Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00254
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IV.2002.00254
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 25. Februar 2003
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Diem
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene P.___ absolvierte eine Lehre als Automechaniker und arbeitete zuletzt ab 1992 als Werkstattchef bei der "A.___" (Verkauf, Service und Reparaturen von Motorrädern; Urk. 12/28 und 12/30). Wegen Geschäftsauflösung wurde das Arbeitsverhältnis auf Ende 1999 gekündigt (Urk. 12/28).
Im Dezember 2000 beantragte der Versicherte wegen "mehrerer Herzinfarkte, eines Bandscheibenvorfalls und Probleme im Hüftgelenk" bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 12/30). Die IV-Stelle holte darauf den IK-Auszug (Urk. 12/29), den Arbeitgeberbericht vom 12. Januar 2001 (Urk. 12/28), diverse medizinische Berichte (Urk. 12/8-11) und den Bericht der Berufsberatung vom 16. November 2001 (Urk. 12/26) ein. Das Begehren um berufliche Massnahmen lehnte sie am 7. Januar 2002 ab (Urk. 12/4) und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/2) am 14. Januar 2002 die Leistung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab August 2000 (Urk. 2).
2. Dagegen liess P.___, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Diem, am 11. Mai 2002 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
3. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen."
Die Verwaltung schloss am 9. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 wurde auf den Antrag um Entziehung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 12. April 2002, dass der Beschwerdeführer wegen langdauernder Krankheit seit dem 17. August 1999 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Der Vergleich des Einkommens ohne (Fr. 42'000.--) und mit (Fr. 20'911.--) Behinderung ergebe einen Invaliditätsgrad von 50 %, weshalb ihm mit Wirkung ab August 2000 eine halbe Rente zustehe (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, dass aus den medizinischen Berichten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte, sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten hervorgehe und dass das Valideneinkommen mindestens Fr. 75'400.-- betrage, weshalb ihm ab August 2000 eine ganze Rente zustehe (Urk. 1).
3.
3.1 Zu prüfen ist vorerst das dem Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht zumutbare Restleistungsvermögen.
3.2 PD Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ von der Kardiologie des Universitätsspitals Zürich stellten im April 2001 die Diagnosen koronare 3-Gefäss-Erkrankung, leichte Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie, Mikrohämaturie unklarer Ätiologie, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Coxarthrose links und leichte Reflexösophagitis. Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer mit bekannter koronarer Herzkrankheit im Zeitpunkt der Untersuchung klinisch kardial kompensiert, aber in seiner alltäglichen körperlichen Leistungsfähigkeit einerseits durch chronische Rückenschmerzen, andererseits durch dyspnoische Beschwerden limitiert sei. Die Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf betrage 0 %, während er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 12/11).
Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte am 11. Januar 2001 unter anderem die Diagnosen Foraminalstenose L5/S1 bei massiver Spondylose, Forameneinengung L4/S5 links mit medio-lateraler subligamentärer Diskushernie L4/L5 nach links, diffuse Discusprotrusion L3/L4, Wurzelreizung L4 links, mässige ISG-Arthrose rechts und Coxarthrose links und attestierte vom 17. August 1999 bis 30. April 2000 eine 100%ige und ab 1. Mai 2000 eine 50 % Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer bei Arbeiten mit repetitivem Heben und Heben von Lasten über 20 kg, Arbeiten mit längerdauerndem Sitzen und Stehen, solchen über Kopf sowie in der Nässe und Kälte eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer könne wegen fehlender Kontrolle des linken Fusses nicht mehr Motorrad fahren oder ein solches richtig aufstellen respektive Ersatzteile oder Räder heben (Urk. 12/10). Am 4. September 2001 bezeichnete Dr. D.___ den Gesundheitszustand als stationär und vermerkte teilweise massiv einschiessende Lumbo-Ischalgien, wobei der Beschwerdeführer Stöcke, Tramal und eine physikalische Therapie, aber sonst keine Rehabilitationsmassnahmen brauche (Urk. 12/8).
Dr. med. E.___, Spezialarzt für Rheumatologie FMH, attestierte am 13. August 2001 aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei voraussichtlich mit einer sitzenden und teilweise auch wechselhaften Körperhaltung einhergehenden Tätigkeit nach erfolgter Rehabilitation halbtags zu rechnen sei (Urk. 12/9).
3.3 Nach dieser ärztlichen Beurteilung steht unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 3 und Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr verrichten kann. Zwar hatte Dr. D.___ bei stationärem Gesundheitszustand eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 50 % konstatiert, und zwar im bisherigen Tätigkeitsbereich (Urk. 12/10 dort Ziff. e), dennoch ergibt sich aus seiner weiteren Beurteilung (Urk. 12/10 Ziff. a bis d), dass bei der bisher ausgeübten Arbeit eine bestimmte Anzahl von Tätigkeiten nicht mehr möglich ist. Die Beurteilung von Dr. D.___ stimmt mit derjenigen von Dr. E.___, der eine halbtätige Verweistätigkeit als möglich betrachtet (vgl. Urk. 12/9), im Wesentlichen überein. Anders lautet der Bericht der Dres. B.___ und C.___ (Urk. 12/11) insofern, als diese Ärzte aus kardiologischer Sicht überhaupt keine Einschränkung bei einer Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung festzustellen vermochten und deshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer entsprechenden Verweistätigkeit ausgingen.
Die Beurteilungen der Dres. D.___ und E.___ sind nachvollziehbar und begründet, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Der Annahme einer 50%igen Arbeitstätigkeit in einer entsprechenden Verweistätigkeit steht auch die Beurteilung der Dres. B.___ und C.___ nicht entgegen, erscheinen doch dyspnoische Beschwerden als geeignet, die aus kardiologischer Sicht grundsätzlich gegebene Arbeitsfähigkeit zu reduzierten.
Es ist nach dem Gesagten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Verweistätigkeit auszugehen, wobei eine spätere Verbesserung der Gesundheitszustandes infolge erfolgreich durchgeführter Therapie nicht auszuschliessen ist.
4.
4.1 Zu prüfen ist, wie sich die verbleibende Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2 In Bezug auf das Valideneinkommen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich einzig aufgrund seiner persönlichen Beziehung zur Inhaberin der Firma und aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation mit dem tiefen Einkommen von Fr. 42'000.-- zufrieden gegeben habe (Urk. 1 S. 2 und 6).
Aufgrund der Geschäftsaufgabe durch die Inhaberin F.___ (Urk. 12/37 und 12/38) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - unabhängig von der zuvor acht Jahre lang freiwillig hingenommenen Lohneinbusse - sich um eine seiner Ausbildung angemessenen Anstellung bemüht hätte.
Dabei hat die Ermittlung des im Gesundheitsfalls erzielbaren Einkommens so konkret wie möglich zu geschehen, wobei grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, Zürich 1997, S. 205). Nicht abgestützt werden kann auf die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben zweier Motorradwerkstätten, die dem Beschwerdeführer einen Monatslohn (Vollzeitanstellung mit 13. Monatslohn) von Fr. 5'800.-- (Urk. 3/2) und Fr. 5'900.-- (Urk. 3/1) bestätigen, weil daraus nicht hervorgeht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Stelle hätte finden können, und weil die Möglichkeit eines Gefälligkeitsschreibens auch nicht ganz auszuschliessen ist.
Rechtsprechungsgemäss ist bei der Berechnung des mutmasslichen Valideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 10. August 2001, I 113/01) und die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2000) beizuziehen. Dabei ist beim Beschwerdeführer vom Durchschnittslohn männlicher Arbeitnehmer im Bereich Dienstleistungssektor "Handel, Reparatur Automobile" (LSE 2000, S. 31 Tabelle TA1 Nr. 50) auszugehen, wobei bei Personen, die über einen Lehrabschluss oder eine entsprechende Ausbildung verfügen, vom Anforderungsprofil 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) mit einem Einkommen von Fr. 4'727.-- (standardisiertes monatliches Bruttoeinkommen inklusive 13. Monatslohn) auszugehen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 8. Mai 2002, I 267/01 Erw. 4a). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 42.1 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2002 S. 88 Tabelle 9.2) und an die Nominallohnentwicklung (2.5 % für 2001 und 1.7 % für 2002; Die Volkswirtschaft 11-2002 S. 89 Tabelle 10.2) ergibt dies ein zumutbares Valideneinkommen von Fr. 62'235.--.
4.3 Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen und mittels der von der Berufsberatung aufgelegten Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP; Urk. 12/26) unterlegten Verweisungstätigkeiten im Hinblick auf das relevante medizinische Anforderungsprofil gänzlich ungeeignet wären oder marktmässig völlig realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten darstellten. Der medizinische Zumutbarkeitsbereich ist jedoch derart weit gefasst (Einschränkung beim repetitivem Heben und solchem von Lasten über 20 kg, beim längeren Sitzen und Stehen, bei Arbeiten über Kopf, Arbeiten in Nässe und Kälte; Urk. 12/10), dass allgemein an leichte Arbeiten im Bereich Auto- und Motorradverkauf oder im Bereich der Ersatzteilbewirtschaftung oder anderen Bereichen der Motorradbranche zu denken ist, weshalb zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und die LSE heranzuziehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Der statistische Durchschnittslohn (Median) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten männlichen Arbeitnehmer im privaten Sektor hat im Jahr 2000 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich 4'437.-- betragen (inklusive 13. Monatslohn; LSE 2000 S. 31 Tabelle TA1). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 11-2002 S. 88 Tabelle B9.2) und die Nominallohnentwicklung (2.5 % für 2001 und 1.7 % für 2002; Die Volkswirtschaft 11-2002 S. 89 Tabelle 10.2) und das zumutbare Pensum von 50 % ergibt dies einen Wert von Fr. 28'931.--.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge, wobei der Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen dürfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b).
Der Beschwerdeführer ist wegen seines Leidens beim repetitivem Heben und solchem von Lasten über 20 kg, beim längeren Sitzen und Stehen, bei Arbeiten über Kopf, Arbeiten in Nässe und Kälte eingeschränkt (Urk. 12/10), so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne körperliche Einschränkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher eine Herabsetzung um (höchstens) 10 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 26'038.-- ergibt.
4.4 Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 62'235.--.; Invalideneinkommen: 26'038.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'197.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 58.2 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Rita Diem
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes über die Verwaltungsrechtspflege).