IV.2002.00271
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 8. April 2003
in Sachen
1. X. G.___
2. Y. G.___
Erben der +Z. G.___
Beschwerdeführer
Zustellempfänger: X. G.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z. G.___, geboren 1941, litt seit vielen Jahren an einer chronischen Niereninsuffizienz, die - infolge von Abstossungsreaktionen - mehrmalige Nierentransplantationen notwendig gemacht hatte. Mitte des Jahres 1998 wurde sie (wiederum) hämodialysepflichtig und stand deshalb im Jahr 2001 auf der Warteliste zur erneuten Transplantation. Ausserdem litt Z. G.___ an chronisch aktiver Hepatitis C und seit etwa 2000 an Schmerzen in den Hüftgelenken und an Schmerzen, die aus der Lumbalgegend in beide Beine ausstrahlten. Aufgrund der Verstärkung der Schmerzen des Bewegungsapparates mit zusätzlichem Kraftverlust und Gangunsicherheit, als deren Ursache ein enger Spinalkanal ausgemacht wurde, war Z. G.__ seit 2001 für die Fortbewegung auf den Rollstuhl angewiesen (Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin/Nephrologie, Dialysezentrum ___, vom 22. Oktober 2001, Urk. 11/7 Beiblatt). Am 21. September 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente sowie zur Gewährung von Hilfsmitteln in Form eines Rollstuhls und eines Treppenlifts an (Urk. 11/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte von Dr. A.___ neben dem erwähnten Bericht Angaben zur Frage der Rollstuhlabgabe ein (Urk. 11/6) und liess durch die B.__ AG, wo die Versicherte ab dem 1. Juni 1971 im Rahmen einer 50 %-Stelle als Sekretärin gearbeitet hatte, den Fragebogen für den Arbeitgeber ausfüllen (Angaben vom 28. November 2001, Urk. 11/15).
Am ___. Januar 2002 verstarb Z. G.___ (vgl. die Erbbescheinigung vom 8. März 2002, Urk. 7/4), was ihr Sohn X. G.___ der SVA, IV-Stelle, mit Schreiben vom 5. März 2002 mitteilte (Urk. 11/14). Der beantragte Treppenlift war Ende Dezember 2001 noch eingebaut worden und zwar durch die C.___ AG zu Kosten in der Höhe von Fr. 31'000.-- (vgl. die Auftragsbestätigung der Unternehmung vom 18. Oktober 2001, Urk. 11/13).
Die SVA, IV-Stelle, liess durch die SAHB Hilfsmittelberatung für Behinderte die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten des Treppenlifteinbaus abklären (Bericht der SAHB vom 30. April 2002, Urk. 11/11/1; von der SAHB eingeholte Rücknahmeofferte der C.___ AG vom 19. April 2002, Urk. 11/11/2). Mit Verfügung vom 13. Mai 2002 teilte sie den Erben von Z. G.___ daraufhin mit, dass sie an die betreffenden Kosten einen Beitrag von Fr. 8'000.-- leiste. Die vollen Kosten könnten deshalb nicht übernommen werden, weil die Versicherte im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2 = Urk. 11/2). Ausserdem gewährte die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Juni 2002 für den Monat Januar 2002 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % (Urk. 11/1).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2002 betreffend Übernahme der Kosten des Treppenlifts erhob X. G.___ im Namen der Erben von Z. G.___ mit Eingabe vom 18. Mai 2002 Beschwerde (Urk. 1/1+2). Auf die entsprechende gerichtliche Anfrage hin (Verfügung vom 4. Juni 2002, Urk. 4) wiesen er und sein Bruder Y. G.___ sich mit Eingabe vom 25. Juni 2002 (Urk. 6) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 7/1-4) als einzige Erben ihrer Mutter aus. Das Gericht hielt daraufhin mit Verfügung vom 9. Juli 2002 (Urk. 8) fest, dass die Brüder G.___ aufgrund ihrer Unterschriften in der Eingabe vom 25. Juni 2002 als Erben im Verfahren gemeinsam aufträten und daher als Streitgenossen im Sinne von § 39 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO) zu betrachten seien. Gestützt auf diese Rechtslage bezeichnete das Gericht X. G.___ als Zustellempfänger, an den die weiteren Zustellungen mit Wirkung für ihn und seinen Bruder ergingen, bis sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt oder ausdrücklich gesonderte Zustellung verlangt hätten. Die SVA, IV-Stelle, erstattete am 11. September 2002 die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 17. Oktober 2002 hielten die Erben der Versicherten an der Beschwerde fest (Urk. 14) und reichten zudem ein Schreiben von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2002 ein (Urk. 15). Die SVA, IV-Stelle, liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verfügung vom 21. Oktober 2002, Urk. 16) unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. November 2002 geschlossen wurde (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer, die im vorliegenden Verfahren als einzige Erben der Versicherten gemeinsam auftreten, ist ohne weiteres gegeben. Anzufügen ist, dass die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wie bereits in der Verfügung vom 4. Juni 2002 (Urk. 4) dargelegt worden ist, auch die Beschwerdelegitimation eines einzelnen, für sich allein Beschwerde führenden Mitglieds einer Erbengemeinschaft bejaht, wenn das Mitglied im Sinne von Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (BGE 99 V 58; vgl. ab dem 1. Januar 2003 auch Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
2.3 Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an, so hat sie gestützt auf Art. 21bis IVG und Art. 8 Abs. 1 HVI Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung entstanden wären.
Ferner gilt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts der Grundsatz, dass bei der Anschaffung eines Hilfsmittels, für das an sich kein Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung besteht, das jedoch auch - und zwar prognostisch betrachtet auf längere Sicht - die Funktion eines der versicherten Person zustehenden Hilfsmittels erfüllt, ein Kostenbeitrag in der Höhe der Anschaffungskosten desjenigen Hilfsmittels zu gewähren ist, auf das Anspruch bestehen würde (so genannte Austauschbefugnis; vgl. BGE 127 V 123 f. Erw. 2b, 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 f. Erw. 2b+c, 107 V 93 Erw. 2b).
3.
3.1 Ziff. 13 HVI Anhang steht unter der Überschrift "Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges"; Voraussetzung für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Erwerbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. Unter ihnen figurieren in Ziff. 13.05* HVI Anhang (in der seit dem 1. Januar 1993 in Kraft stehenden Fassung) "Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird". Demgegenüber trägt Ziff. 14 HVI Anhang den Titel "Hilfsmittel für die Selbstsorge"; diese Hilfsmittel werden unter den Voraussetzungen in Art. 21 Abs. 2 IVG gewährt und müssen damit nicht im Erwerbsbereich oder Haushalt eingliederungswirksam sein, sondern lediglich der Sozialrehabilitation dienen (vgl. BGE 127 V 127). Solche Hilfsmittel für die Selbstsorge sind gemäss Ziff. 14.05 HVI Anhang (in Kraft seit dem 1. Januar 1993) "Treppenfahrstühle und Rampen für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können".
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfsmittel in Ziff. 13.05* HVI Anhang und der Hilfsmittel in Ziff. 14.05 HVI Anhang als rechtskonform erklärt (BGE 127 V 127; vgl. für die Rechtslage vor dem 1. Januar 1993 auch BGE 111 V 211 f. Erw. 1b).
3.2 Die SAHB ging in ihrem Bericht vom 30. April 2002 (Urk. 11/11/1) von der dargelegten rechtlichen Unterscheidung aus und hielt zutreffend fest, dass ein Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten des von der Versicherten selber in Auftrag gegebenen Treppenlifts (abzüglich des Rückkaufswertes) einzig unter den Voraussetzungen in Ziff. 13.05* HVI Anhang bestehe, wogegen bei Fehlen dieser Voraussetzungen in Anwendung der dargelegten Rechtsprechung zur Austauschbefugnis lediglich ein Kostenbeitrag in der Höhe der Kosten eines Treppenfahrstuhls nach Ziff. 14.05 HVI Anhang zu gewähren sei. Der angefochtenen Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin nur einen Beitrag von Fr. 8'000.-- an die Anschaffungskosten des zur Diskussion stehenden Treppenlifts von insgesamt Fr. 31'000.-- gewährt hat, liegt somit die Auffassung zugrunde, dass der Treppenlift nicht eingliederungswirksam im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG gewesen sei, sondern nur der Sozialrehabilitation im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG gedient habe.
3.3 Dass der Versicherten beziehungsweise deren Erben auf jeden Fall der gewährte Beitrag von Fr. 8'000.-- zusteht, ist aufgrund der Aktenlage erstellt. Dr. A.___ legte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2001 dar, dass die Versicherte im Zeitpunkt der Gesuchstellung bis auf weiteres für die Fortbewegung einen Rollstuhl benötige, und der Auftragsbestätigung der C.___ AG ist zu entnehmen, dass im Heim der Versicherten Treppenstufen zu überwinden waren. Es ist somit davon auszugehen, dass die Versicherte zur Zeit des Lifteinbaus zum Verlassen ihres Heimes auf eine technische Vorrichtung zur Fortbewegung auf den Treppen angewiesen war. Sie hätte somit auf jeden Fall Anspruch auf einen Treppenfahrstuhl gestützt auf Art. 14.05 HVI Anhang gehabt. Fest steht sodann auch, dass der eingebaute Treppenlift die erwähnte, mit einem Treppenfahrstuhl angestrebte Funktion ebenfalls erfüllt (vgl. BGE 111 V 213 f. Erw. 2a-c; vgl. auch BGE 127 V 126 ff. Erw. 3b). Schliesslich entspricht die Höhe des Betrages von Fr. 8'000.-- offenbar dem praxisüblichen Ansatz (vgl. BGE 127 V 125 Erw. 3a).
3.4 Näher zu prüfen ist, ob darüber hinaus (auch) die Voraussetzungen gemäss Ziff. 13.05* HVI Anhang erfüllt sind, die Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten des Treppenlifts (abzüglich des Rückkaufswertes) verleihen würden.
3.4.1 Soweit die Erben der Versicherten geltend machten, ihre Mutter habe den Treppenlift benötigt, um sich dreimal wöchentlich zur Dialyse-Behandlung zu begeben (Urk. 1/2 und Urk. 14; vgl. auch die Bestätigung von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2002, Urk. 15), so begründet dieser Umstand noch keinen Anspruch auf Kostenübernahme nach Ziff. 13.05* HVI Anhang, da Arztbesuche zur Selbstsorge im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG und Ziff. 14 HVI Anhang gehören (vgl. BGE 122 V 218 Erw. 4c/cc). Vielmehr besteht ein solcher Anspruch nach dem bereits Dargelegten nur unter der Voraussetzung, dass der Treppenlift die Überwindung des Arbeitsweges oder die Erhaltung/Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ermöglichte und mithin der beruflichen Eingliederung oder der Eingliederung im Haushalt diente.
3.4.2 Zum beruflichen Bereich machten die Erben in der Replik (Urk. 14) zwar geltend, es habe das Ziel bestanden, dass die Versicherte in absehbarer Zeit ihre angestammte Teilzeittätigkeit wieder aufgenommen hätte. In Anbetracht dessen, dass Dr. A.___ der Versicherten im Bericht vom 22. Oktober 2001 ab dem 11. Januar 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ihren Gesundheitszustand als "sich verschlechternd" bezeichnet hatte (Urk. 11/7 S. 1 und S. 2) und des weiteren im Fragebogen der Invalidenversicherung zur Arbeitsbelastbarkeit angegeben hatte, der Versicherten sei keine Berufstätigkeit mehr zumutbar (vgl. Urk. 11/7 letztes Blatt S. 2), kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Treppenlifteinbaus reelle Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung bestanden hatten.
3.4.3 Hingegen fehlen in den Unterlagen Informationen darüber, ob und wieweit durch den eingebauten Treppenlift die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt erhalten oder gefördert werden konnte. Diese Frage ist unabhängig davon anspruchsrelevant, ob die Versicherte bei der Bemessung des Invaliditätsgrades als berufstätig oder als im Haushalt tätig einzustufen war (vgl. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], Stand Februar 2000, Rz 1022). Ausserdem war die Versicherte seit 1971 stets nur im Umfang einer 50 %-Stelle berufstätig (vgl. 11/15), und es ist daher davon auszugehen, dass sie auch bei guter Gesundheit wesentliche Aufgaben im Haushalt wahrgenommen hätte.
Die Beschwerdegegnerin wird daher die notwendigen Abklärungen noch zu treffen haben. Soweit sie solche Abklärungen aufgrund der Auffassung für entbehrlich gehalten haben sollte, dass sich die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % gleichermassen auf Beruf und Haushaltarbeit beziehe, so erschiene diese Annahme nicht als zwingend. Da im Formular die Frage nach der Arbeitsunfähigkeit mit der Aufforderung zur Angabe des Berufs verbunden ist, ist vielmehr gut denkbar, dass Dr. A.___ davon ausgegangen war, er habe an der entsprechenden Stelle lediglich die Arbeitsfähigkeit in der Erwerbstätigkeit zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die Beeinträchtigung in der Haushalttätigkeit in aller Regel nicht mit einer reinen Prozentzahl umschrieben werden kann, sondern dass die spezifischen Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen dieser Tätigkeit zu ermitteln sind.
Zum erforderlichen Ausmass der Eingliederungswirksamkeit ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass auch der Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraussetzt und durch den Bezug einer ganzen Rente nicht ausgeschlossen wird. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung lediglich, dass das Hilfsmittel eine beachtliche Tätigkeit ermöglicht, wobei die Auslegung dieses Begriffes aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsvermögens zu erfolgen hat (BGE 122 V 217 Erw. 4c/aa, 117 V 273 f. Erw. 2b/bb in fine; ZAK 1992 S. 215 f. Erw. 2b/bb; vgl. auch KHMI Rz 1019). Im Falle des Treppenlifts ist aber nicht erforderlich, dass eine Arbeitsfähigkeit im Haushalt erreicht oder erhalten werden kann, die mit einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit vergleichbar ist. Denn das Erfordernis der existenzsichernden Tätigkeit ist in der ab dem 1. Januar 1993 in Kraft stehenden Fassung von Ziff. 13.05* HVI Anhang nicht mehr enthalten; dies im Gegensatz zur vorangegangenen Fassung, wo die Ausübung einer "existenzsichernden Tätigkeit" beziehungsweise das "selbständige Führen eines Haushalts" verlangt worden war (vgl. KHMI Rz 1023 im Vergleich zu KHMI Rz 1017 und KHMI Rz 1018 im Vergleich zu KHMI Rz 1019; vgl. auch BGE 117 V 271; dementsprechend müssen sich die Ausführungen in BGE 127 V 126 Erw. 3b zur Frage, ob durch die Abgabe eines Treppenlifts eine mit der existenzsichernden Erwerbstätigkeit vergleichbare Haushalttätigkeit ermöglicht wird, noch auf die frühere Fassung von Ziff. 13.05* HVI Anhang beziehen). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Frage des Eingliederungserfolgs prognostisch zu beurteilen ist (BGE 110 V 102 mit Hinweis; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) und daher nicht schon deshalb von vornherein verneint werden darf, weil die Versicherte kurz nach Einbau des Treppenlifts verstorben ist.
3.5 Damit ist die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2002 insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf einen über Fr. 8'000.-- hinausgehenden Beitrag an die Anschaffungskosten des Treppenlifts verneint, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über diesen Anspruch neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2002 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf einen über Fr. 8'000.-- hinausgehenden Beitrag an die Anschaffungskosten des Treppenlifts verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über diesen Anspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X. G.___ (Zustellempfänger)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).