Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00268
IV.2002.00268

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 9. April 2003
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Corinne Mathieu
Hoffmann & Partner
Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1952, war seit 1983 bei der A.___ AG, „___“, im Bereich der Weiterbearbeitung tätig (Urk. 9/18). Am 5. Mai 2001 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen (Medizinische Massnahmen, Rente; Urk. 9/22 Ziff. 7.8) an. Mit Verfügung vom 26. Februar 2002 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen (Urk. 9/10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/5-6) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2002 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 2001 einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und sprach dem Versicherten eine ganze Rente zu (Urk. 3/3). In einer weiteren Verfügung vom 22. April 2002 stellte die IV-Stelle ab 1. Oktober 2001 einen Invaliditätsgrad von 57 % fest und sprach dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt eine halbe Rente zu (Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen die letzterwähnte Verfügung vom 22. April 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Mathieu, Rapperswil, am 17. Mai 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Es sei die Verfügung Nr. 2 vom 22. April 2002 (Nr. RL/69545-59771) der IV-Stelle insoweit aufzuheben, als keine volle Invalidenrente ab 1. Oktober 2001 zugesprochen wird. In diesem Sinne sei ab 1. Oktober 2001 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten der Vorinstanz zu gewähren und zur Ergänzung der Beschwerde eine Nachfrist anzusetzen. Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.“

2.2     In der Beschwerdeantwort vom 29. August 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 10. Januar 2003 modifizierte der Versicherte Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens wie folgt (Urk. 15 S. 2):

1. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.“

Die IV-Stelle liess die ihr mit Verfügung vom 13. Januar 2003 (Urk. 16) angesetzte Frist zur Duplik ungenützt verstreichen, so dass Verzicht auf Duplik anzunehmen ist. Mit Verfügung vom 25. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.5     Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
In dem in BGE 126 V 288 ff. publizierten Urteil in Sachen G. vom 26. Juli 2000 (vgl. auch AHI 2001 S. 82 ff.) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann ausgeführt, an der hinsichtlich der Invaliditätsbemessung koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen sei festzuhalten. Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
1.6     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. September 2001 wird von keiner Seite in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden (Urk. 3/3). Streitig und im Folgenden zu prüfen ist die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Oktober 2001 in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2002 (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte einen Invaliditätsgrad ab 1. Oktober 2001 von 57 % fest. Sie stützte sich dabei auf die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftige (Urk. 19) Rentenverfügung der SUVA vom 21. Dezember 2001 (Urk. 9/24/1). Darin stellte die SUVA ab 1. September 2001 einen Invaliditätsgrad von 57 % fest. Im Lichte des in Erw. 1.5 hievor Gesagten bleibt deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Invaliditätsbemessung durch die SUVA abstellte, oder ob triftige Argumente gegen eine Übernahme des durch den Unfallversicherer ermittelten Invaliditätsgrades sprechen.

3.
3.1     Die SUVA stützte sich in ihrer Rentenverfügung vom 21. Dezember 2001 in erster Linie auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 14. Juni 2001 (Urk. 9/24/9 = Urk. 9/24/12) sowie den Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 8. Juni 2001 (Urk. 9/24/10 = Urk. 9/24/13) der Rehaklinik Bellikon.
3.2     Im Austrittsbericht vom 14. Juni 2001 stellten die Ärzte der Rehaklinik Bellikon folgende Diagnosen (Urk. 9/24/9 S. 1 f):

Funktionelle Diagnosen und Probleme
1. Lumboradikuläres Syndrom S1 links
fehlender ASR
Schwäche der Dorsalextensoren und Plantarflexoren
Shift nach links
2. Funktionsstörung ISG links
Weitere Diagnosen
Status nach Sturz vom Traktor mit Zuzug einer Becken/Acetabulumfraktur links vor etwa 20 Jahren mit bereits Auftreten einer Beinschwäche links (gemäss Angabe aus den Akten
Nikotinabusus (1 Päckchen Zigaretten pro Tag)“.

Die angestammte Tätigkeit als Hilfsmechaniker in der Schleiferei sei dem Beschwerdeführer auf Grund der körperlichen Belastungsanforderungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zumutbar (Urk. 9/24/9 S. 3). Hinsichtlich einer anderen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zur Zeit eine leichte, wechselbelastende (abwechselnd stehend, gehend und sitzend auszuführende) Tätigkeit halbtags zumutbar, unter Ausschluss von Arbeiten in vorgeneigter oder rotierender Rumpfposition und von Arbeiten, welche länger dauerndes Gehen oder wiederholtes Treppen- oder Leitersteigen beinhalten (Urk. 9/24/9 S. 4). 
3.3     Im Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 8. Juni 2001 erwähnten die Ärzte der Rehaklinik Bellikon, dass die arbeitsbezogenen relevanten Problem aus einer Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule mit belastungsabhängigen Schmerzen und Schmerzausstrahlung mit Gefühlsstörungen und reduzierter Kraft im linken Bein sowie aus einer Funktionsstörung des linken Iliosakralgelenkes bestünden (Urk. 9/24/10 S. 1 f.). Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Hilfsmechaniker in der Schleiferei sei dem Beschwerdeführer mangels Belastbarkeit noch nicht zuzumuten. Eine leichte, wechselbelastende, abwechselnd stehend, gehend oder sitzend auszuführende Tätigkeit, ohne Arbeiten in vorgeneigter oder rotierender Rumpfposition und ohne länger dauerndes Gehen sowie ohne wiederholtes Treppen- und Leiternsteigen, sei dem Beschwerdeführer halbtags zuzumuten (Urk. 9/24/10 S. 2).  
3.4     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, „___“, stellte in seinem Bericht vom 1. September 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Urk. 9/11):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
28. Feb. 2000: LWS-Kontusion, traumatisierte alte Beckenringfraktur (Acetabulum), chronifizierte(s) Iliosacralgelenk-Syndrom
Lumbale Skoliose mit Spondylarthrose L4/5, L5/S1
Nearthrose Sacrum links
Radikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 links
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Chron. Bronchitis b. Nikotinabusus
Haut-Allergie
Kleine axiale Gleithernie und ausgeprägte Refluxoesophagitis Grad II (Gastroskopie 1994)
Adipositas“.

Der Beschwerdeführer sei physisch in allen Arbeitsfunktionen eingeschränkt. Psychisch leide er unter einer stark eingeschränkten Intelligenz (IQ). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeder Tätigkeit und eine berufliche Umstellung sei nicht möglich (Urk. 9/11 Beiblatt).

4.
4.1     In Würdigung der obenerwähnten ärztlichen Beurteilungen ist ersichtlich, dass sowohl die Ärzte der Rehaklinik Bellikon als auch Dr. B.___ übereinstimmend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit durch Gesundheitsschäden im lumbalen Bereich der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenkes beeinträchtigt werde. Dabei handelt es sich um Leiden, welche zumindest im Sinne einer Teilkausalität durch den bei der SUVA versicherten Unfall vom 28. Februar 2000 (Urk. 9/24/64) verursacht wurden. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 15 S. 3), lässt sich auf Grund der Akten insbesondere nicht sagen, dass die SUVA in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2001 die von Dr. B.___ diagnostizierte Nearthrose Sacrum links als unfallfremden Gesundheitsschaden bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt hätte. Denn es ist davon auszugehen, dass es sich bei der von Dr. B.___ diagnostizierten Nearthrose Sacrum links und der von den Ärzten der Rehaklinik Bellikon diagnostizierten Funktionsstörung des Iliosakralgelenkes (ISG) links lediglich um eine andere diagnostische Wertung des gleichen Gesundheitsschadens handelt. Dieser Gesundheitsschaden im Bereich des linken Iliosakralgelenkes und Sacrums wurde von der SUVA nicht als unfallfremd angesehen, sondern bei der Invaliditätsbemessung als unfallkausale Gesundheitsbeeinträchtigung angemessen mitberücksichtigt. Aufgrund der in diesem Punkte grundsätzlich übereinstimmenden Beurteilungen der Ärzte der Rehaklinik Bellikon und von Dr. B.___ ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich durch Gesundheitsschäden, welche von der SUVA als unfallbedingt anerkannt wurden, in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.
4.2     In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten gilt es zu beachten, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik Bellikon auf den Ergebnissen eines stationär durchgeführten Ergonomie-Trainigsprogramms von acht Wochen Dauer beruht (Urk. 9/24/10). Während des Klinikaufenthaltes wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf seine körperliche Belastbarkeit an Trainingsgeräten und durch Arbeitssimulation getestet; es fand eine umfassende Evaluation seiner funktionellen Leistungsfähigkeit statt (Urk. 9/24/10 S. 6 f). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik Bellikon, welche auf umfangreichen und umfassenden polydisziplinären Untersuchungen beruht und sowohl in Berücksichtigung der medizinischen Vorakten als auch der Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers (vgl. Urk, 9/24/10 S. 4: Selbstseinschätzung der Leistungsfähigkeit) verfasst wurde, vermag zu überzeugen. Bei der Beurteilung der nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ist demnach auf die nachvollziehbaren und fundiert begründeten Schlussfolgerungen der Ärzte der Rehaklinik abzustellen. Es hat demnach als erstellt zu gelten, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, wechselbelastende - abwechselnd stehend, gehend oder sitzend auszuführende - Tätigkeit, welche keine Arbeiten in vorgeneigter oder rotierender Rumpfposition beinhaltet, und welche kein länger dauerndes Gehen sowie wiederholtes Treppen- und Leiternsteigen erfordert, im Umfange eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten ist.
4.3     Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ vom 1. September 2001 vermag die Schlussfolgerungen der Ärzte der Rehaklinik Bellikon nicht in Frage zu stellen. Denn obwohl diesem die Berichte der Rehaklinik Bellikon bekannt waren (Urk. 9/11 S. 2), lässt sich seiner Beurteilung keine nachvollziehbare Begründung entnehmen, weshalb er dem Beschwerdeführer - in Abweichung von den Schlussfolgerungen der Ärzte der Rehaklinik Bellikon - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte. Da zudem das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist vorliegend auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___ vom 1. September 2001 nicht abzustellen.
4.4     Bei der Beurteilung der hypothetischen Restarbeitsfähigkeit lässt sich gegen das Abstellen auf die Invaliditätsbemessung durch die SUVA somit nichts einwenden. Zu prüfen bleibt, ob in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers triftige Gründe für eine Abweichung von der Beurteilung durch die SUVA sprechen. In der Rentenverfügung der SUVA vom 21. Dezember 2001 wird ausgeführt (Urk. 9/24/1 S. 2): „Die Abklärungen während ihres Aufenthaltes in der Rehaklinik Bellikon haben ergeben, dass Sie trotz der Unfallfolgen eine wechselbelastende Tätigkeit halbtags ausüben können. Wir sind im Besitze von Unterlagen die belegen, dass Sie dabei ein Einkommen von Fr. 2’000 x 13 (pro Jahr Fr. 26’000) realisieren können. Im Vergleich zum Einkommen ohne den Unfall von rund Fr. 60’000 besteht somit ein Minderverdienst von 57 %“. Es lassen sich hingegen keine Unterlagen zur Bestimmung des Invalideneinkommens in den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten der SUVA finden (Urk. 9/24/1-64).

5.
5.1     Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin an seinem angestammten Arbeitsplatz als Mitarbeiter in der Weiterbearbeitung bei A.___ AG tätig wäre. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 14. Juni 2001 geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2001 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von monatlich Fr. 4'615.-- und von jährlich Fr. 59'995.-- (Fr. 4'615.-- x 13 Monate) verdient hätte. Es ist somit von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen.  
5.2     Praxisgemäss können für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens, das die versicherte Person mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), entweder  Tabellenlöhne (vgl. dazu BGE 124 V 321) oder aber die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst sind, herangezogen werden (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412, vgl. auch Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215).
5.2.1   Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sind vorliegend Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) beizuziehen (vgl. ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden seit dem Jahre 2001 (Die Volkswirtschaft, a.a.O. Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa;      AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a)
5.2.2   Ausgehend von Tabelle A1 des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss LSE 2000 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Gebiet Produktion, welchem die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten entsprechen, im Jahre 2000 bei 40 Arbeitsstunden pro Woche für Männer auf Fr. 4’598.-- monatlich (inklusive 13. Monatslohn). In Berücksichtigung der seit dem Jahre 2000 eingetretenen Nominallohnerhöhung (2001: 2,5 % die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.10.2) und der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.9.2) hätte sich der Verdienst des Beschwerdeführers bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 50 % auf rund Fr. 2’456.-- (Fr. 4’598.-- x 1,025 ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden x 0,5) monatlich oder Fr. 29’472.-- jährlich (Fr. 2’456.-- x 12 Monate) belaufen.
5.2.3   Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale    einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
5.2.4   Was den Abzug von Tabellenlöhnen unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung betrifft, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Behinderung mit einer Lohneinbusse von ungefähr 10 % rechnen müsste, weshalb ein leidensbedingter Abzug von den Tabellenlöhnen in dieser Höhe als gerechtfertigt erscheint. Sodann ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen im Umfang von 9 % wegen Teilzeitarbeit gerechtfertigt, da teilzeitbeschäftigte Männer bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % bis 74 % in Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 durchschnittlich rund 9 % weniger verdienen als vollzeitbeschäftigte Männer im gleichen Anforderungsniveau (LSE 2000 S. 24 Tabelle 9).
5.2.5   Das Invalideneinkommen beläuft sich damit im Jahre 2001 auf Fr. 23’879.-- (Fr. 29’472.-- x 0,81) woraus im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 59'995.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 36’116.-- und ein Invaliditätsgrad von rund 60 % resultiert.
6.       Da somit ein für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 66 2/3 % nicht erreicht wird, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2002 auf die vorgängige rechtskräftige Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 57 % durch die SUVA abstellte. Die gegen die angefochtene Verfügung vom 22. April 2002 erhobene Beschwerde ist in diesem Punkte daher abzuweisen.

7.       Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der angefochtenen Verfügung eine Beitragsdauer von zwanzig Jahren und zehn Monaten und berechnete die Rente auf Grund der Rentenskala 32 (Urk. 2). In seiner Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer vorsorglich die Richtigkeit der Rentenberechnung (Urk. 1 S. 4). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erstmals am 12. März 1980 in die Schweiz einreiste (Urk. 9/23/2), ist auf Grund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung einer Beitragszeit von 20 Jahren und zehn Monaten sowie eine Rentenberechnung gemäss der Rentenskala 32 nicht zutreffend sein sollte (vgl. Akten der Ostschweizerischen Ausgleichskassen für Handel, Urk. 9/1). Die gegen die angefochtene Verfügung vom 22. April 2002 erhobene Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin lic. iur. Corinne Mathieu
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).