IV.2002.00280
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 5. Mai 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Pro Infirmis
Beratungsstelle Land, U.___
Hohlstrasse 52, Postfach 2072, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1964, arbeitet seit 1986 als Betriebspraktikant bei der B.___; bis Ende Juli 2000 war er Mitarbeiter bei der Paketpost, ab 1. August 2000 wurde er im Bürodienst eingeteilt (Urk. 8/21). Am 12. Juni 2001 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente; Urk. 8/24 Ziff. 7.8) an. In der Folge holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/21), verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 8/10-15/1-6) sowie ein medizinisches Gutachten bei Dr. med. C.___, FMH orthopädische Chirurgie, „___“ (Urk. 8/9), ein und zog einen Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten (Urk. 8/22) sowie drei Tätigkeitsprofile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 8/19/2-4) bei. Nach Erlass des Vorbescheids vom 29. Oktober 2001 (Urk. 8/4) reichte der Versicherte mit seiner Stellungnahme vom 25. April 2002 (Urk. 8/3/1) weitere Berichte behandelnder Ärzte (Urk. 8/3/2-5) ein. Mit Verfügung vom 13. Mai 2002 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 16 % fest und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/1).
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch U.___, Pro Infirmis, Zürich, am 23. Mai 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
| „ | 1. Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 13.5.2002 |
| | 2. Antrag auf eine ganze Invalidenrente“. |
In der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.2 In der Replik vom 24. September 2002 ergänzte der Versicherte sein beschwerdeweise gestelltes Rechtsbegehren folgendermassen (Urk. 12 S. 2):
| „ | 3. Eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die SVA Zürich zurückzuweisen.“ |
Mit der Replik reichte der Versicherte unter anderem einen Arztbericht von PD Dr. med. D.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, „___“, vom 27. August 2002 ein (Urk. 13/1). Nachdem die IV-Stelle am 8. Oktober 2002 auf Erstattung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Im Streite ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2002 gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 26. September 2001 davon ausging, dass in einer behinderungsangepassten wechselbelastenden Tätigkeit eine hypothetische Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 2), macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, es sei vielmehr auf den Bericht von PD Dr. D.___ vom 27. August 2002 abzustellen, woraus hervorgehe, dass keine „vernünftige“ Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12 S. 2).
2.2 Dr. med. E.___ erwähnte im Bericht des Universitätsspitals Zürich, Departement Medizinische Radiologie und Institut für Diagnostische Radiologie, vom 18. Oktober 2000, dass anlässlich der Magnetresonanztomographie (MRI-) Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 6. Oktober 2002 eine kleine, nach kaudal reichende, medio-laterale Diskushernie L5/S1 rechts mit Deviation der Nervenwurzel S1 im Rec. lateralis festgestellt worden sei. Es bestehe eine Degeneration des Bandscheibenniveaus L4/5 mit dorsaler high signal intensity zone sowie eine leichte Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits (Urk. 8/13/2).
2.3 Die Ärzte des Universitätsspitals Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Zürich (USZ), Dres. med. F.___ und G.___, diagnostizierten in ihrer Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 27. November 2000 ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts sowie eine Hypercholesterinämie. Der zugezogene Konsiliararzt, Prof. Dr. med. H.___, habe dem Beschwerdeführer eine operative Behandlung der Diskushernien vorgeschlagen. Dazu habe sich der Beschwerdeführer jedoch nicht bereit erklärt (Urk. 13/2 S. 1). Vom 2. November bis 10. Dezember 2000 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für leichte Arbeiten bestehe ab 11. Dezember 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags; Urk. 13/2 S. 2).
2.4 Dr. I.___, Chiropraktor SCG/ECU, „___“, stellte in seinem Bericht vom 2. August 2001 fest, dass dem Beschwerdeführer operative Eingriffe nach verschiedenen (ärztlichen) Abklärungen nicht empfohlen worden seien (Urk. 8/10/1 S. 2). Im Beiblatt vom 3. August 2001 zu seinem Bericht vom 2. August 2001 stellte Dr. I.___ sodann fest, dass der Beschwerdeführer nicht fähig sei, leichte Hebearbeiten oder während längerer Zeit Arbeiten in statischer Position auszuüben. Der Beschwerdeführer könne sodann nicht längere Zeit in sitzender Position verharren. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne er ab Juni 2000 halbtags im zeitlichen Umfang von 3 Stunden täglich ausüben (Urk. 8/10/2).
2.5 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation sowie Manuelle Medizin, „___“, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. August 2001 eine chronifizierte lumbospondylogene Schmerzsymptomatik bei Status nach Diskushernie L5/S1 und bei einem Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomausweitung). Aus rheumatologischer Sicht bestehe ab 1. September 2001 im bisher ausgeübten Beruf als Betriebsbeamter bei der PTT eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es liege aus rheumatologischer Sicht keine rentenberechtigende Invalidität vor und es bestehe keine Operationsindikation (Urk. 8/3/2).
2.6 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 26. September 2001 eine Diskushernie L5/S1 rechts, eine Diskusprotrusion L4/L5, eine Beinverkürzung rechts mit Lumbalskoliose sowie eine Haltungsinsuffizienz bei Flachrücken. Es sei eine Operation in Betracht zu ziehen, was auch einem Wunsch des Beschwerdeführers entspreche (Urk. 8/9 S. 5). Dessen angestammte Arbeit bei der Paketpost, welche häufiges Heben und Tragen von Lasten sowie Arbeiten in gleicher Körperposition beinhalte, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. In dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Hingegen bestehe in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, welche kein Heben von Gewichten beinhaltet und keine Arbeiten in einer nach vorne geneigten Körperposition erfordere, ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/9 S. 6).
2.7 In seinem Bericht zuhanden des ärztlichen Dienstes der K.___ und der B.___ vom 2. Oktober 2001 erwähnte Dr. med. L.___, FMH Innere Medizin speziell Rheumatologie, „___“, einen (sich nicht in den Akten befindlichen) Bericht des Stadtspitals Triemli, Zürich, von PD Dr. M.___, worin dieser die Indikation zu einer Mikrodiskektomie gestellt habe. Offenbar habe sich der Beschwerdeführer jedoch geweigert, sich dem vorgeschlagenen operativen Eingriff zu unterziehen (Urk. 8/3/4 S. 1). Laut Dr. L.___ bestehe eine relative Operationsindikation, welche jedoch im Hinblick auf die Entwicklung eines Schmerzgedächtnisses immer realer werde. Zur Zeit bestehe in der angestammten Tätigkeit am Postschalter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/3/4 S. 2). Ohne eine operative Behandlung sei mittel- bis langfristig nicht mit einer Reduktion der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Nach einer operativen Behandlung sei mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu rechnen. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, da das Ergebnis einer allfälligen operativen Behandlung noch offen und eine Reintegration in der angestammten Tätigkeit möglich sei (Urk. 3/4 S. 3).
2.8 Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach erwähnten im Austrittsbericht vom 4. Januar 2002, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Stande fühle, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Während der Hospitalisation habe sich der Beschwerdeführer gegenüber einer operativen Behandlung der Diskushernie deutlich zurückhaltend gezeigt (Urk. 8/3/5 S. 2).
2.9 PD Dr. D.___ erwähnte in seinem Bericht vom 27. August 2002, dass sowohl Prof. Dr. H.___ als auch Prof. Dr. M.___ dem Beschwerdeführer zu einer Operation der Diskushernie geraten hätten. Erst nach Durchführung dieser Operation könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers endgültig beurteilt werden. Solange eine solche Operation nicht durchgeführt worden sei, bestehe keine „verwertbare“ Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/1 S. 2).
3.
3.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Aktenlage fällt auf, dass die beteiligten Ärzte in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung sowie in Bezug auf die Frage, ob eine operative Behandlung der Diskushernie indiziert ist, teilweise erheblich voneinander abweichen. Während die Ärzte des USZ am 27. November 2000 erwähnten, dass Prof. Dr. H.___ dem Beschwerdeführer eine operative Behandlung der Diskushernien vorgeschlagen habe, und dass für leichte Arbeiten ab 11. Dezember 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, ging Dr. I.___ anscheinend davon aus, dass mehrere Ärzte dem Beschwerdeführer von operativen Eingriffen abgeraten hätten, und dass diesem die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Juni 2000 im zeitlichen Umfang von 3 Stunden täglich zumutbar sei. Dr. J.___ ging sodann davon aus, dass keine Operationsindikation bestehe, und dass im bisher ausgeübten Beruf als Betriebsbeamter bei der B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen sei. Dr. C.___, welcher eine Operation in Betracht ziehen wollte, attestierte dem Beschwerdeführer hingegen bereits vor einem allfälligen operativen Eingriff eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten und wechselbelastenden Tätigkeit. Die Beurteilung von Dr. L.___ und von Dr. D.___ stimmen sodann in dem Sinne überein, als dass sie eine Operation der Diskushernie als grundsätzlich indiziert ansahen, dass sie den Beschwerdeführer vor Durchführung einer Operation nicht für arbeitsfähig erachteten, und dass sie eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach einer operativen Behandlung der Diskushernie nicht ausschlossen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___ ab, wonach bereits vor einem operativen Eingriff eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, und ging auf die Frage nach der Operationsindikation nicht näher ein. Auf Grund der Beurteilungen durch Dr. L.___ und Dr. D.____, welche vor Durchführung einer Diskushernien-Operation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit annahmen, bleiben hingegen erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich schon vor einer allfälligen Operation der Diskushernie eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben könnte. In medizinischer Hinsicht erscheint der Sachverhalt in Bezug auf die Frage nach Bestand und Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - vor einer allfälligen operativen Behandlung der Diskushernie - daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt.
3.3 In den Akten sind sodann Anhaltspunkte dafür enthalten, dass der Beschwerdeführer nach Durchführung einer operativen Behandlung der Diskushernie eine seiner Restbehinderung angepasste Tätigkeit oder allenfalls sogar seine angestammte Tätigkeit bei der B.___ wieder ausüben könnte. Auch diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
3.4 Die gegen die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2002 erhobene Beschwerde ist insofern daher gutzuheissen.
4.
4.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).
4.2 Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
4.3 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen; entsprechend steht einer versicherten Person nur eine halbe Rente zu, wenn sie ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das lediglich eine hälftige Invalidität begründet, und wenn anderseits keine Eingliederungsmöglichkeiten bestehen, welche selbst die Zusprechung einer halben Rente ausschliessen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 133 f.). Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 120 V 373, 117 V 278, 113 V 28 Erw. 4a; AHI 1997 S. 39 Erw. 4a, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Es darf nicht einseitig auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a.aa je mit Hinweisen).
4.4 Diese Rechtslage hat sich seit Inkrafttreten ATSG am 1. Januar 2003 nicht geändert. Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können Versicherungsleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5.
5.2 Die Beschwerdegegnerin, an die die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist, wird daher einerseits bei einer unabhängigen ärztlichen Instanz ein medizinisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit - vor Durchführung einer allfälligen operativen Behandlung der Diskushernie - einholen. Falls die ergänzende Sachverhaltsabklärung eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit ergeben sollte, wird die Beschwerdegegnerin anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügen.
5.3 Sollte sich hingegen ergeben, dass der Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht vollständig als arbeitsfähig zu gelten hat, wird die Beschwerdegegnerin zusätzlich bei einem Facharzt für Neurochirurgie eine Stellungnahme zur Frage einholen, ob eine Operation der Diskushernie angezeigt sei. Bejahendenfalls wird sie sodann Stellungnahmen zur Frage, ob der Eingriff voraussichtlich eine wesentlich günstige Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers haben wird, sowie zur Frage, ob der Eingriff eine Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers darstellt, einholen. Falls ein solcher operativer Eingriff die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers voraussichtlich wesentlich verbessern wird und falls dieser Eingriff zudem dem Beschwerdeführer zumutbar ist, wird die Beschwerdegegnerin die Operation der Diskushernie entweder als medizinische Eingliederungsmassnahme (Art. 12 Abs. 1 IVG) oder unter dem Titel der Selbsteingliederung anordnen. Sollte der Beschwerdeführer eine solcherart angeordnete Operation jedoch verweigern, wird die IV-Stelle nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgehen. Nach durchgeführter medizinischer Massnahme oder Behandlung wird die IV-Stelle alsdann erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinden.
6. Die Rückweisung der Sache kommt einem Obsiegen gleich (ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wobei diese unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).