemerkt, dass er mit seiner inkompletten Tetraplegie auch vom medizinischen Standpunkt her ein Potential habe, das noch nicht ausgeschöpft sei. Aus diesem Grunde habe es auch ermöglicht werden können, dass er im letzten Jahr für eine Standortbestimmung ins Z.___-Zentrum habe eintreten können. Er sei dort von Ärzten, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten betreut und eingeschätzt worden. Alle hätten ihm sowohl medizinisch als auch beruflich klar Verbesserungschancen zugebilligt. Zur Zeit werde versucht, Kostenträger (Stiftungen) zu finden, die bereits seien, dem Beschwerdeführer einen drei oder vier Monate dauernden Aufenthalt im Z.___-Zentrum zu ermöglichen. Ziel sei eine medizinische Rehabilitation sowie Beratung für den weiteren beruflichen Weg. Zusammengefasst habe von allem Anfang an das Ziel bestanden, einen Weg zu finden, den Beschwerdeführer wieder in einen normalen Arbeitsprozess einzugliedern. Als Tetraplegiker und auch aus Ausländer sei der Beschwerdeführer diesbezüglich vielen Hindernissen ausgesetzt. Seine beharrliche Art, an seinem Ziel zu arbeiten, stimme jedoch zuversichtlich, dass er seine Lebenssituation insgesamt verbessern könne, wenn er die dafür notwendige Hilfe bekomme (Urk. 26 S. 1 f.).

4.      
4.1     Bei der Beurteilung, ob in vorliegendem Fall bezüglich der in Frage stehenden Psychotherapie bei B.___ die Voraussetzungen für den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG erfüllt sind, fällt ins Gewicht, dass, wie sich aus den erwähnten medizinischen Unterlagen ergibt, hinsichtlich der inkompletten Tetraplegie von einem stabilen Leidenszustand auszugehen ist. Die hier zu beurteilende medizinische Vorkehr richtet sich jedoch nicht unmittelbar auf dieses Leiden und die damit verbundenen unmittelbaren Folgen für die Erwerbsfähigkeit, wie dies bei physiotherapeutischen Massnahmen zur Förderung respektive Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Fall sein könnte, sondern zum einen auf die mit der Tetraplegie zusammenhängenden psychischen Auswirkungen. Im Bericht des Z.___-Zentrums vom 14. März 2003 wurde in diesem Zusammenhang hervorgehoben, das Unfalltrauma scheine noch nicht abgeschlossen zu sein (Urk. 19/1 Ziff. 4). Auch B.___ hob in ihrem Bericht hervor, Ziel der Psychotherapie sei es, das Unfalltrauma aufzuarbeiten, was im Übrigen auch gelungen sei, denn der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf die erlittenen Unfallfolgen ein Stück weit auf die Trauerarbeit einlassen und seine Behinderung, so gut dies bei einem solchen Schicksal möglich sei, in sein Leben integrieren können (Urk. 26 S. 1 f.). Bei dieser Behandlung, die auf die Verarbeitung des erlittenen Unfalls mit seinen einschneidenden Folgen auf den Gesundheitszustand und das weitere Leben abzielt, handelt es sich offensichtlich um eine Leidensbehandlung respektive, gemäss dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 IVG, um eine Behandlung des Leidens an sich. Eine solche Massnahme kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht als medizinische Massnahme betrachtet werden.
4.2 Daneben vermittelt die Therapeutin B.___, wie den Ausführungen im ihrem Bericht vom 8. Mai 2003 (Urk. 26), aber auch verschiedenen anderen Unterlagen entnommen werden kann (vgl. Urk. 19/6-8), dem Beschwerdeführer auch tatkräftige Hilfe und Begleitung bei der Suche nach Institutionen und Kostenträgern zwecks weiterer medizinischer Rehabilitation sowie bezüglich Beratung betreffend die möglichen beruflichen Aussichten. Diese Hilfe und Begleitung kann indessen nicht mehr als eigentliche medizinische Behandlung (Behebung oder Milderung einer krankheits- oder unfallbedingten Beeinträchtigung der Körperbewegung, Sinneswahrnehmung oder Kontaktfähigkeit; vgl. vorstehende Erw. 1.2) eingestuft werden, sondern hat vielmehr allgemein unterstützenden Charakter. Im Übrigen zielt diese Unterstützung durch B.___ schwergewichtig auf eine verbesserte medizinische Rehabilitation des Beschwerdeführers ab. Direkte beruflich/erwerbliche Belange stehen eher im Hintergrund. Mithin beziehen sich die erwähnten Bemühungen von B.___ nicht, wie es in Art. 12 Abs. 1 IVG vorausgesetzt wird, unmittelbar und direkt auf die berufliche Wiedereingliederung. Des Weiteren gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, der erst kurz vor seinem Fahrradunfall als Asylbewerber in die Schweiz einreiste und offenbar nach wie vor diesen Aufenthaltsstatus inne hat, momentan noch gar keine bezahlte Ausbildung absolvieren kann und, um eine an sich mögliche Tätigkeit im geistig/intellektuellen Bereich ins Auge zu fassen, erst seine Kenntnisse der deutschen Sprache noch zu vervollkommnen hat (vgl. Urk. 19/5), im beruflich/erwerblichen Bereich auch Schwierigkeiten zu überwinden hat, welche mit seinem Gesundheitsschaden gar nicht in direktem Zusammenhang stehen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Psychotherapie des Beschwerdeführers bei B.___ zum einen, was die Verarbeitung der Unfallfolgen betrifft, eine Behandlung des Leidens an sich darstellt, zum anderen eine Unterstützung und Begleitung, ohne dass jedoch diesbezüglich von einer gezielten und unmittelbar auf die berufliche Eingliederung bezogenen medizinischen Behandlung gesprochen werden könnte. Damit sind die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten der Psychotherapie gestützt auf Art. 12 IVG nicht erfüllt, auch wenn, was unbestritten ist, die Behandlung und Begleitung durch B.___ auch auf die künftige berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers einen günstigen Einfluss hat. Dies allein genügt jedoch nicht, um den Anspruch auf medizinische Massnahmen zu bejahen.
Die Verneinung des Leistungsanspruchs in der angefochtenen Verfügung erfolgte somit zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).