IV.2002.00256
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 17. März 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1953, meldete sich am 13. April 1999 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/31). Die Sozialversicherungsanstalt der Kantons Zürich, IV-Stelle, liess daraufhin Auszüge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 11/27) und holte einen Arztbericht bei der Klinik für orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals K.___ (Bericht vom 14. Mai 1999, unter Beilage verschiedener Berichte, Urk. 11/17) und von Dr. med. B.___, praktischer Arzt, K.___, (Bericht vom 11. Juni 1999, unter Beilage verschiedener Berichte, Urk. 11/16) ein. Berücksichtigt wurden im Weiteren zwei Berichte der Klinik für orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals K.___ vom 5. August 1999 (Urk. 11/15) und vom 28. Oktober 1999 (Urk. 11/14) sowie die Stellungnahme der Berufsberatung vom 20. Dezember 1999 (Urk. 11/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/7) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Februar 2000 (Urk. 11/6) das Gesuch von S.___ um Gewährung beruflicher Massnahmen und einer Rente ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Am 8. Oktober 2001 meldete sich S.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 11/19). Die IV-Stelle liess in der Folge Auszüge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 11/18) und holte zwei Arztberichte der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ (Bericht vom 31. Oktober 2001, Urk. 11/13, und vom 27. Dezember 2001, Urk. 11/10), den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und Pneumologie, K.___ (Bericht vom 23. Oktober 2001, Urk. 11/12), den Bericht der Z.___ (Bericht vom 10. Dezember 2001 unter Beilage des Berichtes an Dr. D.___ vom 29. Oktober 2001, Urk. 11/11) und den Arztbericht von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, K.___, (Bericht vom 22. Januar 2002, Urk. 11/9) ein. Mit Verfügung vom 16. April 2002 (Urk. 2 = Urk. 11/1) wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/2) das Leistungsbegehren von S.___ ab.
2. Am 14. Mai 2002 liess S.___ durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben (Urk. 1) mit folgenden Anträgen:
"1. Der Beschwerdeführerin sei ab dem 16.4.1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Die Beschwerdeführerin sei einer umfassenden Untersuchung ihres Gesundheitszustandes zuzuführen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem S.___ mit Eingabe vom 5. Juni 2002 (Urk. 7) das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand begründet, die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2002 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde beantragt, S.___ in ihrer Replik vom 22. August 2002 (Urk. 15) an ihren Anträgen festgehalten und die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. Oktober 2002 (Urk. 20) für geschlossen erklärt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie minde-stens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG).
2.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer–Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2 In der Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) führt die Beschwerdegegnerin aus, dass zwar ein Gesundheitsschaden bestehe, dieser aber bisher weder eine voraussichtlich bleibende noch eine länger (mindestens 1 Jahr) dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkt habe. Eine Invalidität im rentenbegründenden Ausmass liege daher nicht vor.
3.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 und 15), dass ihr aufgrund der vorliegenden ärztlichen Zeugnisse eine volle Rente zuzusprechen sei. Es würden wesentliche Umstände für eine psychische Beeinträchtigung sprechen. Dies wäre unbedingt weiter zu untersuchen gewesen. Auch sei es nach Einsetzung einer Knieprothese zu erheblichen Komplikationen mit dem operierten Knie gekommen. Die Beschwerdeführerin reichte dazu Berichte der chirurgischen Abteilung des Spitals G.___ vom 5. Februar 2002 (Urk. 3/4), vom 17. April 2002 (Urk. 3/5) und vom 2. Juli 2002 (Urk. 16/1) ein.
4.
4.1 Den Berichten der Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ vom 31. Oktober 2001 (Urk. 11/13) und vom 27. Dezember 2001 (Urk. 11/10) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen massiver degenerativer Veränderungen im rechten Knie an chronischen Knieschmerzen leidet und sie sich deshalb in der Vergangenheit mehreren chirurgischen Eingriffen hatte unterziehen müssen. Anlässlich einer in ihrer Klinik vorgenommenen diagnostischen Kniearthroskopie sei eine Pan-Gonarthrose festgestellt worden, weswegen am 13. September 2000 am medialen Femurcondylus Mikrofrakturen durchgeführt worden seien, um eine Neogenese des Faserknorpels anzuregen. Während der Hospitalisation vom 12. bis 19. September 2000, wie auch schon davor, habe die Beschwerdeführerin über rezidivierenden Husten und ein Fremdkörpergefühl in der oberen Trachea geklagt (Urk. 11/10 S. 2). In ihrem Bericht vom 31. Oktober 2001 (Urk. 11/13) erwähnen die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ unter anderem, die Beschwerdeführerin habe bis vor kurzem eine deutliche Besserung ihrer Knieschmerzen rechts festgestellt, seit kurzem hätten die Schmerzen aber wieder vor allem nach längeren Belastungen zugenommen, zudem seien auch Schmerzen entlang der Narbe medial aufgetreten. Um die Implantation einer Knieprothese noch so lange wie möglich zu umgehen, würden weiterhin regelmässig Steroidinfiltrationen ins rechte Kniegelenk vorgenommen.
4.2 Dr. D.___ untersuchte die Beschwerdeführerin wegen eines starken Hustens. Da der Husten jedoch trotz Therapie unverändert anhielt, das Thorax-Bild und die Lungenfunktion jedoch normal gewesen seien, habe er sie in die Z.___ eingewiesen (Schreiben vom 23. Oktober 2001, Urk. 11/12).
4.3 Die Ärzte der Z.___ (Bericht vom 10. Dezember 2001, Urk. 11/11) diagnostizierten einen depressiven und psychophysischen Erschöpfungszustand, einen chronischen Husten bei Pollenallergie (Roggen und Lieschgras) mit Differentialdiagnose (DD) im Rahmen der depressiven Reaktion und eine Gonarthrose rechts. Die Beschwerdeführerin sei wegen eines chronischen Hustens zur Behandlung zugewiesen worden. Es habe jedoch ein depressiver psychophysischer Erschöpfungszustand im Vordergrund gestanden. Der Husten habe sich unter Dicodidgabe gebessert. Die Gonarthrose rechts, welche die bisherige Arbeitsunfähigkeit begründet habe, sei nicht untersucht worden. Nach anamnestischen Angaben sei aber eine Knie-TP-Operation im Dezember 2001 geplant. Die künftige Arbeitsfähigkeit werde sich demnach vor allem nach dem Resultat dieser Operation richten. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Gonarthrose in der Mobilität wesentlich und durch den psychophysischen Erschöpfungszustand in der Belastbarkeit und der Anpassungsfähigkeit eingeschränkt. Der psychische Zustand werde als verbesserungsfähig angesehen, deshalb sei eine Psychotherapie eingeleitet worden.
Im Bericht an Dr. D.___ vom 29. Oktober 2001 (Urk. 11/11) führten die Ärzte der Z.___ aus, dass die depressive Symptomatik vom Psychiater Dr. F.___ bestätigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im gebesserten Zustand nach Hause entlassen werden können. Anamnestisch wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr an chronischem Husten leide, vor allem verstärkt beim Reden, bei Anstrengung und in Stresssituationen. Es bestehe keine Allergieanamnese bis auf leichten Heuschnupfen und Konjunktivitis. Zusätzlich berichte die Beschwerdeführerin über einen Kloss im Hals und Magenbrennen, was seit einem Jahr vorkomme. Das Ganze habe postoperativ nach der Knieoperation mit einer Atemwegserkrankung begonnen.
4.4 Dr. E.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 22. Januar 2002 (Urk. 11/9) ein agitiert-depressives Zustandsbild (mittelgradig depressive Episode, F32.1), eine Klaustrophobie (F40.2), chronischen Husten ungeklärter Ätiologie und Gonarthrose bei Status nach Meniskektomie rechts. Das depressive Zustandsbild bestehe seit ungefähr 1993, der Husten seit Oktober 2000 und die Gonarthrose seit 1995. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig, unbehandelt bestehe aber eine schlechte Prognose. Er habe die Beschwerdeführerin nur zweimal gesehen. Die Befunde und Beurteilungen seien deshalb unvollständig. Im Zeitpunkt der Untersuchungen sei sie aufgrund ihres depressiven Zustandsbildes und durch einen schweren rezidivierenden Husten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
4.5 In dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Bericht vom 5. Februar 2002 über ihre Hospitalisation auf der chirurgischen Abteilung des Spitals G.___ vom 21. Januar 2002 bis zum 6. Februar 2002 (Urk. 3/4) diagnostizieren die Ärzte eine Gonarthrose rechts, einen chronischen Reizhusten, eine Depression und einen psychophysischen Erschöpfungszustand, Migräne, eine Refluxkrankheit und eine arterielle Hypertonie. Am 22. Januar 2002 sei der Beschwerdeführerin eine Knieprothese eingesetzt worden.
Im Bericht vom 17. April 2002 über eine erneute Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 3. April 2002 bis am 18. April 2002 (Urk. 3/5) führten die Ärzte des Spitals G.___ aus, dass sich die Beugefähigkeit des rechten Knies verschlechtert habe und Schmerzen am linken Knie dazu gekommen seien. Am rechten Knie hätten sich massive Vernarbungen und Fibrosierungen gefunden, die entfernt worden seien. Danach habe das Bewegungsausmass des rechten Knies täglich zugenommen.
Gemäss Bericht vom 2. Juli 2002 (Urk. 16/1) über eine nochmalige Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Spital G.___ vom 24. bis 28. Juni 2002 hätten die Beschwerden anfangs des Jahres zugenommen. Zudem sei die Beugung des Knies eingeschränkt.
5.
5.1 Aufgrund der Arztberichte ist eindeutig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer massiven Gonarthrose des rechten Knies litt. Nach mehreren operativen Eingriffen (siehe Bericht vom 31. Oktober 2001 der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ [Urk. 11/13]) wurde ihr deswegen am 22. Januar 2002 eine Knietotalprothese eingesetzt (Urk. 3/4). Nach einem zuerst komplikationslosen Verlauf musste die Beschwerdeführerin am 3. April 2002 und am 24. Juni 2002 erneut hospitalisiert werden (Urk. 3/5), nicht nur wegen des rechten Knies, sondern auch wegen zunehmender Beschwerden im linken Knie. Anlässlich des letzten stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Spital G.___ im Juni 2002 wurden denn auch wegen eines lateralen Meniskusquerrisses im Vorderhorn und eines medialen Meniskuslappenrisses eine diagnostische Kniearthroskopie und eine partielle laterale und mediale Meniskektomie links vorgenommen (Urk. 16/1).
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der erstmaligen Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen am 13. April 1999 (Urk. 11/31) an, dass das Knieleiden seit 5 Jahren bestehe. Gemäss Bericht der Ärzte der chirurgischen Abteilung des Spitals G.___ vom 5. Februar 2002 (Urk. 3/4) leidet die Beschwerdeführerin sei etwa 7 Jahren an einer Kniearthrose. Dieser Zeitpunkt wird auch von Dr. E.___ (Urk. 11/9) so bestätigt.
Nicht schlüssig beurteilen lässt sich hingegen aufgrund der vorliegenden Arztberichte, ob und in welchem Umfange eine aus chirurgisch-orthopädischer Sicht begründete Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat oder vorliegt. Die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ hielten im Bericht vom 31. Oktober 2001 (Urk. 11/13) fest, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. September 2000 bis am 29. Oktober 2000 und vom 5. Februar 2001 bis am 5. April 2001 bestanden habe. Aufgrund der Knieproblematik rechts sei eine volle Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin auf längere Sicht nicht zumutbar. In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Belastung des rechten Knies sei die Beschwerdeführerin hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Die Implantation einer Knieprothese war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgesehen, wurde jedoch früher oder später als unumgänglich betrachtet. Bereits am 22. Januar 2002, also rund 3 Monate nach dem Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik C.___, wurde die Operation auf der chirurgischen Abteilung des Spitals G.___ vorgenommen. Die Beurteilung der Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ erscheint daher mit Bezug auf den Verlauf der Knieproblematik fraglich, weshalb auch auf die Prognose der Arbeitsfähigkeit nicht weiter abgestellt werden kann.
5.2 Die Beschwerdeführerin leidet seit Oktober 2000 an einem chronischen Husten (Urk. 11/11 und 11/9), der trotz Therapie und normaler Lungenfunktion unverändert anhielt (Urk. 11/12). Am 13. Oktober 2001 erfolgte aus diesem Grunde eine Zuweisung in die Z.___ (Urk. 11/11). Dort stellten die Ärzte fest, dass im Vordergrund ein psychophysischer Erschöpfungszustand und eine Depression stünden. Der Husten habe sich durch die Abgabe von Medikamenten gebessert, bezüglich der psychischen Belastung sei eine Psychotherapie bei Dr. E.___ eingeleitet worden. Der psychische Zustand werde als verbesserungsfähig betrachtet. Diese Diagnose wurde denn auch durch Dr. E.___ bestätigt, der ein agitiert-depressives Zustandsbild (mittelgradig depressive Episode) und eine Klaustrophobie diagnostizierte (Urk. 9/11). Er habe die Beschwerdeführerin hingegen nur zweimal gesehen. In jenem Zeitpunkt sei sie aufgrund ihres depressiven Zustandsbildes und durch den schweren rezidivierenden Husten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Befunde und die Beurteilung seien aber unvollständig. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich diesem Bericht lediglich entnehmen, dass sie im Zeitpunkt der Untersuchungen am 6. und 12. November 2001 aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Unklar und weder dem Bericht von Dr. E.___ noch denjenigen der Z.___ zu entnehmen ist hingegen, ab wann und in welchem Zeitrahmen die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war oder noch ist. Symptome für eine psychische Beeinträchtigung zeigen sich merklich seit Auftreten des chronischen Hustens im Oktober 2000. Eine genaue Beurteilung des psychischen Leidens und einer allenfalls dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit lässt sich hingegen aufgrund der vorliegenden Arztzeugnisse nicht vornehmen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder die Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus chirurgisch-orthopädischer Sicht abschliessend beurteilen lässt, noch dass aufgrund der Arztberichte festgestellt werden kann, ob eine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorliegt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein interdisziplinäres Gutachten - zum Beispiel in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) - in Auftrag gibt. Die Gutachter sollen sich vor allem aus chirurgisch-orthopädischer und psychiatrischer, allenfalls pneumonologischer, Sicht und in Auseinandersetzung mit den bisher erstellten Arztberichten darüber aussprechen, welche physischen und psychischen Gesundheitsschäden bei der Beschwerdeführerin vorliegen und ob sich diese, und gegebenenfalls in welchem Ausmass und seit wann, auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen und über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.4 Im Zusammenhang mit einem allfälligen Rentenbeginn gilt es noch festzuhalten, dass mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. Februar 2000 (Urk. 11/6) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente verneint worden ist, womit die Anmeldung vom 13. April 1999 (Urk. 11/31) ihre Wirkung verloren hat. Eine allfällige Rente kann daher gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG lediglich für die 12 der Anmeldung vom 8. Oktober 2001 (Urk. 11/19) vorangehenden Monate ausgerichtet werden. Somit wäre der Rentenbeginn frühesten auf Oktober 2000 festzulegen.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu; damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. April 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).