IV.2002.00244
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 28. März 2003
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1954 geborene B.___ meldete sich am 1. Oktober 2001 bei der SVA, IV-Stelle, wegen Bandscheiben- und Schultergelenkschmerzen, Allergien und Depressionen zum Leistungsbezug an (Urk. 6/21 S. 5 und 7). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da kein lang dauernder Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 6/5), und hielt an diesem Entscheid nach erfolgter Vernehmlassung der Versicherten (Urk. 6/4) mit Verfügung vom 2. Mai 2002 fest (Urk. 6/1 = Urk. 2).
2. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2002 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 2. Mai 2002 und erneute Prüfung der Rentenfrage (Urk. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2002 unter Hinweis auf die medizinische Aktenlage Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Juli 2002 geschlossen (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Verfügung vom 2. Mai 2002 im Wesentlichen damit, dass ihr Entscheid auf umfassenden ärztlichen Unterlagen beruhe, aus welchen hervorgehe, dass die Voraussetzungen von Art. 4 IVG nicht erfüllt seien, insbesondere kein langandauernder Gesundheitsschaden oder eine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte bereits bei der Anmeldung zum Leistungsbezug geltend, dass sie neben der Metallallergie auch an Bandscheiben- und Schulterschmerzen leide. Am 26. April 2000 sei sie an der linken Schulter operiert worden. Trotz guter Physiotherapie habe sie ihre frühere Bewegungsfreiheit nur sehr beschränkt wieder erlangen können. Weiter klagte sie über schubweise auftretende Depressionen (Urk. 6/20). In ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2002 wies die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass sie aufgrund der starken Schmerzen am 24. April 2002 Dr. med. A.___ konsultiert habe (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt in seinem Bericht vom 16. Oktober 2001 fest, dass die Beschwerdeführerin wegen akuter Rückenbeschwerden am 8., 9. und 12. Februar 2001 von ihm notfallmässig behandelt worden sei. Damals sei sie vom 8. bis 11. Februar 2001 zu 100 % arbeitunfähig gewesen. Da die Patientin aber nicht bei ihm in Behandlung stehe, könne er keine weiteren Angaben machen (Urk. 6/12 S. 2).
2.3.2. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Pneumologie, Allergologie und klinische Immunologie sowie Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. November 2001 ein seit Juli 2001 bestehendes allergisches Hautekzem. In der bisherigen Tätigkeit als Küchenaushilfe sei die Arbeitsfähigkeit vom 13. August 2001 bis 5. September 2001 um mindestens 20 % eingeschränkt gewesen. Anfangs September 2001 sei das Ekzem praktisch abgeheilt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe von sich aus eine Stelle als Verkäuferin in einem Laden gesucht. Es seien alle Arbeiten ohne ständigen Wasserkontakt mit den Händen möglich. Nicht geeignet seien Arbeiten in der Küche, als Coiffeuse oder Putzarbeiten (Urk. 6/11 S. 2 und 3).
2.3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Dermatologie und Venerologie speziell Allergologie und Immunologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. April 2002 unter Hinweis auf die Erhebungen von Dr. D.___ ein Handekzem. Die Beschwerdeführerin habe von November 2000 an als Küchenhilfe (inklusive Putzarbeiten) gearbeitet und sei im September 2001 von Dr. D.___ allergologisch abgeklärt worden. Bei den angegebenen Beschwerden handle es sich um arbeitsabhängige Handekzeme. Sofern ein optimaler Hautschutz durchgeführt werde und die sensibilisierten Substanzen so weit wie möglich gemieden werden, sei mit einer günstigen Prognose zu rechnen. Von ihm sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 6/9).
2.3.4 Der Bericht von Dr. C.___ äussert sich zwar zu akut aufgetretenen Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin, allerdings nur im Zeitraum Februar 2001. Dazu, ob diese Beschwerden im Zeitpunkt der Anmeldung (1. Oktober 2001) wieder oder immer noch bestanden haben, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, ist dem vorliegenden Bericht nichts zu entnehmen, da die Beschwerdeführerin seither nicht mehr bei Dr. C.___ in Behandlung gewesen ist. Die übrigen Berichte enthalten keine Angaben zu den geltend gemachten Rückenbeschwerden, zu den genannten Schulterproblemen die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am 26. April 2000 eine Operation erforderten (Urk. 6/20), oder den schubweise auftretenden Depressionen, da sowohl Dr. D.___ als auch Dr. E.___ die Beschwerdeführerin ausschliesslich hinsichtlich ihres Hautekzems behandelten. Demnach kann der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere ist hinsichtlich der Schulterbeschwerden die Einholung weiterer Berichte unerlässlich, da aus den vorliegenden Akten weder die Gründe ersichtlich sind, welche zur Operation geführt haben, noch die aktuellen Beschwerden beurteilt werden können. Auch bezüglich der Rückenbeschwerden und der Depression kann nicht mit der Begründung, die aktuellen Berichte würden solche Beschwerden nicht erwähnen, auf deren Nichtvorhandensein geschlossen werden. Zum einen machte die Beschwerdeführerin schon bei der Anmeldung am 1. Oktober 2001 geltend, an diesen Beschwerden zu leiden (Urk. 6/20), zum anderen wies sie auf behandelnde Ärzte hin, von welchen den Akten kein Bericht beiliegt (Dr. med. F.___, Dr. med. A.___; Urk. 6/20, Urk. 1).
Es sind demnach weitere medizinische Abklärungen, insbesondere zu den Schulter- und Rückenbeschwerden sowie den psychischen Problemen erforderlich. Ferner ist die zumutbare Arbeitsfähigkeit unter Einbezug sämtlicher Gesundheitsstörungen zu ermitteln.
2.4 Dies führt zusammenfassend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2002 und zur Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).