IV.2002.00258
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 3. März 2003
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Senn
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
dieser substituiert durch Fürsprecher Thomas Laube
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1972, arbeitete in den Jahren 1991 bis 1993 als Saisonier auf einem Landwirtschaftsbetrieb. Im April 1993 erlitt er zweimal eine Rückenkontusion (Urk. 9/190) und meldete sich am 5. September 1994 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 9/189). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 4. Juni 1996 einen Leistungsanspruch, da es dem Versicherten möglich sei, ein Einkommen zu erzielen, das demjenigen als Landarbeiter (ohne Behinderung) entspreche. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Dezember 1997 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge (Prozess-Nr. IV.96.00409).
In der Folge holte die IV-Stelle einen Zwischenbericht von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Uster, vom 15. April 1998 ein (Urk. 9/83) und beauftragte die interne Berufsberatung mit einem Zusatzbericht (Bericht vom 4. Juni 1998, Urk. 9/157-158) und Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Luzern, mit einem psychiatrischen Gutachten (Gutachten vom 7. Juni 2000 Urk. 9/80). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2000 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 9/24). Auf die dagegen erhobenen Einwände des Versicherten vom 8. August 2000 (Urk. 9/23) hin, beauftragte die IV-Stelle die Medizinische Abklärungsstelle der Universitätskliniken Basel (MEDAS) mit einem polydisziplinären Gutachten, welches am 6. Oktober 2001 erstattet wurde (Urk. 9/79). Am 7. November 2001 nahm die interne Berufsberatungsstelle einen Einkommensvergleich vor (Urk. 9/95). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 27. November 2001 erneut einen Vorbescheid (Urk. 9/9). Nachdem J.___ dagegen am 17. Dezember 2001 Einwände erhoben hatte (Urk. 9/8), erstellte die interne Berufsberatungsstelle am 20. März 2002 erneut einen Einkommensvergleich (Urk. 9/95). Am 12. April 2002 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Rente und berufliche Massnahmen von J.___ ab, da der Invaliditätsgrad lediglich bei 17 % liege (Urk. 2 = Urk. 9/1).
2. Gegen diese Verfügung liess J.___ durch Fürsprecher Thomas Laube, Zürich, Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen (Rente, berufliche Massnahmen).
2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 22. August 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 10. September 2002 wurde Fürsprecher Thomas Laube zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 10). In der Replik vom 1. Oktober 2002 hielt der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle auf Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. November 2002 geschlossen (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Vorab ist die beschwerdeweise erhobene Rüge zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe sich in der Verfügung nicht mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, dass weder die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten noch die ihm aufgrund seiner Ausbildung und seines Werdeganges offen stehenden, zumutbaren Tätigkeiten abgeklärt worden seien, dass gemäss rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichtes das Gutachten von Dr. C.___ zu berücksichtigen sei, dass das MEDAS-Gutachten sich nicht rückwirkend zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geäussert habe und dass aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Situation eine Bewilligung zu einem Stellenantritt kaum realisierbar sei, weshalb für die Bemessung des Invalideneinkommens auf mazedonische Verhältnisse abzustellen sei (Urk. 1 S. 5).
2.2 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 124 V 181 mit Hinweisen).
Nach Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, der versicherten Person oder ihrem Rechtsvertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten ihres Falles einzusehen. Dieses Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane -, der versicherten Person den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem oben erwähnten Sinne zu gewährleisten (BGE 124 V 182 mit Hinweisen).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände zu den erwerblichen Möglichkeiten geprüft und einen neuen Einkommensvergleich vorgenommen. Sie hat die darauffolgende Rentenverfügung damit begründet, dass beim Beschwerdeführer gemäss einer aktuellen und umfassenden medizinischen Abklärung eine leichte gesundheitliche Einschränkung vorliege. Trotz dieser Einschränkung könne ihm aber eine 100%ige Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Als Industrie-Handarbeiter, Etikettendrucker oder Hilfsstanzer könne er ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35'655.-- erzielen, während das Einkommen, das er ohne Behinderung erzielen könnte, Fr. 42'900.-- betrage. Eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % sei nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Zur Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit seien keine Umschulungsmassnahmen angezeigt, weshalb das Begehren um Umschulung abgewiesen werde (Urk. 2 = Urk. 9/1).
Damit hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, auf welche Entscheidungsgrundlagen sie sich abstützt und weshalb. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht zu jedem Einwand einzeln Stellung genommen hat, kann nicht abgeleitet werden, sie sei der Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen.
3.
3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer–Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.
4.1 Dr. C.___ diagnostizierte im zu Händen der Unfallversicherung erstellten Gutachten vom 23. August 1996 (Urk. 9/56, Beilage) eine rechtsbetonte Lumboischialgie bei fortgeschrittener Segmentdegeneration der unteren Lendenwirbelsäule bei degenerativem Vorzustand und einem Status nach zweimaliger mässig schwerer Kontusion der Lendenwirbelsäule im Jahre 1993. Bezüglich Arbeitsunfähigkeit konstatierte er, dass in den ersten 12 Monaten bis Ende April 1994 aus gutachterlicher Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Landwirtschaftsarbeiter auszugehen sei. Eine anderweitige Arbeitsfähigkeit sei für die ersten 12 Monate bis Ende April 1994 aus gutachterlicher Sicht zu verneinen. Ab Mai 1994 wäre zumindest eine explorative Exposition in geeigneter rückenschonender Tätigkeit denkbar gewesen. In Frage käme bis heute (gemeint ist der 23. August 1996, der Zeitpunkt der Gutachtenerstellung) eine berufliche Wiedereingliederung in einer geeigneten Institution wie die IV-Stätte Appisberg. Dabei sei davon auszugehen, dass lediglich eine Teilarbeitsfähigkeit von 30 – 50 % als Zielsetzung realistisch erscheine. Tätigkeiten, welche das Tragen, Heben und Ziehen von Lasten, Stehen, Treppen steigen und Sitzen beinhalteten, kämen alle als monotone Arbeitsprofile nicht mehr in Frage. Eine angemessene Wechselbelastung in diesen Aufgaben sei aber denkbar und expositionsbedingt zu definieren. Die Prognose bezüglich voller beruflicher Reintegration in eine körperlich schwer belastende Tätigkeit sei zweifellos schlecht. Für eine partielle Reintegration in geeigneter Tätigkeit sei sie deutlich günstiger. Bedingung sei allerdings, dass der Beschwerdeführer seine passiv "Wiedergutmachung" fordernde Haltung zugunsten einer zielgerichteten Eigenmotivation ändere.
4.2 Dr. A.___, der sich hinsichtlich Diagnostik an das Gutachten von Dr. C.___ hält, berichtete am 15. April 1998 (Urk. 9/83), der Beschwerdeführer klage vermehrt wieder über Rückenbeschwerden, vor allem im Bereiche beider Sektores trunci links betont. Es gebe keinen Fahrplan und keine Belastungsabhängigkeit. Der Beschwerdeführer klage über eine Hypaesthesie im rechten Fuss, die aber nicht objektivierbar sei. Es liege eine Verspannung des linken Sektor trunci vor, der Fingerbodenabstand sei bis Kniehöhe möglich, Sensibilität und Reflexe seien intakt und die Kraft sei symmetrisch. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 11. September 1996 50 %. Dr. C.___ habe ab Mai 1994 die Aufnahme einer rückenschonenden Tätigkeit vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer habe nicht dazu motiviert werden können, den von Dr. C.___ vorgeschlagenen Arbeitsversuch im Appisberg zu starten. Diese Frage müsse vielleicht erneut aufgeworfen werden. Der Beschwerdeführer könne keine schweren Lasten heben, leichtere Arbeiten wie zum Beispiel in der Montage oder Kontrollfunktionen wären ihm aber sicher zu 100 % möglich.
4.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2000 (Urk. 9/80) stellte Dr. B.___ eine fragliche beziehungsweise leichtgradige, somatoforme Schmerzstörung (ICD F45.4) bei aggraviertem, somatischem Zustandsbild (ICD F68.0) fest. Eine psychiatrische Comorbidität im Sinne einer Depression oder einer anderen Persönlichkeitsstörung habe nicht festgestellt werden können. Im Gegenteil sei die somatoforme Schmerzstörung, wenn überhaupt, dann geringeren Ausmasses, wobei im Wesentlichen überbetonte und aggravierte, somatische Beschwerden zum Tragen kämen. Der Ursprung dafür müsse vor allem in der vom Beschwerdeführer selbst deutlich geschilderten sozialen Situation gesehen werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht, ebenso entfalle auch die Notwendigkeit einer therapeutischen Intervention in diesem Fachbereich.
4.4 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 6. Oktober 2001 (Urk. 9/79) leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechts (ICD-10:M54.5) bei/mit degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, Status nach zweimaliger Wirbelsäulenkontusion 1993, Status nach Nucleotomie L4/5 sowie Status nach probatorischem Fixateur externe 1994. Bezüglich Rückenbeschwerden bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den geklagten Beschwerden. Lediglich eine leicht verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule könne attestiert werden. Eine Psychopathologie liege nicht vor. Im angestammten Beruf als Landarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In körperlich leichter bis mittelschwerer Arbeit, ohne Zwangshaltungen vornübergebeugt, ohne Stereotypien und Rotation des Rumpfes, ohne längeres Stehen oder Sitzen oder Lasten tragen von über 15 kg, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.5 Gemäss psychiatrischem Untergutachten vom 29. August 2001 (Urk. 9/79, Beilage) zum MEDAS-Gutachten vom 6. Oktober 2001 ist keine nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störung vorhanden. Der Beschwerdeführer habe seit zwei Arbeitsunfällen im Frühjahr 1993 nicht mehr gearbeitet. Als Begründung gebe er Rücken-, Nacken- und Beinschmerzen und ein ärztliches Arbeitsverbot an. Bei den aktuellen Untersuchen zeigten sich unspezifische psychische Beschwerden, die die Diagnose eines psychiatrischen Krankheitsbildes nach ICD-10 nicht erfüllten. Es handle sich um leichte Merkfähigkeitsstörungen, Insuffizienzgefühle und Einengung des Denkens auf die gesundheitlichen und vor allem sozialen Probleme. Auffällig sei auch das gekränkte und teilweise dysphorische Verhalten des Beschwerdeführers. Sie bezögen sich hauptsächlich auf seine schwierige finanzielle Situation und die Trennung von seiner Familie, was auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung schliessen lasse. Ein depressives Zustandsbild, welches die in der Selbstbeurteilung des Beschwerdeführers (BDI) erreichte Punktzahl vermuten lasse, sei gemäss seinen Schilderungen und gemäss seiner Präsentation in der aktuellen Untersuchung nicht vorhanden. Es zeige sich jedoch eine deutliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers. So gehe er ohne Einschränkung und sitze über 100 Minuten völlig unbeeinträchtigt. Auch die etwas diffuse Beschreibung der Beschwerden und die mangelnde Wirksamkeit der Therapien sprächen für eine Symptomausweitung. Eine anhaltende somatoforme Störung könne jedoch nicht diagnostiziert werden, da die Kriterien (Def. F 45.4: "Die vorherrschende Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann....") nicht erfüllt seien; so könne ein "andauernder, schwerer und quälender Schmerz" nicht festgestellt werden.
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im heutigen Zeitpunkt (Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) könne nicht davon ausgegangen werden, dass er für leichte Hilfsarbeiten 100 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin stütze sich auf das Gutachten der MEDAS Basel vom 6. Oktober 2001, welches unvollständig sei und sich nicht in die Vorgaben des Urteils des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 10. Dezember 1997 einfüge. Gemäss diesem Urteil sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine psychiatrische Abklärung durchzuführen und im Übrigen aus somatischer Sicht auf das ausführliche, nachvollziehbare und klare Gutachten des Spezialarztes Dr. C.___ vom 23. August 1996 abzustellen. Die psychiatrische Untersuchung in der MEDAS Basel habe keine diagnostizierbare psychische Störung ergeben. Allerdings leuchte die Begründung, weshalb keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werde, überhaupt nicht ein. Die Begründung, ein "andauernder, schwerer und quälender Schmerz" sei nicht feststellbar, sei eine persönliche und sehr oberflächliche Betrachtungsweise des Psychiaters, welche im Gegensatz zu den gesamten Akten stehe und insbesondere auch mit der rheumatologischen Beurteilung im gleichen Gutachten nicht übereinstimme. Danach bestehe eine chronifizierte Schmerzsymptomatik. Schmerz sei etwas Subjektives. Wenn damit argumentiert werde, die dazu gehörigen objektiven Befunde stünden in Diskrepanz zu den beklagten Symptomen, und ein Verdacht auf Symptomausweitung bei Krankheitsfehlverarbeitung ausgesprochen werde, so sei dies gerade die Grundlage für den Psychiater, dieses subjektive Erleben des Beschwerdeführers als Grundlage für seine Beurteilung zu diskutieren. Das Gutachten der MEDAS kranke an einem unüberwindbaren Widerspruch. Der Rheumatologe glaube aufgrund seiner angeblich objektiven Befunde den subjektiven Schmerzangaben nicht so recht und finde die Erklärung im Verdacht auf eine psychiatrische Störung. Der Psychiater jedoch berücksichtige die subjektiven Schmerzangaben nicht und verneine eine psychiatrische Störung. Trotzdem schlage der Psychiater einen Behandlungsversuch mit einem Antidepressivum vor, welches sich auf die vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzempfindung positiv auswirken könne. Der Widerspruch werde in der Gesamtbeurteilung weder erkannt, noch diskutiert, weshalb das MEDAS-Gutachten unbrauchbar sei. Es bleibe somit beim Gutachten von Dr. C.___, welches im rechtskräftigen Urteil als ausführlich, nachvollziehbar und klar bezeichnet worden sei, und es sei aus orthopädischer Sicht von einer Teilarbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % auszugehen.
5.2 Was den Einwand der materiellen Rechtskraft des Urteils vom 10. Dezember 1997 betrifft, so ist festzuhalten, dass die Erwägungen nur insoweit daran teilhaben, als im Dispositiv darauf verwiesen wird und der Verweis in Dispositiv Ziff. 1 sich ausschliesslich auf die Abklärungsmassnahmen bezieht. Das Gericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, zur Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten und zur Vornahme eines konkreten Einkommensvergleichs zurück. Eine bindende und abschliessende Schlussfolgerung hinsichtlich des Gesundheitsschadens, insbesondere eine Beurteilung der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit konnte - da die psychiatrische Seite nicht abgeklärt war, vieles indes auf eine psychische Komponente hindeutete - eben gerade nicht stattfinden, auch wenn der objektiv feststellbare somatische Teil genügend untersucht erschien. Eine Bindung der Beschwerdegegnerin, in somatischer Hinsicht auf ein dannzumal bereits vorliegendes Gutachten abzustellen, ungeachtet der noch ausstehenden psychiatrischen Erkenntnisse, kann daraus nicht geschlossen werden.
5.3 Bezüglich der somatischen Beschwerden stimmen die Diagnosen in den Gutachten von Dr. C.___ vom 23. August 1996 (Urk. 9/56, Beilage) und der MEDAS vom 6. Oktober 2001 (Urk. 9/79) überein. Dr. C.___ diagnostizierte eine rechtsbetonte Lumboischialgie bei fortgeschrittener Segmentdegeneration der unteren Lendenwirbelsäule bei degenerativem Vorzustand und einem Status nach zweimaliger mässig schwerer Kontusion der Lendenwirbelsäule im Jahre 1993 und die Ärzte der MEDAS diagnostizierten ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei/mit degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, einem Status nach zweimaliger Lendenwirbelsäulenkontusion 1993 und einem Status nach einer Nucleotomie L4/5 sowie einem Status nach probatorischem Fixateur externe im Jahre 1994. Dagegen bestehen unterschiedliche Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Während Dr. C.___ davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 30 bis 50 % arbeitsfähig ist, erachten Dr. A.___ (Urk. 9/83) und die Gutachter der MEDAS den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ kann deshalb nicht abgestützt werden, weil er die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur vage mit 30 bis 50 % deklariert. Zudem hat er die Selbstlimitierungen des Beschwerdeführers in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbezogen. Er weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine passiv "Wiedergutmachung" fordernde Haltung zugunsten einer zielgerichteten Eigenmotivation ändern müsse, damit eine partielle Reintegration in geeigneter Tätigkeit überhaupt möglich sei. Damit ist nicht schlüssig, in welchem Ausmass er eine Arbeitsfähigkeit aus rein medizinischer Sicht als gegeben erachtet. Es ist daher auf das Gutachten der MEDAS und den Zwischenbericht von Dr. A.___ abzustellen und hinsichtlich der somatischen Beschwerden von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.4 Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 9. Oktober 2001 in Sachen W., I 382/00, Erw. 2b). Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Nicht zu berücksichtigen sind Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nach ärztlicher Einschätzung allein durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertig und damit invaliditätsfremder Faktor gilt (Entscheid des EVG vom 24. Mai 2002 in Sachen A., I 518/01, Erw. 3b/bb).
Bezüglich psychischer Beschwerden gehen die Gutacher der MEDAS (Urk. 9/79, Beilage 2 S. 5) davon aus, dass keine psychische Störung vorliege. Sie legen dar, dass die aktuellen Untersuchungen unspezifische psychische Beschwerden, die keine Diagnose eines psychiatrischen Krankheitsbildes nach ICD-10 erfüllen, zeigten.
Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass zwischen dem rheumatologischen und dem psychiatrischen Untergutachten der MEDAS eine Diskrepanz vorliegt, kann nicht gefolgt werden. Im rheumatologischen Untergutachten wird erwähnt, dass die aktuell im Bewegungsapparat zu objektivierenden Befunde gering seien und in deutlicher Diskrepanz zu den beklagten Symptomen stünden, so dass bei Vorhandensein zahlreicher nicht organischer Zeichen (Waddell-Zeichen 5 von 5 positiv) der Eindruck einer erheblichen funktionellen Überlagerung im Sinne einer Symptomausweitung entstehe. Auch im psychiatrischen Untergutachten wird eingeräumt, dass sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers zeige. So gehe der Beschwerdeführer ohne Einschränkung und sitze über 100 Minuten lang völlig unbeeinträchtigt. Auch die etwas diffuse Beschreibung der Beschwerden und die mangelnde Wirksamkeit der Therapien sprächen für eine Symptomausweitung. Die Gutachter kommen jedoch zum Schluss, dass keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne, da ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, wie er nach der Definition gefordert werde, nicht vorhanden sei, was sie auch damit belegen, dass der Beschwerdeführer ohne Einschränkung gehen und über 100 Minuten lang unbeeinträchtigt sitzen könne.
Was den Behandlungsversuch mit einem Antidepressivum betrifft, kann daraus nicht geschlossen werden, es liege eine Depression vor, denn im psychiatrischen Untergutachten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, mit dem Versuch soll geprüft werden, ob sich dieser positiv auf die vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzempfindung auswirke.
Auch Dr. B.___ (Urk. 9/80 S. 4) geht davon aus, dass keine psychiatrische Comorbidität im Sinne einer Depression oder einer anderen Persönlichkeitsstörung vorliegt. Auch ihm ist aufgefallen, dass während der Untersuchung keine Schonhaltungen festzustellen waren. So kommt auch er zum Schluss, dass, wenn überhaupt, eine somatoforme Schmerzstörung nur in geringem Ausmass vorliege, wobei im Wesentlichen überbetonte und aggravierte, somatische Beschwerden zum Tragen kämen.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur aufgrund der somatischen Beschwerden ergibt und der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer liess ausserdem vorbringen, das MEDAS-Gutachten äussere sich ausschliesslich zur Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung. Aus orthopädischer Sicht müsse mit Dr. C.___ von einer vollen unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit bis Mai 1994 ausgegangen werden, seit Mai 1994 von einer Teilarbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % bei geeigneter rückenschonender Tätigkeit.
6.2. Die Angaben der Gutachter der MEDAS zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich zwar sinngemäss auf den Zeitpunkt der Schlussbesprechung (vgl. Urk. 9/79 S. 7 Ziff. 6.1.3. "Beginn der Arbeitsunfähigkeit"). Es muss aufgrund der umfangreichen medizischen Akten indes davon ausgegangen werden, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer rückenschonenden Tätigkeit spätestens ein Jahr nach den im April 1993 erlittenen Kontusionen bereits gegeben war. Was die objektivierbaren Symptome und somatischen Diagnosen betrifft, so ergibt sich aus den medizinischen Akten nach Ausheilen der Unfallfolgen weder abweichende Einschätzungen noch eine Veränderung der Situation im Sinne einer Besserung. Im Bericht der Klinik Balgrist vom 22. Juni 1995 (Urk. 9/87) wurde festgehalten, dass, nachdem die diagnostischen und therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft worden und jeweils keine fassbare Besserung eingetreten waren, weitere aktive Eingriffe bei weiterhin fehlenden neurologischen Ausfällen nicht erfolgsversprechend seien, und es wurde der Verdacht auf funktionelle Überlagerung gestellt. Auch Dr. med. D.___ ging in seinem Gutachten vom 26. August 1995 (Urk. 9/85) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Spätestens ein Jahr nach den Unfällen im April 1993 sah auch Dr. C.___ die Wiederaufnahme einer rückenschonenden Tätigkeit als möglich an, auch wenn er die effektive Realisierbarkeit vorläufig bei 30 bis 50 % einer vollen Leistungsfähigkeit prognostizierte. Wie bereits ausgeführt, kann diesen vagen Angaben zur Arbeitsfähigkeit, die nicht nur die medizinisch-theoretische Belastungsmöglichkeit miteinbeziehen, nicht gefolgt werden, zumal die psychiatrischen Abklärungen keine Einschränkung der zumutbaren Leistungsfähigkeit ergaben. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, rückenschonenden Tätigkeit spätestens ein Jahr nach den im April 1993 erlittenen Kontusionen nicht mehr eingeschränkt war. Dass hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf eines Landarbeiters über den gesamten Zeitraum hinweg unterschiedliche Einschätzungen bestehen, ist, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, nicht entscheidend, weshalb diesbezügliche Nachfragen bei den Gutachtern bzw. weitere medizinische Abklärungen unnötig sind.
7.
7.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Masse sich die krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt.
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als Zimmereiarbeiter, als gastgewerblicher Angestellter oder als Taxichauffeur ein jährliches Einkommen von Fr. 42'900.-- erzielen könnte. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das statistische Einkommen bei Hilfsarbeitern mit einfachen Tätigkeiten betrage ca. Fr. 55'000.--. Ohne Gesundheitsschaden stünde ihm ein weiterer Arbeitsmarkt offen als die drei Tätigkeitsbereiche, von welchen die Beschwerdegegnerin ausgehe.
7.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (des sogenannten Valideneinkommens) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre.
Es bestehen zu wenig Anhaltspunkte bezüglich der vom Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden voraussichtlich ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeit - insbesondere über einen längeren Zeitraum gesehen -, um auf eine bestimmte Branche abzustellen, weshalb das Valideneinkommen nach dem allgemeinen Wert für den monatlichen Bruttolohn im privaten Sektor für männliche Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen ist. Im Jahre 1996 betrug der monatliche Bruttolohn für Männer (Zentralwert) bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche Fr. 4'294.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden ihm Jahre 1996 (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tab. B9.2) ergibt sich ein Gehalt von monatlich Fr. 4'498.-- oder Fr. 53'976.-- im Jahr.
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aufenthaltsbewilligung "L" sei abgelaufen und die Fremdenpolizei prüfe die Ausweisung in seine Heimat. Gemäss Lehre müsse für den dem Invaliditätsgrad zugrunde liegenden Einkommensvergleich zwischen dem Validen- und Invalideneinkommen ein Parallelismus bestehen, was heisse, dass auf einem örtlich gleichermassen festgelegten Arbeitsmarkt ermittelt werden müsse, ob eine Invalidität bestehe oder nicht. Es könne kein Invaliditätsgrad gestützt auf hypothetische Vergleichseinkommen ermittelt werden, wenn der Beschwerdeführer rechtlich gar keine Möglichkeit habe, ein Einkommen in der Schweiz zu erzielen. Es dränge sich daher auf, bei einem negativen Entscheid der Fremdenpolizei den Einkommensvergleich aufgrund der arbeitsmarktlichen Situation in Mazedonien vorzunehmen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls von der Fremdenpolizei in seine Heimat ausgewiesen wird und er daher in der Schweiz kein Einkommen erzielen kann, ist nicht zu berücksichtigen. Die Invalidenversicherung hat nur für invaliditätsbedingte Einschränkungen einzustehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen sind dagegen ausländerrechtlicher Natur und würden sich auch ohne Gesundheitsschaden auswirken.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Ausbildung, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn sodann ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Ausbildung, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc).
Selbst wenn vom Tabellenlohn 25 % abgezogen würden, könnte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 40'482.-- erzielen, was einen Invaliditätsgrad von 25 % ergibt, womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.
8. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Berufliche Massnahmen sind auf eine unmittelbar auszuübende Arbeitstätigkeit ausgerichtet, denn die versicherte Person darf einzig durch den Gesundheitsschaden in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein. Für nicht invaliditätsbedingte Einschränkungen hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Kurzaufenthaltsbewilligung "L". Damit fehlt es ihm an einer Arbeitsbewilligung, weshalb eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt aus invaliditätsfremden Gründen nicht möglich ist. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint. Sollte der Beschwerdeführer dereinst im Besitz einer Arbeitsbewilligung sein, kann er sich zu beruflichen Massnahmen wieder anmelden.
9. Nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2003 (Urk. 16) und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Entschädigung auf Fr. 3'951.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Fürsprecher Thomas Laube wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 3'951.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).