IV.2002.00253
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Glättli
Urteil vom 28. Februar 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1943 geborene A.___ arbeitete seit 1988 bis Ende 1999 mit einem Pensum von zuletzt 3 Stunden pro Tag als Raumpflegerin in der ___ AG (Urk. 7/17/1 Ziff. 1-7, Ziff. 20; Urk. 7/12 S. 2 Ziff. 2.4). Wegen Herzbeschwerden, Asthma und Armgelenkbeschwerden meldete sie sich am 21. Dezember 2000 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/20 Ziff. 7.2 und 7.8).
1.2 In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Erkundigungen bei der Arbeitgeberin (Urk. 7/17) und bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/16), veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/18/1), holte Arztberichte ein (Urk. 7/9-10) und liess die Arbeitsfähigkeit von A.___ im Haushalt abklären (Urk. 7/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem A.___ Einwände erhoben hatte (Urk. 7/4/1), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. April 2002 eine halbe Rente ab 1. Mai 2001 zu. Dem Entscheid lag ein Gesamtinvaliditätsgrad von 55 %, bestehend aus einer Einschränkung von 17,3 % im Haushaltbereich (Anteil 55 %) und einer 100%igen Einschränkung im Erwerbsbereich (Anteil 45 %), zugrunde (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, am 13. Mai 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer vollen (richtig: ganzen) IV-Rente ab 1. Dezember 2000, unter Entschädigungsfolge (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 20. September 2002 hielt A.___ an ihrem Antrag fest (Urk. 12). Nachdem innert Frist keine Duplik eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. November 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade.
Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2. Nebst dem Rentenbeginn (dazu nachfolgende Erw. 3) ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich zu Recht auf 17,3 % (bei anteilsmässiger Gewichtung 9,5 %) festgesetzt hat.
2.1 Gemäss Bericht von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, ___, vom 2. Februar 2001, wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ihre Schulterbeschwerden (Schultertotalprothese rechts am 27. Juli 2000 nach destruktiver Arthrose) mit der deutlich eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Schultergelenks und durch die zunehmende Herzinsuffizienz im Rahmen einer Kardiomyopathie eingeschränkt. Die Herzinsuffizienz, welche im Frühling 2000 manifest geworden sei, verhindere wohl eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Die Totalprothese der rechten Schulter am 27. Juli 2000 hätte bezüglich Schmerzen ein gutes Resultat gebracht, jedoch sei die Rotationsfähigkeit der rechten Schulter praktisch aufgehoben, und die Beschwerdeführerin sei daher nicht in der Lage, Überkopfarbeiten wie Fensterputzen, Regale auffüllen und Wäsche aufhängen mit dem rechten Arm auszuführen. Das Hauptproblem sei jedoch im Moment die Kardiomyopathie mit einer erheblich eingeschränkten Belastungsfähigkeit. Arbeiten seien daher allenfalls in sitzender Stellung möglich. Die Kombination des Fehlens der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes sowie der schweren Herzkrankheit ergäbe seines Erachtens eine Invalidität von 100 %; die Prognose bezüglich der Herzinsuffizienz sei ungewiss (Urk. 7/10/2 ad 2 und 4, vgl. auch den Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 5. Juli 2000, Urk. 7/9/3). Dr. B.___ erachtete die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2000 als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/10/1 Ziff. 1.5).
2.2 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich (Tätigkeit im Reinigungsdienst) vollumfänglich arbeitsunfähig ist. Umstritten ist jedoch die Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich, dessen Anteil unbestrittenermassen und in Übereinstimmung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/12 S. 2 Ziff. 2.5) mit 55 % gewichtet wurde.
2.2.1 Die Beschwerdeführerin lebte zur Zeit der Haushaltsabklärung (8. Oktober 2001) gemeinsam mit ihrem Ehegatten, geboren 1937, welcher stellenlos war, und den beiden Söhnen D.___, geboren 1979, Elektromonteur, und E.___, geboren 1982, Computerverkäufer, im Haushalt, wobei letztere zwei Mahlzeiten zu Hause einnahmen (Bericht vom 12. Oktober 2001, Urk. 7/12 S. 3 Ziff. 4; Urk. 12 S. 3 lit. a-b). Die Wohnung verfügt über keinen Geschirrspüler, ansonsten aber über normalen Komfort, namentlich über ein Mikrowellengerät, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine und einen Tumbler (vgl. Urk. 7/12 Ziff. 5). Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden folgende Einschränkungen ermittelt (vgl. Urk. 7/12 Ziff. 6):
Aufgabe | Möglicher Anteil an der gesamten Tätigkeit (A) | Gewichtung der Aufgabe im untersuchten Haushalt (B) | Festgestellte Einschrän-kung in diesem Bereich (C) | Einschrän-kung in Bezug auf gesamte Haushalt-tätigkeit (B x C: 100) |
Haushaltführung | 2-5 % | 5 % | 0 % | 0 % |
Ernährung | 10-50 % | 35 % | 15 % | 5,3 % |
Wohnungspflege | 5-20 % | 20 % | 25 % | 5 % |
Einkauf/weitere Besorgungen | 5-10 % | 10 % | 0 % | 0 % |
Wäsche und Kleiderpflege | 5-20 % | 20 % | 15 % | 3 % |
Betreuung von Kindern u.a. Familienangehö-rigen | 0-30 % | 0 % | 0 % | 0 % |
Verschiedenes | 0-50 % | 10 % | 40 % | 4 % |
Festzuhalten ist, dass die Gewichtung des Anteils der einzelnen Aufgaben im Haushalt der Beschwerdeführerin zu keinen Korrekturen Anlass gibt, wurde doch beinahe in allen Fällen der maximale Anteil eingesetzt, abgesehen vom Bereich „Verschiedenes“ (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstlerisches Schaffen, vgl. Urk. 7/12 Ziff 6.7), bei welchem bei der Beschwerdeführerin lediglich die Pflege der drei Gartenbeete ins Gewicht fällt und die 10 % daher als korrekte Gewichtung erscheinen, und dem Bereich Ernährung, welcher mit 35 % indes als angemessen beurteilt erscheint (Zubereiten der Mahlzeiten im Wesentlichen nur für die Beschwerdeführerin und den Ehegatten, vgl. Urk. 7/12 Ziff. 6.2).
Angemessen erscheinen ebenfalls die festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen: Dass keine Behinderung im Bereich Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle) besteht (Urk. 7/12 Ziff. 6.1), ist angesichts der rein geistigen Natur dieser Tätigkeit ohne weiteres nachvollziehbar. Im Bereich Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat) bereiten der Beschwerdeführerin das Abwaschen von Pfannen sowie Reinigungsarbeiten mit Bücken, Strecken und Schrubben Mühe (Urk. 7/12 Ziff. 6.2). Diese Arbeiten erledige die Schwiegertochter. In Anbetracht der gesamten, noch ausführbaren Aufgaben in diesem Bereich sowie der zu berücksichtigenden Mithilfe der Familienangehörigen (s. dazu nachfolgende Erw. 2.2.2) bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die auf 15 % veranschlagte Einschränkung zu korrigieren wäre. Dass der Gebrauch des rechten Armes nicht mehr möglich wäre (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 6), ist aufgrund der ärztlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar; die Beschwerdeführerin ist gemäss Dr. B.___ vor allem bei Überkopfarbeiten und in der Rotation eingeschränkt (Urk. 7/10/2 ad 4). Was die angeführte Unmöglichkeit des Stehens am Herd (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6) beziehungsweise die Notwendigkeit einer sitzenden Tätigkeit betrifft, so hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, langsam (und falls notwendig mit Pausen) zu arbeiten und die Arbeiten womöglich auch sitzend auszuüben. Zu berücksichtigen ist, dass die Schadenminderungspflicht unter anderem eine zweckmässige Arbeitsweise verlangt; ein Mehraufwand wegen mühsam gewordener oder verlangsamter Ausübung der Haushalttätigkeit ist nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit (und unter Berücksichtigung der Mithilfe der Familienangehörigen) nicht mehr alle Arbeiten verrichten kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 22. Mai 2001 in Sachen V., Nr. I 62/01 Erw. 3b/aa). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin infolge Wegfallens der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr Zeit für die Erledigung der verbliebenen Aufgaben im Haushalt zur Verfügung steht. Genauso wie von einem in seinem angestammten Beruf nicht mehr einsatzfähigen Erwerbstätigen verlangt werden kann, einer andern ihr trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch möglichen Arbeit nachzugehen, um damit den Erwerbsausfall gering zu halten, ist es auch der Beschwerdeführerin zumutbar, das Arbeitspensum, das sie in der bisher für den Haushalt aufgewendeten Zeit nicht mehr zu bewältigen vermag, auf die früher für die ausserhäusliche Tätigkeit benötigte Zeit zu verlagern (Urteil des EVG vom 22. Februar in Sachen H., I 511/01 Erw. 3d, vgl. auch Urteil vom 30. April 2001, I 215/00 Erw. 2).
Gleich verhält es sich mit der Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fensterputzen, Betten), wo die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben beim Fensterputzen, Staubsaugen, beim Bettenzug und bei der gründlicheren Reinigung von Bad/WC eingeschränkt ist (vgl. Urk. 7/12 Ziff. 6.3). Die von der Beschwerdegegnerin hier angenommene Einschränkung von 25 % erscheint angesichts der erwähnten Behinderungen und der Schadenminderungspflicht gerechtfertigt. Zum Einwand, die hier angenommene Einschränkung stehe im Widerspruch zur 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Reinigungsdienst (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6), ist festzustellen, dass es bei der Wohnungspflege zum einen nur um einen Teilbereich der Arbeiten im Reinigungsdienst geht, und dass zum anderen die berufliche Tätigkeit im Reinigungsdienst mit einer Tätigkeit im Haushalt nicht vergleichbar ist, da für die Tätigkeit im Erwerbsbereich die Erfüllung sämtlicher Reinigungsarbeiten vorausgesetzt werden muss, und im Übrigen an die Speditivität ganz andere Anforderungen gestellt werden als im Privathaushalt (insbesondere wenn, wie bereits ausgeführt, daneben keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird).
Einkauf und weitere Besorgungen (Post, Versicherung, Amtsstellen, Urk. 7/12 Ziff. 6.4) wurden schon seit zehn Jahren unter Mithilfe des Sohnes mit dem Auto erledigt, ansonsten machte die Beschwerdeführerin keine Einschränkungen geltend (Urk. 7/12 Ziff. 6.4). Bei der Besorgung der Wäsche und Kleiderpflege (Waschen, Aufhängen, Abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) ist die Beschwerdeführerin beim Aufhängen grösserer Wäschestücke und zum Teil beim Bügeln, beim Zusammenlegen der Wäsche und bei grösseren Näharbeiten eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin setzte die Einschränkung auf 15 % fest, was nicht zu beanstanden ist (Urk. 7/12 Ziff. 6.5). Schliesslich entfallen eine Tätigkeit und damit eine Einschränkung im Bereich der Betreuung von Kindern (Urk. 7/12 Ziff. 6.6). Unter „Verschiedenes“ (Urk. 7/6 Ziff. 6.7) nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, die drei Gartenbeete gemeinsam mit dem Ehegatten zu pflegen, eine Einschränkung von 40 % an (Urk. 7/12 Ziff. 6.7), was angemessen erscheint.
2.2.2 Bei der Festsetzung der Einschränkungen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin eine mögliche Mithilfe der übrigen Familienmitglieder, obwohl deren tatsächliche Mithilfe, namentlich des Ehegatten, aber auch der Söhne, etwa beim Abwaschen, bei der Bodenpflege, beim Betten und beim Zusammenlegen der Kleider, fehlt (Urk. 7/12 Ziff. 6.2-3, Ziff. 6.5). Indes erfolgte die Berücksichtigung einer möglichen Mithilfe der Familienangehörigen zu Recht. Denn rechtsprechungsgemäss gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht auch bei der Bestimmung der relevanten Einschränkung im häuslichen Tätigkeitsbereich. Die Versicherte muss daher im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die übliche Mithilfe der anderen Familienangehörigen in Anspruch nehmen (ZAK 1984 S. 139 f. mit Hinweis). Es sind dies insbesondere jene Massnahmen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergriffe, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist deshalb danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichtete, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., Nr. I 511/00 Erw. 3d, vgl. auch Urteil vom 30. April 2001 in Sachen B., Nr. I 215/00 Erw. 2); hingegen ist ohne Belang, ob die Familienangehörigen der Schadenminderungspflicht tatsächlich nachkommen.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen (Urk. 12 S. 3 f.; Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6). So kann zum einen von den Söhnen, insbesondere des mittleren, welcher die Arbeit um 17 Uhr beendet hat, trotz der Berufstätigkeit erwartet werden, dass sie im Haushalt, etwa beim Staubsaugen, Bügeln, Betten und Zusammenlegen der Wäsche, aber auch beim Abwaschen, mithelfen. Dies sind Arbeiten, die ohne weiteres aufgeteilt und am Abend erledigt werden können. Die Pflicht zur Mithilfe trifft auch den Ehegatten der Beschwerdeführerin, welcher keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Zwar leidet er an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie an chronischen Fussbeschwerden bei arthrotischen Veränderungen. Indes ist er arbeitsfähig (Zeugnis von Dr. B.___, vom 16. September 2002, Urk. 13/1), und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb er die Beschwerdeführerin in den aufgeführten Haushaltarbeiten, welche alle keine grössere Mobilität verlangen, und namentlich bei Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin wegen ihrer Armbeschwerden nicht mehr ausführen kann, nicht unterstützen könnte.
2.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die festgestellten Einschränkungen gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Oktober 2001 (Urk. 7/12) als angemessen erscheinen, namentlich auch angesichts der Umschreibung der zumutbaren Arbeiten durch Dr. B.___.
Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass gestützt auf die im Abklärungsbericht Haushalt festgestellten Einschränkungen auf eine massgebende Invalidität von 17,3 % im Haushaltbereich zu schliessen ist. Gewichtet nach dem Anteil der Haushalttätigkeit (55 %) ergibt sich der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 9,5 % (17, 3 : 100 x 55).
Damit ist der Gesamtinvaliditätsgrad von 55 % beziehungsweise 54,5 % (45 % + 9,5 %) nicht zu beanstanden.
Beizufügen ist, dass selbst eine Einschränkung im Haushaltbereich von 35 % - ohne dass zu dieser Annahme indes Anhaltspunkte vorliegen würden - zu keiner rentenerheblichen Veränderung des Gesamtinvaliditätsgrades führen würde, würde dieser diesfalls ebenfalls lediglich 64,5% betragen (35 : 100 x 55= 19,25 % + 45 % = 64.25 %).
3. Zu beurteilen bleibt, ob der Rentenbeginn statt auf den 1. Mai 2001 auf den 1. Dezember 2000 anzusetzen ist.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre Arbeit Ende 1999 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, und beruft sich im Übrigen auf den Bericht von Dr. B.___ vom 8. November 2001 (Urk. 7/9/2; Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Eine gesundheitlich bedingte Arbeitsaufgabe ist indes weder dem Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/17/) Ziff. 2-3) noch den Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 1999 und 7. November 1999 zu entnehmen. Vielmehr gab diese als Grund für ihre Kündigung die Kürzung ihrer Wochenstunden beziehungsweise eine Änderung der Arbeitsbedingungen an (Urk. 7/17/2-3). Der Bericht von Dr. B.___ vom 8. November 2001 vermag eine gesundheitsbedingte Aufgabe der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu belegen, stützte sich Dr. B.___ doch im Wesentlichen auf eine entsprechende Angabe der Beschwerdeführerin. Auch der Bericht der Klinik Balgrist vom 5. Juli 2000 lässt das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit Ende 1999 nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, zumal Schmerzexazerbationen an der rechten Schulter seit zwei Jahren, das heisst bereits seit etwa dem Jahr 1998, bestanden hatten (Urk. 7/9/3 S. 1). Hingegen wurde im Frühling 2000 die Herzinsuffizienz manifest, welche gemäss Bericht von Dr. B.___ das Hauptproblem darstellte (Urk. 7/10/2 ad 2 und ad 4).
Unter diesen Umständen ist auf die Angabe Dr. B.___s, wonach eine Arbeitsleistung sicher ab Mai 2000 nicht mehr möglich gewesen war (Bericht vom 8. November 2001, Urk. 7/9/2), und dessen Angabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2000 (Bericht vom 2. Februar 2001, Urk. 7/10/1 Ziff. 1.5) abzustellen. Hierbei ist auch auf die zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgestellten Zeugnisse hinzuweisen, in welchen Dr. B.___ jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2000 attestierte (Urk. 7/16/2-4). Für die Annahme einer vorherigen massgeblichen Arbeitsunfähigkeit fehlen schlüssige Anhaltspunkte.
Damit ist die angefochtene Verfügung auch betreffend des Rentenbeginns nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).