Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00288
IV.2002.00288

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichter R. Peter

Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 10. März 2003
in Sachen
L.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1949, arbeitet seit 1986 zu einem Pensum von 56 % bei der B.___ als Sekretärin (Arbeitgeberbericht vom 7. August 2001, Urk. 8/12). Am 30. November 1999 stürzte sie auf einem vereisten Parkplatz und zog sich dabei eine subluxierte Pilonfraktur rechts zu (Arztzeugnis UVG vom 22. Dezember 1999, Urk. 8/17/41, und Bericht von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, vom 14. Februar 2000, Urk. 8/17/39). Die Fraktur wurde im Spital D.___ zuerst geschlossen reponiert, und es wurde ein fixateur externe angelegt (Operationsbericht vom 1. Dezember 1999, Urk. 8/17/37). Zwei Wochen später wurde eine Osteosynthese der Tibia und der Fibula rechts vorgenommen (Operationsbericht vom 14. Dezember 1999, Urk. 8/17/36). Am 7. November 2000 wurde die Syndesmose rekonstruiert und das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 8/17/27). Die „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft, bei der L.___ obligatorisch unfallversichert ist, kam für die Heilungskosten auf und gewährte Taggeldleistungen. Am 16. Juli 2001 meldete sich L.___ bei der Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (Urk. 8/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht von Dr. C.___ vom 4. September 2001 (Urk. 8/7) ein, erkundigte sich bei der B.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 8/12) und erstellte einen Abklärungsbericht Haushalt (Bericht vom 1. März 2002, Urk. 8/8). Gestützt auf diese Unterlagen wies die IV-Stelle das Rentengesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/2-3) mit Verfügung vom 7. Mai 2002 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob L.___ am 31. Mai 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1).
         Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 16. Juli 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Am 7. November 2002 reichte L.___, jetzt vertreten von Rechtsanwalt Martin Hablützel, eine Bestätigung der Arbeitgeberin über die Sollarbeitszeit und eine Haushaltsbewertung der E.___ vom 7. November 2002 ein (Urk. 15-16/1-2).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Bei den nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners oder der Ehepartnerin sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
1.5     Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV ermittelt. In diesem Fall ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. Dabei hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin teilweise als Erwerbstätige, teilweise als im Haushalt tätig eingestuft und die Invalidität nach der gemischten Methode ermittelt (vgl. Urk. 2 und Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. März 2002, Urk. 8/5). Gemäss dem Bericht der B.___ vom 7. August 2001 (Urk. 8/12) arbeitete die Beschwerdeführerin vor dem Unfall 23,5 Stunden pro Woche. Die normale Arbeitszeit im Betrieb beträgt 42 Stunden. Daraus errechnete die Beschwerdegegnerin einen Anteil der Erwerbstätigkeit von 56 % (23,5 Std / 42 Std x 100 %). Für den Aufgabenbereich Haushalt verblieb ein Anteil von 44 %. Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden, und sie wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt (Urk. 1).
2.1     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. September 2001 (Urk. 8/7) einen Status nach Tibiafraktur rechts (Pilontibialfraktur) und Syndemosenrekonstruktion sowie eine sekundäre Arthrose des oberen Sprunggelenkes rechts. Ausserdem bestehen gemäss Dr. C.___ bei der Beschwerdeführerin Adipositas, eine essentielle Hypertonie mit Status nach paroxysmalen supraventrikulären Tachykardien sowie Refluxbeschwerden. Diese Diagnosen sind ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
         Im MRI zeigten sich deutliche sekundär-arthrotische Veränderungen, was den protrahierten Reizzustand erkläre. Im Moment bestehe somit nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
2.2     Zum Bericht von Dr. C.___ ist zu bemerken, dass sich die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit in zweierlei Hinsicht auf die aktuelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der B.___ bezieht: Erstens beurteilte Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit, welche von ihrem Anforderungsprofil her eher ungünstig ist, da die Beschwerdeführerin bei dieser Tätigkeit auf dauerndes Stehen und Gehen angewiesen ist (vgl. Schreiben von Dr. C.___ an Dr. F.___ vom Spital D.___ vom 27. März 2001, Urk. 8/17/20). Dr. C.___ bemerkte denn auch, dass längerfristig eine Arbeit in Betracht gezogen werden müsse, die vermehrt im Sitzen ausgeübt werden könne (Bericht vom 28. Mai 2001, Urk. 8/17/17). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer alternativen, mehrheitlich sitzend auszuübenden Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht. Zweitens versteht sich der Prozentsatz von 50 % in Bezug auf das Pensum, welches die Beschwerdeführerin vor dem Unfall inne hatte (56 %), und nicht auf ein solches von 100 %.
         Die Beschwerdeführerin leistet noch die Hälfte ihres bisherigen, vor dem Un-fall bestrittenen Pensums, d.h. sie arbeitet 11,75 Stunden von 23,5 Stunden (Urk. 16/1). Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ ist davon auszugehen, dass ihr dies auch zumutbar ist. Somit kann die Bemessung der Invalidität aufgrund der konkreten Situation der Beschwerdeführerin erfolgen. Offen bleiben kann, da dies am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchte (vgl. nachstehend Erw. 5), ob die Beschwerdeführerin allenfalls mehr als 11,75 Stunden arbeitet (13,5 Stunden nach den Angaben des Aussendienstes der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2001, Urk. 8/8 S. 5), und ob sie in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt bessere Erwerbsmöglichkeiten als an ihrer jetzigen Stelle hätte.

3.       Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Tätigkeit zu 50 % (bezogen auf ihr Pensum von 56 %) arbeitsunfähig ist, beträgt auch der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich 50 %. Dieser Invaliditätsgrad ergibt sich aus einem reinen Zeitvergleich zwischen dem Arbeitspensum, welches die Beschwerdeführerin vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens erfüllte (11,75 Stunden / 23,5 Stunden x 100 %). Auf einen Einkommensvergleich kann verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin mit und ohne Behinderung im Verhältnis zum jeweiligen Pensum denselben Lohn erhält.

4.       Die Beschwerdegegnerin hat im Haushalt einen Invaliditätsgrad von 23 % ermittelt (vgl. Abklärungsbericht vom 1. März 2002, Urk. 8/8). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die abweichende Beurteilung der E.___ und deren Kritik im Bericht vom 14. November 2002 (Urk. 16/2) nichts. Denn einerseits dient die Haushaltbewertung der E.___ vor allem der Berechnung des haftpflichtrechtlichen Haushaltschadens und erfolgt deshalb nach anderen Kriterien als die Ermittlung der Invalidität im Haushaltbereich. Insbesondere werden die zumutbare Mithilfe Familienangehöriger und die Umstellung des Haushalts im Rahmen der Schadenminderungspflicht weniger berücksichtigt. Anderseits unterliegt die Bewertung der Einschränkung im Haushaltbereich einem Ermessensspielraum, den die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht überschritten hat.

5.       Der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 50 % und im Haushaltbereich von 23 % ist im Verhältnis dieser Teilbereiche zu gewichten. Die Erwerbstätigkeit hat einen Anteil von 56 % und der Haushaltbereich eine solchen von 44 %. Somit resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 38,12 % ([50 % x 0,56 = 28 %] + [23 % x 0,44 = 10,12 %]). Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi-schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6006 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).