Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00262
IV.2002.00262

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 24. Juli 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg
Zentralstrasse 47, 2502 Biel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1968 geborene M.___ ist seit einem am 22. Juni 2001 erlittenen Motorradunfall Paraplegiker. Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2001 und vom 19. Januar 2002 (Urk. 9/8-9) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Hilfsmittel zu und übernahm die invaliditätsbedingten Abänderungen an dem vom Versicherten angeschafften und serienmässig mit Automatikgetriebe und Vierradantrieb ausgestatteten Motorfahrzeug Chrysler Voyager im Betrag von 8'339.-- und Fr. 758.50 (u.a. elektronischer Gasring am Lenkrad, handbediente Bremse). Die Finanzierung einer Standheizung mit Fernbedienung sowie die Übernahme der durch das Automatikgetriebe und den Vierradantrieb bedingten Mehrkosten lehnte die IV-Stelle nach entsprechendem Vorbescheid vom 18. März 2002 (Urk. 9/2) mit Verfügung vom 11. April 2002 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen diesen Entscheid erhob der Anwalt des Versicherten am 14. Mai 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2002 sei aufzuheben, und des Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2002 betreffend Übernahme der Mehrkosten für das Automatikgetriebe, die Standheizung und des Vierradantriebes sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gutzuheissen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 8. Oktober 2002 wurde an den Beschwerdeanträgen festgehalten (Urk. 12), worauf, nach dem stillschweigenden Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik, am 22. November 2002 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 15).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.2     Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
         Die durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf Art. 21 Abs. 4 IVG und Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erlassene Liste der Hilfsmittel ist im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) enthalten. Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).
         Nach Ziffer 10 Anhang HVI werden Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge, unter anderem Automobile (Ziffer 10.04*), an Versicherte abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Schafft eine versicherte Person dieses Hilfsmittel selber an, hat sie im Rahmen von Art. 21bis Abs. 1 IVG und Art. 8 HVI Anspruch auf Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge sowie auf Ersatz der Reparaturkosten gemäss Art. 7 Abs. 2 HVI.
         Als Hilfsmittel gilt laut Ziffer 10.05 Anhang HVI auch die invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen. Durch Verordnungsänderung vom 9. Oktober 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993, ist die erwerbliche Eingliederungsausrichtung dieses Hilfsmittelanspruchs beseitigt worden. Das bedeutet, dass invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen unter anderem auch von Versicherten verlangt werden können, die keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 170 mit Hinweisen).
2.3     In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S. 106 Erw. 2a). Der Versicherte hat denn auch gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Form; durch andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat er selbst zu tragen.
         Im übrigen gilt nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 120 V 373, 117 V 278, 113 V 28 Erw. 4a; AHI-Praxis 1997 S. 39 Erw. 4a, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Es darf nicht einseitig auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (BGE 113 V 32; AHI-Praxis 2001 S. 282 f. Erw. 5a.aa je mit Hinweisen).

3.
3.1     Seitens des Beschwerdeführers wurde in den jeweiligen Hilfsmittelgesuchen und in der Beschwerde vorgebracht, dass die in Frage stehende Ausstattung des Motorfahrzeuges der Bewältigung des Arbeitsweges diene und somit zur Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendig sei (Urk. 9/5, 9/10-11, Urk. 1 S. 3). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung schienen die Rehabilitation und berufliche Wiedereingliederung jedoch noch nicht abgeschlossen zu sein. Jedenfalls stand damals die ausschliesslich der existenzsichernden Erwerbstätigkeit dienende Abgabe eines Automobiles im Sinne von Ziffer 10.04* des Anhangs HVI oder die ersatzweise Ausrichtung von Amortisationsbeiträgen im Sinne von Art. 21bis Abs. 1 IVG und Art. 8 HVI noch nicht zur Diskussion. Auch aufgrund der Vorbringen in der Replik ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch keine berufliche Tätigkeit aufgenommen hat (Urk. 12).
         Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der strittigen Anpassungen am Motorfahrzeug des Versicherten fallen daher die erwerblichen Aspekte von vornherein ausser Betracht. Soweit die Notwendigkeit eines mit Allradantrieb und fernbedienter Standgasheizung ausgestatteten Fahrzeuges damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer als Aussendienstmitarbeiter auch im Winter und in Bergen auf uneingeschränkte Mobilität angewiesen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 9/5), vermag dies daher eine Kostenübernahme gemäss Ziffer 10.05 des Anhangs HVI nicht zu begründen.
3.2     Allradantrieb und fernbediente Standgasheizung erweisen sich unter den hier in Betracht fallenden Gesichtspunkten der Fortbewegung, der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und der Selbstsorge nicht als einfach und zweckmässig. Angesichts des Verhältnismässigkeitsprinzips kann aus diesen Eingliederungszwecken jedenfalls nicht von vornherein ein Anspruch auf uneingeschränkte Mobilität abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführer wohnt weder abgelegen noch an erhöhter Lage. Pro Wintersaison wird es daher nur vereinzelt zu prekären Strassenverhältnissen und Wettersituationen kommen. Aber auch höher gelegene Regionen sind hierzulande normalerweise im Winter ohne Schneeketten oder Allradantrieb erreichbar, und die Autoscheiben sind vor allem in tiefer gelegenen Regionen nicht regelmässig vereist.
Unter diesen Umständen wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Schadenminderungspflicht zumutbar, bei ungünstigen Witterungsverhältnissen von Autofahrten abzusehen oder diese auf unproblematische Gebiete zu beschränken. Zumindest könnte er den Zeitaufwand, der sich aus dem Abtauen gefrorener Scheiben bei eingeschaltetem Motor ergibt, in Kauf nehmen, geeignete einfache Hilfsmittel zum Abkratzen des Eises wie verlängerte Scheibenputzgeräte oder chemische Enteisungsmittel verwenden oder die Hilfe von Dritten in Anspruch nehmen. Drittpersonen könnten auch für die gelegentliche Montage von Schneeketten um Hilfe angegangen werden.
3.3     Die Notwendigkeit des Automatikgetriebes steht hingegen ausser Frage, da der Beschwerdeführer infolge seiner Behinderung das Kupplungspedal ebenso wenig wie das Gaspedal benützen kann. Dass sein Fahrzeug serienmässig mit einem Automatikgetriebe ausgestattet ist (Urk. 9/5-6, 9/10), stellt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für die Eidgenössische Invalidenversicherung keinen Grund dar, die entsprechenden Mehrkosten nicht zu übernehmen (BGE 108 V 5).
Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, die entsprechenden Kosten würden bei der Ausrichtung von Amortisationsbeiträgen für das Fahrzeug ohnehin berücksichtigt (Urk. 2), so ist darauf hinzuweisen, dass die in Ziffern 10.04* und 10.05 des Anhangs HVI enthaltenen Hilfsmittelansprüche unabhängig von einander bestehen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Abgabe eines Automobils oder auf Amortisationsbeiträge hat, ist im übrigen noch offen, und es ist ungewiss, ob auf diesem Weg die eindeutig invaliditätsbedingten Mehrkosten, wie sie durch den Einbau eines Automatikgetriebes oder durch den Kauf eines entsprechend ausgestatteten Fahrzeuges entstehen, überhaupt je berücksichtigt werden können.
3.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Ablehnung der Übernahme der durch das Automatikgetriebe bedingten Mehrkosten nicht geschützt werden kann. Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit sie die effektive Höhe derselben ermittle.

4.       Da der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang zu einem Drittel obsiegt, hat er gestützt auf § 34 Abs. 1 GSVGer Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist mit Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) bemessen.




Die Einzelrichterin erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. April 2002 insoweit aufgehoben, als die Übernahme der durch das Automatikgetriebe bedingten Mehrkosten des vom Beschwerdeführer angeschafften Motorfahrzeuges Chrysler Voyager abgelehnt wurde, und wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Höhe des Kostenvergütung für das Automatikgetriebe neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Michael Weissberg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).