IV.2002.00281
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 7. Mai 2003
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1956, gelernter Elektriker, arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1981 als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern und war von 1993 bis Ende September 2000 selbständig im Autohandel, im Jahre 1998 zusätzlich noch als Mitarbeiter in einem türkischen Reisebüro in ___, tätig (Urk. 7/18, Urk. 7/19 Ziff. 4.2 und Ziff. 6.2). Vom 19. Januar bis 18. April 2000 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/16/1, Urk. 7/20). Am 29. Dezember 2000 meldete sich der Versicherte wegen diverser gesundheitlicher Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 7/19 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte ein (Urk. 3/1 = Urk. 7/10, Urk. 7/7, Urk. 7/9), liess ein medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 7/8), veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/14) und nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 7/12/2-5). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/2) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. April 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 sowie eine Kinderrente zu (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2002 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 26. April 2002 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente sowie eine Zusatzrente für seine Ehegattin zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 10. Juli 2002 änderte der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Zürich, seine Anträge dahingehend ab, dass die Verfügung vom 26. April 2002 aufzuheben und ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab Dezember 1999 zuzusprechen sei. Zudem sei ihm in der Person von lic. iur. Max S. Merkli ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 10). Nachdem die IV-Stelle, die ihr mit Verfügung vom 11. Juli 2002 angesetzte Frist zur Duplik (Urk. 13) nicht wahrgenommen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. September 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und miteingeschlossen die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine allfällige Restarbeitsfähigkeit zu verwerten sowie der Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs.
2.1
2.1.1 Dr. med. A.___, Allgemeinpraxis, ___, stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 9. April 2001 folgende Diagnose (Urk. 7/10/1 S. 2 Ziff. 3):
"- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F33.11)
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD 10 F60.30)
- Anhaltende psychosoziale Belastungssituation."
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt er fest, es seien keine sicheren Angaben möglich (Urk. 7/10/1 S. 1 Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei für eine körperlich schwere Arbeit langfristig zu 100 % arbeitsunfähig. Medizinisch-theoretisch sei ihm eine körperlich leichte Arbeit wechselbelastend zu 50 %, halbtags, zumutbar. In Anbetracht der langfristigen Arbeitsunfähigkeit, der schlechten Selbstprognose und der psychischen Symptomatik (Anspannung, erhöhte Kränkbarkeit) werde der Beschwerdeführer die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpfen (Urk. 7/10/1 S. 3 Mitte). Durch die verminderte Belastbarkeit des Achsenskelettes, der verminderten Konzentration und Aufmerksamkeit, der emotional instabilen Persönlichkeit mit mangelnder Impulskontrolle sei der Beschwerdeführer in seinen physischen und psychischen Funktionen eingeschränkt. Diese Einschränkungen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, indem es zu heftigen Auseinandersetzungen sowohl am Arbeitsplatz als auch zu Hause käme. Zudem leide der Beschwerdeführer an Schmerzen im Bereiche der Wirbelsäule sowie unter ausgeprägten Schlafstörungen und Müdigkeit. Aufgrund seines Alters und der mangelnden Deutschkenntnisse komme eine berufliche Umstellung wahrscheinlich nicht in Frage (Urk. 7/10/2 lit. a-c).
2.1.2 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, ___, hielt am 23. Mai 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass ihm Klagen über Lumbalgien seit Jahren bekannt seien. Richtige Behandlungen deswegen hätte er aber nicht durchgeführt. Das letzte Mal habe er den Beschwerdeführer am 17. Januar 2000 wegen einer Allergie gesehen. Er sei ihm daher nicht möglich, zu den Fragen Stellung nehmen (Urk. 7/9/3).
2.1.3 In ihrem Bericht vom 7. Juni 2001 stellte Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin, ___ folgende Diagnose (Urk. 7/9/1 S. 1 lit. A):
"- Schwere depressive Entwicklung
- Chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei Kyphoskoliose der Wirbelsäule."
Aus rheumatologischer Sicht scheine der Beschwerdeführer für leichtere Arbeiten arbeitsfähig zu sein. Soweit aus ihrer Sicht der psychische Zustand des Beschwerdeführers beurteilbar sei, könne dieser aufgrund der schweren depressiven Entwicklung nicht eingegliedert werden (Urk. 7/9/1 S. 2 lit. D).
2.1.4 Zuhanden der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. E.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, ___, am 19. September 2001 ein Gutachten und stellte die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus F60.30, ICD-10, sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig eher schwach ausgeprägt mit somatischem Syndrom F33.01, ICD-10 (Urk. 7/8 S. 5). Der Beschwerdeführer werde von den Ärzten als körperlich uneingeschränkt leistungsfähig bezeichnet. Er sei diesen jedoch von der psychischen Seite her aufgefallen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit einschränkend auswirke. Nach seinem Dafürhalten sei der Beschwerdeführer erwiesenermassen im Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer selbst sage, dass er eher an einer Arbeit als an einer Rente interessiert sei. Dies sei zu begrüssen und eine Wiedereingliederung zu unterstützen. Leider sei aufgrund der vorliegenden Charakterstörung zu bezweifeln, dass eine volle Integration ins Erwerbsleben möglich sein werde. Für den Beschwerdeführer wäre eine Arbeit in einem kleinen Berieb ideal, in welchem er bei einem Arbeitgeber, der Rücksicht nehme und eine gewisse Toleranz bei allfälligen unkontrollierten Affektausbrüchen habe, selbständig arbeiten könne. Eine, wenigstens teilweise, Reintegration ins Erwerbsleben dürfte zu einer gewissen Stabilisierung des psychischen Zustandes führen und somit prognostisch von Bedeutung sein. Der Beschwerdeführer fühle sich auch zu jung, um in Rente zu gehen und leide darunter, dass er keine Arbeitsstelle finden könne (Urk. 7/8 S. 6).
2.1.5 Auf die von der Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Dr. E.___ vom 19. September 2001 gestellte Ergänzungsfrage, ab wann in etwa von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werden könne, hielt Dr. E.___ fest, aufgrund der Unterlagen könne er keine Schlussfolgerung zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit ziehen. Der Beschwerdeführer habe seit längerem nicht gearbeitet. Er würde annehmen, dass seine Arbeitsunfähigkeit etwa ein Jahr vor der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung datiere. Die länger dauernden Störungen seien seines Erachtens persönlichkeitsbedingt und nicht krankheitsbedingt (Urk. 7/7 S. 1).
2.2 Aufgrund dieser Aktenlage ist anzunehmen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter sind sie sich dahingehend einig, er sei in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, beispielsweise als Fabrikationsangestellter, Verpacker oder als Betriebsmitarbeiter, zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/2 S. 2, Urk. 10 S. 2 Ziff. 2). Dies erscheint aufgrund der Akten als nachvollziehbar; davon ist daher auszugehen.
2.3 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Dr. A.___ ging davon aus, dass in Anbetracht der schlechten Selbstprognose und der psychischen Symptomatik (Anspannung, erhöhte Kränkbarkeit) der Beschwerdeführer die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpfen werde (Urk. 7/10/1 S. 3). Angesichts der Äusserung von Dr. C.___, der Beschwerdeführer könne, soweit der psychische Zustand des Beschwerdeführers beurteilbar sei, aufgrund der schweren depressiven Entwicklung nicht eingegliedert werden (Urk. 7/9/1 S. 2 lit. D), ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch zumutbar ist. In EVGE 1964 S. 153 beurteilte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) den Rentenanspruch einer Versicherten, bei der sich objektive Befunde und subjektive Beschwerden nicht deckten. Die Berufsberaterin hatte erklärt, es sei für sie unmöglich festzustellen, ob die Versicherte arbeitsfähig sei oder nicht, da deren wenig einnehmendes Auftreten die nähere Kontaktnahme erschwere (EVGE 1964 S. 155 f. Erw. 2a). Das EVG kam zum Schluss, der Versicherten wäre eine Arbeitsaufnahme zumutbar, sie hätte den neurotisch bedingten Widerstand brechen können, falls sie die erforderliche und objektiv zumutbare Willenskraft eingesetzt hätte (EVGE 1964 S. 158 Erw. 4). Sinngemäss führen auch aktuelle fachmedizinische Erkenntnisse zu einem solchen Ergebnis, wenn nämlich die Frage beurteilt wird "inwiefern die Beschwerden die Kontrolle über das Umfeld, die Lebensumstände und das psychische Gleichgewicht des Patienten gewinnen und ob der Patient dies zulässt". Die Zumutbarkeitsschätzung erfolgt diesfalls oft in Form der Festlegung einer Teilinvalidität, wo anteilsmässig ein Teil "Nicht-mehr-Wollen-Können" gegen den Anteil "Nicht-Können-Wollen" (die zumutbare Mehrleistung) abgewogen wird (Kopp H. G., Willi J., Klipstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S. 1435). Aufgrund der oben erwähnten Rechtsprechung und insbesondere den fachmedizinischen Abwägungen der Zumutbarkeitsschätzung erscheint dem Beschwerdeführer "unter Einsetzung der objektiv zumutbaren Willenskraft" eine Arbeitsaufnahme in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit von 50 % zumutbar. Diese Annahme steht in Einklang mit der Schätzung von Dr. E.___.
3.
3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung den Lohn des Beschwerdeführers im Jahre 1990 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto von Fr. 57'490.-- zugrunde, woraus unter Berücksichtigung der Nominal-Lohnentwicklung nach Berechnung der Beschwerdegegnerin ein Lohn von Fr. 70'908.-- für das Jahr 2002 resultierte (Urk. 7/3 S. 2). Von einem Valideneinkommen in derselben Höhe ging im Übrigen auch der Beschwerdeführer aus (Urk. 10 S. 2 Ziff. 3), weshalb davon ausgegangen werden kann.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) mit Einkommensangaben aus dem Jahr 2000 abgestellt hat (Urk. 12/2-5). Aufgrund dessen errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 41'042.-- bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 %, entsprechend bei einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % ein solches von Fr. 20'521.-- (Fr. 41'042.-- x 0,5) (Urk. 7/3 S. 2, Urk. 7/12/2). Der Berechnung des Invaliditätsgrades legte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 41'042.-- zugrunde, was einer Tätigkeit bei vollem Pensum entspricht (Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/3 S. 2), wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkte (vgl. Urk. 10 S. 2 Ziff. 3). Nimmt man richtigerweise ein hälftiges Arbeitspensum als Grundlage, resultiert ein Invalideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 20'521.-- für das Jahr 2000, welches entsprechend beim Einkommensvergleich einzusetzen ist.
3.3 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 70’908.-- (vorstehend Erw. 2.3.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 20'521.-- (vorstehend Erw. 2.3.2) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 50’387.--, was einem Invaliditätsgrad von 71,1 % entspricht.
4.
4.1 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c). Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 97 V 231 Erw. 2; ZAK 1980 S. 283 Erw. 2a).
4.2 Die Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG setzt das Bestehen einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit im jeweiligen Mindestumfang voraus. Vorliegend ist für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug am 29. Dezember 2000 keine attestierte Arbeitsunfähigkeit aktenkundig (vgl. Urk. 7/9/1 S. 1 lit. B, Urk. 7/10/1 S. 1 Ziff. 1.5). Dr. E.___ schliesslich datierte die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab ein Jahr vor der Anmeldung, mithin Dezember 1999 (Urk. 7/7).
Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation des Beschwerdeführers für einen früheren Beginn des Wartejahres (Urk. 10 S. 3 Ziff. 4) nicht zu überzeugen. Das Fehlen einer ärztlich attestierten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit lässt sich nicht kompensieren durch den Hinweis auf den häufigen Stellenwechsel des Beschwerdeführers von 1988 bis 1998 und der darauf gründenden Vermutung einer schon damals bestehenden Arbeitsunfähigkeit.
4.3 Die Frage des Anspruchsbeginns kann jedoch aus folgendem Grund offen bleiben: Gemäss Art. 48 Abs. 1 Satz 1 IVG werden bei verspäteter Anmeldung die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet. Dafür, dass die Ausnahmeregelung von Art. 48 Abs. 1 Satz 2 IVG zum Zuge kommen könnte, sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch wurden solche behauptet.
Dies führt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG die Leistungen gestützt auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1 IVG rückwirkend ab 1. Dezember 1999 zustehen.
Somit ist die angefochtene Verfügung in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 1999 hat. In diesem Sinne ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung abzuändern.
5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigung). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt. Gemäss Rechtsprechung wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 10 S. 1) somit gegenstandslos (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1993, § 16 N. 16).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2002 dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).