IV.2002.00270
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 23. Juni 2003
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 1. Juni 2001 (Urk. ) hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kapitalhilfe, die sie H.___ am 2. Oktober 1997 zugesprochen hatte, auf und forderte das noch offene Darlehen im Betrag von Fr. 36'700.-- von diesem zurück. Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht auf die Beschwerde des Versicherten hin mit Urteil vom 24. September 2001 (Verfahrensnummer IV.2001.00408, Urk. 10) bestätigt. Gleichzeitig wurde die Sache an die IV-Stelle überwiesen, damit diese das in der Beschwerde enthaltene Erlassgesuch prüfe. Die IV-Stelle hiess dieses in der Folge mit Verfügung vom 24. April 2002 (Urk. 2) teilweise gut, indem sie dem Versicherten Fr. 25'831.-- erliess, so dass ein Restbetrag von Fr. 10'869.-- verblieb.
2. Gegen die Verfügung vom 24. April 2002 erhob H.___ am 21. Mai 2002 wiederum Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben beziehungsweise - sinngemäss - die Rückerstattung sei ihm vollumfänglich zu erlassen (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2002 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 25. Juni 2002 geschlossen wurde. Am 6. Dezember 2002 ersuchte die IV-Stelle um Sistierung des Verfahrens, was jedoch mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 (Urk. 8) abgelehnt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2 Gemäss dem nach Art. 49 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anwendbaren Art. 47 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) kann bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte von der Rückforderung abgesehen werden.
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c mit Hinweisen).
Gemäss Art. 79 Abs. 1bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) liegt eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. auch BGE 126 V 48 ff.). Wird der Rückerstattungsbetrag im für die Prüfung des Härtefalles massgeblichen Zeitpunkt durch das die massgebliche Einkommensgrenze überschreitende anrechenbare Einkommen nur zu einem Teil gedeckt, ist die Rückforderung im darüber hinausgehenden Umfang zu erlassen (BGE 116 V 14). Einkommen und Vermögen des Ehegatten sind bei der Frage, ob eine grosse Härte gegeben ist, mitzuberücksichtigen (BGE 108 V 60).
2. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit, für die er von der IV-Stelle als Eingliederungsmassnahme eine Kapitalhilfe im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IVG erhalten hatte, wegen nachträglich ein-getretener unfallbedingter dauernder Arbeitsunfähigkeit hatte aufgeben müssen und die Leistungsvoraussetzungen nachträglich dahingefallen sind (vgl. IV.2001.00408, Urk. 10 S. 3), hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung das Vorhandensein des guten Glaubens zu Recht bejaht. Strittig und zu prüfen ist, inwieweit das Erfordernis der grossen Härte gegeben ist.
3. Diesbezüglich ging die IV-Stelle von anrechenbaren, aus den Invalidenrenten der IV und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bestehenden Einnahmen von Fr. 78'468.-- aus und stellte diesen anerkannte Ausgaben von Fr. 67'599.-- gegenüber. Die letzteren bestehen, wie der vom Beschwerdeführer eingereichten Zusammenstellung (Urk. 3/1) zu entnehmen ist, aus Fr. 25'320.-- und Fr. 17'700.-- für den allgemeinen Lebensbedarf der Ehepartner und der beiden Kinder, Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 10'224.-- und Auslagen für die Wohnungsmiete in der Höhe von Fr. 14'355.--. Den daraus resultierenden Einnahmenüberschuss von Fr. 10'869.-- nahm die Beschwerdegegnerin vom Erlass aus.
Bei den von der IV-Stelle anerkannten Lebenshaltungskosten und Krankenkassenprämien handelt es sich um die in Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziffern 2 und 3 und Abs. 3 lit. d ELG beziehungsweise Art. 1 der vom 1. Januar 2001 bis Ende 2002 geltenden Verordnung 01 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 18. September 2000 (SR 831.307; vgl. Art. 3 Ziff. 2 der gleichnamigen Verordnung vom 20. September 2002, SR 831.308) vorgesehenen Pauschalen. Der Beschwerdeführer stellt die Höhe dieser Beträge daher zu Recht nicht in Frage. Auch bestreitet er die Höhe der anrechenbaren Einnahmen nicht. Bezüglich der anerkannten Ausgaben verlangt er jedoch die zusätzliche Berücksichtigung der sich auf Fr. 386.-- und Fr. 456.-- belaufenden Prämien der Privathaftpflicht- und Hausratsversicherung, der AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 814.--, von Fr. 1'200.-- Zahnarztkosten und von Fr. 8'640.-- Autokosten (Urk. 1).
4. Die Prämien für private Versicherungen und Arztkosten sind in Art. 3b ELG nicht als anerkannte Ausgaben aufgeführt. Abzugsfähig sind hingegen laut Abs. 3 lit. a und d dieser Bestimmung die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens und die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Krankenversicherung.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 1999 eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten sowie eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bezieht und kein Erwerbseinkommen ausweist, kann zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass er sein Auto im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Er macht denn auch lediglich geltend, zur Pflege sozialer Kontakte darauf angewiesen zu sein (Urk. 1). Demnach fallen die Fahrzeugkosten nicht unter Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG.
Ist der Beschwerdeführer aber nicht erwerbstätig, so haben er und seine offenbar ebenfalls nicht erwerbstätige Ehefrau gemäss Art. 10 AHVG AHV-Beiträge zu bezahlen, die gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. c ELG als anerkannte Ausgaben gelten. Die IV-Stelle wird daher unter Beizug der Unterlagen des Beschwerdeführers zu prüfen haben, inwieweit die als obligatorische Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes angeführten Fr. 814.-- ausgewiesen sind, und ausschliesslich diese zusätzlich zu den anerkannten Auslagen von Fr. 67'599.-- in die Berechnung des zu erlassenden Teilbetrages noch zu berücksichtigen haben. In diesem Sinn ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. April 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Erlass neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).