IV.2002.00269
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 16. April 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1955, ausgebildete Damenschneiderin, arbeitete von 1994 bis Ende Oktober 2000 als Empfangsmitarbeiterin und Telefonistin bei der A.___ in ___ (Urk. 8/21/1 Ziff. 1 und Ziff. 6 und Urk. 8/23 Ziff. 1.3 und 6.2). Vom 1. November 2000 bis Ende August 2001 arbeitete sie als Telefonistin und Sachbearbeiterin beim B.___, in ___ (Urk. 8/19 Ziff. 5, Urk. 8/20/1 Ziff. 1). Seit 1. September 2001 arbeitet sie als Pförtnerin und Sachbearbeiterin im C.___ in ___ (Urk. 8/18 Ziff. 1 und Ziff. 6). Am 25. April 2001 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 8/27 Ziff. 7.8).
1.2 Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 8/12, Urk. 8/15) und Arbeitgeberberichte (Urk. 8/19, Urk. 8/21/1) eingeholt sowie einen Zusammenzug der individuellen Konti veranlasst (Urk. 8/22) und mit Vorbescheid vom 1. Juni (Urk. 8/9) beziehungsweise 5. Juni 2001 (Urk. 8/8) die Abweisung der Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte, wies sie mit Verfügung vom 18. Juli 2001 das Begehren um berufliche Massnahmen (Urk. 8/7) ab und verneinte mit Verfügung vom 19. Juli 2001 vorläufig einen Rentenanspruch (Urk. 8/5).
1.3 Mit Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Dezember 2001 beantragte die Versicherte eine Rente (Urk. 8/23 Ziff. 7.8). Nachdem die IV-Stelle erneut medizinische Berichte (Urk. 8/10-11) und Arbeitgeberberichte (Urk. 8/18, Urk. 8/20/1) eingeholt und mit Vorbescheid vom 10. Januar 2002 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt hatte (Urk. 8/4), wies sie dieses mit Verfügung vom 19. April 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Gegen die Verfügung vom 19. April 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz, Zürich, mit Eingabe vom 17. Mai 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer halben Rente (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2002 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Versicherte mit Replik vom 24. September 2002 an ihrem Antrag festgehalten (Urk. 12) und die IV-Stelle die ihr mit Verfügung vom 26. September 2002 angesetzte Frist zur Duplik (Urk. 14) nicht wahrgenommen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 8. November 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Die Verwaltung hat die massgebliche Gesetzesbestimmung über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1). Zu ergänzen ist, dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.1 Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ___, der die Beschwerdeführerin seit 1996 behandelt (vgl. Urk. 8/15/1 lit. D), stellte in seinem Bericht vom 11. Mai 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen, die seit 1996 bestünden (Urk. 8/15/1 lit. A):
"Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende Depressionen mit Erschöpfungskomponente
- Migräne
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Mammacarcinom mit Chemotherapie."
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin/Empfangsangestellte sei die Beschwerdeführerin seit ungefähr April 2001 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/15/1 S. 1 lit. B). Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei sicherlich nicht gegeben. Unter Stressreduktion sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 80 % möglich, in der freien Wirtschaft eine solche von höchstens 50 % (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D). Die Beschwerdeführerin weise zu wenig Stresstoleranz bei ihrer bisherigen Tätigkeit auf. Sie leide unter Nervosität, vorzeitiger Erschöpfung und Schlafstörungen. Es sei fraglich, ob es einen geeigneten, stressarmen Arbeitsplatz gebe. Einer Arbeit mit weniger Zeitdruck, bei welcher der Umgang mit Menschen im Zentrum stehe, sei die Beschwerdeführerin weiterhin gewachsen. In der bisherigen Berufstätigkeit sei ihr eine halbtägige Arbeitstätigkeit, in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine solche von 80 % noch zumutbar (Urk. 8/15/2 lit. a-e).
2.2 Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ___, stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 15. Mai 2001 folgende Diagnosen (Urk. 8/12/1 S. 1 lit. A):
"Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Wenig differenziertes invasiv duktales Mammakarzinom rechts Tumormarker erhöht, mässig positiv
- Status nach Tumorektomie
- Status nach Chemotherapie
- adjuvante Tamoxifenmedikamentation
- endogene Depression
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Asthma bronchiale."
Die Beschwerdeführerin sei vom 10. Mai bis 19. Mai 1999 zu 100 % und vom 20. Mai bis 19. Juni 1999 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 25. März 2001 bis 16. April 2001 habe wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 20. April 2001 bis auf weiteres sei sie zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/12/1 S. 1 lit. B). Die Beschwerdeführerin sei vor allem durch die endogene Depression, welche durch das Mammakarzinom natürlich massiv verstärkt sei, beeinträchtigt. Sie befinde sich quasi in einem Erschöpfungszustand und fühle sich in allem überfordert. Sie habe den Anspruch alles perfekt zu machen. Sie habe bisher immer nur Teilzeit (richtig wohl: Vollzeit) gearbeitet und sei deshalb auch immer am Rande ihrer Kraft gewesen. Er habe ihr deshalb empfohlen, nur noch 50 % zu arbeiten, da jede Erhöhung des Arbeitspensums zu einer weiteren Überforderung und Überbelastung führe. Dies sei auch für die Stabilisierung des Mammakarzinoms ungünstig. Er sei der Meinung, dass auch langfristig keine Erhöhung des Arbeitspensums über 50 % erfolgen sollte. Diese Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % hätte schon lange erfolgen müssen, dagegen habe sich die Beschwerdeführerin aber bisher gewehrt (Urk. 8/12/1 S. 2 lit. D). Die Beschwerdeführerin sei deutlich verlangsamt, könne nicht mehrere Aktivitäten gleichzeitig durchführen, brauche immer wieder Ruhepausen und klage über zunehmende Müdigkeit unter Belastungen. Stresssituationen vertrage sie keine, körperliche Aktivitäten seien von ihrem ganzen Habitus aus für sie ungewohnt und wären auch nicht sinnvoll. Eine berufliche Umstellung sei nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin habe einen Beruf, in dem sie sich wohl, verstanden und geborgen fühle. Eine Umschulung wäre nicht sinnvoll (Urk. 8/12/2 lit. a-c).
2.3 In seinem Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2001 hielt Dr. E.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei gleich gebliebener Diagnose fest. Es liege eine deutliche Zunahme der endogenen Depression vor (Urk. 8/11 S. 1 Ziff. 1 und 2). Im Vordergrund stehe nach wie vor die Depression mit der raschen Ermüdbarkeit, der Lustlosigkeit und der minimalen Belastbarkeit. So lange alles seinen gewohnten Lauf nehme, sei die Beschwerdeführerin zur Zeit fähig, knapp 50 % zu arbeiten. Wenn aber eine Belastung auf sie zukomme, sei die Arbeitsunfähigkeit kurzfristig wieder zu erhöhen. Seit die Beschwerdeführerin nur noch 50 % arbeite, sei eine deutliche Besserung eingetreten. Sie habe vor einigen Wochen eine neue Arbeitsstelle angetreten und es gehe ihr einigermassen gut. Eine Umteilung wäre sinnlos (Urk. 8/11 S. 1 f. Ziff. 3-5).
2.4 In seinem Bericht vom 12. Januar 2002 hielt Dr. D.___ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und die Diagnose gleichlautend (Urk. 8/10 S. 1 Ziff. 1-2). Der Verlauf an der neuen Stelle sei bisher erfreulich, weder neue berufliche Massnahmen noch eine ergänzende medizinische Abklärung seien angezeigt (Urk. 8/10 S. 1 f. Ziff. 3-7).
3.
3.1 Aufgrund dieser Aktenlage liegen im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen vor (vgl. Urk. 8/15/1 lit. A, Urk. 8/12/1 S. 1 lit. A, Urk. 8/11 S. 1 Ziff. 2, Urk. 8/10 S. 1 Ziff. 2). Sodann sind sowohl Dr. D.___ als auch Dr. E.___ der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 8/15/2 lit. e, Urk. 8/12/1 S. 2 lit. D, Urk. 8/11 S. 1 Ziff. 3); Dr. D.___ hielt fest, in einer leidensangepassten, stressreduzierten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 bis 80 %, in der freien Wirtschaft höchstens 50 % (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D, Urk. 8/15/2 lit. e). Weiter hielten die Ärzte übereinstimmend fest, die ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin bedeute eine bestmögliche Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit. Dr. E.___ befand in diesem Sinne eine berufliche Umstellung für nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin habe einen Beruf, in dem sie sich wohl, verstanden und geborgen fühle. Eine Umschulung wäre nicht sinnvoll (Urk. 8/12/2 lit. c). Dr. D.___ hielt fest, die alte Stelle sei für die Beschwerdeführerin zu anspruchsvoll gewesen, weshalb diese vor einigen Wochen eine neue Arbeitsstelle angetreten habe. Es gehe ihr einigermassen gut; eine Umteilung wäre sinnlos (Urk. 8/11 S. 2 Ziff. 5). Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 8/10 S. 2 Ziff. 5).
3.2 Aufgrund der medizinischen Akten liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen, leidensangepassten Tätigkeit in einem höheren Mass arbeitsfähig wäre als in der Verwertung ihrer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte. Davon ist daher auszugehen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen aufgrund des anlässlich der ersten IV-Anmeldung eingeholten Arbeitgeberberichtes des B.___, und ging daher von einem Jahreslohn von Fr. 54'080.-- (Fr. 4'160.-- x 13) für das Jahr 2001 aus (Urk. 8/19 Ziff. 16, 20-21; Urk. 2 S. 2 und Urk. 8/2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin hielt fest, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht zur Bemessung des Valideneinkommens auf die durchschnittlichen Einkommen der Jahre 1998, 1999 und 2000 abgestellt ohne zu berücksichtigen, dass sie, wie aus den medizinischen Akten klar hervorgehe, bereits seit 1996 massiv gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei und in dieser Zeitspanne gezwungen gewesen sei, behinderungsbedingt lediglich ein reduziertes Einkommen zu erzielen. Es sei daher auf das Einkommen des Jahres 1995 von Fr. 61'044.-- abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2a, Urk. 12 S. 2 Ziff. 1). Sodann reichte sie eine Bestätigung der A.___ zu den Akten, wonach sie ihr anfängliches Arbeitspensum von 100 % in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. März 1998 auf 90 % und in der Zeit vom 1. April 1998 bis 31. Oktober 2000 auf 80 % reduziert habe (Urk. 13/1).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Einkommensermittlung hat dabei so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welche die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 20. November 2001, I 716/00, Erw. 3a). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 1996 an rezidivierenden Erschöpfungsdepressionen leidet, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatten und jeweils zu vier- bis sechswöchigen Phasen von Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 8/15/1 S. 1 f. lit. A und lit. D). Die damalige Arbeitgeberin, A.___, bestätigte, dass das Arbeitspensum ab 1. Januar 1996 von 100 % auf 90 % reduziert worden sei, ab 1. April 1998 auf 80 % (Urk. 13/1). Deshalb ist der Lohn der Beschwerdeführerin offensichtlich entsprechend zurückgegangen, was ohne weiteres aus den Einträgen im individuellen Konto ersichtlich ist (Urk. 8/22 S. 2). Für 1997 findet sich dort sogar nur ein Jahreslohn von Fr. 17'087.-- gegenüber Fr. 57'600.-- im Vorjahr. Der nochmalige Pensums- und Lohnrückgang ab April 1998 ist zudem von der A.___ im Fragebogen für den Arbeitgeber (Urk. 8/21/1 S. 2 Ziff. 20) bestätigt worden.
Die Beschwerdeführerin hatte am 1. November 2000 noch einmal eine 100%-Stelle, beim B.___, angetreten (Urk. 8/19 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 6), und sie hatte die vorangehende Kündigung bei der A.___ (Urk. 8/21/2) nicht mit gesundheitlichen Problemen begründet. Die Beschwerdegegnerin ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens vom Lohn, welchen die Beschwerdeführerin bei dieser Stelle erzielte, ausgegangen und setzte beim Valideneinkommen einen Jahreslohn von Fr. 54'080.-- (Fr. 4'160.-- x 13) ein (vgl. Urk. 8/2 S. 2).
Auch wenn die einzelnen Phasen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zwischen 1996 und März 2001 nicht im Detail belegt sind, solche aber aufgrund der Feststellungen von Dr. D.___ doch in recht erheblichem Mass bestanden, erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Pensums- und Lohnreduktion bei der A.___ gesundheitsbedingt erfolgten. Dass diese im Fragebogen für den Arbeitgeber (Urk. 8/21/1 S. 2 Ziff. 21) nur krankheitsbedingte Absenzen ab 1999 vermerkte, ist kein zwingendes Gegenargument, weil Dr. E.___ ausdrücklich festhielt, die Beschwerdeführerin habe sich an ihren Stellen überfordert und hätte das Pensum schon lange auf 50 % reduzieren sollen (Urk. 8/12/1 S. 2 lit. D). Der 100%-Einsatz an der letzten Vollzeitstelle dauerte denn auch nur fünf Monate, bis das Pensum auf 50 % reduziert werden musste (Urk. 8/19 S. 1 Ziff. 6 und 7). Dass der Lohn an dieser Stelle tiefer war als derjenige bei der A.___, dürfte wohl auch ein Hinweis darauf sein, dass es sich dabei um eine etwas weniger anspruchsvolle Stelle handelte. Nach Gesagtem rechtfertigt es sich, bei der Bestimmung des Valideneinkommens vom Jahreslohn für das Jahr 1995 von Fr. 61'044.-- gemäss individuellem Kontoauszug (Urk. 8/22 S. 2) auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominal-Lohnentwicklung von 1,3 % für das Jahr 1996, 0,5 % für das Jahr 1997, 0,7 % für das Jahr 1998, 0,3 % für das Jahr 1999, 1,3 % für das Jahr 2000 und 2,5 % für das Jahr 2001 (Lohnentwicklung 2000, Kommentierte Ergebnisse und Tabellen, 2001, S. 31 Tab. T1.93, Die Volkswirtschaft 10/2002 S. 89 Tab. B10.2) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 5'431.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 65'175.-- pro Jahr für das Jahr 2001.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf die Angaben des jetzigen Arbeitgebers, des C.___, abstellte, wonach die Beschwerdeführerin seit 1. September 2001 ein Einkommen von Fr. 2'405.-- monatlich bei einem Pensum von 50 % erzielte. Die Beschwerdeführerin werde aber effektiv im Rahmen eines Pensums von 50 bis 60 % eingesetzt. Dementsprechend sei auch auf den durchschnittlichen tatsächlichen Verdienst in der Höhe von Fr. 38'002.-- für den Einkommensvergleich abzustellen (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 8/2 und Urk. 8/18 Ziff. 9, 12 und 20).
Die Beschwerdeführerin ging ebenfalls davon aus, zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens könne auf ihre aktuelle, behinderungsangepasste Tätigkeit abgestellt werden. Sie sei dort aber zu einem Pensum von 50 % beschäftigt, erziele dabei ein Monatseinkommen von Fr. 2'405.80, unter Berücksichtigung, dass sie Anspruch auf einen 13. Monatslohn habe, weshalb von einem jährlichen hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 31'275.40 auszugehen sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei sie über das ganze Jahr gesehen nicht in einem höheren Umfang als zu 50 % tätig. Das darüber hinausgehende Pensum von höchstens 60 % sei zwar seitens des Arbeitgebers bis vor Kurzem aus betrieblichen Gründen gewünscht worden, jedoch mit dem Ziel, im Durchschnitt im Umfang eines Pensums von 50 % tätig zu sein. Ein darüber hinausgehendes Pensum sollte sie behinderungsbedingt nicht mehr erfüllen. Dies gehe auch aus dem Arbeitsvertrag hervor, der eine Arbeitszeit von 50 % festhalte mit der Zusatzvereinbarung, dass sie bereit sei, im gegenseitigen Einvernehmen und gemäss Dienstplan vorübergehend ein höheres Pensum zu leisten. In der Zwischenzeit habe ihr Arbeitgeber eine neue Mitarbeiterin angestellt, so dass die phasenweise - aus betrieblichen Gründen notwendige - über das vereinbarte Pensum von 50 % hinausgehende Einsätze nach der Einarbeitungszeit der neuen Angestellten nicht mehr nötig sein sollten (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2b). Der Arbeitgeber habe auch bestätigt, dass ein 50 % übersteigender Einsatz in Zukunft nicht mehr angeordnet werde. Es gehe nicht an, zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf ein Einkommen abzustellen, das die Beschwerdeführerin nur zur Überbrückung einer betrieblichen Notsituation unter gesundheitlicher Überforderung erzielte (Urk. 12 S. 3 Ziff. 3). Die Arbeitgeberin bestätigte zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2001 zu 50 % im Empfangssekretariat arbeite (Urk. 13/2).
Der von einer invaliden Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte Verdienst bildet, für sich allein betrachtet, grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, Art. 28, S. 209).
Dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit bei der Tätigkeit am Empfangssekretariat in einem Pensum von 50 % im C.___ in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft ist, wurde von den Ärzten bestätigt (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Gemäss Arbeitgeberbericht entspricht der Lohn der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistung (Urk. 8/18 Ziff. 13). Damit sind die zweite und dritte Voraussetzung für eine Invaliditätsschätzung entsprechend der effektiven Verdiensteinbusse erfüllt. Fraglich ist indes, ob stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen. Vom Antritt der Stelle am 1. September 2001 bis zum Datum der angefochtenen Verfügung, welche praxisgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 148 Erw. 1a mit Hinweisen), sind erst knapp acht Monate vergangen. Von genügend stabilen Verhältnissen kann nach dieser kurzen Zeit noch nicht die Rede sein (vgl. hiezu RKUV 1991 Nr. U 130 S. 270; BGE 117 V 18 f. und ZAK 1973 S. 203 Erw. 2c). Damit ist für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens als Invalide nicht auf den Lohn beim C.___ abzustellen. Es sind vielmehr Tabellenlöhne beizuziehen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen in den Sektoren "Sekretariats- und Kanzleiarbeiten" sowie "andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten", die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2000 auf monatlich Fr. 4'626.50 (LSE 2000, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2002, Tabelle A7, Niveau 4, Ziff. 22 und 23). Dabei gilt es zu beachten, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor zwölf zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 2,5 % für das Jahr 2001 sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 f. Tabelle B9.2 und B10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2001 von Fr. 4'944.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 59'328.-- pro Jahr. Bei einer Arbeitstätigkeit von 50 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 29'664.--. Gründe, die einen praxisgemäss zulässigen Abzug von höchstens 25 % vom Tabellenlohn zulassen würden (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b), liegen keine vor. Ein allfälliger leidensbedingter Abzug wegen des Beschäftigungsgrades fällt ausser Betracht, da statistisch gesehen teilzeiterwerbstätige Frauen sogar mehr als die vollzeitbeschäftigten verdienen (LSE 2000, a.a.O., S. 24 Tabelle 9).
4.3 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 65'175.-- (vorstehend Erw. 4.1) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29'664.-- (vorstehend Erw. 4.2) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 35'511.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 54,4 %.
5.
5.1 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
5.2 Massgebend für die Entstehung des Rentenanspruches ist, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) oder dass die Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) erfüllt ist. Dabei ist für die Beurteilung des Beginnes des Wartejahres die dauerhaft, ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit relevant. Der Anspruch auf die halbe Invalidenrente entsteht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin im mindesten gleichen Umfang erwerbsunfähig, somit zu wenigstens 50 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG ist (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 236 f. Ziff. 2, BGE 105 V 156 Erw. 2d analog). Die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von mindestens 50 % - und damit der Beginn des Wartejahres - ist aufgrund der medizinischen Akten ab 25. März 2001 ausgewiesen (Urk. 8/12/1 S. 1 lit. B). Hiervon geht im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus, wenn sie den Ablauf des Wartejahres auf den 25. März 2002 festsetzte (Urk. 8/2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin hat demnach, unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 2 IVG, wonach die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet wird, in dem der Anspruch entsteht, ab 1. März 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. April 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2002 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).