IV.2002.00246
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 3. März 2003
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 24. September 2001 (Urk. 8/6) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das Gutachten des Schwyzer Zentrums für Medizin in Betrieb und Arbeit (SYMBA), Einsiedeln, vom 24. Juli 2001 (Urk. 8/19) das Rentenbegehren von P.___, geboren 1951, vom 15. November 2000 (Urk. 8/37) ab.
Am 25. Oktober 2001 teilte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Mönchaltorf, der IV-Stelle mit, er sei mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das SYMBA nicht einverstanden, und stellte in Aussicht, er werde die Unterlagen zur Neubeurteilung der Verfügung zustellen, sobald neue Erkenntnisse der Schulthess Klinik vorlägen (Urk. 8/14). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 beantragte Dr. A.___ eine "Revision" des Entscheides vom 24. September 2001 (Urk. 8/13/1) und legte diesem die Briefe von Prof. Dr. med. B.___, leitender Arzt Schmerzzentrum der Schulthess Klinik, vom 24. Oktober 2001 (Urk. 8/13/2), 5. November 2001 (Urk. 8/13/3) und 10. Dezember 2001 (Urk. 8/13/5) sowie von Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie der Schulthess Klinik, vom 14. November 2001 (Urk. 8/13/4) an ihn bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/3/3 und Urk. 8/4) trat die IV-Stelle auf das Begehren nicht ein mit der Begründung, es liege keine veränderte Situation gegenüber dem Zeitpunkt der Abweisung vom 24. September 2001 vor (Verfügung vom 10. April 2002, Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Hiergegen erhob P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Baur, Dübendorf, mit Eingabe vom 10. Mai 2002 Beschwerde und beantragte eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 17. Juni 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 19. Juni 2002 geschlossen wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 30. September 2002 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen Brief von Dr. A.___ an die IV-Stelle vom 25. September 2002 (Urk. 11/1) sowie ein psychiatrisch-psychosoziales Konsilium von Dr. med. D.___, OA, und Prof. Dr. E.___, Abteilungsleiter der Psychiatrischen Poliklinik, Psychosoziale Medizin, des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 28. Februar 2002 (Urk. 11/2) ein. Mit Gerichtsverfügung vom 2. Oktober 2002 wurde die Beschwerdegegnerin unter anderem aufgefordert, Stellung zu nehmen zur Frage, weshalb sie die Eingabe von Dr. A.___ vom 25. Oktober 2001 (Urk. 8/14) nicht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2001 behandelt habe (Urk. 12). Eine Stellungnahme blieb aus. Am 6. Januar 2003 sodann reichte der Beschwerdeführer drei ärztliche Zeugnisse von Dr. A.___ ein, welche ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 30. März 2000 bis Ende Februar 2003 bescheinigten (Urk. 14, Urk. 15/1-3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes Beschwerde an die Rekursbehörden der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden. Die Artikel 84-85bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind sinngemäss anwendbar. Kantonale Rekursbehörde i.S.v. Art. 69 IVG ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (§ 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]).
Das Beschwerdeverfahren wird durch die Einreichung einer Beschwerde eingeleitet (§ 18 Abs. 1 GSVGer). Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 GSVGer).
2.2 Im Schreiben vom 25. Oktober 2001 (Urk. 8/14) teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, er sei mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die SYMBA nicht einverstanden, weshalb er ihn nochmals bei Prof. Dr. B.___ zur Beurteilung und zur Therapie angemeldet habe. Sobald neue Erkenntnisse vorlägen, werde er die Unterlagen zur Neubeurteilung der Verfügung zustellen.
Das Schreiben kann nicht als (mangelhafte) Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2001 betrachtet werden. Es beinhaltet keinen klaren Beschwerdewillen. Zudem ist Dr. A.___ nicht Adressat der Verfügung, und es kann dem Schreiben nicht entnommen werden, dass er namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die Verfügung vom 24. September 2001 anfechte. Schliesslich richtet sich das Schreiben nicht an die Beschwerdeinstanz, sondern an die verfügende Verwaltungsbehörde. Der Hinweis, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer zu weiteren Abklärungen und Therapien an die Schulthess Klinik verwiesen habe und er, sobald neue Erkenntnisse vorlägen, die Abklärungsberichte zur Verfügung stellen werde, damit eine Neubeurteilung vorgenommen werden könne, deutet darauf hin, dass er nach Abschluss der Untersuchungen eine Neuanmeldung oder aber eine Wiedererwägung der Verfügung in Betracht zieht. Ein Beschwerdewille kann daraus nicht entnommen werden. Demnach ist die Verfügung vom 24. September 2001 in Rechtskraft erwachsen.
2.3 Der Beschwerdeführer lässt denn auch unter anderem geltend machen, seit der Rentenverfügung vom 24. September 2001 habe sich der psychosomatische und depressive Krankheitsverlauf fortschreitend verschlechtert und schliesslich eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt, was am 1. Dezember 2001 einen Rentenanspruch habe entstehen lassen (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerde zielt demnach in erster Linie darauf ab, die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung vom 10. April 2002 zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten.
Des weiteren bringt der Beschwerdeführer auch vor, die ursprüngliche Abweisungsverfügung vom 24. September 2001 sei offensichtlich unrichtig (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
3.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b).
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
3.3 Die rechtskräftige Verfügung vom 24. September 2001 (Urk. 8/6) stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des SYMBA vom 24. Juli 2001 (Urk. 8/19; vgl. Feststellungsblatt vom 2. August 2001, Urk. 8/8). Darin wurden ein Achsenskelett (Lendenwirbelsäule) mit leicht überdurchschnittlichen degenerativen Veränderungen im Segment L4/5 mit Nachweis einer Diskusprotrusion und Kompression der linken Wurzel L5 (strukturelle Diagnosen) sowie eine Lumboischialgie gegen links, eine chronische somatoforme Schmerzstörung (Rücken, beide Beine, Nacken, beide Arme) und eine Dysthymie (klinische und funktionelle Diagnosen) diagnostiziert. Die Gutachter führten aus, dass in der letzten oder dieser vergleichbaren Tätigkeit (Anlagebediener Teigproduktion, vorwiegend leichte, manchmal mittelschwere Belastung) und unter der aktuellen medizinischen Behandlung (Salben, Schmerzspritzen) eine Restarbeitsfähigkeit von 90 % bestehe.
3.4 Im Brief vom 5. November 2001 an Dr. A.___ führt Prof. Dr. B.___ aus, dass die im Balgrist durchgeführte Kernspintomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) das Vorliegen einer Diskushernie L4/5 links mit Beeinträchtigung der Wurzel L5 links bestätigt habe und gestützt auf diesen Befund eine Operation empfehlenswert sei, weshalb der Beschwerdeführer an den Chirurgen Dr. C.___ überwiesen werde (Urk. 8/13/3). In der Folge berichtete Dr. C.___ im Brief vom 14. November 2001 an Dr. A.___, dass sich für die Intensität und das Ausmass der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden klinisch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine peripher-neurogene Störung als Ursache finde, was insbesondere für die chronischen Rückenschmerzen von invalidisierendem Ausmass und die signalisierten Lähmungserscheinungen in beiden Beinen sowie das beinahe grotesk gestörte Gangbild gelte. Die Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilderung sowie Verhalten bei der klinischen Untersuchung und den objektivierbaren klinischen Befunden sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der vom Beschwerdeführer als enorm vermittelte Leidensdruck ernst zu nehmen sei, weswegen eine stationäre Behandlung inklusive psychologische Unterstützung in einer Rheumaklinik zu empfehlen sei (Urk. 8/13/4). Dagegen wandte Prof. Dr. B.___ im Brief vom 10. Dezember 2001 ein, dass ein stationärer Aufenthalt kaum zu einer nennenswerten Besserung (insbesondere anhaltend) führen werde und ein weiteres Schreiben an die IV-Stelle gerichtet werden sollte, worin darauf aufmerksam zu machen sei, es sei der psychischen Seite in dem Sinne zu wenig Beachtung geschenkt worden, als dass dieser Seite ein deutlicher Krankheitswert zukomme (Urk. 8/13/5).
Die in den Briefen dargelegten Befunde vermögen nicht glaubhaft darzutun, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der kurzen Zeit zwischen der abweisenden Rentenverfügung vom 24. September 2001 und der Neuanmeldung vom 17. Dezember 2001 verschlechtert hat. Die geschilderten Symptome stimmen mit denjenigen im Gutachten des SYMBA überein. Einzig die Gewichtung der psychischen Seite unterscheidet sich, was jedoch für die Frage, ob auf ein neues Rentengesuch einzutreten ist, irrelevant ist. Ebensowenig bestand daher aufgrund der mit der Neuanmeldung aufgelegten ärztlichen Stellungnahmen eine Verpflichtung der Verwaltung, die in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. September 2001 in Wiedererwägung zu ziehen.
4. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels ins Recht gelegte psychiatrisch-psychosoziale Konsilium von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ vom 28. August 2002 (Urk. 11/2) nichts zu ändern. Darin wiederholen diese die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD- F45.4), einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) und eines chronischen cervico- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit zirkulärer Diskusprotrusion LWK 4/5 mit Spinalkanaleinengung. Die Ärzte legen dar, dass aufgrund der Akten sowie des Gesprächs vom 21. August 2002 ein stationärer Aufenthalt im Moment wenig Erfolg versprechend erscheine. Was die Entscheidung der IV-Kommission betreffe, schlössen sich die Ärzte Prof. Dr. B.___ an. Es sei unverständlich, dass die psychischen Beschwerden keinen Krankheitswert haben sollen. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt im freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Dieses Konsilium beruht auf einer Abklärung nach Erlass der Nichteintretensverfügung vom 10. April 2002 und legt keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem 24. September 2001 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung dar. Ob die darin aus psychiatrischer Sicht attestierte volle Arbeitsunfähigkeit zur Zeit der Untersuchung (21. August 2002) eine Verschlechterung nach dem hierzu beurteilenden Zeitraum darzulegen und damit Anlass einer weiteren Neuanmeldung zu geben vermag, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unbehelflich sind ferner auch die vom Beschwerdeführer am 6. Januar 2003 eingereichten Arztzeugnisse von Dr. A.___ (Urk. 15/1-3), in welchen dem Beschwerdeführer seit 30. März 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2003 bescheinigt wird, die jedoch weder einen Befund noch eine Diagnose enthalten.
5. Nach dem Dargelegten lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Kopien von Urk. 14 und 15/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).