Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00245
IV.2002.00245

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 15. Mai 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1973 geborene S.___ leidet als Folge einer connatalen Zytomegalie unter angeborenen cerebralen Lähmungen und einer angeborenen hochgradigen Schallempfindlichkeitsschwerhörigkeit sowie unter schweren psychosozialen Störungen. Mit Rücksicht auf ihre (Geburts-)Gebrechen wurden ihr seitens der Eidgenössischen Invalidenversicherung seit jeher umfangreiche medizinische Massnahmen, Hilfsmittelleistungen, Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, Sonderschulmassnahmen und berufliche Massnahmen erbracht. Nach der Absolvierung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung als Hausangestellte (zweijährige Anlehre bei der Stiftung A.___) und dem invaliditätsbedingten Abbruch einer daran anschliessenden beruflichen Neuausbildung als Büroangestellte (im Ausbildungszentrum B.___, „J.___“) arbeitete sie ab Mitte September 1993 vorübergehend als Haushalt- und Werkstattmitarbeiterin bei der Stiftung A.___. Zuletzt hat sie am 1. Oktober 2001 eine Arbeit in der Werkstatt für Behinderte der Stiftung C.___, „K.___“, aufgenommen. Sodann bezieht sie seit dem 1. Juni 1993 - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/1-239).
1.2     Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 (Urk. 10/128) ersuchte S.___ bei der SVA, IV-Stelle, um Kostengutsprache für eine Cochlea-Implantation samt therapeutischer Weiterbetreuung. Nach Einholung des Berichts von Dr. med. D.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich (USZ), vom 28. Januar 2000 (Urk. 10/80) stellte ihr die Verwaltung mit Vorbescheid vom 30. März 2000 (Urk. 10/16) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 5. April 2000 (Urk. 10/124/2 = Urk. 10/126/2) bat Dr. med. E.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des USZ, unter Hinweis auf den vorerwähnten Bericht von Dr. D.___ vom 28. Januar 2000 (Urk. 10/80) um Kostengutsprache für die externen Komponenten des Cochlea-Implantats, worauf ihn die Verwaltung am 18. April 2000 um Zustellung einer Offerte für den hörprothetischen Teil des Cochlea-Implantats ersuchte (Urk. 10/124/1 = Urk. 10/124/3 = Urk. 10/126/3 = Urk. 10/126/4). Mit Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 2. Mai 2000 (Urk. 10/15) wurde das Leistungsbegehren der Versicherten vom 18. Januar 2000 abgewiesen; dies mit dem Hinweis, dass für allfällige Hörgeräte nach der Durchführung des - nicht zulasten der Invalidenversicherung gehenden - chirurgischen Teils der Cochlea-Implantation ein Gesuch gestellt werden könne. Mit Schreiben vom 3. Mai 2000 (Urk. 10/124/2 = Urk. 10/126/1) veranschlagte Dr. E.___ die Kosten für den extrakorporell zu tragenden elektronischen Sprachprozessor auf Fr. 9'800.-- und bekräftigte das Begehren um Übernahme der Kosten für diesen Teil des Cochlea-Implantats; gleichzeitig wies er darauf hin, dass die chirurgische Einpflanzung der Stimulationselektrode mittlerweile (am 17. April 2000) erfolgt sei.
1.3     Gegen die abschlägige Verfügung vom 2. Mai 2000 (Urk. 10/15) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Mai 2000 (Urk. 10/2e) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Übernahme der im Zusammenhang mit der in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des USZ am 17. April 2000 durchgeführten Cochlea-Implantation entstandenen und weiter anfallenden Kosten.
Mit Urteil vom 20. November 2000 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Mai 2000 (Urk. 10/15) aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge (Proz.-Nr. IV.2000.00332; Urk. 10/10).
1.4     Nach weiteren Abklärungen (Urk. 10/9; Urk. 10/77-79; Urk. 10/117-123) - worunter die Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, „L.___“ (undatiert; Urk. 10/79), die Berichte von PD Dr. E.___ vom 29. Januar 2001 (Urk. 10/78) und von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, „J.___“, vom 22. Oktober 2001 (Urk. 10/77) sowie die Anfrage beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vom 15./18. Januar 2001 (Urk. 10/121-122) - stellte die SVA, IV-Stelle, der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. März 2002 (Urk. 10/7) die Abweisung des Begehrens um Übernahme der Kosten für die Cochlea-Implantation als solche (innerer Teil: Operation vom 17. April 2000, inkl. Hospitalisations- und Implantatskosten [Stimulationselektrode bzw. Elektrodenbündel]) in Aussicht. Mit Verfügung vom 14. März 2002 (Urk. 10/6) erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für den in den Hilfsmittelbereich fallenden äusseren Teil des Cochlea-Implantats (Sprachprozessor, inkl. periodische Überprüfung/Anpassung und Reparatur) und verneinte - nach ausgebliebener Stellungnahme der Versicherten - mit Verfügung vom 16. April 2002 (Urk. 2 = Urk. 10/4) eine weitergehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit der am 17. April 2000 erfolgten Cochlea-Implantation (vgl. auch Feststellungsblatt vom 23. Oktober 2001 [Urk. 10/8]).
2.
2.1     Gegen den abschlägigen Entscheid vom 16. April 2002 (Urk. 2 = Urk. 10/4) erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht wiederum Beschwerde, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung der mit der Operation vom 17. April 2000 zusammenhängenden Hospitalisations- und Implantatskosten (innerer Teil).
Die Verwaltung schloss - nach Vornahme ergänzender Abklärungen (Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Oktober 2002 [Urk. 10/114]; vgl. Urk. 10/1-3; Urk. 10/115-116) - mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2002 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen (vgl. Urk. 11-12).
2.2     Mit Verfügung vom 12. November 2002 (Urk. 11) wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, dem Gericht den Namen und die Anschrift des Krankenversicherers, der für die streitgegenständliche Versicherungsleistung allenfalls bereits Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat beziehungsweise zufolge der Ablehnung der Leistungserbringung durch die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig würde beziehungsweise werden könnte, bekannt zu geben, welcher Auflage sie jedoch nicht nachkam (vgl. Urk. 12). Mit Verfügung vom 13. Januar 2003 (Urk. 13) wurde ihr erneut Frist zur entsprechenden Auskunfterteilung angesetzt, mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass das sozialversicherungsgerichtliche Verfahren zwar kostenlos ist, einer Partei, die sich im Prozess mutwillig oder leichtsinnig verhält, indessen eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können, sowie mit der Androhung der Auferlegung einer Ordnungsbusse im Unterlassungsfall. Auch auf diese Aufforderung reagierte die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Urk. 14), worauf ihr mit Verfügung vom 4. Februar 2003 (Urk. 15) Gelegenheit gegeben wurde, um ihre Säumnis zu rechtfertigen, mit der Androhung, dass bei Ausbleiben einer Stellungnahme Verzicht auf Rechtfertigung angenommen und über die Ausfällung einer Ordnungsbusse aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beschwerdeführerin blieb - nachdem sie beim ersten Zustellversuch nicht angetroffen worden war und die Gerichtsurkunde innert der ihr von der Post angesetzten 7-tägigen Frist auch nicht abgeholt hatte (vgl. Urk. 16) - neuerdings säumig (vgl. Urk. 17).
Daraufhin wurde mit Schreiben vom 28. Februar 2003 (Urk. 19) die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des USZ um Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des für die streitgegenständlichen Kosten aufgekommenen Krankenversicherers ersucht. Mit Zuschrift vom 6. März 2003 (Urk. 21; vgl. Urk. 22) wurde die gewünschte Auskunft erteilt, wofür dem Gericht nachfolgend Fr. 49.50 in Rechnung gestellt wurden (Urk. 24-25).
2.3     Mit Verfügung vom 12. März 2003 (Urk. 23) wurde den W.___ als mitbetroffenem Krankenversicherer Gelegenheit zur Erklärung über einen allfälligen Prozessbeitritt und zur etwaigen Vernehmlassung angesetzt.
Mit Eingabe vom 8. April 2003 (Urk. 29) verzichtete die Beigeladene ausdrücklich auf den Beitritt zum Prozess.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen - so auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und in der dazugehörigen Verordnung (IVV) - zu Revisionen geführt.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Demgegenüber treten Verfahrensbestimmungen im Allgemeinen sofort in Kraft (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b).
1.2     Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
Hingegen unterliegt der vorliegende Prozess gemäss dem intertemporalrechtlichen Prinzip der sofortigen Anwendbarkeit formellen Rechts grundsätzlich den Verfahrensbestimmungen des ATSG.
2.
2.1     Bezüglich des Inhalts der hier anwendbaren Rechtsnormen und der massgeblichen Gerichts- und Verwaltungspraxis dazu sowie hinsichtlich des Begriffs des Cochlea-Implantats und der Voraussetzungen, unter denen dessen innerer Teil von der Invalidenversicherung als medizinische Massnahme zu übernehmen ist, kann vollumfänglich auf die nach wie vor einschlägigen Erwägungen gemäss Urteil vom 20. November 2000 (Urk. 10/10 S. 3 ff. Erw. II/1a-c) verwiesen werden.
2.2     Wie das hiesige Gericht früher - rechtskräftig und nach erfolgter Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a, mit Hinweisen; SVR 2002 UV Nr. 8 S. 22 Erw. 1a und 2001 UV Nr. 2 S. 7) - erwogen hat, ist die vorgeschriebene Wissenschaftlichkeit der Cochlea-Implantation im Sinne von Art. 2 Abs. 1 IVV gegeben (Urk. 10/10 S. 6 Erw. II/2a). Das für die Übernahme der Cochlea-Implantations-Operation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG anspruchsbegründende Begriffsmerkmal des zumindest relativ stabilisierten Defektzustandes ist ebenfalls erfüllt (Urk. 10/10 S. 6 f. Erw. II/2b). Und auch die Frage der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Vorkehr ist - selbst in Anbetracht des Umstands des Bezugs einer ganzen Invalidenrente - bei der im Zeitpunkt der Versorgung erst 27-jährigen Beschwerdeführerin grundsätzlich zu bejahen (Urk. 10/10 S. 7 f. Erw. II/2c).
Die seinerzeitige Rückweisung erfolgte mithin allein zur Klärung des konkreten Nutzens der streitigen Eingliederungsmassnahme und damit der Wesentlichkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolgs sowie der Dauerhaftigkeit desselben im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG, welche sich nicht schlüssig hatten beurteilen lassen. Namentlich war nach dem damaligen Stand der Akten die Frage für offen befunden worden, ob die - bei der Beschwerdeführerin altersmässig grundsätzlich gegebene - Dauerhaftigkeit durch die psychischen Befunde massgeblich in Frage gestellt werde (Urk. 10/10 S. 9 ff. Erw. II/2d-3). Schliesslich war der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen worden, dass aufgrund des offen formulierten und demzufolge sowohl den internen als auch den externen Teil des Cochlea-Implantats umfassenden Begehrens der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2000 (Urk. 10/128) und namentlich aufgrund der explizit den äusseren Teil des Cochlea-Implantats beschlagenden Eingaben von Dr. E.___ vom 5. April 2000 (Urk. 10/124/2 = Urk. 10/126/2) und - nach erfolgter Operation - vom 3. Mai 2000 (Urk. 10/124/2 = Urk. 10/126/1) ohne weiteres auch über den Leistungsanspruch für den in den Hilfsmittelbereich fallenden äusseren Teil des Cochlea-Implantats zu befinden sei (Urk. 10/10 S. 11 Erw. II/3).
2.3     Die in den Hilfsmittelbereich fallenden Kosten für den äusseren Teil des Cochlea-Implantats hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März 2003 (Urk. 10/6) antrags- und auflagegemäss zugesprochen.
Streitig und zu prüfen bleibt damit vorliegend allein der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der mit der Cochela-Implantations-Operation vom 17. April 2000 zusammenhängenden Hospitalisations- und Implantatskosten (innerer Teil) als medizinische Massnahme. Wiewohl das USZ diese Kosten auf total Fr. 8'850.-- beziffert hat (Urk. 21) ist hierüber - angesichts des ursprünglich auf Kostengutsprache für eine Cochlea-Implantation einschliesslich aller Nachfolgekosten lautenden Begehrens (Urk. 10/128) und des demzufolge letztlich unbestimmten Streitwerts - in kollegialgerichtlicher Zuständigkeit zu entscheiden (§ 9 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.4
2.4.1   Aus der Stellungnahme von Dr. F.___ (undatiert; Urk. 10/79) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu der von der Beschwerdegegnerin zunächst angeordneten Untersuchung trotz zweimaligen schriftlichen Aufgebots unentschuldigt nicht erschienen ist.
PD Dr. E.___ führte im Bericht vom 29. Januar 2001 (Urk. 10/78) aus, die Beschwerdeführerin sei am 17. April 2000 erfolgreich operiert worden (Implantat: „Cochlear Nukleus 24R“). Die bisherige Rehabilitation habe eine erfreuliche Verbesserung des Hörvermögens gezeigt. Bis auf das Hör- und Sprachtraining sowie die regelmässigen Anpassungen des Audioprozessors seien keine weiteren therapeutischen Massnahmen vorgesehen.
Dr. G.___ legte im Bericht vom 22. Oktober 2001 (Urk. 10/77) dar, seit der Cochlea-Implantation vom 17. April 2000 höre die Beschwerdeführerin etwa 70 %. Wegen angeborener Skoliose, instabiler Kniegelenke und Mühe mit dem Gleichgewicht könne sie jedoch keine Lasten tragen und sei auf eine sitzende Tätigkeit angewiesen. Behinderungsbedingt sei sie verlangsamt und ertrage keinen Druck. In der Stiftung C.___ fühle sie sich aber sehr wohl und könne gut arbeiten, habe dabei aber gewisse Hörprobleme. Ihr Traum sei, ein zweites Implantat im anderen Ohr zu erhalten. Seit Dezember 2000 und weiterhin stehe die Beschwerdeführerin bei Dr. G.___ in einer stützenden Psychotherapie und wolle einstweilen bei der Stiftung C.___ unter geschützten Bedingungen weiterarbeiten; letzteres gleichsam im Sinne eines „Sprungbretts“, um später allenfalls eine PC-Ausbildung machen zu können und dann „richtig“ eingegliedert zu werden. Abschliessend hielt Dr. G.___ dafür, aus seiner Sicht solle man die Beschwerdeführerin einstweilen möglichst ohne Druck gewähren lassen. In den letzten Monaten habe sie sich so erfreulich entwickelt und mit ihrer zweifellos vorhandenen Intelligenz sollte es ihr wohl noch weiter gelingen, körperliche Defizite so zu kompensieren, dass eine Wiedereingliederung grundsätzlich möglich scheine. Wie weit dabei ein zweites Cochlea-Implantat hilfreich sein könnte, müsse von otologischer Seite entschieden werden.
Dem Haushaltsabklärungsbericht von H.___ vom 21. Oktober 2002 (Urk. 10/114) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin das Telefonieren ab und zu gelinge, wobei sie allerdings ausgeruht sein müsse und nicht aufgeregt sein dürfe, die Umgebung nicht lärmig sein dürfe und die andere Person deutlich sprechen müsse. Die Beschwerdeführerin höre nun verschiedene Geräusche, wodurch sie bei der Haushaltarbeit motivierter und spontaner sei, sich etwa mit den Nachbarn oder beim Einkaufen besser verständigen und Gesprächen allgemein besser folgen könne und sich auch im Verkehr besser und sicherer zurecht finde. Grundlage für eine gute Sprachwahrnehmung seien aber nach wie vor eine ruhige Umgebung und eine deutliche, gut ablesbare Aussprache. Insgesamt kam die Abklärungsperson zum Schluss, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich durch das Cochlea-Implantat bei der persönlichen und telefonischen Kommunikation und beim Verhalten im Strassenverkehr wesentliche Verbesserungen ergeben. Im eigentlichen ausserberuflichen Aufgabenbereich als solchem sei die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht wesentlich verbessert worden. Die Beschwerdeführerin fühle sich bei den Haushaltsarbeiten lediglich sicherer und motivierter.
2.4.2   Zwar hat die Cochlea-Implantation eine gewisse Stabilisierung der allgemeinen Lebenssituation bewirkt, indem die verzeichnete Verwahrlosungstendenz (vgl. Urk. 10/10 S. 9 f. Erw. II/2/d) gebrochen worden zu sein scheint und die vormals angeordneten vormundschaftlichen Massnahmen zwischenzeitlich ersatzlos haben aufgehoben werden können (Urk. 10/118 Beilage). Indessen lässt sich nicht sagen, die Massnahme habe einen wesentlichen und dauerhaften Eingliederungserfolg in dem Sinne bewirkt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr respektive in absehbarer Zeit und auf Dauer in der Lage wäre, ohne namhafte Probleme einer Erwerbstätigkeit in weniger geschütztem Rahmen nachzugehen beziehungsweise die vormals abgebrochene berufliche Neuausbildung wieder aufzunehmen und erfolgreich zu Ende zu führen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin im eigentlichen ausserberuflichen Aufgabenbereich erheblich mehr zu leisten vermöchte. Im erwerblichen wie auch im aussererwerblichen (Aufgaben-)Bereich hängt das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin - bei an sich ausgewiesenen intellektuellen Fähigkeiten - massgeblich von nicht oder nur schwer beeinflussbaren äusseren Faktoren ab und ist zudem in hohem Masse form- und motivationsabhängig. Dabei kommt dem nach wie vor sehr labilen psychischen Zustand eine wesentliche Bedeutung zu. Da der behandelnde Psychiater und Psychotherapeut für eine Aufrechterhaltung des weitgehend geschützten Lebensrahmens plädiert und eine krisenfeste höherschwellige „Wiedereingliederung“ zwar als grundsätzlich möglich erachtet, aber keineswegs für gesichert hält, kann von einem wesentlichen und dauerhaften Eingliederungserfolg alles in allem keine Rede sein. Unter diesen Umständen kann aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht von einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und dem praktischen Nutzen der vorliegend in Frage stehenden medizinischen Massnahme gesprochen werden.
Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1     Das sozialversicherungsgerichtliche Verfahren ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit § 33 GSVGer; vgl. auch Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], je in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung).
3.2     Die - keinen vormundschaftlichen Massnahmen (mehr) unterliegende (Urk. 10/118 Beilage) und demzufolge bei der Erledigung ihrer persönlichen Angelegenheiten selbstverantwortlich handelnde - Beschwerdeführerin hat sich - nachdem sie bereits im Verwaltungsverfahren der mehrfachen Einladung, sich bei Dr. F.___ untersuchen zu lassen, unentschuldigt keine Folge geleistet hatte (Urk. 10/79) - leichthin und ohne ersichtlichen Grund ihre Mitwirkungspflicht im - von ihr selbst angestrengten - gerichtlichen Verfahren foutiert, indem sie weder der wiederholten Aufforderung zur Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des mitbetroffenen Krankenversicherers noch der Aufforderung zur Rechtfertigung ihrer diesbezüglichen Säumnis nachgekommen ist (Urk. 11-17). Die dadurch unnötigerweise verursachten gerichtlichen Kosten (Schreib- und Zustellgebühren) der Verfügungen vom 13. Januar 2003 (Urk. 13) und vom 4. Februar 2003 (Urk. 15) und der schriftlichen Anfrage beim USZ, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 28. Februar 2003 (Urk. 19) sowie die angefallenen Auslagen für den Bericht von Dr. D.___ vom 6. März 2003 (Urk. 21; Urk. 24-25) sind der Beschwerdeführerin zufolge Mutwilligkeit beziehungsweise Leichtfertigkeit aufzuerlegen. Von der angedrohten weiteren Ausfällung einer Ordnungsbusse (Urk. 13; Urk. 15) kann damit abgesehen werden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Kosten der Verfügungen vom 13. Januar 2003 und vom 4. Februar 2003 und der schriftlichen Anfrage beim USZ, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 28. Februar 2003 sowie die Auslagen für den Bericht von Dr. med. D.___, Leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des USZ, vom 6. März 2003, bestehend aus:
Schreibgebühren:        Fr.        99.--
Zustellungsgebühren:     Fr.   114.--
Barauslagen                    Fr.     49.50
Total:                              Fr.   262.50
werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt).
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___, unter Beilage eines Doppels von Urk. 29
- SVA, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 29
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).